Beschluss
5 A 1580/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0514.5A1580.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. November 2016 - 6 K 412/14.KS - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.439,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. November 2016 - 6 K 412/14.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.439,63 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit der vom Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2017 - 5 A 538/17. Z - zugelassenen Berufung gegen die überwiegende Abweisung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2012 über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag durch das Verwaltungsgericht. Die Beklagte ließ im Jahr 2007 einseitig den Gehweg am nordöstlichen Fahrbahnrand der Kasseler Straße (L 3263) zwischen der Straße "Zur schwarzen Brücke" und dem Treppenaufgang zum Festplatz auf 1,5 m verbreitern. Die letzte Unternehmerrechnung vom 6. Juli 2009 ging am 7. Juli 2009 beim Gemeindevorstand der Beklagten ein und am 22. April 2014 wurde der Fertigstellungsbeschluss des Gemeindevorstandes der Beklagten veröffentlicht. Von dem gesamten umlagefähigen Aufwand in Höhe von 118.055,06 € wurde nach Abzug eines Gemeindeanteils von 75 % der verbleibende umlagefähige Aufwand von 29.513,77 € auf eine Gesamtgrundstücksfläche von 28.091,75 m² verteilt, woraus sich ein Beitragssatz von 1,0506 €/m² Grundstücksfläche ergab. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Ausbaubeitrag von 1.477,14 € fest. Den dagegen am 15. November 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 - bei dem Verwaltungsgericht am 28. Februar 2014 eingegangen - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beitragsbescheid bereits zu unbestimmt sei. Darüber hinaus sei auch keine sachliche Beitragspflicht entstanden, denn es habe keine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme stattgefunden. Zudem sei das klägerische Grundstück nicht beitragspflichtig, da es nicht unmittelbar am Gehweg anliege und das Grundstück deshalb nicht bevorteilt werde. Schließlich stelle der überbreite Bürgersteig im Schulbereich eine Luxussanierung dar, wobei 50 % der Kosten bereits beglichen seien, da der Bürgersteig zu diesem Prozentsatz im Kanalgraben liege, und er - der Kläger - dafür bereits 4.808,00 € gezahlt habe. Schließlich sei der in Ansatz gebrachte Gemeindeanteil von 75 % nicht vorteilsgerecht, da die Erneuerung des Gehweges überwiegend im Interesse der Allgemeinheit liege. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 31. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie den angefochtenen Bescheid verteidigt. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Maßnahme am Gehweg den Tatbestand des Um- bzw. Ausbaus erfülle und die Beitragsleistung des Klägers im Rahmen der Kanalbauarbeiten nicht zu einer Minderung des von ihm zu entrichtenden Straßenausbaubeitrags führe. Im Übrigen sei die Festlegung des Gemeindeanteils auf 75 % zu Gunsten der Anleger zu hoch angesetzt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat die Beklagte - nach einer Neuberechnung der Geschossflächen - eine Vergleichsberechnung vorgelegt, nach der der Beitrag des Klägers 1.439,63 € beträgt. Mit Urteil vom 28. November 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 1.439,63 € festgesetzt wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beitragsbescheid der Beklagten für das klägerische Grundstück Flur …, Flurstück …/… der Gemarkung Loshausen sei in Höhe von 1.439,63 € rechtmäßig und verletze den Kläger nicht seinen Rechten. Die Beklagte sei zur Erhebung von Straßenbeiträgen berechtigt, ohne daran durch § 93 Abs. 1 HGO gehindert zu sein. Auch gegen die Wirksamkeit der Straßenbeitragssatzung bestünden keine Bedenken, insbesondere enthalte sie in § 6 StrBS auch eine wirksame Verteilungsregelung. In nicht zu beanstandender Weise habe sich die Beklagte bei der Festlegung des Gemeindeanteils an den Mindestsätzen des § 11 Abs. 3 Hess KAG orientiert. Auch der Beitragsbescheid sei hinreichend bestimmt. Des Weiteren handele es sich bei der Baumaßnahme auch um einen beitragsfähigen Um- und Ausbau, und zwar in Form der Verbesserung. So sei der Gehweg auf der gesamten Breite auf ein Maß von 1,5 m verbreitert worden, was zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geführt habe. Dies gelte auch für die Verbreiterung auf ein Maß von 4,6 m vor Bushaltestellen, der Schule und dem Kindergarten. Soweit der Kläger hinsichtlich der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe des Gemeindeanteils bemängele, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Gemeindeanteil von 75 % um den satzungsmäßig höchstmöglichen Anteil der Gemeinde handele. Das Grundstück des Klägers sei auch bevorteilt, obwohl der einseitige Gehweg an der gegenüberliegenden Straßenseite liege, denn bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands sei eine auf die gesamte Straße abhebende Betrachtungsweise geboten. Schließlich sei hinsichtlich der Heranziehung keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Da die letzte Unternehmerrechnung im Juli 2009 eingegangen sei, habe der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2013 geendet. Der Ablauf der Verjährung sei aber durch den Widerspruch des Klägers vom 12. November 2012 gehemmt worden. Zwar werde auf § 171 Abs. 3a Abs. 1 Hs. 2 AO, der mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 in die Abgabenordnung eingefügt worden sei, erst durch § 4 Abs. 1 Nr. 4b Hess KAG in der Fassung vom 1. Januar 2013 verwiesen, die Verweisung habe sich aber schon vor der Neufassung - im Sinne einer dynamischen Verweisung - auf § 171 Abs. 3a AO bezogen. Dementsprechend habe im Zeitpunkt der Beitragserhebung die sachliche Beitragspflicht bestanden. Da im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Fertigstellungsbeschlusses am 22. April 2014 die Festsetzungsfrist gehemmt gewesen sei, sei die fehlende Anforderung an die Geltendmachung der Beitragspflicht geheilt worden. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Senat (5 A 538/17.Z) auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der Fertigstellungsbeschluss erst fünf Jahre nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung öffentlich bekannt gemacht worden sei. Aufgrund dieser Tatsache sei der Anspruch der Beklagten verjährt. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Festsetzungsverjährungsfrist - wegen des Fehlens des Fertigstellungsbeschlusses und dessen öffentlicher Bekanntgabe - nicht durch den Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2012 gehemmt worden sei. Die Feststellung der Fertigstellung und ihre öffentliche Bekanntmachung müssten als formelle Voraussetzung hinzutreten, um nach Fertigstellung der Einrichtung den Beitrag geltend machen zu können. Diese Konstruktion diene dazu, die Gemeinde dazu anzuhalten, den erforderlichen Fertigstellungsbeschluss so rechtzeitig zu fassen, dass die bereits mit der Anspruchsentstehung im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beginnende Festsetzungsfrist bei der Heranziehung noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen sei es widersinnig, dass eine Verjährungsfrist, die von der öffentlichen Hand ausgelöst werde, durch eine Privatperson gehemmt werden könne. Das Versäumnis - die rechtzeitige Fassung des Fertigstellungsbeschlusses - gehe zulasten der Beklagten, ohne dass insoweit eine Heilungsmöglichkeit bestehe. Daran habe sich auch nichts durch die Aufhebung des Erfordernisses eines Fertigstellungsbeschlusses durch die Streichung des § 11 Abs. 9 Sätze 2 und 3 Hess KAG mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geändert. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. November 2016 - 6 K 412/14.KS - den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 vollständig aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beklagten aus, dass das Erfordernis eines Fertigstellungsbeschlusses ohne Überleitungsregelung durch die Novellierung des Hess KAG zum 1. Januar 2013 entfallen sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass für die in der Zeit vor dem Jahre 2013 fertiggestellten Einrichtungen weiterhin ein Fertigstellungsbeschluss als zwingend erforderlich angesehen werde, sei auf die zutreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht zu verweisen. Innerhalb des Rechtsmittelverfahrens könne aufgrund der Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist eine nachträgliche Heilung eintreten. Die Hemmung der Verjährungsfrist sei gemäß § 171 Abs. 3a S. 1 AO und nach der zuvor geltenden Fassung als Regelung des § 171 Abs. 3 AO aufgrund der dynamischen Verweisung des alten § 4 Abs. 1 Nr. 4b Hess KAG eingetreten. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 5. April 2018 haben die Beteiligten Gelegenheit erhalten, zu der Erwägung des Senats Stellung zu nehmen, gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die vom Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2017 - 5 A 538/17.Z - zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag auf § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 25. April 2001 beruht. Auch die konkrete Heranziehung des Klägers ist nicht zu beanstanden; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, der er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die Baumaßnahme an der Gehweganlage entlang der Kasseler Straße (L 3263) zwischen der Straße "Zur schwarzen Brücke" und dem Treppenaufgang zum Festplatz einen beitragspflichtigen Um- und Ausbau einer Verkehrsanlage in Form einer Verbesserung darstellt. Dies ergibt sich für den Senat im Übrigen auch aus der von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 74 bis 80 der Gerichtsakte) sowie dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. X... (Bl. 61 bis 66 der Gerichtsakte). Auch die Bestimmtheit des Heranziehungsbescheides und die Vorteilsgerechtheit begegnen keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Hess KAG in Verbindung mit § 157 Abgabenordnung - AO - muss der Bescheid die Art der Abgabe und den Betrag sowie den Abgabenschuldner bezeichnen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - 5 B 2085/12 -, LKRZ 2013, 200 = KommJur 2013, 262 = Juris). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Das Grundstück des Klägers ist auch bevorteilt, da es an der Verkehrsanlage anliegt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die ausgebaute Teileinrichtung - die Gehweganlage - der Verkehrsanlage auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Seite befindet, denn abzustellen ist abzustellen ist auf die Anlage gesamt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 6 ZB 16.681 -, Juris; zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 49 = HSGZ 1986, 450). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, der mit 75 % angesetzte Gemeindeanteil sei nicht vorteilsgerecht, da die Gehweganlage überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit diene, gilt Folgendes: Nach § 11 Abs. 3 Hess KAG bleiben beim Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 % des Aufwands außer Ansatz, wenn die Einrichtung überwiegend dem Anliegerverkehr dient, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme der Teileinrichtung hat eine eigenständige Beurteilung der Verkehrsbedeutung zu erfolgen (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 A 921/15.Z -, HSGZ 2016, 142 = Juris), wobei Gehwege in der Regel überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und nur in außergewöhnlichen Konstellationen eine überwiegende Bedeutung für den Durchgangsverkehr haben (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2018 - 5 B 365/18 -, vom 11. März 2014 - 5 B 128/14 -, HSGZ 2014, 387 = LKRZ 2014, 300, und vom 17. Oktober 2013 - 5 B 1952/13 -, Juris; vgl. zur Differenzierung zwischen verschiedenen Teileinrichtungen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 34 Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers seine Rüge auf die Inanspruchnahme der Gehweganlage durch Besucher der Schule und des Kindergartens stützt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer solchen Inanspruchnahme auch um Anliegerverkehr handelt. Vor diesem Hintergrund kommen die gewährten Landeszuwendungen - die grundsätzlich der Entlastung der Gemeinden hinsichtlich des Gemeindeanteils zu dienen bestimmt sind (vgl. § 33 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz - FAG -) - im überwiegenden Maße den beitragspflichtigen Anliegern zugute. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf den Begriff "können" in § 11 Abs. 1 Satz 1 Hess KAG a.F. darauf abstellt, dass damit der Beklagten ein Ermessen zur Frage der Heranziehung der Anlieger eröffnet sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz den Gemeinden insoweit einen Ermessensspielraum einräumt, ob sie zur Deckung des Aufwandes ihrer öffentlichen Einrichtungen, insbesondere für den Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen die Beitragsfinanzierung wählen, nicht jedoch, ob sie für den Um- und Ausbau einzelner Straßen die bevorteilten Eigentümer heranziehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung "sollen" die Gemeinden Straßenausbaubeiträge erheben. Schließlich greift auch der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers zur Festsetzungsverjährung nicht durch. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Hess KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 Hess KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (jetzt: § 11 Abs. 8 Satz 1 Hess KAG) entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme im Straßenbeitragsrecht liegt erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor (zuletzt: Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 A 921/15.Z -, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senats - die bereits im Zulassungsbeschluss vom 18. Juli 2017 dargelegt worden ist - musste die in § 11 Abs. 9 Satz 2 und 3 Hess KAG a.F. vorgeschriebene Feststellung der Fertigstellung und ihre öffentliche Bekanntmachung zur eigentlichen Fertigstellung der Einrichtung notwendig hinzutreten, damit der Beitrag geltend gemacht werden kann. Von der tatsächlichen Fertigstellung der Einrichtung an bestand bis zur Feststellung der Fertigstellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung ein Schwebezustand, um dessen Beendigung die Gemeinde bemüht sein musste, damit nicht zwischen der Feststellung der Fertigstellung und deren öffentlicher Bekanntmachung und dem Ende der Verjährungsfrist, die mit der Entstehung der Beitragspflicht zu laufen begonnen hatte, zu wenig Zeit für die Heranziehung der Beitragspflichtigen verblieb. Diese Konstruktion zwang die Gemeinden dazu, den erforderlichen Fertigstellungsbeschluss so rechtzeitig zu fassen, dass die bereits mit der Beitragsentstehung im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beginnende Festsetzungsfrist bei der Heranziehung der Abgabepflichtigen noch nicht abgelaufen war (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 - 5 A 957/15.Z -, m.w.N. zur ständigen Senatsrechtsprechung). Für die Heranziehung der Beitragspflichtigen war bis zum Inkrafttreten der KAG-Novelle am 1. Januar 2013 die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung der Fertigstellung notwendig. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat offengelassen, ob die Fassung des Fertigstellungsbeschlusses und dessen öffentliche Bekanntmachung bereits vor dem Erlass der Heranziehungsbescheide erfolgen müssen. Dies kann auch in dem hier zu entscheidenden Fall dahinstehen. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Juli 2009 entstanden, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 begann und mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Als die Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid am 31. Oktober 2012 erließ, lag der zu diesem Zeitpunkt noch erforderliche Fertigstellungsbeschluss, der erst am 14. April 2014 gefasst und am 22. April 2014 öffentlich bekannt gemacht worden ist, noch nicht vor. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Hess KAG zum 1. Januar 2013 ist das Erfordernis eines Fertigstellungsbeschlusses ohne Übergangsregelung (vgl. LT-Drs. 18/5453, Seite 19/20) innerhalb der noch bis Ende 2013 laufenden Festsetzungsverjährungsfrist beseitigt worden. Die entsprechende Satzungsregelung ist insofern obsolet geworden. Damit ist, soweit man das vormalige Erfordernis des Fertigstellungsbeschlusses als Fälligkeitsvoraussetzung auffasst, Fälligkeit des mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Beitrags eingetreten. Selbst wenn man das bis zum 31. Dezember 2012 bestehende Erfordernis des Fertigstellungsbeschlusses als weitere Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ansehen wollte, wäre mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eine Heilung des bis dahin rechtswidrigen Heranziehungsbescheides eingetreten. Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Frage, ob die Vorschrift des § 4 Hess KAG eine dynamische Verweisung auf Vorschriften der Abgabenordnung darstellt, offenlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG - .