Urteil
2 K 2403/20.GI
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0312.2K2403.20.GI.00
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Leitsätze
„Ist ein Unternehmen gegenüber einer Gemeinde vertraglich zur Instandsetzung einer Straße verpflichtet und wird diese Verpflichtung nicht eingefordert bzw. erfüllt, wirkt sich dies auf die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der Straße dann nicht aus, wenn die Straße unabhängig von der Vornahme der Instandsetzungsmaßnahme erneuerungsbedürftig gewesen ist.“
Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2343,99 EUR für das Grundstück „Schloßallee“ in H. festgesetzt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88,5 % und die Beklagte zu 11,5 % zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: „Ist ein Unternehmen gegenüber einer Gemeinde vertraglich zur Instandsetzung einer Straße verpflichtet und wird diese Verpflichtung nicht eingefordert bzw. erfüllt, wirkt sich dies auf die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der Straße dann nicht aus, wenn die Straße unabhängig von der Vornahme der Instandsetzungsmaßnahme erneuerungsbedürftig gewesen ist.“ Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2343,99 EUR für das Grundstück „Schloßallee“ in H. festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88,5 % und die Beklagte zu 11,5 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet; sie hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die nach Erlass des Widerspruchbescheides erfolgte Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage gem. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in eine Anfechtungsklage ist nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO anzusehen, sondern gem. § 173 VwGO i. V. m. § 264 der Zivilprozessordnung – ZPO – stets zulässig. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 16.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2020 ist im Wesentlichen rechtmäßig; nur soweit er einen über 2343,99 EUR hinausgehenden Straßenbeitrag festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag beruht auf § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben – im Folgenden: KAG – in Verbindung mit §§ 1, 17 der Straßenbeitragssatzung der Stadt H. vom 15.03.2007 – im Folgenden: StBS –. Bedenken im Hinblick auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 und S. 4 KAG können die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die der Beitragsfähigkeit der in den Straßen „Schloßallee“, „Feldstraße“ sowie der „Hirtenstraße“ durchgeführten Baumaßnahmen hat die Kammer nicht. Als Eigentümer des Grundstücks „G.-straße“ in H. gehört der Kläger auch zum Kreis der nach § 11 Abs. 1 S. 1 KAG, § 17 Abs. 1 Satz 1 StBS beitragspflichtigen Personen. Allerdings hat die Beklagte die Straßen „Schloßallee“, „Hirtenstraße“ und „Gansacker“ zu Unrecht als einheitliche Anlage abgerechnet (1.) und es hierbei versäumt, die wegen der zeitnah zuvor durchgeführten Leitungsarbeiten erzielten Kostensynergien auf die Anlieger umzulegen (2.), wodurch sich der festzusetzende Straßenbeitrag verringert (3.). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es für die einzelnen Teileinrichtungen allerdings keines gesonderten Fertigstellungsbeschlusses (4.) und auf die Frage, ob das landwirtschaftlich genutzte Flurstück N01 in die Verteilung hätte einbezogen werden müssen, kommt es nicht streitentscheidend an (5.). Der Vertrag der Beklagten mit der A. wirkt sich nicht zugunsten der Anlieger auf die Höhe des Straßenbeitrags aus (6.). 1. Die Straßen „Schloßallee“, „Hirtenstraße“ und „Gansacker“ durften entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als einheitliche Anlage behandelt und abgerechnet werden. Denn bei diesen handelt es sich um unterschiedliche Verkehrsanlagen. Die Straßen „Hirtenstraße“ sowie „Feldstraße“ bilden eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage und sind keine unselbstständigen „Anhängsel“ des Hauptstraßenzuges „Schloßallee“. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer anhand der vorliegenden Pläne und Fotos sowie aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Berufsrichter der Kammer anlässlich des durchgeführten sogenannten „kalten Ortstermins“ (vgl. Protokoll der Ortsbesichtigung vom 04.12.2024, Bl. N01 der elektronischen Gerichtsakte – eGA –). Für die Beurteilung, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einheitliche "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess KAG bilden oder ob es sich um mehrere Einrichtungen in diesem Sinne handelt, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das gesamte Erscheinungsbild, wie es durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten geprägt wird, abzustellen. Dabei kommt es, auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Insofern decken sich regelmäßig der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff und der Begriff einer Straße als öffentliche Einrichtung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 1.19 –, Rn. 31; Hess. VGH, Urt. v. 08.07.2010 – 5 A 2373/09 –, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; jeweils juris). Maßgebend sind hierbei die Größe der Anlage, ihre Länge und Breite und ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen; auch Art und Anzahl der angrenzenden Grundstücke können bedeutsam sein, ebenso eine eigene Bezeichnung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbstständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die – ungefähr – wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, nur eine bestimmte Tiefe aufweist und gerade, also nicht in Kurven zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen verläuft, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine bis zu 100 Meter tiefe, nicht verzweigte und nicht abknickende Stichstraße einer typischen Zufahrt derart ähnelt, dass sie wie diese regelmäßig als unselbstständig zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1995 – 8 C 33.94 –, Rn. 13, 14 und v. 23.06.1995, – 8 C 30.93 –, Rn. 12, 13; jeweils juris). Ausgehend hiervon bilden die „Hirtenstraße“ und der als „Feldstraße“ bezeichnete Teil gemeinsam eine selbstständige Verkehrsanlage, welche sich mit der Straße „Schloßallee“ kreuzt. Hierfür spricht als Indiz bereits deren eigener Straßenname. Entscheidend ist letztlich jedoch der Umstand, dass die Straßen „Hirtenstraße“ und „Feldstraße“ nach den tatsächlichen Verhältnissen gerade nicht den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Weder die „Hirtenstraße“ noch die Straße „Feldstraße“ enden – wie es für eine Zufahrt typisch wäre – ohne Weiterfahrtmöglichkeit. An die „Hirtenstraße“ schließt sich unmittelbar die Straße „Holzgasse“ an, welche für den öffentlichen Verkehr freigegeben und aufgrund ihrer Breite (ca. 5 Meter) und ihrer Beschaffenheit (Asphaltdecke) einen Ausbauzustand aufweist, der eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen jedweder Art ohne Weiteres zulässt. Die Straße „Feldstraße“ vermittelt überdies die Erreichbarkeit des Stichwegs „Dünenweg“, dessen Ausbau – da der Weg im Zuge der hier streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen erstmals endgültig hergestellt wurde – von der Beklagten korrekterweise beitragsrechtlich separat über Erschließungsbeiträge abgerechnet wurde. Anders als es bei einer Zufahrt bzw. einem unselbstständigen Anhängsel anzunehmen wäre, sind die „Hirtenstraße“ und die Straße „Feldstraße“ demnach nicht lediglich über die Straße „Schloßallee“, sondern sind als „Verlängerung“ der Straße „Holzgasse“ ebenso über diese erreichbar. Somit sind weder die Anwohner der „Hirtenstraße“ noch der Straße „Feldstraße“ ausschließlich auf die Nutzung der Straße „Schloßallee“ angewiesen. Damit sind – unabhängig davon, dass es auch an der erforderlichen entsprechenden Ermessensentscheidung der Beklagten fehlt – die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit, nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.2016 – 9 C 11.15 –, Rn. 20; juris) nicht gegeben. Die gemeinsame Abrechnung der drei Verkehrsanlagen war demnach unzulässig. Der beitragsfähige Aufwand ist ebenso wie die Veranlagungsfläche für jede der beiden Verkehrsanlagen separat zu ermitteln. Die hierzu von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung des Rechtsanwaltsbüros C. vom 05.02.2025 (Bl. …), bei der, wie vom Gericht vorgegeben, die Kosten für den Kreuzungsbereich jeweils hälftig auf jede der beiden Anlagen umgelegt wurden, ist nachvollziehbar und wird auch von dem Kläger nicht angezweifelt. Ausweislich dieser Berechnung reduziert sich der beitragsfähige Aufwand für die Verkehrsanlage „Schloßallee“ infolge der separaten Abrechnung auf 322.243,66 EUR bei einer Veranlagungsfläche von 20.727,32 m². 2. Der festzusetzende Straßenbeitrag ist außerdem zu reduzieren, weil die Beklagte die durch die zeitlich abgestimmte Ausführung von Leitungsarbeiten erzielten Synergieeffekte nicht aufwandsmindernd berücksichtigt hat. Durch die Verknüpfung der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme mit den zuvor und zeitgleich stattfindenden Leitungsarbeiten wurden Kosteneinsparungen infolge von Synergieeffekten erzielt, wie die Beklagte selbst – wenn auch erst nach konkreter Aufforderung durch das Gericht – mit Schriftsatz vom 06.03.2025 eingeräumt hat. Bei isolierter Vornahme der Leitungsarbeiten wären der Beklagten mindestens zusätzliche Kosten für das Wiederherstellen der aufgebrochenen Straße entstanden. In derartigen Fällen muss bei der Abrechnung des Aufwands für den Straßenum- und -ausbau die Kostenersparnis, die aus den Synergieeffekten durch die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten resultiert, aufwandsmindernd berücksichtigt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 05.06.2018 – 5 A 1537/16 –, Rn. 45; Beschluss vom 28.12.2016 – 5 B 2486/16 –, Rn. 10; jeweils mit weiteren Nachweisen; jeweils juris; vgl. auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, 2021, – im Folgenden: Driehaus –, § 33 Rn. 42-43). Nach der von dem D. durchgeführten Berechnung (vom 04.03.2025, Bl. 315 ff. eGA) belaufen sich die durch die dargestellten Synergieeffekte erzielten Kosteneinsparungen auf 26.534,03 EUR. Dadurch reduziert sich der für die Verkehrsanlage „Schloßallee“ ermittelte beitragsfähige Aufwand (siehe unter 1.) in Höhe von 322.243,66 EUR auf 295.709,63 EUR. 3. Der vom Kläger geschuldete Straßenbeitrag berechnet sich danach insgesamt wie folgt: Der Gesamtaufwand für die grundhafte Erneuerung der Straße „Schloßallee“ in Höhe von 295.709,63 EUR ist um den Gemeindeanteil in Höhe von 50 % zu ermäßigen, folglich sind 147.854,82 EUR auf die Anlieger umzulegen. Bei einer Veranlagungsfläche für die Verkehrsanlage „Schloßallee“ von 20.727,32 m² ergibt sich mithin ein neuer Beitragssatz von (147.854,82 EUR ./. 20.727,32 m² =) 7,13 EUR je Quadratmeter Veranlagungsfläche. Da das Grundstück des Klägers 263 m² groß und ein Nutzungsfaktor von 1,25 anzunehmen ist, folgt hieraus ein festzusetzender Straßenbeitrag in Höhe von (263 m² x 1,25 x 7,13 EUR =) 2343,99 EUR. In der darüberhinausgehenden Höhe erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben. 4. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Es bedurfte insbesondere keines besonderen Kostenspaltungsbeschlusses für die Abrechnung der Teileinrichtungen Fahrbahnentwässerung, Fahrbahnoberfläche und Straßenbeleuchtung. Gem. § 11 Abs. 3 S. 1 KAG können Beiträge für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Einrichtung selbstständig erhoben werden. In Anlehnung hieran kann nach § 4 StBS der Magistrat bestimmen, dass der Straßenbeitrag für einzelne Teile, nämlich Grunderwerb, Fahrbahn, Radwege, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen selbstständig erhoben wird. Eine solche Fallkonstellation liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte die Kosten für die grundhafte Erneuerung der Straße „Schloßallee“ insgesamt abgerechnet und auf die Anlieger umgelegt hat. Eine getrennte Abrechnung einzelner Teileinrichtungen hat sie nicht vorgenommen. Abgesehen davon liegt die Entscheidung, ob eine selbstständige Erhebung von Straßenbeiträgen für einzelne Teile erfolgen soll, im Ermessen der Beklagten. Es handelt sich insoweit um eine innerdienstliche Ermessensentscheidung, die keiner besonderen Bekanntmachung bedarf (Driehaus, § 38 Rn. 7). Die Beklagte war folglich nicht verpflichtet, für die Teileinrichtungen Fahrbahnentwässerung, Fahrbahnoberfläche und Straßenbeleuchtung die Straßenbeiträge selbstständig zu erheben. Lediglich für den Fall, dass sie dies getan hätte, wäre die sachliche Beitragspflicht für diese Teileinrichtungen erst dann mit der Fertigstellung entstanden, wenn ein Kostenspaltungsbeschluss ergangen wäre (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 M 35/16 –, Rn. 10; juris). 5. Ob das Flurstück N01 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes hätte berücksichtigt werden müssen, kann vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsanlage „Schloßallee“ separat abzurechnen ist, dahinstehen. Selbst wenn das Flurstück N01 in die Verteilungsfläche hätte eingestellt werden müssen, hätte dies das Abrechnungsgebiet der Verkehrsanlage „Hirtenstraße/Feldstraße“ betroffen. Für die beitragsfähige Veranlagungsfläche der Verkehrsanlage „Schloßallee“, welche vorliegend allein maßgeblich ist, würde sich dadurch nichts ändern. 6. Die zwischen der A. und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Instandsetzung der Straße „Schloßallee“ wirkt sich weder auf die grundsätzliche Rechtmäßigkeit noch auf die Höhe der erhobenen Straßenbeiträge aus. Gemäß § 3 Abs. 1 des 3. Nachtrages vom 21.01.2000 zum Pachtvertrag zwischen der Beklagten und der A. vom 11.06.1975 (Bl. …) hatte sich die A. seinerzeit dazu verpflichtet, nach Erteilung der Abbaugenehmigung im „Kissen“ die innerörtliche Straße zwischen Abzweig/Brücke und dem Ende der Bebauung in einer Gesamtlänge von ca. 400 Metern kurzfristig instand zu setzen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hiermit die Straße „Schloßallee“ gemeint war und die Beklagte diese Instandsetzungsverpflichtung nicht eingefordert und die A. die geschuldete Instandsetzung nicht vorgenommen hat. Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Anlieger bei Einforderung der Verpflichtung der A. keine oder geringere Straßenausbaubeiträge zu zahlen gehabt hätten. Hierbei kommt zunächst zum Tragen, dass die von der A. geschuldete Instandsetzungsmaßnahme etwas ganz anderes ist als die grundhafte Erneuerung der Straße, wie sie hier durchgeführt wurde. Eine Instandsetzung ist nach den in der Straßenbautechnik verwendeten Termini ein Sammelbegriff für Maßnahmen, die deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen und keine Erneuerung von Straßenbefestigungen darstellen (z. B. Oberflächenbehandlung, Erneuerung lediglich von Deckschichten in voller Fahrstreifenbreite mit und ohne Fräsen und ggf. einer Ausgleichsschicht, Spurrinnenbeseitigung in größeren zusammenhängenden Längen), wohingegen Unterhaltung ein Sammelbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen (nicht über die volle Fahrbahnbreite) ist. Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stehen daher in einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der Intensität der Baumaßnahme, wobei nur die letzte beitragsfähig ist (zit. nach OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.10.1999 – 15 A 3305/96 –, Rn. 8-10). Mit anderen Worten: Zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Straße (oder eine einzelne Teileinrichtung) in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, die also der Erhaltung des bestehenden Zustands dienen. Dagegen handelt es sich bei einer Baumaßnahme an der Fahrbahn um eine beitragsfähige Erneuerung, wenn sie sich auf den Austausch der gesamten Decke erstreckt und nicht nur auf eine einzelne Deckschicht (vgl. Driehaus, § 32 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend nimmt auch der Gesetzgeber in § 11 Abs.1 S. 2 KAG eine Unterscheidung zwischen Um- und Ausbaumaßnahmen einerseits sowie Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen andererseits vor, indem er festlegt, dass nur Maßnahmen, welche über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, beitragsfähig sind. Die von der A. geschuldete Instandsetzung stellte damit keine Alternative zu der von der Gemeinde vorgenommenen grundhaften Erneuerung der Straße „Schloßallee“ dar. Vielmehr hätte sie lediglich bedeutet, dass die möglicherweise durch die die Straße befahrenden LKW verursachten Schäden an der Straßenoberfläche wie Risse und Schlaglöcher hätten behoben werden müssen. Überdies war die Straße „Schloßallee“ bereits über 30 Jahre nicht erneuert worden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie unabhängig von etwaigen Instandsetzungsmaßnahmen durch die A. einer Erneuerung bedurfte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine beitragsfähige Erneuerung keine ausschließlich auf Abnutzung durch langjährigen widmungsgemäßen Gebrauch beruhende Erneuerungsbedürftigkeit voraussetzt. Auch die zum Zweck der Verlegung von Leitungen durchgeführten Straßenaufbrüche gehören zum „Lebensschicksal“ einer Straße und können – neben der Abnutzung durch den allgemeinen Straßenverkehr – zur grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit beitragen (Hess. VGH, Urt. v. 30.01.1991 – 5 UE 2828/88 –, Rn. 29 f.; juris). Für eine Erneuerungsbedürftigkeit der Straße „Schloßallee“ spricht neben dem Straßenalter von über 30 Jahren überdies, dass der Straßenunterbau nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten den neuzeitlichen Anforderungen nicht mehr entsprach. Die Beklagte durfte daher die durchzuführenden Leitungsarbeiten zum Anlass nehmen, im selben Zug auch die gesamte Straße zu erneuern (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urt. v. 05.06.2018 – 5 A 1537/16 –, Rn. 45; juris). Dies war ökonomisch sinnvoll, zweckmäßig und auch unter Berücksichtigung der für die Beklagte geltenden Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) geboten. Hierfür sprechen auch die durch die Verbindung der beiden Maßnahmen erzielten Synergieeffekte. Außerdem lässt sich nicht feststellen, dass die Kosten für die streitgegenständliche Maßnahme geringer ausgefallen wären, wenn die Beklagte die Verpflichtung I. zur Vornahme der Instandsetzungsmaßnahme eingefordert hätte. Die hier vorgenommene Erneuerung einer Straße umfasste den gesamten Unterbau einschließlich Frostschutzschicht sowie den Austausch der kompletten Straßendecke, sodass es kostenmäßig keinen Unterschied gemacht hätte, ob es sich um eine instandgesetzte Straßendecke gehandelt hätte oder nicht. Schon von daher erscheint eine finanzielle Schlechterstellung der Anlieger respektive des Klägers im Zuge der Straßenerneuerung infolge der unterbliebenen Instandsetzung der Straße „Schloßallee“ durch die A. nicht denkbar. Möglicherweise hätte sich die Straße bis zu ihrer Erneuerung in einem etwas weniger schlechten Zustand befunden. An ihrer grundsätzlichen Erneuerungsbedürftigkeit und den damit verbundenen Kosten hätte dies, den obigen Ausführungen entsprechend, nichts geändert. Auch der Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die A. habe finanzielle Mittel für die Instandsetzung der Straße „Schloßallee“ vorgehalten, welche von der Beklagten jedoch nicht abgerufen worden seien, führt zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn die Beklagte den aus der Nichterfüllung der geschuldeten Leistung resultierenden Schadensersatzanspruch geltend gemacht hätte, wären etwaige Ersatzzahlungen der A. der vertraglichen Zweckbestimmung entsprechend ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen zu verwenden gewesen und damit letztlich allein der Beklagten zugutegekommen, da diese die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KAG vollständig selbst zu tragen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die A. Gelder bereitgestellt hat, welche im Rahmen einer über die Instandsetzung deutlich hinausgehenden Erneuerung der Straße zugunsten der Anlieger einzusetzen gewesen wären. 7. Schließlich begegnet auch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Zahlung der restlichen Beitragsforderung in 19 gleichen Jahresraten nicht zu bewilligen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist vielmehr von dem der Beklagten zustehenden Ermessensspielraum gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 12 S. 1 KAG soll bei einmaligen Beiträgen auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden. Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu zwanzig aufeinanderfolgenden Jahresraten zu begleichen ist (§ 11 Abs. 12 S. 2 KAG). Bereits durch die Verwendung der Worte „…bis zu…“ in der Vorschrift wird deutlich, dass es sich bei den genannten zwanzig Jahresraten lediglich um die maximal mögliche Ratenzahl handelt. Indem der Gemeinde das Recht eingeräumt wird, Höhe und Fälligkeit der Rate durch Bescheid zu bestimmen, wird ihr gleichzeitig auch ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Zahl der Jahresraten, welche mit der jeweiligen Höhe der Rate korrespondiert, eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die Festlegung der Raten durch die Beklagte willkürlich und ohne Ermessensbetätigung erfolgt wäre. Ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Magistrats vom 14.05.2019 hat sich die Beklagte inhaltlich mit dem Ratenzahlungsantrag auseinandergesetzt. Die Beklagte ist hierbei zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass eine jährliche Belastung in Höhe von 600,00 EUR respektive eine monatliche Belastung in Höhe von 50,00 EUR zumutbar sei. Dem begegnen keine Bedenken. Mit der Einfügung und Erweiterung der Raten- und Stundungsregelung hat der Gesetzgeber insbesondere versucht, bei einmaligen Beiträgen besondere Fallgestaltungen mit sehr hohen Beitragslasten abzumildern, um den Gemeinden ein Mittel für Härtefälle an die Hand zu geben (Stork in: BeckOK Kommunalabgabenrecht, Hessen,, KAG § 11 Rn. 143 mit weiteren Nachweisen). Eine Überforderung der Grundstückseigentümer soll hierdurch vermieden werden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die dem Beklagten auferlegten Raten in Höhe von 600,00 EUR für diesen eine unbillige Härte darstellen würden. Das hiermit eine finanzielle Überforderung des Klägers einhergeht, ist nicht ersichtlich und derartiges hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Zudem hat der Kläger eine erste Rate in Höhe von 660,96 EUR bezahlt, was gerade dafürspricht, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers einer Zahlung von 600,00 EUR im Jahr nicht entgegensteht. Nach alledem bestand nach Auffassung des Gerichts kein Anlass, dem Kläger unter fast vollständiger Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens 19 Jahresraten zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenbeiträgen. Er ist Eigentümer des 263 m² großen Grundstücks Gemarkung L., G01 mit der Postanschrift „Schloßallee“ im Gebiet der Beklagten (Stadt H.). Diese ließ von April 2012 bis November 2013 die Straßen „Schloßallee“, „Hirtenstraße“ sowie „Feldstraße“ in ihrem Ortsteil L. grundhaft erneuern. Die Fertigstellung der Maßnahme stellte der Magistrat der Beklagten mit am 10.11.2018 öffentlich bekanntgemachtem Beschluss vom 06.11.2018 zum 20.03.2014 fest. Mit Bescheid vom 16.11.2018 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 2.643,82 EUR heran. Gleichzeitig wurde dem Kläger angeboten, diesen Betrag in insgesamt vier Raten (zu 660,96 Euro bzw. 660,94 Euro) zum 01.02.2019, 01.04.2019, 01.07.2019 und 01.10.2019 zu begleichen. Der Berechnung des Straßenbeitrages legte die Beklagte einen beitragsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 463.203,33 EUR zugrunde, wovon sie 50 % auf die Anlieger umlegte, mithin einen Betrag von 231.601,67 EUR. Bei einer Gesamtumlagefläche von 28.798,91 m² ergab sich damit ein Quadratmeterpreis von (231.601,67 Euro ./. 28.798,91 m2 =) 8,042029 Euro je m². Für das Grundstück des Klägers wurde ein Nutzungsfaktor von 1,25 angenommen, was eine Veranlagungsfläche von 328,75 m² und damit einen Straßenbeitrag in Höhe von (328,75 m² x 8,042029 Euro =) 2.643,82 Euro ergab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.11.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er sinngemäß aus: Dem Straßenbeitragsbescheid vom 16.11.2018 liege eine unzulässige Zusammenfassung verschiedener Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit zugrunde. Es fehle bereits an einem für die Bildung einer Erschließungseinheit notwendigen Beschluss des Magistrats bzw. der Stadtverordnetenversammlung. Zudem sei die Bildung einer Erschließungseinheit rechtlich unzulässig, weil die drei abgerechneten Erschließungsanlagen „Schloßallee“, „Hirtenstraße“ und „Feldstraße“ nicht wie von der Rechtsprechung gefordert funktional abhängig voneinander seien. Weiterhin fehle ein Fertigstellungsbeschluss im Sinne von § 5 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahnentwässerung, Fahrbahnoberfläche und Straßenbeleuchtung. Ferner sei bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes der Vertrag der Stadt mit der Firma A. – aus dem Jahr 2000 nicht berücksichtigt worden. Nach diesem Vertrag sei die A. als Steinbruchbetreiber verpflichtet gewesen, die Straße „Schloßallee“ von dem Abzweig/Brücke bis zum Ende der Bebauung auf einer Gesamtlänge von ca. 400 m auf eigene Kosten instand zu setzen. Diese Instandsetzungsverpflichtung habe die Beklagte nie eingefordert, was nun zu Lasten der Anlieger gehe, denn andernfalls hätten diese keine Straßenausbaubeiträge zahlen müssen. Die Beklagte habe die Anlieger so zu stellen, als ob sie die Schuld eingefordert hätte. Weiterhin sei das Flurstück N01, welches als landwirtschaftliche Nutzfläche Ziel- und Quellverkehr erzeuge, zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen berücksichtigt worden. Bei der Herstellung der Straße seien schließlich wegen der gleichzeitigen Erneuerung von Abwasser-, Wasser- und Fernwärmeleitungen Kostensynergien erzielt worden, deren Weitergabe an die Anlieger nicht ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 02.03.2019 beantragte der Kläger, den noch offenen Restbetrag in Höhe von 1982,86 EUR in 19 Jahresraten entrichten zu dürfen. Daraufhin verfügte die Beklagte unter dem 16.05.2019, der Kläger könne die Restschuld in vier Jahresraten zu je 600,- Euro zum 15.12.2019 sowie zum 15.12. eines jeden Folgejahres begleichen. Gegen diese Stundungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2019 ebenfalls Widerspruch ein, da er mit der Anzahl und Höhe der gewährten Jahresraten nicht einverstanden war. Zur Begründung verwies er darauf, die gewährten fünf Raten blieben deutlich hinter der Vorstellung des Gesetzgebers zurück, weshalb er an seinem Antrag vom 02.03.2019 festhalte. Mit dem Kläger am 11.07.2020 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 07.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid vom 16.11.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beiden Erschließungsanlagen „Hirtenstraße“ und „Feldstraße“ seien in ihrer Funktion auf die Haupterschließungsanlage „Schloßallee“ angewiesen und daher als deren „unselbstständiges Anhängsel“ anzusehen. Eines Beschlusses zur Bildung einer Abrechnungseinheit habe es folgerichtig nicht bedurft. Aus dem Fertigstellungsbeschluss vom 06.11.2018 ergebe sich hinreichend deutlich, dass die umgelegten Beträge für die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehweganlage sowie der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung aufgewandt worden seien; eines separaten Beschlusses hierzu habe es nicht bedurft. Bezüglich der angesprochenen Synergieeffekte führte die Beklagte aus, dass zwar vor der grundhaften Erneuerung der Erschließungsanlagen Tiefbauarbeiten stattgefunden hätten, diese seien aber gesondert abgerechnet worden, sodass es zu keiner Mehrbelastung der Beitragspflichtigen gekommen sei. Das landwirtschaftliche Grundstück G02 N01 grenze nur „punktuell“ an die erneuerte „Hirtenstraße“, weshalb es dort keine Zufahrtsmöglichkeit auf das Wiesengrundstück und damit auch keinen beitragsrelevanten Vorteil gebe. Der rein zivilrechtlich zu bewertende Vertrag zwischen der Beklagten und der A. berühre die Beitragspflicht schließlich ebenfalls nicht. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.07.2020 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen die Stundungsverfügung vom 16.05.2019 zurück und führte zur Begründung aus, Jahresraten von jeweils 600,00 EUR seien als zumutbare Belastung anzusehen. Bereits am 06.07.2020, vor dem Erlass der Widerspruchbescheide, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er sinngemäß geltend, ohne einen Beschluss über die Abrechnung der Teileinrichtungen Fahrbahnentwässerung, Fahrbahnoberfläche und Straßenbeleuchtung fehle es an einer Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Sinne von § 5 der Straßenbeitragssatzung der Stadt H.. Indem sich die Beklagte auf den von der Stadtverordnetenversammlung am 06.11.2018 gefassten Fertigstellungsbeschluss beziehe, verkenne sie, dass sich der Magistrat der Beklagten nur durch einen Beschluss zur Kostenspaltung nach § 4 ihrer Straßenbeitragssatzung über das Erfordernis der Fertigstellung einer Erschließungsanlage hinwegsetzen könne. Ein solcher Beschluss existiere nicht, sodass es an einer endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehle. Aus dem Grundsatz der Sparsamkeit gem. § 7 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ergebe sich eine Pflicht der Beklagten, nur notwendige Kosten abzurechnen, weshalb sie die Pflicht des Steinbruchbetreibers zur Instandsetzung der Straße „Schloßallee“ hätte einfordern müssen. Indem sie stattdessen die Kosten der Allgemeinheit und dem Kläger aufbürde, verhalte sie sich treuwidrig. Durch die zeitlich vorgelagerten Tiefbauarbeiten seien im Übrigen Kostenersparnisse erzielt worden, welche zwischen den Kostenträgern hätten anteilig aufgeteilt werden müssen mit der Folge, dass sich der zu verteilende Aufwand deutlich reduziert hätte. Im Hinblick auf die beantrage Ratenzahlung sei nicht erkennbar, dass die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Außerdem gehe es nicht um einen Stundungsantrag, bei welchem der Kläger seine finanzielle Zahlungsunfähigkeit darzulegen hätte, sondern um einen Antrag auf Ratenzahlung gem. § 11 Abs. 12 HKAG. Der Kläger beantragt, 1. den Straßenbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2018 über 2643,82 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Abänderung ihres Stundungsbescheides vom 16.05.2019 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 zu verpflichten, dem Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1. die Zahlung der restlichen Beitragsforderung in 19 gleichen Jahresraten zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist hinsichtlich des Heranziehungsbescheides auf ihren Widerspruchsbescheid vom 07.07.2020. Ergänzend trägt sie vor, die Zusammenfassung der Straßen „Schloßallee“, „Hirtenstraße“ und „Feldstraße“ sei zu Recht erfolgt, da die „Hirtenstraße“ und „Feldstraße“ unselbstständige Nebenstraßen der Straße „Schloßallee“ seien. Die Straße „Feldstraße“ sei nur über die Straße „Schloßallee“ zu erreichen. Sie münde in einen Feldweg, welcher in den Außenbereich führe. Die „Hirtenstraße“ sei ebenfalls ausschließlich über die Straße „Schloßallee“ erschlossen und gehe am Ende der Ortslage in einen Feldweg über. Zwar zweige von der „Hirtenstraße“ noch ein Weg ab, welcher die Bezeichnung „In den Wiesengärten“ führe. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Erschließungsanlage, da Ver- und Entsorgungsfahrzeuge diesen Bereich wegen der Wegbreite und der Beschaffenheit des Unterbaus nicht befahren könnten. Die Straßen seien im Übrigen einheitlich als gemischte Verkehrsfläche ausgebaut worden; hier seien die Straßenentwässerungseinrichtungen Bestandteil der Verkehrsflächen. Mehraufwand für gesonderte Entwässerungseinrichtungen sei daher nicht entstanden. Deshalb liege auch kein Fall gemäß § 4 der Straßenbeitragssatzung vor. Aus dem Vertrag mit der A. ließen sich keine Ansprüche der Anlieger herleiten. Die Straßen des Abrechnungsgebietes seien im Übrigen deutlich älter als 30 Jahre gewesen, der Straßenunterbau habe den neuzeitlichen Anforderungen nicht entsprochen. Die vom Kläger zitierte Landeshaushaltsverordnung sei nicht maßgeblich, da für die Kommunen in Hessen die Gemeindehaushaltsverordnung und die Hessische Gemeindeordnung gälten. Die angegriffene Entscheidung zur Stundung des Beitrags sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 12 Satz 3 HKAG kein Anspruch auf Ausschöpfung der „bis zu“ 20 Jahresraten herleiten lasse und die Entscheidung hierüber im Ermessen der Behörde liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Behördenakten der Beklagten (2 Ordner) Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Im Übrigen wird wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.