Urteil
3 E 3824/06
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0107.3E3824.06.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im vorliegenden Verfahren kann durch den Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Kammer gemäß § 76 Abs.1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 30.6.1993 (BGBl. I, S.1062) - AsylVfG - diesem durch Beschluss den Rechtsstreit übertragen hat. A. Die zulässige Klage der Kläger zu 1) und 2) ist nicht begründet. Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Kläger, der bei gezogenen Gerichts- und Behördenakten und nach Auswertung aller in das Verfahren eingeführten Dokumente und Quellen zu der Auffassung gelangt, dass die Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG, noch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-6 oder Abs. 7 AufenthG unter Wiederaufgreifen des Verfahrens haben. Die drei Varianten des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 VwVfG sind vom Gericht getrennt daraufhin zu prüfen, ob deren Voraussetzungen von den Klägern dargelegt wurden. Dies ist nicht der Fall. I. Die Kläger haben keine neuen Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für die im Erstverfahren nicht glaubhaft gemachten oder bewiesenen Umstände vorgelegt oder angeboten. Dies gilt für die von den Klägern behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus dem Iran, für die damalige Auskunftslage und für ihre behaupteten Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Erstverfahrens am 25.8.2004. Unverändert kommt daher nicht als Tatsachengrundlage für eine gerichtliche Entscheidung in Betracht, dass der Kläger zu 1) behauptet, er habe sich schon im Iran taufen lassen und habe dort einige Male die Kirche besucht. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag zu den angeblichen Verfolgungsmaßnahmen bis zur Ausreise. Auch ist weiter davon auszugehen, dass zur Zeit der damaligen Entscheidung eine Gefährdung nur bei herausgehobenem Auftreten als Christ in der iranischen Öffentlichkeit, insbesondere durch Missionierung und Ausübung von Leitungsfunktion bestand und dass von den Klägern im Erstverfahren keine insoweit maßgeblichen Missionierungsaktivitäten in der Öffentlichkeit vorgetragen, glaubhaft gemacht oder bewiesen waren. II. Die Kläger können sich auch nicht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG allein auf eine relevante Änderung der Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens berufen. Die Anwendung der RL 2004/83/EG hätte für die Kläger auch dann nicht zu einem günstigeren Ergebnis geführt, wenn sie bereits der Entscheidung im Erstverfahren zugrunde gelegt worden wäre. 1. Unter Zugrundelegung der o.g. (unter I.) vom Gericht im Erstverfahren festgestellten Sachlage hätte auch die Anwendung der aufgrund § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. RL 2004/83/EG eingetretene Rechtslage nicht zu einer für die Kläger günstigeren Beurteilung geführt. a. Die Rechtsänderung im Bereich der Religionsausübungsfreiheit, die von den Klägern im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, besteht im wesentlichen darin, dass zu den nach Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG geschützten Handlungen jetzt auch die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit gehört. (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung allein aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit nur ergeben, wenn diese nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum benötigt. Nur dann befindet sich der in seinem Heimatland Verfolgte in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das Flüchtlingsrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser auch als „forum internum" bezeichnete unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit gehören nicht zum religiösen Existenzminimum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, 2 BvR 478/89 u.a., BVerfGE 76, 143 158 f. ; BVerwG, Urt. v. 20.1.2004, 1 C 9.03, InfAuslR 2004, 319, 320 ff.) Ob ein Eingriff in diesen elementaren Bereich vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, wie der einzelne Glaubensangehörige seinen Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende oder eher am Rande stehende Gläubige Unterschiede ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, 2 BvR 478/89, BVerfGE 76, 143, 160 ; BVerwG, Urt. v. 20.1.2004, 1 C 9.03, InfAuslR 2004, 319, 321). (2) Über dieses Verständnis der religiösen Verfolgung geht die Definition des Verfolgungsgrundes „Religion" in Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG nach verbreiteter Ansicht – zumindest in Teilbereichen – hinaus. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Da die Religionsfreiheit hiernach die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich erfasst, stimmt dieser Religionsbegriff jedenfalls nicht überein mit dem so genannten religiösen Existenzminimum (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2006, 5 K 4336/06.A; Urt. v. 29.8.2006, 2 K 3001/06.A, juris; Urt. v. 15.8.2006, 22 K 350/05.A, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10335/04, juris; Hinweise des Bundesinnenministeriums vom 13.10.2006 zur Qualifikationsrichtlinie, S. 9.) Religiöse Riten sind die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kultische Handlungen und religiöse Feste. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut schützt Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG nicht nur vor Verfolgung bei Teilnahme an privaten (Haus-)Gottesdiensten, sondern auch bei Teilnahme an Gottesdiensten, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Kirchen) abgehalten werden. Für sonstige religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder die nach dieser vorgeschrieben sind, wird in Art. 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG die Einbeziehung des öffentlichen Bereiches nicht aufgegriffen. Als derartige religiöse Betätigung kann insbesondere die zielgerichtete Missionierung von Andersgläubigen anzusehen sein. (3) Andererseits ist jedoch nach Art. 9 Abs. 1 Lit. a u. b RL 2004/83/EG nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch schon Verfolgung wegen der Religion, sondern sie muss sich als ernsthafter und intensiver Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. (a) Gemäß Art. 9 Abs. 1 a RL gelten als Verfolgung Handlungen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs.2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Art. 2, 3, 4 Abs.1 und 7 EMRK). Kein Zweifel besteht daran, dass dies der Fall ist, wenn die auf eine häuslich-private oder öffentliche Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen verbunden ist. (b) Unklar ist in der Rechtsprechung jedoch, inwiefern in Fällen, in denen es an einer solchen Gefahr fehlt, als schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts auch eine Verletzung der Religionsausübungsfreiheit als solcher (Art. 9 EMRK) – etwa durch völliges Verbot bestimmter Aktivitäten – in Betracht kommt. Einige Gerichte verwenden in diesem Zusammenhang die Formulierung „wenn dies zu einer entsprechenden Ausgrenzung führt“ (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.6.2006, A 2 S 571/05, AuAS 2006, 175; VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2007, 10 A 918/05, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.3.2007, 5 K 2699/06.A, juris, Rn. 36; VG Meiningen, Urt. v. 10.1.2007, 5 K 20256/03.Me, juris, Rn. 33) oder wenn „unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stehen“ (OVG Bautzen, Urt. v. 28.3.2007, A 2 B 38/06). Andere Gerichte stellen darauf ab, dass eine solch intensive Verletzung der Religionsfreiheit, die einem Eingriff in Leben, Leib oder Freiheit gleich gesetzt wird, nur erreicht sein kann, wenn durch den Eingriff das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wird (VG München, Urt. v. 22.1.2007, M 9 K 06.51034, juris, Rn. 33; VG Arnsberg, Urt. v. 26.1.2007, 12 K 1938/06.A, juris, Rn. 42-44). (c) Die letztere Auffassung erscheint überzeugend. Wenn die Religionsfreiheit im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG als „grundlegendes Menschenrecht“ neben Leben, Leib und Freiheit angesehen wird, dann kann nicht außer Betracht bleiben, dass nicht jeder Eingriff in den Schutzbereich nach Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG auch als „schwerwiegender Eingriff“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG angesehen werden kann. Dies läuft auf das von BVerfG und BVerwG herausgearbeitete religiöse Existenzminimum hinaus, bei dessen Verletzung zugleich die Menschenwürde betroffen ist. Eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung kommt danach dann in Betracht, wenn diese zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für den Kernbereich der Religionsausübung selbst führt, also Sanktion für die öffentliche Betätigung der Verzicht auf das religiöse Bekenntnis solches oder auf den Austausch mit Gleichgesinnten außerhalb der Öffentlichkeit drohen würde. Diese Sichtweise führt weder zu einer Vermischung von geschützter Aktivität nach Art. 10 RL 2004/83/EG und Art der Eingriffsmaßnahme nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG (so aber VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2007, 10 A 918/05, juris, Rn. 25) noch belässt sie die Rechtslage trotz Inkrafttretens der RL 2004/83/EG unverändert (so wohl OVG Saarland, Urt. v. 26.6.2007, 1 A 222/07, juris, Rn. 54), denn dem religiösen Existenzminimum kommt nach diesem Verständnis eine andere Funktion als bisher zu. Während nunmehr eine religiöse Betätigung in der deutschen Öffentlichkeit, die nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder das religiöse Existenzminimum führt, nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützt ist, wäre sie früher nur von § 60 Abs. 2-7 AufenthG und im Falle der Bedrohung nur des Existenzminimums überhaupt nicht erfasst worden, mit entsprechenden weiteren Folgen etwa für den Schutz Familienangehöriger gem. § 26 Abs. 4 AsylVfG. Während jetzt eine religiöse Betätigung in der iranischen Öffentlichkeit bei entsprechender Gefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützt ist, wäre früher ein Verzicht auf diese Betätigung im Iran als zumutbar angesehen worden. b. Das ablehnende Ergebnis im Erstverfahren beruht indessen nicht darauf, dass bereits damals geltend gemachte Aktivitäten der Kläger in der Öffentlichkeit, die nunmehr von Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG erfasst werden, vom Bundesamt oder vom Verwaltungsgericht damals nicht dem Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) unterstellt worden wären. (1) Zwar wird von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 16.5.2001, vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.1.2004 und auch vom HessVGH in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 25.8.2004 jeweils ausdrücklich erwähnt, dass nach der damaligen Rechtslage das Forum Externum nicht geschützt war. (a) So hat das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid auf S. 8 dazu ausgeführt, nach der Auskunftslage sei eine Gefährdung nur dann nicht auszuschließen, wenn ein Konvertierter eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Stellung entfalte, die über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus gehe und die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde. Der Kläger zu 1) habe solches jedoch nicht vorgetragen. (b) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Urteils auf S.8/9 ausgeführt, unterhalb des besonders hervorgehobenen Personenkreises der Geistlichen und besonders aktiven Gemeindemitglieder führe eine Konversion nach der Auskunftslage nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung, wenn weitere erhebliche Umstände hinzuträten. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine missionarische Aktivität nicht durch das asylrelevante „religiöse Existenzminimum“ geschützt sei, das die werbende Tätigkeit für die eigene Religion in der Öffentlichkeit nicht umfasse. Ob ein solcher erheblicher Umstand schon in einer nachhaltigen missionarischen Tätigkeit gesehen werden könne, könne offen bleiben. Dass die Kläger eine nachhaltige missionarische Tätigkeit ausgeübt hätten, sei nicht feststellbar. (c) Der HessVGH hat in seinem Nichtzulassungsbeschluss auf S. 3 erklärt, durch die Beurteilung des Klägervorbringens zur Konversion sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend die Grundsätze und Maßstäbe zugrunde gelegt, die auch in der Grundsatzentscheidung des VGH vom 3.12.2002 herangezogen worden seien und sich in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von Entscheidungen von Obergerichten befänden. Dazu sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine missionarische Tätigkeit nicht zu dem asylrelevanten „religiösen Existenzminimum“ gehöre. In zutreffender Anwendung dieser Grundsätze habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger zur Religionsausübung nach ihrer Konversion bewertet. (2) Dabei handelt sich jeweils nicht um Erwägungen, die für die im Verfahren der Kläger konkret getroffene Entscheidung im Ergebnis erheblich waren. Allein die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG auf die damals festgestellte Sachlage führt daher nicht zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis. (a) Sowohl das Bundesamt als auch das Verwaltungsgericht stützen ihre Entscheidung im Ergebnis ausdrücklich darauf, dass eine dem Forum Externum unterfallende Missionstätigkeit in der Öffentlichkeit von den Klägern nicht vorgetragen sei bzw. nicht vorliege. Daher kam es für die jeweilige Entscheidung auf die Frage gar nicht mehr an, ob solche Missionstätigkeiten, wenn sie vorgelegen hätten, aufgrund der damaligen Rechtslage nicht zum Forum Internum gehört und damit nicht dem Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG unterlegen hätten. Der Gottesdienstbesuch der Kläger, der im Erstverfahren als weitere Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit vorgetragen wurde, wurde vom Bundesamt und dem Verwaltungsgericht nach der Auskunftslage als allein nicht gefahrbegründend angesehen, so dass es auch insoweit für die Entscheidung nicht darauf ankam, ob diese Aktivität dem Schutzbereich unterlag. (b) Daran ändert sich auch nichts durch die Ausführungen des HessVGH in seinem Nichtzulassungsbeschluss. Abgesehen davon, dass die dortigen Ausführungen nicht zu tragenden materiellen Gründen der Sachentscheidung werden, hat auch der HessVGH das religiöse Existenzminimum nur am Rande („ergänzend“) erwähnt. Das VG habe zutreffend die einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konversion zugrunde gelegt. Dazu sei „ergänzend“ darauf hinzuweisen, dass Missionierung nicht zum geschützten Existenzminimum gehöre. Dies bedeutet, dass das VG seine Entscheidung zusätzlich auch darauf hätte stützen können, was aber, wie oben (II.1.b.(2a)) dargelegt, weder erforderlich war noch geschehen ist. 2. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 2-7 i.V.m. RL 2004/83/EG (früher § 53 AuslG) ist ebenfalls keine günstigere Beurteilung ersichtlich. Unabhängig davon, dass die o.g. Rechtsänderung durch Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG sich auf § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt (vgl. unten III.3.b.), gelten die dazu oben unter II.1. angestellten Überlegungen im Rahmen dieser Vorschriften in gleicher Weise. Auch insoweit haben das Bundesamt und das Verwaltungsgericht im Erstverfahren keine Umstände festgestellt, bei denen die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG, selbst wenn er im Rahmen der entsprechenden Vorschriften überhaupt in Betracht käme, zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. III. Auch soweit sich die Kläger aufgrund erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2007 vorgetragener Umstände gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG nunmehr zusätzlich auf eine Änderung der Sachlage berufen, d.h. auf Umstände, die erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens am 25.8.2004 eingetreten sind, ergibt sich keine für sie günstigere Entscheidung. 1. Die Kläger können sich weder auf Art. 16a GG noch auf § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. Art. 4 Abs. 4, Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG berufen. a. Diese Ansprüche scheiden im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil der neue Vortrag der Kläger zur Missionierungsarbeit gem. § 51 Abs. 3 VwVfG verfristet ist. (1) Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe, soweit es sich nicht lediglich um das Nachschieben nicht qualitativ neuer Tatsachen handelt (vgl. z.B. BVerwG, Urt, v. 10.2.1998, 9 C 28.97, NVwZ 1998, 861, 863; OVG Bautzen, Urt. v. 24.4.2007, A 2 B 832/05). (2) Der Vortrag der Kläger im Folgeverfahren hinsichtlich ihrer Konversion war bereits Gegenstand des Erstverfahrens. Der weitere Vortrag hinsichtlich ihres Gottesdienstbesuchs und anderer gemeindlicher Aktivitäten ist demgemäß ebenfalls keine qualitativ neue Sachlage, da die Kläger diese Umstände als solche bereits im Erstverfahren vortrugen und vom Gericht darüber entschieden wurde. Ein quantitatives Mehr an solchen Aktivitäten ohne qualitative Veränderung begründet keine maßgebliche Änderung der Sachlage. (3) Soweit nunmehr Missionierungsarbeit als qualitativ neuer Umstand behauptet wird, der vom Verwaltungsgericht im Erstverfahren als nicht vorliegend erachtet wurde, erfolgte dies erstmals in der mündlichen Verhandlung am 7.12.2007. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, eine Familie zum christlichen Glauben bekehrt zu haben, soll dies bereits vor 2 Jahren stattgefunden haben. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Kläger mit den Missionsaktivitäten, auf die sie sich in der mündlichen Verhandlung berufen haben, erst in den letzten 3 Monaten vor der mündlichen Verhandlung begonnen haben. (4) Damit kommt für die Kläger im Hinblick auf die von ihnen behauptete Missionierungstätigkeit der Bundesrepublik Deutschland nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht (vgl. dazu unten III.3.d.(1)). Dieser Anspruch beschränkt sich indessen auf die Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebeverbotes bzw. des subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2-7 und ggf. Abs. 11 AufenthG i.V.m. RL 2004/83/EG. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes gem. §§ 48, 49 VwVfG durch § 71 Abs. 1 AsylVfG– wonach ein Wiederaufgreifen im Asylverfahren, also die Prüfung nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, nur nach den Regelungen des § 51 VwVfG erfolgt - nicht ausgeschlossen ist, soweit es sich um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG– früher § 53 AuslG - handelt. (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2000, 2 BvR 1989/97, NVwZ 2000, 907-909; BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, 1 C 6/99, DÖV 2000, 609; Urt. v. 21.3.2000, 9 C 41/99, NVwZ 2000, 940-941; Beschl. v. 15.1.2001, 9 B 475/00, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42; OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2002, 8 A 2664/00.A, AuAS 2002, 142-144; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.1.2000, 14 S 786/99, NVwZ-RR 2000, 261-262). Denn die dortige Regelung bezieht sich nur auf Asylfolgeanträge, also auf solche gem. Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG– früher § 51 Abs. 1 AuslG. b. Die Berufung auf Art. 16a GG scheitert zudem an weiteren Gründen: (1) Die Kläger haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie gem. Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG auf dem Luftweg in das Bundesgebiet einreisten. Sie haben dazu keine Nachweise vorgelegt oder Umstände vorgetragen. (2) Die Missionierung ist als subjektiver Nachfluchtgrund nur dann asylerheblich, wenn das Verhalten der Kläger als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung erschiene oder sich die Kläger in Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran in der latenten Gefahr politischer Verfolgung befanden (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 66 ; Beschl. v. 22.2.1991, InfAuslR 1991, 177; BVerwG, Urt. v. 6.12.1988, DVBl. 1989, 714; Urt. v. 9.4.1991, NVwZ 1992, 270). An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was die im früheren Verfahren vom Gericht angenommene Unglaubhaftigkeit ihrer behaupteten Aktivitäten im Iran (vgl. VG Gießen, Urt. v. 21.1.2004, 3 E 1711/01.A) beseitigen könnte. c. Die Berufung auf § 60 Abs. 1 AufenthG ist zudem gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. (1) Die Kläger haben nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrages im vorangegangenen Asylverfahren mit Wirkung ab 25.8.2004 erneut einen Asylantrag gestellt und stützen ihr Vorbringen nunmehr auf religiös motivierte Missionierungsarbeit, mit der sie erst nach unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrags begonnen haben. Zwar ist § 28 Abs. 2 AufenthG in entsprechender Anwendung des Abs. 1 insoweit einzuschränken, als ein auf diese Weise entstandener subjektiver Nachfluchtgrund nicht zum Ausschluss des § 60 Abs. 1 AufenthG führt, wenn er sich als Ausdruck und Fortführung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung darstellt (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschl. v. 5.1.2006, 6 A 10761/05, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.6.2006, 9 LB 104/06, juris; OVG Münster, Urt. v. 12.7.2005, 8 A 780/04.A, juris). Dies galt bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift und gilt weiterhin insbesondere auch für eine religiöse Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1990, 9 B 219/90, juris, Rn. 3), die in diesem Sinne als politische Überzeugung zu verstehen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es – wie bereits oben unter (1) dargelegt – bei den Klägern. (2) An der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 AsylVfG hat sich durch die RL 2004/83/EG nichts geändert, denn diese erlaubt gem. Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich eine solche Regelung durch die Mitgliedstaaten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.6.2006, 9 LB 104/06). Auch aus Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich nicht, dass der bei Ausschluss des § 60 Abs. 1 AufenthG durch § 60 Abs. 2-7 AufenthG weiterhin gewährleistete Abschiebeschutz nicht ausreichend wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, 2 BvR 1058/85, juris). Auch aus § 60 Abs. 1a AsylVfG ergibt sich nichts anderes, da dies nur klarstellt, dass subjektive Nachfluchtgründe im Erstverfahren nach wie vor relevant sind. 2. Die Kläger hätten im Übrigen auch dann, wenn die Vorschriften auf sie Anwendung fänden, keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4, Art. 7 bis 10 RL 2004/83/EG (oder die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, was im Folgenden nicht getrennt geprüft wird). a. Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund von Umständen, die sie nach ihrer Ausreise durch eigenes Verhalten herbeigeführt haben (subjektive Nachfluchtgründe; vgl. Art. 5 Abs. 2 RL 2004/83/EG), insbesondere ihre behauptete Missionstätigkeit im Rahmen der dortigen Gemeinde mit der insofern zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit von relevanten Verfolgungshandlungen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 u. S. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 RL 2004/83/EG aus relevanten Verfolgungsgründen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 u. S. 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 RL 2004/83/EG durch einen relevanten Verfolgungsakteur gem. Art. 6 RL 2004/83/EG betroffen sein werden. b. Ist der Schutzsuchende – wie hier - unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsschutzverfahren des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, 9 C 21.92, NVwZ 1993, 486). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßstab ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582). Ist ein bestimmtes Verhalten im Heimatland des Asylbewerbers mit Strafe bedroht, kommt es für die Beurteilung einer politischen Verfolgungsgefahr wegen befürchteter Bestrafung im Heimatstaat in erster Linie auf die konkrete Rechtspraxis des Verfolgerstaates an. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern nicht vor. c. Weder die von den Klägern behauptete Missionstätigkeit in Deutschland noch eine Fortführung dieser Tätigkeit nach einer Rückkehr in den Iran begründen nach der insoweit bestehenden Auskunftslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Kläger in einer nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG relevanten Weise im Falle ihrer Rückkehr in den Iran. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen eine Verletzung von Leben, Leib oder Freiheit durch iranische Behörden oder durch Dritte droht. (1) Aus den entsprechenden Darlegungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2007 ergibt sich nicht, dass sie allein deshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit religiöse oder politische Verfolgung zu erwarten haben. Die Kläger haben dazu erklärt, über ihre Taufe in der Bundesrepublik Deutschland hinaus – belegt durch Taufurkunden vom 13.12.2001 im Gegensatz zu der nicht glaubhaften Taufe des Klägers zu 1) bereits im Iran – habe der Kläger zu 1) als Mitglied der evangelisch-lutherischen Gemeinde in F. vor 2 Jahren (im Dezember 2005) eine iranische Familie (ein Ehepaar und deren im Sommer 2005 geborenes Kind) zum christlichen Glauben bekehrt und stehe derzeit mit acht bis zehn Iranern in Kontakt, die zwar noch nicht konvertiert seien, die er aber zum Besuch der christlichen Kirche gebracht habe. Die Klägerin zu 2) erklärte, wenn im Bekanntenkreis das Gespräch darauf komme, erzähle sie ebenfalls, wie sie zum christlichen Glauben stehe. Im Unterschied zum Kläger zu 1) behauptet sie damit nicht, andere Iraner zum christlichen Glauben bekehrt oder zum Gottesdienstbesuch animiert zu haben. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 erstmals behaupteten, sie seien auch im Hinblick auf den Kläger zu 3) missionarisch tätig, ist der Kläger zu 3) bisher jedenfalls nicht getauft worden. Ob die Einwirkung von Eltern auf ihre Kinder in einem Alter, in dem diese nicht selbst bestimmten können, überhaupt als Missionierung verstanden werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl. VG München, Urt. v. 22.1.2007, M 9 K 06.51034, juris, Rn. 30), mag aber dahinstehen. (2) Die Auskunftslage zu den Gefahren der Missionierung innerhalb oder außerhalb des Iran stellt sich insoweit dar wie folgt: (a) Die im Iran traditionell bestehenden armenischen, assyrischen und chaldäischen Kirchen, die aufgrund ihrer engen Verbindung zu der jeweiligen ethnischen Minderheit ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken, werden nicht systematisch behindert oder verfolgt. Bedingung für diese Freiheit der Religionsausübung ist der Verzicht auf Missionstätigkeit im Iran (Auswärtiges Amt, Lagebericht 4.7.2007; Lagebericht v. 21.9.2006; Auskunft an Beauftragten der Evangelisch-Methodistischen Kirche München v. 27.4.2007; Asylmagazin, Artikel v. April 2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran Update v. 2.8.2006; Bericht v. 18.10.2005; BAMF, Sonderbericht v. 1.1.2005) (b) Differenzierter sehen die Auskünfte die Situation nicht ethnisch gebundenen Kirchen im Iran. (aa) Zu unterscheiden ist dabei zwischen den iranischen Zweigen der protestantischen Großkirchen einerseits, wie etwa der armenisch-protestantischen Kirche und weiteren presbyterianischen, anglikanischen, lutheranischen und episkopal-evangelischen Gruppierungen, von denen sich einige zur evangelischen Kirche von Iran zusammengeschlossen haben, und freikirchlich-evangelikalen Gruppierungen und Pfingstgemeinden andererseits, wie etwa der Pentecostal Assyrian Church of Nineveh, der Assembly of God Church, der Injili Church oder der Siebenten-Tages-Adventisten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005; vgl. auch BAMF, Sonderbericht v. 1.1.2005; Asylmagazin, Artikel v. April 2007). Gemeinsam ist diesen nicht ethnisch gebundenen Kirchen, dass sie auch Konvertiten aufnehmen und Gottesdienste in Farsi abhalten. Evangelikale Kirchen (Freikirchen, Pfingstgemeinden), insbesondere die Assembly of God, sind darüber hinaus häufig im direkten Auftrag von Mutterkirchen im Ausland (insbesondere den USA) tätig, sehen Missionstätigkeit als wesentlichen Glaubensinhalt an und betreiben daher aggressive Missionsarbeit nicht nur unter muslimischen Iranern sondern auch unter den übrigen christlichen Kirchen im Iran (Auswärtiges Amt, Lagebericht 4.7.2007; Asylmagazin, Artikel v. April 2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005; BAMF, Sonderbericht v. 1.1.2005; UNHCR, Auskunft v. 30.3.2000). Die im Iran aktivste missionierende Gruppierung ist die aus den USA stammende pfingstchristliche Gemeinde Assembly of God, die ihre Hauptaufgabe in der Mission und der strengen Ausrichtung der Lebensführung nach dem Wort Gottes sieht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005 unter Berufung auf Office of the Belgian Commissioner General for Refugees and Stateless Persons; BAMF, Sonderbericht v. 1.1.2005). (bb) Hinsichtlich konkreter Maßnahmen gegen evangelikale Freikirchen und deren Angehörige wird häufig abstrakt darauf verwiesen, diese gehörten zu den am stärksten verfolgten christlichen Gruppierungen im Iran (Asylmagazin, Artikel v. April 2007 unter Berufung auf das US-Außenministerium; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005 und v. 20.1.2004 unter Berufung auf US-Außenministerium). Es wird darauf hingewiesen, Angehörige evangelikaler Freikirchen würden häufig von den Behörden drangsaliert, ihnen werde die Anstellung beim Staat versagt (Asylmagazin, Artikel v. April 2007 unter Berufung auf amnesty international) und sie litten verstärkt unter „Diskriminierungen und Belästigungen“ (UNHCR, Auskunft v. 30.3.2000). Konkrete Maßnahmen der iranischen Regierung sollen insoweit – wie zusammenfassende Darstellungen überwiegend unter Bezugnahme auf das US-Außenministerium berichten – darauf abzielen, die Missionierungsaktivitäten evangelikaler Christen einzuschränken. Das Missionierungsverbot werde von der iranischen Regierung mittels einer genauen Überwachung der Aktivitäten evangelikaler Christen umgesetzt. Ihre Kirchen würden geschlossen, christliche Konvertiten würden verhaftet. Mitglieder evangelikaler Gemeinden müssten Mitgliedsausweise bei sich tragen, Kopien dieser Ausweise müssten den Behörden ausgehändigt werden, außerhalb der Gemeindezentren seien Gläubige Identitätskontrollen durch die Behörden unterworfen worden. Die Regierung habe die Gottesdienste evangelikaler Gruppen auf Sonntage beschränkt und die Kirchen angewiesen, das Ministerium für Information und Islamische Führung vor einer Aufnahme neuer Mitglieder zu informieren (Asylmagazin, Bericht v. 1.4.2007 unter Berufung auf das US-Außenministerium; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005 und v. 20.1.2004 unter Berufung auf US-Außenministerium). Unter Bezugnahme auf amnesty international wird in zusammenfassenden Darstellungen – allerdings ohne Bezugnahme auf konkrete Fälle und Umstände - berichtet, in den letzten 15 Jahren seien mindestens acht evangelikale Christen im Iran getötet worden und zwischen 15 und 23 Christen verschwunden (Asylmagazin, Artikel v. April 2007 unter Berufung auf amnesty international). Das Auswärtige Amt hat demgegenüber erklärt, nach seiner Kenntnis erfolge eine Kontrolle des Teilnehmerkreises an christlichen Gottesdiensten durch staatliche Organe seit mehr als vier Jahren – also jedenfalls nach dem Jahr 2000 - grundsätzlich nicht mehr. Dies gelte insbesondere auch für die Gottesdienste der evangelisch-freikirchlichen Pfingstgemeinden im Iran und beruhe auf Auskünften der Leitung dieser Pfingstgemeinden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts würden alleine von den zwei in Teheran ansässigen Gemeinden der "Assembly of God" verschiedensprachige Messen zelebriert, zu denen nach deren eigenen Angaben mehrere Hundert Menschen, davon die Mehrzahl Muslime, unter denen auch Richter und Intellektuelle seien, ungehindert Zugang haben. (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Koblenz v. 15.6.2005; an OVG Bautzen v. 15.12.2004). (cc) Im Hinblick auf die protestantischen Kirchen jenseits des Spektrums der evangelikalen Freikirchen gibt es demgegenüber kaum Auskünfte über staatliche Maßnahmen. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes können Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 4.7.2007, 21.9.2006, 24.3.2006 und 29.8.2005; Auskunft an VG Aachen v. 25.1.1999). Mitglieder religiöser Gruppierungen, die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit in Iran betrieben, riskierten staatliche Repressionen, die auf die Verhinderung aktiver christlicher Missionierungsarbeit abzielen (Auswärtiges Amt an Beauftragten d. evangelisch-methodistischen Kirche v. 27.4.2007). Soweit die Aussagen darüber hinausgehen, bezieht sich die Bezeichnung „protestantisch-evangelisch“ dann allerdings erkennbar wieder allein auf evangelikale Freikirchen. Dies gilt etwa für die – nur auf Freikirchen zutreffende - Aussage, protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften stießen aufgrund ihrer aktiven Missionsarbeit öfters auf Schwierigkeiten mit iranischen Behörden und ihre enge Anbindung an die Mutterkirchen in Europa und insbesondere den USA sei ein Grund für ihre scharfe Überwachung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005 unter Berufung auf Human Rights Watch). Es gilt auch, soweit amnesty international drauf hinweist, der jüngste Bericht des UN-Menschenrechtsauschusses zur Lage der ethnischen und religiösen Minderheiten im Iran sehe unter den christlichen Glaubensrichtungen insbesondere die Protestanten gefährdet, es würden protestantische Kirchen, deren Mitglieder auch missionarisch tätig sind, geschlossen, die Benutzung des Persischen in der Predigt unterbunden, die Veröffentlichung von Bibeln eingeschränkt, Muslimen streng verboten, Predigten zu verfolgen, und vom Islam Konvertierte überwacht. Der westliche Ursprung und die Bereitschaft protestantischen Kirchen, Moslems aufzunehmen oder sogar anzuwerben, begründe ein besonderes Misstrauen der Behörden und führe dazu, dass protestantische Kirchen eher von Schikanen und staatlichen Zwangsmaßnahmen betroffen seien als andere christliche Kirchen (amnesty international, Auskunft an OVG Hamburg v. 3.7.2003 unter Bezugnahme auf Commission On Human Rights; Auskunft an VG Gelsenkirchen v. 19.6.2000; Auskunft an VG München v. 13.6.2000 unter Bezugnahme auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen). (c) Ungeachtet der in den Auskünften teilweise geäußerten Befürchtungen werden konkrete Referenzfälle staatlicher Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf Leib, Leben oder Freiheit - gegen missionierende einfache Gemeindemitglieder – auch im Bezug auf evangelikale Kirchen – so gut wie nicht berichtet. Zwar geht das Auswärtige Amt davon aus, mögliche Gefahren bestünden aufgrund des Missionsverbots für alle missionierenden Christen im Iran, ungeachtet ob es sich um Konvertierte oder Nicht-Konvertierte handelt (Auswärtiges Amt an Beauftragten d. evangelisch-methodistischen Kirche v. 27.4.2007). Erfahrungsgemäß führe ein in der iranischen Öffentlichkeit vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem missionarische Tätigkeiten zu einer Gefährdung. (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Regensburg v. 13.7.1999). Staatliche Maßnahmen hätten sich indessen bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen gerichtet (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 4.7.2007, 21.9.2006, 24.3.2006, 29.8.2005 und 22.12.2004). Die bloße Zugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde löse normalerweise keine Verfolgung aus, es sei denn, eine Kirche werde von iranischen Behörden als extreme staatsfeindliche Gruppierung eingestuft (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Aachen v. 25.1.1999). Faktisch entscheidend für den Grad der Gefährdung sei, in welcher Intensität und in welcher Öffentlichkeit die Missionsarbeit erfolge (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth v. 30.8.1996). Selbst die Repressalien der Vergangenheit gegen Angehörige der Assembly of God hätten sich nahezu ausschließlich gegen die Priester der Kirche gerichtet (BAMF, Sonderbericht v. 1.1.2005 unter Berufung auf amnesty international). Amnesty international führt noch im Jahr 2003 aus, ihr seien keine konkreten Fälle bekannt geworden, in denen einfache Mitglieder christlicher Gemeinden wegen missionarischer Betätigung verfolgt wurden. Allerdings führe eine Missionstätigkeit im Iran generell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates (amnesty international, Auskunft an OVG Hamburg v. 11.12.2003). Auch über die konkrete Art und Weise bzw. den Umfang der Missionstätigkeit, die zur Verfolgung führten, lägen amnesty international keine Informationen vor. Da konkrete Einzelfälle einer Verfolgung, der allein eine missionarische Betätigung im Ausland zugrunde lag, nicht bekannt sind, geht amnesty international davon aus, dass eine Missionstätigkeit im Ausland als eine geringere Bedrohung für den Islam angesehen wird, als eine Missionstätigkeit im Iran (amnesty international, Auskunft an OVG Hamburg v. 3.7.2003).Nach Meldung der christlichen Nachrichtenagentur Compass Direct News sollen am 10.12.2006 zehn Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ von der Geheimpolizei verhaftet und ihre Häuser durchsucht worden sein, wobei ihren Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen worden sein soll (Asylmagazin, Artikel v. April 2007 unter Bezugnahme auf Compass Direct News v. 15.12.2006). Aus der Meldung geht nicht hervor, unter welchen Umständen dies geschah und insbesondere, ob es sich dabei um einfache Mitglieder dieser evangelikalen Freikirche handelte. (d) Die bekannten Fälle von Übergriffen auf Konvertiten, die durch iranische Behörden erfolgten oder diesen zugeschrieben werden, betreffen durchweg Priester und Führungspersönlichkeiten evangelikaler Freikirchen, die weit überwiegend einer einzelnen Kirche angehörten, nämlich der Assembly of God. Ob in einem dieser Fälle eine Missionstätigkeit der Betroffenen eine maßgebliche Rolle gespielt hat, ist aus den Berichten nicht erkennbar, infolge der Tätigkeit der Betroffenen als führende Angehörige evangelikaler aggressiv missionierender Kirchen indessen nicht auszuschließen. Reverend Mehdi Dibaj von der Assembly of God war von 1983 bis 1994 wegen Apostasie inhaftiert und wurde nach seiner Freilassung im Juli 1994 tot aufgefunden (UNHCR, Auskunft v. 30.3.2000; Auswärtiges Amt an VG Bayreuth v. 30.8.1996). Im Januar 1994 wurde Bischof Haik Hovsepian Mehr, Generalsekretär der Assembly of God entführt und später tot aufgefunden. Juni 1994 verschwand Reverend Mehdi Dibaj und wurde Juli 1994 ebenfalls tot aufgefunden. Reverend Tateos Mikaelian, Präsident des 'Council of Evangelical Ministers of Iran', verschwand Ende Juli 1994 und wurde mit Kopfschusswunden tot aufgefunden (UNHCR, Auskunft v. 30.3.2000). Wegen dieser Taten wurden im Herbst 1995 drei angebliche Mitglieder der Volksmodjahedin zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, deren Täterschaft jedoch allgemein bezweifelt wird (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Aachen v. 25.1.1999). Im November 1995 wurde Reverend Harmik Torosian, Pastor der "Assembly of God", festgenommen und inhaftiert, im Juli 1996 Shahram Sepehri-Fard, der Sohn eines prominenten konvertierten protestantischen Pastors, inhaftiert und im Oktober 1996 freigesprochen, im September 1996 der konvertierte Pater Mohammed Ravanbakhsh von der "Assembly of God" unter mysteriösen Umständen tot aufgefunden (amnesty international an VG Gelsenkirchen v. 19.6.2000). Im September 1996 wurde Mohammad Baqer Youssefi, Konvertit und Pastor der Assembly of God, unter ungeklärten Umständen erhängt aufgefunden (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Aachen v. 25.1.1999; UNHCR, Auskunft v. 30.3.2000). Auch ein Pastor der Assyrischen Pfingstchristen Reverend Khosrow Khodadi, soll Opfer von staatlichen Zwangsmaßnahmen geworden sein (amnesty international an VG Gelsenkirchen v. 19.6.2000). Am 7.11.2002 wurde der Universitätsprofessor Hashem Aghajari wegen Gotteslästerung zum Tode verurteilt, weil er die herrschende Kleruselite kritisiert hatte. Das Urteil wurde in eine fünfjährige Haftstrafe umgewandelt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 18.10.2005). Am 13.5.2004 wurde Pastor Khosroo Yusefi anlässlich eines Treffens von Gläubigen der Assembly of God im Haus des Pastors festgenommen und nach 10 Tagen wieder entlassen. Im Sommer 2004 kam es in Karaj zu einem Treffen der Reverenten und Priester der „Assembly of God“, deren 86 Teilnehmer von iranischen Sicherheitskräften festgenommen und bis auf 10 Teilnehmer noch am gleichen Tag wieder freigelassen wurden (Auswärtiges Amt an OVG Bautzen v. 15.12.2004; an VG Kassel v. 29.11.2004; BAMF, Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran v. 1.1.2005). Der Pastor Hamid Pourmand von der Assembly of God wurde am 9.9.2004 verhaftet und blieb bis Juli 2006 in Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran v. 4.7.2007; Lagebericht v. 21.9.2006; Lagebericht v. 24.3.2006; BAMF, Sonderbericht v. 1.1.2005). Am 22.11.2005 wurde Ghorban Dordi Tourani, Pastor einer unabhängigen Hauskirche konvertierter Christen, der vor über zehn Jahren konvertiert war, aus seinem Haus entführt und getötet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran v. 4.7.2007; Lagebericht v. 21.9.2006; Lagebericht v. 24.3.2006). Ein weiterer christlicher Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, wurde am 2.3.2006 verhaftet (Asylmagazin, Artikel v. April 2007). Am 29.9.2006 wurde das christliche Ehepaar Fereshteh Dibaj und Reza Montazemi, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung verhaftet. Fereshteh Dibaj ist die Tochter des 1994 ermordeten Mehdi Dibaj (Asylmagazin, Artikel v. April 2007). (3) Zusammenfassend ergibt sich danach Folgendes: (a) Das Gericht geht aufgrund der oben (unter (2)) dargestellten Auskünfte davon aus, dass im Iran ein Missionierungsverbot gilt, das von den traditionell dort ansässigen Kirchen eingehalten wird, da diese sich grundsätzlich nur an die Angehörigen ihrer eigenen ethnischen Minderheit wenden. Verstärkte Aufmerksamkeit iranischer Behörden gilt denjenigen Kirchen – meist protestantischer Ausrichtung – die auch Konvertiten aufnehmen. Dabei ist nochmals zwischen den iranischen Niederlassungen protestantischer Großkirchen (Presbyterianer, Anglikaner, Lutheraner) und den evangelikalen Freikirchen zu unterscheiden, wobei für letztere aggressive Missionsarbeit auch im Iran wesentliche Bedeutung hat. Die insoweit in den Auskünften berichteten staatlichen Maßnahmen richten sich im Wesentlichen gegen diese Freikirchen mit Ursprung in den USA, in der großen Mehrzahl speziell gegen die hieraus nochmals als besonders aktiv hervorzuhebende Assembly of God. Die in den Auskünften berichteten Maßnahmen bewegen sich indessen entweder unterhalb der Schwelle der Verletzung von Leben, Leib oder persönlicher Freiheit (Drangsalierung, Diskriminierung, Belästigung). Auskünfte zu konkreten Maßnahmen dazu (Ausweiskontrollen, Gottesdienstbeschränkungen auf Sonntage etc.) beziehen sich ihrerseits im wesentlichen mittelbar auf eine einzelne Quelle, nämlich einen Bericht des US-Außenministeriums, während das Auswärtige Amt - aufgrund von direkten Auskünften aus dem Iran und insofern zuverlässiger – davon ausgeht, dass solche Maßnahmen schon seit 10 Jahren überhaupt nicht mehr erfolgen. Soweit Maßnahmen die o.g. Schwelle überschreiten, richten sie sich – jedenfalls soweit konkrete Fälle benannt werden können - allein gegen Führungspersönlichkeiten und Priester evangelikaler Kirchen. Soweit in einzelnen Auskünften zumindest implizit behauptet wird, Missionierungsarbeit führe auch bei einfachen Gemeindemitgliedern und auch bei solchen nichtevangelikaler Kirchen zur Gefährdung oder sogar zu Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit, sind hierfür keine Referenzfälle berichtet. Selbst amnesty international räumt ein, dass nicht gesagt werden könne, durch welche Aktivitäten die Schwelle überschritten wird, jenseits derer der iranische Staat möglicherweise auch gegen einfache missionierende Gläubige einschreiten würde und in welcher Weise dies dann geschähe. Entsprechende Aussagen in einzelnen Auskünften sind daher jeweils spekulativ. Wollte man trotz des Fehlens von Referenzfällen auf ein Gefährdungspotential einfacher Gemeindemitglieder schließen, dann könnte dies nur angenommen werden bei Personen, die hervorgehoben und erkennbar in der iranischen Öffentlichkeit für den christlichen Glauben werben, insbesondere für Angehörige von Freikirchen. Besteht eine solche Gefährdung schon im Falle einer Missionierung im Iran selbst nur unter den genannten Voraussetzungen, so gilt dies um so mehr für eine Missionierungstätigkeit im Ausland. (b) Das gelegentlich gebrauchte Dunkelzifferargument, wonach es Verfolgung einfacher Gemeindemitglieder wegen Missionierung tatsächlich gebe, diese aber in der Öffentlichkeit nicht bekannt werde (vgl. z.B. VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2007, 10 A 918/05, juris, Rn. 38) überzeugt nicht. Zum einen dienen die oben (III.2.c.(2d)) dargestellten Übergriffe auf Priester und Kirchenführer offenkundig der Abschreckung. Es ist insofern kein Grund ersichtlich, weshalb iranische Behörden eventuelle Übergriffe, wenn sie tatsächlich stattfänden, geheim halten sollten. Im Gegenteil läge eine möglichst weite Bekanntheit solcher Maßnahmen in deren Interesse. Im Übrigen ist der Iran im Medienzeitalter kein abgeschottetes Land. Insbesondere verfügen die im Iran ansässigen Kirchen durchweg selbst über Verbindungen ins Ausland. Auch ist nicht ersichtlich, dass es in ihrem Interesse läge, Übergriffe auf ihre Gläubigen geheim zu halten. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass jedenfalls seit über 10 Jahren keine entsprechenden Referenzfälle berichtet werden, wenn es diese tatsächlich gäbe (vgl. z.B. OVG Bautzen, Urt. v. 10.12.2002, A 2 B 771/02, juris, Rn. 57). Dies gilt um so mehr, als – wie aus der Auskunftslage ersichtlich – Missionierung zumindest durch evangelikale Freikirchen in dieser Zeit tatsächlich stattgefunden hat. (c) Soweit sich die Kläger gegen die Verwertung der in der Quellenliste enthaltenen Auskünfte des Gutachters S. für das ehemalige Deutsche Orient-Institut Hamburg (jetzt GIGA Institut für Nahost-Studien) verwahrt haben und der Auffassung sind, dieser sei für eine Gutachtertätigkeit zur Situation im Iran nicht kompetent, hierfür aber keine konkreten Nachweise vorlegen, geht das Gericht – angesichts der als allgemein bekannt vorauszusetzenden Trennung des GIGA-Instituts von diesem Gutachter und ihrer veröffentlichten Hintergründe - davon aus, dass die entsprechenden Auskünfte nicht generell als irrelevant zu betrachten, sondern ggf. im Einzelfall kritisch zu bewerten sind, insbesondere soweit sie sich nicht mit den ansonsten vorliegenden Auskünften decken. Angesichts der zahlreich vorliegenden Auskünfte aus anderen Quellen (vgl. oben (2)) waren die Gutachten des ehemaligen Orient-Instituts für das Gericht nicht (zusätzlich) erforderlich, um eine Einschätzung der Gefährdungslage Missionierender vornehmen zu können, so dass im Hinblick auf die Bedenken der Kläger auf diese verzichtet wurde (vgl. oben (3a)). Allerdings entstünde auch bei Verwertung der diesbezüglichen Auskünfte des Orient-Instituts kein Nachteil für die Kläger, da sich diese inhaltlich in Übereinstimmung mit der sonstigen Auskunftslage befinden. (aa) Dies gilt zunächst, soweit das Institut eine Gefährdung einfacher Gläubiger, die keine breitere Öffentlichkeitswirkung erreichen, aufgrund von Missionierungsaktivitäten in Deutschland verneint und davon ausgeht, eine mögliche Verfolgung bei Rückkehr in den Iran hänge davon ab, wie intensiv die Missionstätigkeit gewesen und ob der Rückkehrer sich in Deutschland durch seine Missionierung „einen Namen gemacht“ habe (Auskunft an VG Köln v. 6.9.2004). Eine Missionierung in Deutschland stelle für sich allein kein Verfolgungspotential dar. Ein solches liege nur vor, wenn diese Betätigung bei Rückkehr in den Iran fortgesetzt werde (Auskunft an VG Wiesbaden v. 11.12.2003). Die Belange des Iran seien nach iranischer (Behörden-)Vorstellung nicht dadurch gefährdet, dass Iraner im Ausland missionieren, denn dorthin erstreckten sich Machtanspruch des islamischen Rechtes nicht. Selbst die im Iran lebenden Christen, die den traditionellen Kirchen angehörten, nähmen bekehrte "Auslandsiraner" nicht ernst (Auskunft an VG Münster v. 27.2.2003). Es sei zudem bekannt, dass die Mission in Deutschland häufig zur Beförderung der dortigen Asylverfahren durchgeführt werde (Auskunft an VG Wiesbaden v. 11.12.2003; an VG Münster v. 27.2.2003). (bb) Soweit das Institut davon ausgeht, eine Missionierung im Iran erfolge nur durch Mitglieder evangelikaler Freikirchen, Übergriffe aus diesem Grunde seien nur gegen deren Funktionäre und Priester bekannt, befindet es sich ebenfalls in Übereinstimmung mit der Auskunftslage im Übrigen. Das Institut führt dazu aus, die christliche Mission im Iran sei total verboten. Die großen christlichen Kirchen hätten sich schon vor Jahrzehnten von der aktiven Mission verabschiedet (Auskunft an VG Köln v. 6.9.2004). Das Missionsverbot im Iran gehe soweit, dass die christlichen Gemeinden dazu gehalten seien, muslimischen Interessierten den Zutritt zu ihren religiösen Veranstaltungen offensiv zu verweigern und alle Versuche von Muslimen, den dortigen christlichen Gemeinden näher zu treten, zurückzuweisen (Auskunft an OVG Bautzen v. 6.12.2004). Die Mission werde in Iran als Angriff auf die Staatssicherheit angesehen. Es mache keinen Unterschied, für welche der christlichen Gruppen, missioniert werde. Die Iraner interessierten sich nicht für irgendwelche Unterschiede, da alle missionierenden Kirchen nicht als religiöse Gruppen, sondern als politische Verbände mit dem politischen Ziel der Schwächung des Islam in den islamischen Ländern angesehen würden (Auskunft an VG Köln v. 6.9.2004). Nicht beachtet werde das Missionsverbot insbesondere von bestimmten evangelikalen Freikirchen, die ihrem eigenen Anspruch gemäß Muslime tauften und deren größte die aus Amerika stammende "Assembly of God Church" sei. Priester und Funktionäre dieser Kirche seien in der Vergangenheit Opfer staatlicher Verfolgung und tödlicher Angriffe geworden, deren Urheber in den Reihen des Staates oder der vom Staat bezahlten "halbamtlichen Schlägerbanden" zu suchen sein dürften (Auskunft an OVG Bautzen v. 6.12.2004; an VG Köln v. 6.9.2004; an VG Wiesbaden v. 11.12.2003; an VG Münster v. 27.2.2003). Bei diesen Mordfällen sei allerdings ein Bezug zu missionarischen Betätigungen unklar geblieben (Auskunft an VG Mainz v. 23.6.2001). In diesem Zusammenhang stünden auch weitere Verfolgungen, die teilweise durchgeführte Schließung einzelner Kirchen und weitere Repressionen, die Angehörige des freichristlich-missionarischen Spektrums iranischer Kirchen betroffen hätten (Auskunft an OVG Bautzen v. 6.12.2004). Die der Freikirchen hänge von der Aggressivität ihrer Missionsbestrebungen ab. Soweit diese Kirchen Muslime akzeptieren oder sogar tauften, seien sie alle gleich gefährdet. Es gebe keine Differenzierungen, allenfalls danach, ob bestimmte Kirchen ein mehr oder weniger enges Band in die Vereinigten Staaten hätten (Auskunft an OVG Bautzen v. 6.12.2004). (d) Mit der Auffassung, dass eine Verfolgungsgefahr wegen Missionierung im Ausland jedenfalls bei einfachen Gläubigen nicht besteht, sieht sich das Gericht in Übereinstimmung mit der einhelligen – insbesondere auch obergerichtlichen - Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bautzen, Urt. v. 10.12.2002, A 2 B 771/02, juris, Rn. 45, 56 u. 60; Urt. v. 4.5.2005, A 2 B 524/04, juris; Urt. v. 28.3.2007, A 2 B 38/06; OVG Saarland, Urt. v. 26.6.2007, 1 A 222/07, juris, Rn. 68 u. 82; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.4.2006, 5 LB 106/02, juris; VGH Kassel, Urt. v. 3.12.2002, 11 UE 3178/99.A, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2006, 1 Bf 15/98.A, juris; OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2005, 5 A 1737/05.A; Beschl. v. 2.12.2005, 5 A 4684/05.A; VGH München, Beschl. v. 31.5.2001, 19 B 99.31964; Urt. v. 2.5.2005, 14 B 02.30703, juris, Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.3.2000 - 2 L 238/98; vgl. auch VG Arnsberg, Urt. v. 26.1.2007, 12 K 1938/06.A, juris, Rn. 20-21; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.6.2007, 5 K 1068/07.A, juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urt. v. 18.6.2007, Au 7 K 06.30384, juris, Rn. 40; Urt. v. 19.7.2007, Au 7 K 07.30157, juris, Rn. 20; VG München, Urt. v. 22.1.2007, M 9 K 06.51034, juris, Rn. 29; VG Meiningen, Urt. v. 10.1.2007, 5 K 20256/03.Me, juris, Rn. 31; VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2007, Juris, Rn. 51). Dass auch eine Missionierung im Iran selbst höchstens dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nach sich zieht, wenn die missionarische Tätigkeit – insbesondere durch Angehörige evangelikaler Freikirchen - in herausgehobener Position, nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird, entspricht ebenfalls einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2006, 3 A 2547/06.A; Beschl. v. 31.1.2005, 5 A 343/05.A; Beschl. v. 6.12.2004, 5 A 4798/04.A; OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2006, 1 Bf 15/98.A, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.3.2007, 5 K 2699/06.A, juris, Rn. 63-65; Urt. v. 6.6.2007, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urt. v. 19.7.2007, juris, Rn. 25). Soweit demgegenüber von einer generellen Gefahr auch für einfache Gemeindemitglieder bei Missionierung im Iran ausgegangen wird (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 2.5.2005, 14 B 02.30703, juris; Urt. v. 2.5.2005, juris; VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2007, Juris, Rn. 47; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, juris, Rn. 26; VG Meiningen, Urt. v. 10.1.2007, Rn. 31), wird von diesen Gerichten das Fehlen von Referenzfällen überhaupt nicht oder geringer bewertet als die trotzdem und ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe angenommene generelle Gefahr auch für einfache Gemeindemitglieder in einer Reihe von Auskünften. Diese Einschätzung vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. (e) Legt man die – oben unter (3a) dargestellte – zusammenfassende Einschätzung der Auskunftslage zugrunde, so kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass für die Kläger allein aufgrund der von ihnen behaupteten Missionierungsaktivitäten in Deutschland im Fall der Rückkehr in den Iran die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit besteht. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung liegt bei den Klägern auch dann nicht vor, wenn diese die nach ihrem Vortrag in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten im Iran fortsetzen sollten. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass es sich bei ihnen innerhalb ihrer Gemeinde um hervorgehobene Persönlichkeiten handelt oder dass sie in hervorgehobener Weise in der Öffentlichkeit auftreten und dabei in erheblichem Umfang nach außen hin missionarisch tätig sind. Soweit der Kläger zu 1) eine Familie bekehrt und 8-10 Personen zum Gottesdienstbesuch bewegt haben will, handelt es sich dabei um eine Betätigung, die nach seinem Vortrag nicht die Voraussetzung einer missionarischen Aktivität in einer breiteren Öffentlichkeit erfüllt und zudem um eine Tätigkeit im Ausland, die schon deshalb im Falle seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verfolgung führen wird. Die Klägerin zu 2) hat solche Aktivitäten für sich selbst überhaupt nicht vorgetragen und erklärt, dass sie sich nur äußere, wenn im Bekanntenkreis das Gespräch auf ihren Glauben komme. Die Kläger sind keine Priester oder Führungsmitglieder einer Kirche und werden dies voraussichtlich auch im Iran nicht sein. Die Kläger gehören in Deutschland der evangelisch-lutherischen Kirche an und keiner evangelikalen Kirche, die – wenn sie ihr im Iran angehörten – dort der besonderen staatlichen Aufmerksamkeit unterläge. Die Kläger haben zudem nicht vorgetragen, dass sie hierbei nachhaltig und auch für eine breitere Öffentlichkeit nach außen erkennbar tätig sind. Der Darstellung der Klägerin zu 2) ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Missionstätigkeit der Kläger auf Personen bezieht, die ohnehin bereits ihrem Bekanntenkreis angehören. Es kann daher nicht gesagt, werden, dass sie bei gleicher Tätigkeit im Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit bedroht wären. d. Die Kläger zu 1) und 2) können sich auf eine mögliche Gefährdung durch Missionierungsaktivitäten im Iran schließlich auch deshalb nicht berufen, weil ihnen im vorliegenden Fall zugemutet werden kann, auf Aktivitäten dieser Art im Iran überhaupt zu verzichten. (1) Der Schutz einer religiös motivierten Betätigung innerhalb oder außerhalb der Öffentlichkeit setzt voraus, dass die Kläger durch ein Unterlassen oder eine Beschränkung dieser Betätigungen im Iran in ihrer religiös-personalen Identität betroffen wären, d.h. diese Betätigungen für sie unverzichtbar sind. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 20.1.2004, 1 C 9 /03, juris, Rn. 22) ist stets die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des während eines Asylverfahrens im Ausland vollzogenen Glaubenswechsels vom Gericht zu prüfen. Danach ist auch im Rahmen eines Anspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.3.2007, 14 ZB 07.30140, juris, Rn. 1; OVG Saarland, Urt. v. 26.6.2007, 1 A 222/07, juris Rn. 55-80; OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2006, 1 Bf 15/98.A, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 24.4.2007, A 2 B 832/05; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.4.2006, 5 LB 106/02, juris; VG Ansbach, Urt. v. 23.1.2007, AN 3 K 06.30870, juris, VG Augsburg, Urt. v. 18.6.2007; Au 7 K 06.30384, juris, Rn. 22 ff), ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. (2) Das Gericht ist aufgrund des Vortrags der Kläger, insbesondere aufgrund ihrer Antworten in der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sie mit dem durch Taufe formal vollzogenen Beitritt zu einer evangelisch-lutherischen Gemeinde eine echte, sie in ihrer religiös-personalen Identität erfassende und auch nach einer Rückkehr nachhaltig wirkende Hinwendung zum christlichen Glauben vollzogen haben. Maßgeblich für die Beurteilung dieser subjektiven Tatsachen sind dabei das objektive Verhalten der Kläger und der Eindruck aus dem Inbegriff der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. (a) Erhebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Kläger im Hinblick auf ihr Verhältnis zum christlichen Glauben ergeben sich bereits daraus, dass die Behauptung einer Taufe des Klägers zu 1) und daraus resultierender Probleme im Iran aufgrund erheblicher Widersprüche nicht als glaubhaft erscheint. Im Einzelnen wird dazu auf das Urteil im Verfahren 3 E 1711/01.A verwiesen. Die Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung haben die diesbezüglichen Zweifel nochmals dadurch bestätigt, dass der Kläger weder weiß, welcher Kirche im Iran sein Vater, welcher Kirche seine Freunde und welcher Kirche nach seiner angeblichen Taufe er selbst angehört haben will. Dies mindert notwendigerweise die Glaubwürdigkeit der Kläger im Hinblick auf Umstände, die mit ihrer religiösen subjektiven Überzeugung und objektiven Betätigung in Zusammenhang stehen. Angesichts des schon insoweit offenbar asyltaktisch motivierten Vortrags der Kläger, sind auch ihre übrigen Angaben hinsichtlich ihres christlichen Glaubens höchst kritisch zu beurteilen. (b) Der Kläger zu 1) hat im Erstverfahren, die Klägerin zu 2) auch in der Anhörung im Folgeverfahren vorgetragen, sie gingen nicht regelmäßig zur Kirche bzw. dann, wenn sie es einrichten könnten. Eine erhebliche Bedeutung des Gottesdienstbesuches für ihre Lebensführung vermag das Gericht dem nicht zu entnehmen. (c) Die informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger zu 1) durchaus über Tatsachenkenntnisse auf dem Gebiet der christlichen Religion verfügt. Dies hat das Gericht indessen dennoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) sich vertieft mit christlichen Glaubensinhalten auseinander gesetzt und ein intensives Interesse am christlichen Glauben hat. Zwar konnte der Kläger zu 1) eine Reihe von Fakten über Leben und Tätigkeit Martin Luthers nennen, die seiner Lektüre einer Broschüre entstammen, jedoch wusste er die wesentliche Bedeutung Luthers als Begründer des Protestantismus erst nach mehrfacher Nachfrage des Gerichts zu benennen. Auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts wusste der Kläger zu 1) mit dem Begriff „Glaubensbekenntnis“ nichts anzufangen, zitierte indessen dann zutreffend einige Passagen aus dem Vaterunser. Auch über die wesentlichen Unterschiede zwischen den christlichen Konfessionen zeigte sich der Kläger nur rudimentär orientiert. Der Kläger hat insbesondere erhebliche Wissenslücken im Hinblick auf seine eigene religiöse Biografie. Obschon dies ein entscheidender Anstoß für seine Konversion gewesen sein soll, weiß der Kläger nicht, welcher christlichen Kirche im Iran sein Vater angehörte bzw. welche christliche Kirche in Baku am weitesten verbreitet ist. Er weiß nicht, welcher Kirche seine angeblichen christlichen Freunde in Teheran angehören und er weiß insbesondere nicht, welcher Kirche er selbst im Iran angehört haben will. Der Kläger konnte auch seinen eigenen Taufspruch nicht einmal sinngemäß erinnern, was angesichts der vom Kläger behaupteten hohen Bedeutung der Mission für seine Person, besonders auffällig erscheint. (d) Auch die Angaben des Klägers zu den Motiven seiner Konversion zum Christentum wirkten auf das Gericht nicht überzeugend. Der Kläger hat dazu erklärt, sein Vater sei ursprünglich Christ gewesen. Nähere Nachforschungen dazu scheint er indessen nicht angestellt zu haben, denn er weiß nicht einmal, welcher Kirche dieser angehörte. Der Kläger hat weiter erklärt, die Aussagen des Islam hätten ihn auch nach der Lektüre entsprechender Bücher nicht überzeugt. Er hat indessen keine wesentlichen Inhalte benannt, die ihn im Gegensatz zum Islam am Christentum überzeugt haben. Auch die Aussagen des Klägers zur Frage, weshalb er sich gerade evangelisch-lutherisch habe taufen lassen und einer solchen Gemeinde angehöre, wirken nicht überzeugend. Er erklärt dazu, er sei der Empfehlung des Pastors D. gefolgt. Empfehlung ist indessen gerade kein Kennzeichen einer eigenen begründeten Entscheidung. Da der Kläger nicht weiß, welcher Kirche er im Iran angehört haben will, ist auch seine Aussage nicht überzeugend, er habe sich der Richtung angeschlossen, die er bereits gekannt habe. (e) Nicht überzeugend erschien dem Gericht auch die Vortragsweise des Klägers bei seinen Aussagen zu seinem Glauben. Das Gericht konnte diesem Vortrag keine innere Anteilnahme oder Engagement, geschweige den Begeisterung für seine Glaubensüberzeugung entnehmen. (f) Die Klägerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung – wie schon im Erstverfahren – im wesentlichen den Eindruck vermittelt, dass sie sowohl im Hinblick auf ihre Taufe als auch im Hinblick auf ihre gemeindlichen Aktivitäten als „Mitläuferin“ ohne wesentlichen Eigenbeitrag dem Vorbild ihres Ehemannes folgt. In Umfang und Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten bleibt sie hinter dem Kläger zu 1) erheblich zurück, so dass das Gericht bei ihr umso weniger den Eindruck einer tiefen Glaubensüberzeugung gewinnen konnte. (3) Das Gericht ist aufgrund des Vortrags der Kläger und aufgrund ihrer Antworten in der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausübung der von ihnen als Missionierung bezeichneten Aktivitäten Teil ihrer religiös-personalen Identität, d.h. dass diese Betätigungen für sie unverzichtbar ist. (a) Der Kläger zu 1) hat seine missionarischen Aktivitäten erst aufgenommen, nachdem das Gericht mit Urteil vom 21.1.2004 im Erstverfahren klar gestellt hatte, dass nur eine nennenswerte missionarische Betätigung einen Erfolg seiner Klage begründen könnte. Er hat eine solche Aktivität weder während des Erstverfahrens gezeigt noch eine solche für die Zeit nach seiner Taufe im Iran behauptet. Dies spricht gegen die Behauptung des Klägers, Missionierung sei Teil seiner religiösen Identität. (b) Die Kläger haben sich in Deutschland evangelisch-lutherisch taufen lassen und sind einer evangelisch-lutherischen Gemeinde beigetreten. Die lutherische Kirche, wie dem Gericht aus eigener Zugehörigkeit bekannt, schreibt der Mission nach den vier Eckpfeilern der lutherischen Theologie („sola gratia“, „sola fide“, „sola scriptura“ und „solus Christus“) und auch im alltäglichen Gemeindeleben der einfachen Mitglieder jedenfalls keine hervorgehobene Bedeutung zu. Hätte die Missionierung für sie eine hervorgehobene oder gar unverzichtbare Bedeutung, so wäre es für die Kläger nahe liegend gewesen, sich stattdessen in Deutschland einer evangelikalen Freikirche anzuschließen, für die auch im Alltagsleben die Gewinnung neuer Gemeindemitglieder einen elementaren Auftrag darstellt. Das Gericht verweist zu den Einzelheiten auf die Auskunftslage zu den Unterschieden zwischen freikirchlichen und anderen protestantischen Gemeinden im Iran (vgl. oben III.2.c.(2b)). Da die Kläger sich keiner evangelikalen Kirche angeschlossen haben, erscheint ihr Vortrag, Mission sei für sie ein zentrales Anliegen, als nicht überzeugend. (c) Die vom Kläger zu 1) geschilderte Überzeugungsarbeit beschränkt sich auf seinen Bekanntenkreis. Auch die Klägerin zu 2) hat erklärt, sie unterstütze ihren Ehemann und wenn im Bekanntenkreis das Gespräch darauf komme, erzähle sie, wie sie zum christlichen Glauben stehe. Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger ihre Aktivitäten insoweit auch auf eine breitere Öffentlichkeit erstreckt hätten. Auch insoweit vermag das Gericht keinen besonderen grundsätzlichen Missionseifer bei den Klägern zu erkennen. (4) Im vorliegenden Fall hat das Gericht aus den Äußerungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung und ihrem sonstigen Verhalten daher nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger aus einer tiefen Glaubensüberzeugung heraus dem Christentum beigetreten sind, sondern ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass die Kläger damit die Absicht verfolgten und noch verfolgen, das Asylverfahren in ihrem Sinne zu beeinflussen und außerdem durch Besuche von Gottesdiensten auch die kulturelle Bindung zu Landsleuten aus dem Iran zu pflegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Missionierungsarbeit bei der Rückkehr der Kläger in den Iran zum unverzichtbaren Kernbereich ihrer Religionsausübung gehören werden. (5) Das Gericht ist insbesondere der Auffassung, dass zum Inhalt ihrer als Mission bezeichneten Aktivitäten in Deutschland hauptsächlich die Darstellungen der Kläger zugrunde zu legen sind, wie diese erstmals am 7.12.2007 in der mündlichen Verhandlung gegeben wurden. (a) Zwar haben die Kläger diese Aktivitäten nicht bewiesen. Indessen musste das Gericht dem entsprechenden Beweisantrag vom 18.12.2007 schon deshalb nicht weiter nachgehen, weil auch dann, wenn diese bewiesen wären, sich – wie oben dargestellt – aufgrund der Rechtslage (III.1.) und der Auskunftslage (III.2.c.) keine positive Entscheidung für die Kläger ergeben könnte. Eine Beweiserhebung zum Beleg dessen, was die Kläger bereits am 7.12.2007 selbst vorgetragen hatten, war daher nicht erforderlich, zur Ermittlung von Umständen, welche die Kläger selbst bis dahin noch gar nicht vorgetragen hatten, kam sie ohnehin nicht in Betracht. (b) Im Hinblick auf den am 7.12.2007 gestellten Beweisantrags geht das Gericht davon aus, dass grundsätzlich kein Zeugenbeweis dahingehend in Betracht kommt, ob die Aktivitäten der Kläger von einer tiefen Glaubensüberzeugung getragen sind und ob insbesondere die Missionierung zu ihrer unverzichtbaren religiösen Identität gehört. Bei der Frage, ob das Gericht aus deren Handlungen und Aussagen bestimmte Überzeugungen der Kläger als subjektive Tatsachen zu erschließen vermag, geht es letztlich darum, ob das Gericht den Klägern glaubt, dass diese Überzeugungen bei ihnen vorliegen und damit um den Kernbereich richterlicher Beweiswürdigung (so auch VGH Kassel, Urt. v. 26.6.2007, 8 UZ 452/06.A, AuAS 2007, 202-204, juris, Rn. 21-22). Die von den Klägern beantragte Beweiserhebung zu der Frage, ob der Gemeindepfarrer von ihrer religiösen Überzeugung überzeugt sei, läuft darauf hinaus, die Würdigung der Handlungen und Darstellungen der Kläger durch das Gericht durch die mittelbare Würdigung der Meinung eines Zeugen zur Überzeugung der Kläger, d.h. eine unmittelbare Erkenntnisquelle durch eine mittelbare zu ersetzen. Einen solchen Zeugenbeweis, der darauf hinausläuft, zu prüfen, ob das Gericht glaubt, ob ein Dritter glaubt, dass die Kläger etwas glauben, hält das Gericht weder für rechtlich zulässig noch für tatsächlich möglich. Selbst wenn das Gericht dem Zeugen glaubt, dass dieser den Klägern glaubt, ist im Bezug auf die allein entscheidende Frage, ob das Gericht den Klägern glaubt, nichts gewonnen. 3. Die Voraussetzungen der somit allein in Frage kommenden Abschiebungsverbote bzw. des subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 u. 3, Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 u. 2, Art. 6-8 RL 2004/83/EG, § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen bei den Klägern nicht vor, so dass ein Wiederaufgreifen auch insoweit kein für die Kläger günstigeres Ergebnis zeitigen könnte. a. Nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), der ihn wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder für den sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass eine Abschiebung unzulässig ist, insbesondere weil dort die konkrete Gefahr besteht, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung unterzogen zu werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn ihm dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. b. Im Rahmen dieser Vorschriften ist auch nach Inkrafttreten der RL 2004/83/EG nicht die Religionsausübung als solche geschützt, sondern Leben Leib und persönliche Freiheit und nur im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK auch das religiöse Existenzminimum. (1) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften, bei denen es darum geht, Personen, bei denen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft – wie hier bei den Klägern – nicht festgestellt werden können, vor Gefahren an Leben, Leib und persönlicher Freiheit zu schützen und zwar ohne Rücksicht auf die Motivation gegen sie gerichteter Handlungen. Insoweit ist durch diese Vorschriften der Kernbereich der nach Art. 15 EMRK unverfügbaren grundlegenden Menschenrechte (Leben, Leib, persönliche Freiheit) geschützt und es ist grundsätzlich zumutbar, im Heimatland auf Aktivitäten zu verzichten, die eine solche Gefahr überhaupt erst begründen. (2) § 60 Abs. 2 u. Abs. 3 AufenthG, wonach ein Abschiebeverbot besteht, wenn die Kläger wegen einer Tat gesucht werden, für welche die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht oder wenn im Falle der Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, umfasst schon nach dem Wortlaut nicht den Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit. Demgemäß bezieht auch die Verweisungsvorschrift des § 60 Abs. 11 AufenthG die Regelungen des Art. 10 RL 2004/83/EG ausdrücklich nicht ein. Auch § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, der als deutsche Besonderheit von der Geltung der RL 2004/83/EG nicht berührt wird, schützt nach seinem Wortlaut ebenfalls nur vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. § 60 Abs. 5 AufenthG nimmt auf die RL 2004/83/EG– wie § 60 Abs. 11 AufenthG zeigt - ebenfalls keinen Bezug, sondern nur auf die EMRK. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK schützt insoweit ebenfalls nur vor konkreten Gefahren für Leben, Leib und Freiheit. (3) Der Schutz durch § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK geht zwar über den Schutz von Leib, Leben und Freiheit grundsätzlich hinaus, beschränkt sich aber auch unter der Geltung der RL 2004/83/EG wie bisher auf das „Forum Internum“ (vgl. z.B. OVG Bautzen, Urt. v. 24.4.2007, A 2 B 832/05; VG Gießen, Urt. v. 1.11.2007, 5 E 1619/07.A, juris, Rn. 20-22). Demzufolge ist eine öffentliche religiöse Betätigung im Heimatland durch diese Vorschrift grundsätzlich nicht geschützt. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.5.2000, 9 C 34/99, juris) ging davon aus, dass der Verweis des § 60 Abs. 5 AufenthG auf Art. 9 EMRK (der selbst auch öffentliche Betätigungen umfasst) sich nur auf den Kernbereich der Religionsausübung bezieht. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der RL 2004/83/EG nichts geändert. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG ist als Abschiebeverbot ausgestaltet, was nach dem Sprachgebrauch der RL 2004/83/EG der Gewährung – gegenüber der Flüchtlingsanerkennung - subsidiären Schutzes entspricht. Der insoweit grundlegende Art 18 RL 2004/83/EG verweist aber selbst nicht auf Art. 10 Abs. 1 RL 2004/83/EG, aus dem sich nach allgemeiner Ansicht die Einbeziehung des Forum Externum in den Schutzbereich ergibt. Denn Art. 18 RL 2004/83/EG verweist nicht auf das 3. Kapitel der RL, in dem sich Art. 10 befindet. Man kann auch sagen, dass die RL selbst insoweit den Umfang des von ihr gewährten subsidiären Schutzes begrenzt. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK kann daher keinen weitergehenden Schutz gewähren, als sie ihn vor Inkrafttreten der Richtlinie gewährte und als die Richtlinie dies selbst tut. c. Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne der o.g. Vorschriften ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ansatz der gleiche, wie der – im Falle subjektiver Nachfluchtgründe angewandte - asylrechtliche Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings die Konkretheit der Gefahr für den betreffenden Ausländer als das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation hinzutreten muss (BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, 1 C 14/04, juris; Urt. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris; Urt. v. 14.3.1997, 9 B 627/96, juris; Urt. v. 17.10.1995, 9 C 9/95, juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Maßnahme ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1997, I C 33/71, BVerwGE 55, 82 84: Beschl. v. 12.7.1983, B 10 542.83, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10) die für den Eintritt der Maßnahme sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, 9 C 278/86, BVerwGE 79, 143 ff). Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Unzumutbar kann die Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus (BVerwG, Urt. v. 30.10.1990, 9 C 60.89, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262). Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, ist das Risiko einer Rückkehr unzumutbar. Daneben ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Wenn bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Rückkehrer z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerfG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90). d. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 5 VwVfG, §§ 48, 49 VwVfG, der – wie oben (III.1.a.(4)) dargestellt – wegen § 51 Abs. 3 VwVfG allein in Betracht kommt, liegen wegen der vorgetragenen Missionierung im Hinblick auf § 60 Abs. 1-7 AufenthG nicht vor. (1) Zwar kann das Ermessen der Beklagten nach §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich des Wiederaufgreifens auf Null reduziert sein, wenn die Ausländer andernfalls einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, insbesondere einer erheblichen Gefahrensituation i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG– früher § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - ausgesetzt wären und die geltend gemachte Gefahr zuvor gerichtlich oder behördlich noch nicht geprüft worden ist (BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, 1 C 6/99, DÖV 2000, 609). Bei einer Ermessensreduzierung auf Null trifft das Gericht selbst eine Sachentscheidung, wenn es darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Dies ist indessen bei den Klägern nicht der Fall. (2) Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts im Falle der Rückkehr der Kläger in den Iran die für eine Bedrohung von Leib, Leben oder Freiheit – nur diese sind im Rahmen des Anspruchs nach §§ 48, 49 VwVfG relevant - sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Nachdem die hier allein gegenständlichen Missionierungsaktivitäten der Kläger als Teil des Forum Externum von den Vorschriften der §§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht geschützt sind und ihnen daher ein Verzicht auf diese Tätigkeiten im Iran zumutbar ist, stellt sich insoweit nur die Frage, ob die Kläger infolge bereits in Deutschland erfolgten Missionierungsaktivitäten – deren Vorliegen unterstellt - im Falle der Rückkehr in den Iran an Leben, Leib oder persönlicher Freiheit bedroht sind. Dies ist nach der oben (III.2.c.(2) u. (3a)) dargestellten Auskunftslage und der dazu bestehenden einhelligen Rechtsprechung (III.2.c.(3d)) zu verneinen. B. Die zulässige Klage des Klägers zu 3) ist ebenfalls nicht begründet. Der am 26.4.2002 in Deutschland geborene Kläger zu 3), für den das vorliegende Verfahren nach unanfechtbarem Abschluss seines Erstverfahrens am 12.7.2002 ebenfalls ein Folgeverfahren darstellt, hat eigene Verfolgungsgründe nicht vorgetragen, insbesondere auch nicht, dass er zwischenzeitlich christlich getauft worden sei oder selbst religiöse Aktivitäten entfalte. Um so weniger, als für die Kläger zu 1) und 2), ist daher für ihn ersichtlich, dass die Voraussetzungen nach Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 oder Abs. 2-7 AufenthG vorliegen könnten. C. Die Kosten tragen gem. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung die Kläger, die unterlegen sind. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger, geboren am 23.9.1975, 13.8.1976 und 26.4.2002 sind iranische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und 2) reisten nach eigenen Angaben am 23.4.2001 auf dem Luftweg von Teheran über den Flughafen B-Stadt mit der Unterstützung eines sie begleitenden Schleppers und unter Verwendung eines gefälschten Passes in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 4.5.2001 erstmals Asyl. Anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 8.5.2001 gaben sie zu den Gründen ihrer Ausreise und den Asylanträgen an, der Kläger zu 1) sei aserbaidschanischer Volkszugehöriger. Sein Vater, ein Kaufmann aus Baku, sei ursprünglich christlicher Religionszugehörigkeit gewesen, habe dann den muslimischen Glauben angenommen, um die Mutter des Klägers heiraten zu können. Im Alter von drei Jahren habe der Kläger seine Eltern verloren und sei bei einer Tante aufgewachsen. Später habe er von seiner Großmutter erfahren, dass sein Vater früher Christ gewesen sei. In seiner Umgebung habe es sehr viele Christen gegeben und er habe viele christliche Freunde gehabt. Er selbst verstehe sich als Christ, da er am 5.1.2001 getauft worden sei. Die Taufe sei von einer ihm namentlich nicht bekannten Person im Haus seines Freundes B., eines Christen, der den Kontakt zu dieser Person hergestellt habe, vollzogen worden. Nähere Informationen über den Täufer habe er aus Sicherheitsgründen nicht erhalten. Außer B. sei auch seiner Schwester und seinem Bruder bekannt gewesen, dass er sich habe taufen lassen. In dem Stadtteil Teherans, in dem er gewohnt habe, habe es keine Kirche gegeben. In der Nähe der von ihm betriebenen Wechselstube habe es mehrere Kirchen gegeben, u. a. eine auf der Straße Villa. Diese Kirche habe er drei- oder viermal aufgesucht, zweimal nach seiner Taufe und ein- oder zweimal in dem Zeitraum von drei bis vier Jahren vor seiner Taufe, als er sich bereits für den christlichen Glauben interessiert und zu diesem hingezogen gefühlt habe. Als er Ende Februar 2001 von seinem Bruder die Auszahlung seines Anteils aus dem Erbe des Vaters von etwa 200 Millionen Tuman verlangt habe, sei es zu Streitigkeiten gekommen. Sein Bruder habe ihm gesagt, er habe nichts zu fordern, da er Heide geworden sei und gedroht, ihn deshalb anzuzeigen, weil er inzwischen Christ sei. Daraufhin sei der Kläger gemeinsam mit der Klägerin zu 2) und der Unterstützung B.s in den Norden des Iran gegangen und habe sich dort in einem Ferienhaus aufgehalten. Er habe damit gerechnet, dass sein Bruder aufgrund seines Verhaltens in der letzten Zeit seine Drohung wahr machen würde. Wegen des Abfalls vom muslimischen Glauben hätte er mit der Steinigung zu rechnen gehabt. Deshalb seien sie dann mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Die Klägerin zu 2) gab an, ihr persönlich sei in ihrer Heimat nichts geschehen, sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Dieser sei zum christlichen Glauben übergetreten und habe deshalb Probleme. Mit Bescheid vom 16.5.2001 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1) und 2) auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung - primär in den Iran - zur Ausreise auf. Der Vortrag der Kläger sei vage und unsubstantiiert. Der Kläger zu 1) habe im Iran wegen seiner angeblichen christlichen Glaubensüberzeugung keine Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Auch habe er keine Umstände vorgetragen, die nach der Auskunftslage zu einer Verfolgung aus diesem Grunde führen könnten. Am 28.06.2001 erhoben die Kläger Klage (3 E 1711/01). Zur Begründung trugen sie vor, der Kläger zu 1) habe im Iran den christlichen Glauben angenommen und danach gelebt. Viele Iraner hätten deshalb geglaubt, ihn töten zu können. Er sei wie ein Aussätziger behandelt worden und für seinen Tod sei eine Belohnung ausgesetzt worden. Er habe den christlichen Glauben weiter getragen und im Freundeskreis verbreitet. Er habe sich als Christ geoutet und sei folglich von den Fundamentalisten, wie den Wächtern des Islam und den Revolutionswächtern, verfolgt worden. Sein Bruder, ein Fundamentalist, sei zu den religiösen Stellen gegangen und habe ihn dort angeschwärzt. Sei Freundeskreis habe den Wechsel zum christlichen Glauben mitbekommen; diese Nachricht habe sich herumgesprochen und Polizisten seien bei ihm zu Hause erschienen, um ihn in Haft zu nehmen. Die Kläger zu 1) und 2) legten eine Bescheinigung über ihre jeweils am 13.12.2001 vollzogene Taufe in der evangelisch-lutherischen Kirche C. vor sowie Lichtbilder von der Taufzeremonie, ein pfarramtliches Persönlichkeitszeugnis des Pastors D. vom 14.12.2001 und weitere Schriftstücke zu ihrem Glaubensbekenntnis und der Apostasie im allgemeinen. Der am 26.4.2002 in Deutschland geborene Kläger zu 3) beantragte am 4.6.2002 Asyl. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 30.6.2002 abgelehnt und am 12.7.2002 bestandskräftig. In der mündlichen Verhandlung am 21.1.2004 trug der Kläger zu 1) vor, nach seiner Einreise nach Deutschland sei er zwar nicht regelmäßig zur Kirche gegangen, jedoch so oft er es habe einrichten können. Er habe mit seinen Freunden über den Glauben diskutiert und diesen seiner Ehefrau nahe gebracht. Sein Sohn sei bislang noch nicht getauft. Die Klägerin zu 2) trug vor, sie habe regelmäßig die Kirche besucht und die Bibel gelesen. Mit Urteil vom 21.1.2004 wies das VG Gießen die Klage der Kläger zu 1) und 2) ab. Es hielt die Behauptung des Klägers zu 1) für unglaubhaft, er sei im Iran zum christlichen Glauben übergetreten und habe sich dort taufen lassen. Unglaubhaft sei auch der weitere Vortrag zu den angeblichen Verfolgungsmaßnahmen bis zur Ausreise. Auch die Taufe in Deutschland führe nicht zur Gefährdung im Falle der Rückkehr, denn bei den Klägern handle es sich nicht um hervorgehobene Personen, Geistliche oder besonders aktive Gemeindemitglieder, die nach der Auskunftslage allein gefährdet seien. Dass die Kläger eine nachhaltige missionarische Tätigkeit ausgeübt hätten, sei nicht feststellbar. Der Kläger zu 1) habe lediglich vorgetragen, seine wichtigste missionarische Tätigkeit sei es wohl gewesen, seiner Ehefrau den christlichen Glauben nahe gebracht zu haben. Die Klägerin habe keine eigene missionarische Tätigkeit behauptet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18.2.2004 wurde vom HessVGH mit Beschluss vom 25.8.2004 (11 UZ 612/04.A) abgelehnt. Am 11.10.2006 beantragten die Kläger zu 1) bis 3) erneut Asyl. Aufgrund der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG sei die Konversion der Kläger anders zu bewerten. Der Begriff der Verfolgung aus religiösen Gründen nach Art. 10 Abs. 1 Lit. b der Richtlinie gehe über das hinaus, was bisher in der Rechtsprechung als geschütztes religiöses Existenzminimum angenommen worden sei. Mit Bescheid vom 1.11.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Bescheide vom 16.5.2001 und 20.6.2002 bezüglich der Feststellungen nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Aufgrund der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben oder der Manifestation christlicher Glaubensüberzeugung sei mit Eingriffen gem. Art. 9 der Richtlinie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Kläger haben am 8.11.2006 Klage erhoben. Nach der Richtlinie sei auch die Betätigung nach außen, etwa die regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten geschützt. Sie legten ein weiteres Zeugnis des Pfarrers D. vom 12.12.2007 mit näheren Ausführungen zu ihrer Eventualtaufe vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1.11.2005, zugestellt am 6.11.2006, zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG im Übrigen, insbesondere des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7.11.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 7.12.2007 hat das Gericht die Kläger informatorisch angehört. Auf Frage, weshalb er sich habe christlich taufen lassen, erklärte der Kläger zu 1), er habe erfahren, dass sein Vater ursprünglich Christ gewesen sei. Dieser sei aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit gewesen und habe in Baku der dort verbreiteten Kirche angehört. Welche dies gewesen sei, wisse er nicht. Er selbst habe auf bestimmte Fragen keine Antworten im Islam gefunden, obwohl er zahlreiche Bücher gelesen habe, die sich mit dem Islam befassten. Er habe Kontakt zu Freunden gehabt, die Christen gewesen seien und in Teheran einer protestantischen Kirche angehörten. Welche Kirche dies genau gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse aber, wo sich die Kirche befunden habe, in die seine Freunde gegangen seien. Es habe ihn beeindruckt, wie diese versucht hätten, ihren Glauben zu leben. Ihm sei klar gewesen, dass ihm im Fall eines Übertrittes zum Christentum im Iran Verfolgung drohe. Dies habe er auf sich genommen. Welcher Kirche er nach seiner Taufe im Iran selbst angehört habe, wisse er nicht. Der Pfarrer der Kirche, die er vor seiner Ausreise besucht habe, habe E. geheißen. Er habe sich nach seiner Ausreise ein Fax aus dem Iran schicken lassen, das an Pastor D. gerichtet gewesen sei. Darum hätten sich seine Freunde im Iran gekümmert. Er habe seine Ehefrau bereits im Iran vom christlichen Glauben überzeugt, es sei jedoch nicht genug Zeit gewesen, sie noch im Iran taufen zu lassen. Die Eventualtaufe durch Herrn D. in Deutschland sei keine eigentliche Taufe, da man nur einmal getauft werden könne. Dies sei nur deshalb geschehen, weil er über seine eigentliche Taufe keine Unterlagen habe vorlegen, über die Eventualtaufe aber nunmehr eine Bescheinigung habe ausgestellt werden können. Hier in Deutschland gehöre er der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in F. an. Seine Tätigkeiten in der Gemeinde bestünden unter anderem darin, dass er jetzt bei den Weihnachtsvorbereitungen helfe. Außerdem erzähle er anderen Iranern vom Glauben und pflege auch einen entsprechenden Gedankenaustausch mit Deutschen. Es sei für ihn wichtig, andere vom Glauben zu überzeugen. Er sage anderen Iranern, was das Christentum bedeute und diskutiere dann mit ihnen über dessen Inhalte. Insbesondere finde er, dass Jugendliche sich mit Religion stärker beschäftigen sollten. Auf Frage, weshalb sich der Kläger gerade der evangelischen Kirche angeschlossen habe, erklärte er, er habe die evangelische Kirche bereits aus dem Iran gekannt. Pastor D. habe ihm gesagt, dass er sich derjenigen Richtung anschließen solle, die er bereits kenne. Auf Frage, was es für ihn persönlich bedeute, andere vom christlichen Glauben zu überzeugen, erklärte der Kläger, es stehe in der Bibel, dass Christen missionieren sollten. Er tue dies mit ganzem Herzen, im Rahmen seiner Möglichkeiten. Es gebe beispielsweise eine Familie in G., die vor zwei Jahren den christlichen Glauben angenommen habe. Die Mitglieder der von ihm zum christlichen Glauben bekehrten Familie hießen H. und I. Das im Sommer 2007 geborene Kind heiße J. Er stehe derzeit mit acht bis zehn Iranern in Kontakt, die zwar noch nicht konvertiert seien, die er aber zum Besuch der christlichen Kirche gebracht habe. Es handele sich dabei um die Familien K. und L., jeweils Ehepaare, einen Herrn mit Vornamen M., sowie weitere Personen mit den Vornamen N., O., P. und Q. außerdem um den Deutschen Herrn R. Auf Frage, welcher christlichen Gemeinde er sich im Falle seiner Rückkehr in den Iran anschließen würde, erklärte der Kläger, es sei diejenige Gemeinde, der er bereits vor seiner Ausreise angehört habe. An seinen hier in Deutschland erhaltenen Taufspruch erinnere er sich nicht. Auf die Frage, ob er einige maßgebliche Unterschiede zwischen der evangelischen und der katholischen Kirche nennen könne, erklärte der Kläger, ein maßgeblicher Unterschied bestehe darin, dass die evangelische Kirche nur Taufe und Abendmahl als Sakramente kennen, während es bei der katholischen Kirche mehr Sakramente gebe. Ein weiterer Unterschied sei, dass in der evangelischen Kirche Jesus an erster Stelle stehe und dann erst Maria komme. In der katholischen Kirche könne man seines Wissens Vergebung der Sünden erlangen, wenn man Geld spende. Auf Frage nach der Bedeutung Martin Luthers für die evangelische Kirche erklärte der Kläger, Martin Luther sei 1483 in Eisleben in Thüringen geboren. Er habe gesagt, dass man nach dem neuen Testament leben solle und außerdem die Bibel aus dem Griechischen übersetzt. Seine Kenntnisse über Martin Luther habe er aus Gesprächen in der Gemeinde und aus einer Broschüre zu diesem Thema. Er wisse dazu noch, dass Martin Luther 95 Thesen verfasst habe. Seine Bedeutung für die evangelische Kirche bestehe darin, dass er diese begründet habe. Auf Frage des Gerichts weiß der Kläger mit dem Wort „Glaubensbekenntnis“ nichts anzufangen, rezitiert jedoch zutreffend Teile aus dem „Vater unser“. Auf Frage, in welcher Weise sie hier in Deutschland am Gemeindeleben teilnehme, erklärte die Klägerin zu 2), sie sei in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, da sie ihre Kinder versorgen müsse. Sie besuche den Gottesdienst und nehme soweit es ihr möglich sei, an Gemeindeveranstaltungen teil. Ihre Kinder besuchten einen städtischen Kindergarten. Auf Frage, welche Bedeutung die Überzeugung anderer vom christlichen Glauben für sie habe, erklärte die Klägerin, sie versuche, ihren Mann in seinen Bemühungen zu unterstützen. Soweit sie dies könne, gebe sie auch selbst Erklärungen ab. Wenn im Bekanntenkreis das Gespräch darauf komme, erzähle sie ebenfalls, wie sie zum christlichen Glauben stehe. Auf Frage, weshalb sie sich gerade der evangelischen Kirche angeschlossen habe, erklärte die Klägerin, ihr Ehemann habe ihr die Bibel nahe gebracht und sie sei seinem Beispiel gefolgt. Wegen des Ergebnisses im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Bei gezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamtes in diesem Verfahren und im Erstverfahren (3 E 1711/01.A) sowie die den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen (Quellenliste "Iran" und Quellenliste Iran „Christen und christliche Konvertiten“).