Urteil
2 K 4405/20.GI
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0630.2K4405.20.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Heranziehung zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der gemeindlichen Verkehrsanlage „N.-straße“ (Flur xx, Flurstück xxx/x tlw., Flur xx, Flurstück xxx/x, Flur xx, Flurstück xxx/xx und Flur xx, Flurstück xxx/xx tlw.) vom 31. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zunächst führt die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte trotz teilweise bestehender Defizite nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Vorlagepflicht vollständiger Behördenakten ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte wird den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung und -vorlage nicht vollständig gerecht. So wurde lediglich die Verfahrensakte des Klägers vorgelegt. Die von Amts wegen vorzunehmende Vorlage auch der das Abrechnungsgebiet betreffenden Verteilungsakte(n) ist jedoch nicht erfolgt. Obgleich im Einzelfall auf Grund von Verstößen der Behörde gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung eine Umkehr der Beweislast eintreten kann, insbesondere wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, führt die vorliegende Verletzung der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung obliegenden Pflicht zur Führung und Vorlage vollständiger und ordnungsgemäßer Akten (dazu BVerfG, B. v. 06.06.1983 - 2 BvR 244, 310/83 -, NJW 1983, 2135; OVG Greifswald, B. v. 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104 m.w.N.; VGH Mannheim, U. v. 13.06.1995 - 9 S 2091/94 -, NVwZ-RR 1996; VG Lüneburg, B. v. 08.08.1996 - B 9/96 -, NVwZ 1997, 205; vgl. auch VG Gießen, B. v. 15.05.2023 - 2 L 260/23.GI -, BeckRS 2023, 13549; Trantas, Akteneinsicht und Geheimhaltung im VerwR, 1998, S. 445) nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Da der Kläger der Verteilung des umlagefähigen Aufwands der Höhe nach nicht entgegengetreten ist und das Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Verteilung zu erkennen vermag, waren diese Bestandteile der Behördenakte im vorliegenden Verfahren jedoch entbehrlich, denn eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht angezeigt. Die vorgelegte Behördenakte ist ungeachtet ihrer Unvollständigkeit jedenfalls geeignet, die behördliche Entscheidung der Beklagten zu tragen, und das Gericht ist zugleich imstande, diese im entscheidungserheblichen Umfang bzw. mit geringem Ermittlungsaufwand über öffentlich zugängliche Quellen nachzuvollziehen. Dabei ist zu Gunsten der Beklagten einerseits zu konstatieren, dass die unvollständig vorgelegte Behördenakte im Übrigen außerordentlich gut strukturiert ist und die Gedankengänge der Beklagten gut nachvollziehbar sind. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zudem i.S.d. § 37 Abs. 1 HVwVfG hinreichend bestimmt und nach § 39 Abs. 1 HVwVfG hinreichend begründet. Andererseits wäre das Gericht für den Fall, dass es weitere Bestandteile der Behördenakte für die vorliegende Entscheidungsfindung für erforderlich gehalten hätte, verpflichtet gewesen, diese nachträglich bei der Beklagten anzufordern. Da aus den vorgenannten Gründen auf diese Aktenteile verzichtet werden konnte, hat das erkennende Gericht hierzu ausnahmsweise keine Veranlassung gesehen. Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag findet ihre Grundlage in § 11 KAG i.V.m. den Bestimmungen der StrBS. Nach § 11 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Einzelheiten der Beitragserhebungen werden in der StrBS geregelt, an deren Rechtmäßigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Soweit der Kläger dahingehend einzig vorträgt, die StrBS sei nichtig, weil sie unter Missachtung der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. v. 2.8.2001 - 5 TG 3723/00 -, NVwZ-RR 2002, 872) an der ausgebauten Straße gelegene, wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke nicht einbezogen habe, verkennt er, dass der 5. Senat darin die Entscheidung, ob und inwieweit die Gemeinde wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke im Verhältnis zu baulich genutzten Grundstücken an dem Aufwand für den Um- und/oder Ausbau der Straße beteiligt und eine entsprechende Verteilungsregelung schafft, in das Ermessen des kommunalen Satzungsgebers im Rahmen des ihm obliegenden normgeberischen Gestaltungsspielraums stellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen Gestaltungsspielraum in unzulässiger Art und Weise verlassen hätte. Selbst für den hypothetischen Fall, hierin sei ein Fehler zu sehen, würde dies entgegen der klägerischen Auffassung zudem nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der StrBS führen. Letztlich kann dies alles offenbleiben, da die Beklagte zutreffend vorgebracht hat, dass der beitragsrechtlichen Inanspruchnahme des vorliegend allein in Betracht kommenden und vom Kläger auch allein geltend gemachten Außenbereichsgrundstücks am nordöstlichen Ende der Um- und Ausbaustrecke (Flur xx, Flurstück xx/x) die fehlende tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsanlage „N.-straße“ entgegen steht, die Verkehrsanlage diesem Grundstück mithin einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG nicht vermittelt. Zur Vermittlung dieses Sondervorteils ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße besteht, auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer kommt es nicht an (VGH Kassel, B. v. 10.08.2006 - 5 TG 1239/06 -, BeckRS 2006, 25251; VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 1 ff. m.w.N.). Der Beitragserhebung unter den genannten Voraussetzungen stehen etwa erhebliche und unüberwindbare natürlich gewachsene Barrieren entgegen (vgl. u.a. VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691, wonach eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 33 Grad und einem Höhenunterschied von bis zu 6 m kein tatsächliches Hindernis darstelle, weil dieses mit einer Treppe überwunden werden könne). Dabei genügt der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 angeführte Graben zur Überzeugung des Gerichts jedoch für sich genommen nicht, denn dieser bewirkt einen überschaubaren Höhenunterschied zwischen der Verkehrsanlage und dem in Rede stehenden Grundstück, wovon sich das Gericht im Rahmen der Ortsbegehung am 24. Juni 2025 persönlich überzeugen konnte (vgl. zu der Thematik auch Driehaus, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 20, wonach ein vorgelagerter Graben den Sondervorteil nicht hindert, solange dieses tatsächliche Hindernis mit zumutbaren Mitteln etwa durch Anlegung eines Stegs überwunden werden kann). Im vorliegenden Fall führen jedoch die örtlichen Begebenheiten im Wege einer Gesamtschau dazu, dass die aus- und umgebaute Verkehrsfläche dem genannten Außenbereichsgrundstück einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil nicht vermittelt. Auf landwirtschaftlich nutzbaren Außenbereichsflächen wäre dies etwa mit der Nutzungsmöglichkeit durch Befahren mit Landwirtschaftsfahrzeugen gegeben (vgl. Driehaus, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 54). Vorliegend kumuliert sich der von der Beklagten angeführte Graben jedoch mit dem Umstand, dass sich kurz hinter der Grundstücksgrenze unmittelbar vor der Verkehrsanlage der Strommast einer 380 kV-Freilandstromleitung (s. auch BPlan „M.-straße“) befindet, der eine Zufahrmöglichkeit auf das Grundstück versperrt. Dabei kommt hinzu, dass das Grundstück ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster im Verlauf in nordöstlicher Richtung spitz zusammenläuft, weshalb das Gericht vor dem Hintergrund der aus der Ortsbegehung gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt ist, dass eine Nutzungsmöglichkeit über die streitgegenständliche Verkehrsanlage nicht gegeben ist, da ein Befahren mit Landwirtschaftsfahrzeugen von hier aus ausgeschlossen werden kann. Eine Verlegung des massiven Starkstrommasts lässt sich auch nicht wirtschaftlich zumutbar begründen, respektive eine Verlegung ist aus Sicht des Grundstückseigentümers ausgeschlossen (s. zur Duldungspflicht von Oberleitungen etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.1986 - 9 U 7/86 -, NJW-RR 1986, 1208). Dabei kann dahinstehen, ob der betroffene Grundstückseigentümer sich gegenüber dem Versorger vertraglich dazu verpflichtet hat, die Nutzung seines Grundstücks zu dulden, oder ob das Grundstück gegen seinen Willen – etwa im Wege der Enteignung – mit dem Starkstrommast bebaut worden ist. Solche Einrichtungen der Nah- und Fernversorgung, zu denen neben Starkstromleitungen etwa auch Gasversorgungsleitungen zählen, begründen für betroffene Grundstückseigentümer regelmäßig eine Duldungspflicht, da übergeordnete Belange den Privatinteressen vorgehen. Ein solcher Starkstrommast lässt sich auch nicht wirtschaftlich zumutbar versetzen, weil dadurch die gesamte Trassenführung angepasst werden müsste. Rein vorsorglich ist insoweit ergänzend zu bemerken, dass die Frage, ob das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flur xx, Flurstück xx wegen des darauf befindlichen Starkstrommasts von der Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag auszunehmen war, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beitragsfestsetzung betreffend dieses Grundstück ist laut Aktenlage nicht angefochten worden und mithin in Bestandskraft erwachsen. Sie vermag sich daher auch für andere Grundstückseigentümer nicht beitragsändernd auszuwirken, da die diesbezügliche Festsetzung unanfechtbar ist und eine doppelte Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Rein vorsorglich ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Strommast auf diesem Grundstück von der Verkehrsanlage aus gesehen im hinteren Drittel befindet, weshalb die vorstehenden Grundsätze nicht übertragbar sind. Außerdem ist das Grundstück als wirtschaftliche Einheit mit dem vorliegend streitgegenständlichen Flurstück und weiteren im Eigentum des Klägers stehender Flurstücke zu sehen, die aneinandergrenzen und daher allesamt als einheitlich zu betrachten sind. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, die von der Beklagten herangezogene StrBS sei zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung nicht mehr in Kraft und stattdessen von der wdkStrBS abgelöst gewesen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Ausweislich des vorgelegten Satzungsrechts hat die wdkStrBS die vorherige StrBS mit Wirkung zum 1. Januar 2019 abgelöst (§ 22 wdkStrBS). Die seit dem 21. November 1991 geltende StrBS war mithin bis einschließlich 31. Dezember 2018 in Kraft. Da mit der endgültigen Fertigstellung der Um- und Ausbaumaßnahme und Zugang der letzten Unternehmerrechnung die sachliche Beitragspflicht entstanden ist und allein das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich ist (§ 6 Abs. 2 StrBS; vgl. dazu etwa auch VGH Kassel, U. v. 14.5.2018 - 5 A 1580/17 -, BeckRS 2018, 46058; U. v. 10.6.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724; Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. 481 ff.; Brüning, in: Deutsches Kommunalrecht, § 18 Rn. 143 ff.), durfte die StrBS herangezogen werden. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen und von Klägerseite auch nicht wiederlegt fand der Um- und Ausbau der streitgegenständlichen Verkehrsanlage im Zeitraum zwischen 2015 und 2018 statt; die letzte Unternehmerrechnung ist am 6. Juni 2018 bei der Beklagten eingegangen. Maßgeblich ist mithin das zu diesem Stichtag geltende Satzungsrecht, welches unstreitig in der StrBS liegt. Davon ausgehend war die Beitragsforderung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 31. Juli 2020 auch nicht festsetzungsverjährt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG, § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die kommunale Abgabenforderung entstanden ist. Dabei ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der streitgegenständlichen Baumaßnahme abzustellen (§ 11 Abs. 9 Satz 1 HessKAG). Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs liegt mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor (VGH Kassel, U. v. 10.06.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724). Dabei ist allein die Realisierung des zuvor aufgestellten Ausbauprogramms maßgebend, da der technische Abschluss der Ausbaumaßnahme eine der Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist, der wiederum von der vollständigen Erfüllung des für die Ausbaumaßnahme erstellten (technischen) Bauprogramms abhängt (OVG Weimar, B. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 -, LKV 2004, 39; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 37 Rn. 3a). Vorliegend begann die die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG, §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO) mithin mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2018 und endete zum 31. Dezember 2022. Schließlich vermag das Gericht auch keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die der Wirksamkeit des vorliegend maßgeblichen BPlans entgegenstehen. Das klägerische Vorbringen bezieht sich insoweit auf den Bebauungsplan „W.-straße + O.-straße“, der für das klägerische Grundstück jedoch nicht maßgeblich ist. Das streitgegenständliche Grundstück liegt nämlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.-straße“ (s. vorgelegte Behördenakte sowie ebenfalls F., zuletzt abgerufen am 20.6.2025). Dieser ist vom hierfür zuständigen Regierungspräsidium als Raumordnungsbehörde zudem mit einem Genehmigungsvermerk versehen, und auch sonst sind Fehler weder vorgetragen, noch ersichtlich, zumal der Bebauungsplan seit Jahrzehnten in Bestandskraft erwachsen ist. Das Gericht ist darüber hinaus nicht zu einer unaufgeforderten Fehlersuche verpflichtet. Nach alledem ist das für die Entscheidung maßgebliche Satzungsrecht nicht zu beanstanden und die streitgegenständliche Um- und Ausbaumaßnahme umlagefähig. Das Gericht hat dabei keine Zweifel an der abgerechneten Straßenbaumaßnahme. Im Straßenbeitragsrecht richtet sich der Umfang des abrechnungsfähigen Aufwands nach dem der jeweiligen Ausbaumaße zugrundeliegenden Bauprogramm, das abgeändert und gegebenenfalls auch erweitert werden kann (vgl. grundlegend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 33 Rn. 4 ff.; VGH Kassel, B. v. 19.12.2014 - 5 A 1420/14.Z -, n.V.). Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme und die Höhe des Aufwands sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Nicht unerwähnt soll letztlich bleiben, dass im vorliegenden Fall die zwei Drittel-Vergünstigung nach § 12 Abs. 1 StrBS für Grundstücke, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen im beitragsrechtlichen Sinn erschlossen sind, zutreffend angewendet wurde. Anders, als bei der Festsetzung im benachbarten BPlan als Sondergebiets, ist das vorliegende Plangebiet als allgemeines Wohngebiet bestimmt. Auch sonst bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt vollumfänglich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.214,71 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei war auf die festgesetzten und streitgegenständlichen Abfallentsorgungsgebühren die Widerspruchsgebühr i.H.v. 85,95 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Kassel, B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Mit der endgültigen Festsetzung des Streitwertes wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Verkehrsanlage „N.-straße“ (Flur xx, Flurstück xxx/x tlw., Flur xx, Flurstück xxx/x, Flur xx, Flurstück xxx/xx und Flur xx, Flurstück xxx/xx tlw.) in der Gemarkung Y. der Stadt R.. Es handelt sich dabei um eine in der Baulast der Beklagten stehende Verkehrsanlage. Der Kläger ist Eigentümer unter anderem der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke Flur xx, Flurstück xx/x (978 qm) und xx (515 qm). Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 wurde der Kläger für das Grundstück Flur xx, Flurstück xx/x zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Verkehrsanlage i.H.v. 7.128,76 EUR herangezogen. Auf den weiteren Inhalt der Bescheide wird Bezug genommen. Daneben wurde er für weitere Grundstücke herangezogen, deren Beitragsfestsetzungen unanfechtbar geworden sind. Gegen den Heranziehungsbescheid vom 31. Juli 2020 legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten am 5. August 2020 Widerspruch ein, der – nach Verzicht auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens – durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 22. Dezember 2022 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Beitragsfestsetzung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte verfüge lediglich über eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 8. Oktober 2018 (im Folgenden: wdkStrBS). Diese habe die vorherige Straßenbeitragssatzung vom 21. November 1991 (im Folgenden: StrBS) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ersetzt, weshalb diese zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung nicht mehr als Ermächtigungsgrundlage habe herangezogen werden dürfen. Nicht ausreichend sei, dass die StrBS zum Zeitpunkt der Fertigstellung der abgerechneten Maßnahme noch in Kraft gewesen sei. Eine Ermächtigungsgrundlage müsse nicht nur zum Zeitpunkt des Entstehens der abstrakten Beitragsschuld, sondern auch bei der konkreten Geltendmachung vorhanden sei. Die StrBS sei zudem auch nichtig gewesen, da sie unter Missachtung der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. v. 2.8.2001 - 5 TG 3723/00 -, NVwZ-RR 2002, 872) an der ausgebauten Straße gelegene, wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke nicht einbezogen habe. Am nordöstlichen Ende des Um- und Ausbaus werde mindestens ein Außenbereichsgrundstück durch die Verkehrsanlage erschlossen. Auch deshalb könne die Beitragsfestsetzung nicht auf die Bestimmungen der StrBS gestützt werden. Darüber hinaus sei auch der Bebauungsplan „W.-straße + O.-straße“ (im Folgenden: BPlan) nichtig. Der Satzungsbeschluss sei von der damals noch selbständigen Gemeinde D. gefasst worden, bevor die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt war. Er enthalte außerdem handschriftliche Änderungen etwa hinsichtlich der Grund- (im Folgenden: GRZ) und Geschossflächenzahl (im Folgenden: GFZ), die nicht Gegenstand eines Änderungsverfahrens gewesen seien. Hiernach handele es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um einen unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB, weshalb der nach § 9 Abs. 7 StrBS angesetzte Artzuschlag nicht habe festgesetzt werden dürfen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Heranziehung zu einmaligen Straßenbeiträgen für den Um- und Ausbau der gemeindlichen Verkehrsanlage „N.-straße“ (Flur xx, Flurstück xxx/x tlw., Flur xx, Flurstück xxx/x, Flur xx, Flurstück xxx/xx und Flur xx, Flurstück xxx/xx tlw.) betreffend das Grundstück Flur xx, Flurstück xx/x vom 31. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Die wdkStrBS sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ablösend an Stelle der StrBS getreten. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei daher auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende StrBS abzustellen gewesen. Dabei seien Außenbereichsgrundstücke vorliegend zutreffend außen vor geblieben, da durch die Um- und Ausbaumaßnahme lediglich Grundstücke im unbeplanten und beplanten Innenbereich betroffen seien. Das vom Kläger angeführte Grundstück am nordöstlichen Ende der Verkehrsanlage werde durch einen Graben von dieser getrennt, der ein überfahren verhindere. Der BPlan führe selbst im hypothetischen Fall seiner Nichtigkeit nicht zu einem anderen Verteilungsmaßstab. Im Fall der hieraus folgenden Anwendung von Verteilvorschriften für unbeplante Innenbereiche wäre von derselben GRZ und GFZ auszugehen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2022 und die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. Januar 2023 Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Das Gericht hat im Rahmen einer Ortsbegehung am 24. Juni 2025 das Abrechnungsgebiet in Augenschein genommen und Lichtbildaufnahmen gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen. Das Gericht hat ferner die in Rede stehenden Bebauungspläne (im Folgenden: BPlan) von der Webseite der Beklagten und Auszüge aus der Liegenschaftskarte aus dem Geoportal des Landes Hessen heruntergeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.