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Beschluss

5 B 2582/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0104.5B2582.16.0A
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Leitsätze
Für die Beantwortung der Frage, ob ein von einer Straße abzweigender Weg straßenausbaurechtlich Teil dieser öffentlichen Einrichtung oder selbstständig ist, ist die so genannte natürliche Betrachtungsweise maßgeblich. Ist ein derartiger Weg öffentlich dem Fußgängerverkehr gewidmet, indiziert dies seine Selbstständigkeit.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 - 1 L 982/16.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.350 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beantwortung der Frage, ob ein von einer Straße abzweigender Weg straßenausbaurechtlich Teil dieser öffentlichen Einrichtung oder selbstständig ist, ist die so genannte natürliche Betrachtungsweise maßgeblich. Ist ein derartiger Weg öffentlich dem Fußgängerverkehr gewidmet, indiziert dies seine Selbstständigkeit. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 - 1 L 982/16.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.350 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag für die Taunusstraße abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Wohnungsteileigentums des in der Gemarkung der Antragsgegnerin liegenden Grundstücks Flur ..., Flurstück Nr. ..., Taunusstraße ... . Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 zog ihn die Antragsgegnerin zu einer Vorausleistung auf den voraussichtlichen Straßenbeitrag in Höhe von insgesamt 5.400,00 € heran. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid gerichteten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Grundstücke Flur ..., Flurstücke Nr. ..., Nr. ... und Nr. ..., die nicht an der Taunusstraße anlägen, nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen. Der über die Parzellen Flur ..., Flurstück Nr. ..., und Flur ..., Flurstück Nr. ... verlaufende und von der Taunusstraße abzweigende Weg sei als Fußweg eine eigenständige Anlage, so dass die genannten Grundstücke keine Hinterliegergrundstücke der Taunusstraße darstellten. Auch diene die Taunusstraße vorwiegend dem Anliegerverkehr und nicht überwiegend dem innerörtlichen Verkehr, wie der Antragsteller meine. Die dagegen im Beschwerdeverfahren vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Einwände, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), wecken bei ihm keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids, die es nach der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Insoweit verweist der Senat weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dabei folgt der Senat auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Grundstücke Flur ..., Flurstücke Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... bereits deshalb nicht als so genannte Hinterliegergrundstücke in die Fläche für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen sind, weil ihnen die Taunusstraße nicht die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme nach § 11 Abs. 5 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bietet. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass nach der maßgeblichen so genannten natürlichen Betrachtungsweise der über die Parzellen Flur ..., Flurstück Nr. ..., und Flur ..., Flurstück Nr. ..., verlaufende Weg eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage darstellt und deshalb nicht als Annex oder Stichweg Teil der Taunusstraße ist, so dass offen bleiben kann, ob das Abknicken des Weges aus der Parzelle Flur ..., Flurstück Nr. ..., in die Parzelle Flur ..., Flurstück Nr. ..., in einem Winkel von mindestens 45° eine Selbstständigkeit indizieren würde, wenn es sich um einen Stichweg handelte. Für die Eigenständigkeit des Weges sprechen bereits die bei den Akten befindlichen Fotografien. Ob es sich dabei bei dem Weg um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch - BauGB - eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) - handelt, das heißt, ob er im eigentlichen Sinne Erschließungsfunktion oder etwa nur eine Verbindungsfunktion hat, ist ausbaubeitragsrechtlich nicht von Bedeutung. Von Bedeutung ist allein, welche öffentliche Einrichtung einem Grundstück die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme bietet. Mündet diese Einrichtung dann in der Folge in eine weitere Einrichtung - eine Straße - ein, fehlt es an der Möglichkeit der direkten vorteilhaften Inanspruchnahme dieser weiteren Einrichtung (vgl. zur Problematik bereits: Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, beide Juris). Keine ernstlichen Zweifel wecken auch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers, solange die Zuwegung zu den Sporthallengrundstücken als selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 BauGB und damit als Anliegerstraße angesehen werde, könne die Taunusstraße nicht gleichzeitig als eine dem Anliegerverkehr dienende Straße angesehen werden. Ob eine Straße nach § 11 Abs. 4 Hess KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin überwiegend dem Anliegerverkehr, dem innerörtlichen oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - die das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat -, nach der ihr zuteilwerdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt, wobei allerdings im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung nahelegen können (siehe die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453 = Juris, und vom 19. November 2014 - 5 A 55/14.Z -; Urteile vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, KStZ 2008, 71 = Juris, und vom 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -, NVwZ-RR 2014, 840 [nur Leitsatz] = Juris). Warum die Einordnung des genannten Weges als eigenständige Anlage der Folgerung des Verwaltungsgerichts entgegenstehen sollte, die Taunusstraße diene überwiegend dem Anliegerverkehr, bleibt offen. Der von diesem Fußweg ausgehende zusätzliche Fußgängerverkehr lässt nicht erkennen, dass dadurch die Taunusstraße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).