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Beschluss

2 L 4428/25.GI.A

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:1210.2L4428.25.GI.A.00
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Leitsätze
1. Das Aufnahmesystem in Frankreich weist jedenfalls bei der Unterbringung von Asylbewerbern erhebliche Defizite auf. Dies führt für Dublin-Rückkehrer gleichwohl nicht allgemein zu systemischen Mängeln. 2. Der Personengruppe der nichtvulnerablen alleinstehenden jungen Männer ist ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und bei ihr sind auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen (wie BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rdnr. 43, juris).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufnahmesystem in Frankreich weist jedenfalls bei der Unterbringung von Asylbewerbern erhebliche Defizite auf. Dies führt für Dublin-Rückkehrer gleichwohl nicht allgemein zu systemischen Mängeln. 2. Der Personengruppe der nichtvulnerablen alleinstehenden jungen Männer ist ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und bei ihr sind auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen (wie BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rdnr. 43, juris). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 04.08.2025, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4430/25.GI.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.07.2025 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Frankreich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, über den die Vorsitzende als Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG), ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch im Übrigen statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Abschiebungsanordnung verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse). Vielmehr erweist sich die angegriffene Abschiebungsanordnung nach Frankreich als voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerseite einerseits und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn die im Eilverfahren gebotene und allein mögliche summarische Prüfung des Sachstands ergibt, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt die Überprüfung hingegen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerseite. Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorliegend ergibt die summarische Überprüfung des Sachstandes, dass der Antragsteller mit der erhobenen Anfechtungsklage voraussichtlich unterliegen wird, weil die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sich als rechtmäßig darstellt. Sie beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG; danach ordnet das Bundesamt bei Unzulässigkeit des Asylantrags die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Wie vom Bundesamt im Ergebnis zutreffend mit Bescheid vom 22.07.2025 festgestellt, ist Frankreich für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO). Danach ist, wenn ein Asylantragsteller in Besitz eines Visums ist, das weniger als sechs Monate abgelaufen ist, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, welcher das Visum ausgestellt hat. So liegt es hier, denn der Antragsteller ist von Nigeria aus zunächst auf dem Luftweg nach Frankreich eingereist und war hierbei in Besitz des vom 12.02. bis 01.03.2025 gültigen Visums mit der Visumnummer N01. Frankreich hat der Übernahmeanfrage Deutschlands mit Schreiben vom 18.07.2025 unter Verweis auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zugestimmt. Auch die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Diese beginnt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedsstaat (erste Variante) oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf zu laufen, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Vorliegend war zunächst die erste Variante einschlägig. Da der Antragsteller am 04.08.2025 (Eingang beim VG Gießen), mithin innerhalb der laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist, den Eilantrag gestellt hat, ist ein Übergang auf die zweite Variante erfolgt. Die Überstellungsfrist beginnt daher mit dem heutigen Beschlussdatum erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 –, Rdnr. 14 ff.; juris). Die Abschiebung nach Frankreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Anhaltspunkte für eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn es sich aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylsystems in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRC) mit sich bringen, als unmöglich erweist, einen Antragsteller dorthin zu überstellen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt zwischen den Mitgliedstaaten die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und GRC entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-173/17 –, Rdnr. 82; juris). Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Ausländer führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Vermutung ist danach nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaates widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 –, Rdnr. 94; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, Rdnr. 9; beide juris). Dies ist anzunehmen, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C-163/17 –, Rdnr. 92; juris). Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich unter derartigen allgemeinen systemischen Mängeln leiden. Frankreich verfügt über ein rechtsstaatliches, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Wien, "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich" – im Folgenden: BFA –, vom 28.03.2024, S. 6; Asylum Information Database, "Country Report France" – AIDA – vom 11.07.2025, S. 24 ff.). Dieses ist auch prinzipiell funktionsfähig und stellt sicher, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (AIDA vom 11.07.2025, S. 75; BFA vom 28.03.2024, S. 7). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten. Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden. Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy-Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang; es hat das Ziel, Menschen, die nach einer gerichtlichen Entscheidung aus der Transitzone entlassen werden, rechtliche und soziale Unterstützung zu bieten (AIDA vom 11.07.2025, S. 75; BFA vom 28.03.2024, S. 8). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen. Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend (AIDA vom 11.07.2025, S. 75; BFA vom 28.03.2024, S. 7, 8). Asylbewerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA vom 11.07.2025, S. 75; BFA vom 28.03.2024, S. 7, 8). Demgegenüber werden Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylbewerber behandelt und können dieselben Aufnahmebedingungen wie diese erhalten. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber; nach ihrer Registrierung werden alle Asylbewerber von den Präfekturen an das für die Unterbringung zuständige Büro für Immigration und Integration (OFII) verwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylbewerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylbewerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylbewerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich 7,40 Euro pro Tag, also insgesamt 426 Euro monatlich. Grundsätzlich haben Asylbewerber während des Asylverfahrens Anspruch auf eine soziale Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie auf eine Beihilfe. Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (BFA vom 28.03.2024, S. 8, 12, 13). Asylbewerber haben auch Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn die zuständige Asylbehörde (Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen = Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, – OFPRA –) ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde, wobei es in der Praxis gleichwohl kompliziert sein kann, an die nötige Arbeitserlaubnis zu gelangen (BFA vom 28.03.2024, S. 13). Asylbewerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit, sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Abgelehnte Asylbewerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung, PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie jedoch von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Krankenhäusern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylbewerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen. Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (AIDA vom 11.07.2025, S. 93, 134 ff.; BFA vom 28.03.2024, S. 15). Aus alledem ergibt sich, dass das Asylsystem in Frankreich grundsätzlich alle Kriterien erfüllt, welche nach dem Recht der Europäischen Union an das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber zu stellen sind. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er gehöre als gesunder, alleinstehender junger Mann zur Personengruppe Asylsuchender, die keine äußeren Kennzeichen von Vulnerabilität aufwiesen, und als solchem drohe ihm im Falle der Rückführung nach Frankreich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Verelendung und soweit er insoweit auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VG Hannover verweist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.01.2025 – 15 A 4188/24 –, Rdnr. 41 ff. ; juris), vermag das Gericht diesem Vorbringen im Ergebnis nicht beizutreten. Fakt ist allerdings, dass ausweislich der aktuellen Erkenntnislage bei weitem nicht alle Asylsuchende, die formal Anspruch auf Aufnahmebedingungen hätten, solche auch in Anspruch nehmen (können). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylbewerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (BFA vom 28.03.2024, S. 14). Asylbewerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. (BFA vom 28.03.2024, S. 14). In der Praxis leben daher viele Personen (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (BFA vom 28.03.2024, S. 8). Errechnet wird teilweise ein Mangel an Unterbringungsplätzen im Umfang von nahezu 50 % gegenüber dem eigentlichen Bedarf (AIDA vom 11.07.2025, S. 75, 122; BFA vom 28.03.2024, S. 14). Ende des Jahres 2024 gab das französische Innenministerium an, dass 64 % der Asylbewerber, die Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen gehabt hätten, tatsächlich untergebracht gewesen seien (AIDA vom 11.07.2025, S. 122). Hinzu kommt, dass Aufnahmeeinrichtungen in größerem Umfang auf die Aufnahme von Familien ausgelegt sind als erforderlich, was zu der mangelhaften Unterbringung gerade von alleinstehenden Asylbewerbern beiträgt (AIDA vom 11.07.2025, S. 123). Die Menschen haben keine andere Wahl, als sich mit erbärmlichen Lebensbedingungen abzufinden, unter anderem in informellen Lagern, die regelmäßig von den Behörden aufgelöst werden, unabhängig davon, ob eine Unterbringungslösung geplant ist oder nicht (AIDA vom 11.07.2025, S. 125). Insbesondere in der Region Calais kam es in der Vergangenheit immer wieder zur Auflösung von informellen Lagern, in denen die Verhältnisse teilweise nicht den Mindeststandards an ein menschenwürdiges Leben entsprachen (AIDA vom 11.07.2025, S. 127; BFA vom 28.03.2024, S. 14). Wiederholt wurden diese Räumungsaktionen von Gerichten als rechtswidrig eingestuft; Anfang 2021 veröffentlichte die Nationale Beratungskommission für Menschenrechte (CNCDH) eine Stellungnahme, in der sie feststellte, dass fünf Jahre nach ihrem letzten Besuch vor Ort die Würde der in Calais und Grande-Synthe lebenden Flüchtlinge weiterhin verletzt werde. Sie bestätigte, dass im Jahr 2020 mehr als 1.000 Räumungen in Calais und 33 Räumungen in Grande Synthe durchgeführt wurden. Der Zugang zu Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Duschen, Toiletten sowie grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen sei nicht gewährleistet. Sie forderte die Wiederaufnahme des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren, um den Schutz und die Würde der betroffenen Personen zu gewährleisten (AIDA vom 11.02.2025, S. 127, 128). In einigen anderen Städten (Nantes, Grande Synthe, Lyon, Bordeaux, Metz) leben Migranten oft auf der Straße. Einige von ihnen sind Asylbewerber, die Anspruch auf Unterbringung in Unterkünften haben, aber aufgrund fehlender Plätze nicht untergebracht werden können. Das Problem der Obdachlosigkeit in Frankreich wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprüft. Am 02.07.2020 veröffentlichte der EGMR sein Urteil in der Rechtssache N.H. und andere gegen Frankreich bezüglich der Lebensbedingungen von obdachlosen Asylbewerbern aufgrund des Versagens der französischen Behörden (AIDA vom 11.07.2025, S. 128). Aus alledem ergibt sich, dass das Aufnahmesystem in Frankreich jedenfalls bei der Unterbringung von Asylbewerbern erhebliche Defizite aufweist. Dies führt für Rückkehrer gleichwohl nicht allgemein zu systemischen Mängeln. Für die Prognose, in eine Lage zu geraten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, bedarf es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC einer ernsthaften Gefahr (serious risk). Dies entspricht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr (real risk) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C35.19 –, Rdnr. 27; Hess. VGH, Urteil vom 06.08.2024 – 2 A 1131/24 –, Rdnr. 35). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jeden mit einer Wohnung zu versorgen, noch eine allgemeine Verpflichtung ergibt, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, Rdnr. 249; NVwZ 2011, 413, zitiert nach beck-online). Für die Gruppe der Asylsuchenden hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die RL 2013/33/EU – Aufnahme-RL – verpflichtet haben, bestimmte Mindeststandards bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu gewährleisten. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem ihnen vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Urteil vom 06.08.2024 – 2 A 1131/24 –, Rdnr. 42; jeweils juris). Von einer solchen Situation ist für alleinstehende, gesunde junge Männer in Frankreich trotz der beschriebenen Defizite bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft nicht auszugehen. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rdnr. 43; juris). So stehen Asylsuchende in Frankreich, selbst wenn ihnen aus welchen Gründen auch immer die materiellen Aufnahmebedingungen nicht gewährt oder entzogen werden und/oder sie keine Unterkunft finden, gleichwohl nicht völlig recht- und schutzlos da. Denn Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (BFA vom 28.03.2024, S. 14). Außerdem haben ausweislich der obigen Ausführungen Asylsuchende einschließlich Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller, welche nicht in einer der staatlichen oder nichtstaatlichen Unterkunftsangebote aufgenommen werden (können), Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Umfang von 426 Euro monatlich, ebenso wie Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA vom 11.07.2025, S. 115, 134; BFA vom 28.03.2024, S. 13, 14). Trotz der nur eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt und der in diesem Zusammenhang auftretenden bürokratischen Hürden (dazu AIDA vom 11.07.2025, S. 132 f.) ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass ein gesunder, alleinstehender junger Mann aufgrund der ihm zuzumutenden Eigeninitiative in der Lage sein wird, die ihm begegnenden Schwierigkeiten zu überwinden und sich über kurz oder lang ein menschenwürdiges Auskommen zu verschaffen. Von einem "real risk" der Verelendung ist damit nicht auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31.01.2025 – AN 14 S 24.50564 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2025 – 21 L 3880/24 –, Rdnr. 33; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.03.2024 – 5 B 9/24; VG München, Beschluss vom 10.08.2023 – M 10 S 23.50817 –, Rdnr. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 27.07.2023 – AN 17 S 23.50448 –, Rdnr. 24 ff.; jeweils juris). Nichts anderes würde zu gelten haben, sofern der Antragsteller nach seiner Rücküberstellung nach Frankreich dort als Schutzberechtigter anerkannt würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Situation eines Schutzberechtigten zum einen durch die örtlich vorherrschenden Möglichkeiten geprägt wird, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, wobei alle realistischen Formen der Erwerbstätigkeit einzubeziehen sind. Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Zum anderen kommt für die prognostische Bestimmung der zu erwartenden Rückkehrsituation staatlichen Unterstützungsleistungen oder geeigneten – alleinigen oder ergänzenden – Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen Relevanz zu. Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, NGOs oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (zu allem: Bay. VGH, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 –, Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen; juris). Gemessen hieran weist das französische Aufnahmesystem in Bezug auf international anerkannte Schutzberechtigte keine allgemeinen systemischen Mängel auf. Die Situation Schutzberechtigter in Frankreich lässt sich folgendermaßen skizzieren (vgl AIDA vom 11.07.2025, S. 161 ff.; BFA vom 28.03.2024, S. 16 ff.; AIDA vom 24.05.2024, S. 157 ff.): Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA vom 11.07.2025, S. 161). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Fall der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den centres provisoires d‘hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die Nichtregierungsorganisationen France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. In der Lebensrealität hat dies zur Folge, dass viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen leben. In Paris sind 15 bis 20 % der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (AIDA vom 11.07.2025, S. 171; BFA vom 28.03.2024, S. 17). Im Integrationsvertrag CIR verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein viertägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (BFA vom 28.03.2024, S. 17). Formal sind Schutzberechtigte französischen Staatsbürgern hinsichtlich ihres Anspruchs auf Versorgungsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem sowie zum Bildungssystem gleichgestellt. Praktisch bestehen gleichwohl Einschränkungen durch die Sprachbarriere und eine unzureichende Bürokratie, die wiederum alle Einwohner betrifft (BFA vom 28.03.2024, S. 17). Sie treffen trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z. B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen (AIDA vom 11.07.2025, S. 132, 161 f.; BFA vom 28.03.2024, S. 17). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (BFA vom 28.03.2024, S. 18). Nach alledem treffen Schutzberechtigte auf beträchtliche Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Integration und dem Aufbau eines eigenständigen Lebens, gleichwohl gibt es eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten und -angeboten. Deshalb hat in der Gesamtschau auch hier zu gelten, dass es sich um durch Eigeninitiative und Geduld überwindbare Probleme handelt. Gemessen an dem strengen Prognosemaßstab droht dem Antragsteller auch im Falle der Zuerkennung eines Schutzstatus in Frankreich demnach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten (vgl. dazu auch: VG Gießen, Urteile vom 03.09.2024 – 1 K 1362/21.GI.A und 1 K 2412/21.GI.A – ; VG München, Beschluss vom 15.02.2024 – M 18 S 23.32839 –, S. 34 ff.; für eine achtköpfige Familie VG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2024 – 7 K 1991/23.WI.A –, Rdnr. 37 ff.; jeweils juris). Schließlich steht auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 AsylG). Anhaltspunkte für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) gibt es nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit und Durchsetzungskraft eingeschränkt wäre. Das Gericht verweist im Übrigen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen es sich aus eigener Überzeugung anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).