Beschluss
5 B 2486/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1228.5B2486.16.0A
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Leitsätze
Beim Ausbau einer Straße erfüllt das erstmalige Anlegen von räumlich von der Fahrbahn getrennten Parkstreifen grundsätzlich den Beitragstatbestand der Verbesserung. Bei der Erhebung von Vorausleistungen steht der Kommune bei der Prognose des endgültigen Herstellungsaufwands ein sachangemessener Einschätzungsspielraum zu. Werden aus Anlass des Um- oder Ausbaus einer Straße Erneuerungs- oder Verbesserungsarbeiten an Leitungen im Straßenkörper vorgenommen, müssen daraus resultierende Synergieeffekte als Kostenersparnis dem beitragsfähigen Aufwand des Straßenausbaus zugute gebracht werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. September 2016 - 6 L 720/16.KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.880,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Ausbau einer Straße erfüllt das erstmalige Anlegen von räumlich von der Fahrbahn getrennten Parkstreifen grundsätzlich den Beitragstatbestand der Verbesserung. Bei der Erhebung von Vorausleistungen steht der Kommune bei der Prognose des endgültigen Herstellungsaufwands ein sachangemessener Einschätzungsspielraum zu. Werden aus Anlass des Um- oder Ausbaus einer Straße Erneuerungs- oder Verbesserungsarbeiten an Leitungen im Straßenkörper vorgenommen, müssen daraus resultierende Synergieeffekte als Kostenersparnis dem beitragsfähigen Aufwand des Straßenausbaus zugute gebracht werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. September 2016 - 6 L 720/16.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.880,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. September 2016, mit dem dieses ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin - der Stadt Kassel - vom 2-. Februar 2015 abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Eckgrundstücks Friedrich-Ebert-Straße .../Karthäuserstraße ... und ..., Flur ..., Flurstück .../... im Gebiet der Antragsgegnerin. Die Friedrich-Ebert-Straße - eine Landesstraße - wurde bis zum Jahr 2015 um- und ausgebaut. Die Antragsgegnerin zog die Antragstellerin mit Bescheid vom 26. Februar 2015 zu Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 59.640,00 € auf den Straßenbeitrag für die Kosten der Teileinrichtungen Beleuchtung, Gehwege und Parkplätze sowie der Begrünung heran. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die gesamte Umgestaltung der Straße einschließlich der beidseitigen Gehwegsbereiche sei es zu einer beitragspflichtigen Umgestaltung der Verkehrsanlage gekommen. Unter anderem führe die Anlegung von Parkflächen zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr. Auch könne von der grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit der Gehwege durch Abnutzung und Verschleiß angesichts vieler Nahtstellen und des Ablaufs einer Nutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen werden. Allerdings komme eine Anrechnung von Kosten für die Erneuerung und Neuverlegung von Leitungen im Park- und Gehwegsbereich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in Betracht. Da die Antragsgegnerin jedoch die Vorauszahlung auf 80 % des vorläufig errechneten Beitrages beschränkt habe, decke dieser Abschlag aufgrund von Erfahrungswerten auch den zu gewährenden Abzug für diese Kostenersparnisse. Den von der Antragsgegnerin vorläufig errechneten Aufwand hat das Verwaltungsgericht einschließlich eines zu Grunde gelegten Sicherheitszuschlages von 15 % der Kosten für plausibel gehalten. Die dagegen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein zu prüfenden vom Bevollmächtigten der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides, die es nach der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung anzuordnen. Soweit er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Anlegung von Parkbuchten auf beiden Seiten der Fahrbahn von dem Beitragstatbestand der Verbesserung durch den Umbau der Straße ausgegangen ist, überzeugt dies den Senat nicht. Bei der Beurteilung, ob eine durchgeführte Ausbaumaßnahme als Verbesserung zu qualifizieren ist, ist abzustellen auf den Vergleich zwischen dem Zustand vor und nach der Ausbaumaßnahme. Dabei muss sich die Verbesserung auf die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage beziehen. Kann der Verkehr demnach auf der neugestalteten Anlage zügiger, geordneter und reibungsloser abgewickelt werden als zuvor, ist von einer Verbesserung auszugehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 38 ff. m.w.N.). Das erstmalige Anlegen von Parkstreifen stellt grundsätzlich eine Verbesserung der ganzen Anlage dar, da die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch Schaffung einer zusätzlichen Teilanlage vorteilhaft verändert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2015 - 15 B 730/15 -, Juris; Driehaus, a.a.O., Rn. 73 ff. m. w. N.). Wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, führt die Anlegung von Parkflächen zu einer klaren und eindeutigen Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr, die beide Bereiche besser schützt als bei reinem Parken der Kraftfahrzeuge allein am Fahrbahnrand. Insofern ist auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob nach dem Umbau die gleiche Zahl von Parkplätzen erreicht wird oder ob es etwas mehr oder etwas weniger sind. Allerdings hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich der nach dem Ausbau erreichten Anzahl von Parkplätzen unrichtig wäre. Derartige substantiierte Anhaltspunkte enthält auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Bis auf einen kleinen Teil der ausgebauten Strecke gab es vor dem Umbau keine vom fließenden Verkehr baulich abgetrennten Parkflächen. Auch die von Seiten des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände gegen die von der Antragsgegnerin der Erhebung von Vorausleistungen zu Grunde gelegten Kostenschätzung wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Gemäß § 11 Abs. 10 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung können Vorausleistungen unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden. Dabei beruht die Ermittlung des im Rahmen der Vorausleistung zu erhebenden Betrages zwangsläufig auf Schätzungen und Prognosen der Kommune, der dabei ein gewisser, sachangemessener Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist. Dabei ist für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung nicht deren Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Aufwand maßgeblich, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Februar 2005 - 5 TG 3906/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 -, Juris; Driehaus, a. a. O., § 39 Rn. 10, § 21 Rn. 33 m. w. N.). Die gegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kostenschätzungen von Seiten der Antragstellerin vorgebrachten Einwände begründen - jedenfalls bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung - keine durchgreifenden Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Vorausleistung. Soweit ihr Bevollmächtigter Differenzen zwischen den in der Kostenschätzungsgrundlage ausgewiesenen und den auf Wunsch des Verwaltungsgerichts vorgelegten Einzelerläuterungen bemängelt und daraus eine erheblich überhöhte Forderung der Antragsgegnerin ableitet, hat die Antragsgegnerin diese Divergenzen nachvollziehbar damit erklärt, dass in der ursprünglichen Kostenschätzung des Straßenverkehrs-und Tiefbauamts zu diesem Zeitpunkt keine Zuschläge in Höhe von 5 % für Kleinleistungen sowie die auf den Gesamtwert anfallende Mehrwertsteuer von 19 % enthalten gewesen sind. Insofern wirft die umfangreiche Nachberechnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel auf, da sie allein auf diesen Unterschieden beruht. Soweit er zusätzlich in der Beschwerdebegründung einen Additionsfehler rügt, der die Gesamtsumme leicht mindert, hat die Antragsgegnerin diesen Fehler eingeräumt. Sie hat vorgetragen, die Position "Beleuchtung Platzbereiche" sei versehentlich nicht berücksichtigt worden. Zu Recht weist sie allerdings daraufhin, dass sich dies allenfalls zu Gunsten der Antragstellerin auswirken kann, so dass sich daraus keine Rechtsbeeinträchtigung für diese ergibt. Keine Bedenken weckt das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin auch hinsichtlich dessen, dass das Verwaltungsgericht die Ansetzung eines Sicherheitszuschlages von 15 % der geschätzten Kosten durch die Antragsgegnerin für sachgerecht gehalten hat. Dass im Rahmen umfangreicher Straßenbaumaßnahmen regelmäßig unvorhergesehene zusätzliche Aufwendungen auftreten können, sowie häufig - je nach Dauer der Baumaßnahme - gewisse Preissteigerungen zu berücksichtigen sind, ist dem Senat bekannt. Wenn die Antragsgegnerin dies im Rahmen der Prognose des endgültigen beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt, hält sich das im Rahmen ihres Einschätzungsermessens. Insofern weckt auch der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierte Vermerk vom 17. Februar 2015 keine durchgreifenden Zweifel. Vielmehr ergibt sich daraus allein, dass die Antragsgegnerin in der der Vorausleistung zu Grunde liegenden Kostenschätzung zu Recht die Kosten für den Mittelstreifen nicht einbezogen hat. Auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu den gleichzeitig mit dem Umbau der Friedrich-Ebert-Straße vorgenommenen Kanal- und sonstigen Leitungsarbeiten führen nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung des Vorausleistungsbescheides. Werden aus Anlass des Um- und Ausbaus einer Straße Erneuerungs- oder Neuverlegungsarbeiten an Leitungen im Straßenkörper vorgenommen, deren isolierte Vornahme ebenfalls einen Aufbruch der Straßendecke und ihre Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, handelt es sich dabei um keine bloßen "Folgemaßnahmen" des Straßenumbaus. Insofern muss deshalb bei der Abrechnung des Aufwands für den Straßenum- und -ausbau die Kostenersparnis, die aus den Synergieeffekten durch die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten resultiert, aufwandsmindernd berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. August 2010 - 5 B 1254/10 -, NVwZ-RR 2010, 997 [nur Leitsatz]; vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, HSGZ 2000, 78; vom 29. Juni 1999 - 5 TG 4173/98 -, HSGZ 2000, 77; und vom 24. Februar 1998 - 5 TG 3143/97 -, HSGZ 1998, 334, sämtlich auch Juris). In der Tat spricht Einiges dafür - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat -, dass Leitungsarbeiten im Rahmen der Bauarbeiten auch in den Flächen vorgenommen worden sind, deren Ausbau der Beitragserhebung bei den Anliegern zugrunde liegt, wie etwa die Parkflächen und die Flächen der Gehwege. Somit sind entsprechende kostensparende Synergieeffekte zu berücksichtigen und den Anliegern bei der Erhebung der Straßenbeiträge zugute zubringen, was die Antragsgegnerin in ihrer Kostenschätzung jedoch nicht berücksichtigt hat. Dabei ist etwa auch ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin - wie sie vorgetragen hat - mit ihrem Eigenbetrieb "Kasselwasser" keine "Erstattungsvereinbarung" geschlossen hat. Zum einen handelt es sich bei dem Eigenbetrieb um keine eigenständige juristische Person - insofern ist er rechtlich Teil der Antragsgegnerin -, zum anderen ist für die Anrechnung der geschilderten Kostenersparnis nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin diese auch geltend macht. Allerdings bewirkt eine Nichtberücksichtigung einer derartigen Kostenersparnis nicht etwa - wovon offenbar der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeht -, dass der Heranziehungsbescheid zwingend insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs in vollem Umfang anzuordnen ist. Ist eine Heranziehung zu einem Beitrag lediglich der Höhe nach fehlerhaft, kann dies im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein eine Teilaussetzung rechtfertigen, wobei mangels der Möglichkeit einer genauen Berechnung der Kostenersparnis eine solche gegebenenfalls geschätzt werden muss (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1999 - 5 TG 4173/98 -, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat die von ihr berechnete Vorausleistung von vornherein auf 80 % des aufgrund ihrer Schätzungen ermittelten endgültigen Beitrags begrenzt. Dabei ist davon auszugehen, dass sie mit diesem "Sicherheitspuffer" unvorhergesehene Kostenüberschreitungen vermeiden und gegebenenfalls auffangen wollte. Legt man dies zu Grunde, lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die durch die gleichzeitig mit dem Straßenumbau vorgenommenen Leitungsarbeiten eingetretene Kostenersparnis jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen dieses Puffers hält, nicht beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe des Bevollmächtigten der Antragstellerin basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Berechnungen hinsichtlich der Kostenschätzung, die nach den obigen Ausführungen den Senat nicht überzeugen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).