OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 290/11.GI

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0915.3K290.11.GI.0A
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein (Zusatz-)Freibetrag vom Einkommen der Eltern ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG auch dann anzusetzen, wenn das berücksichtigungsfähige Geschwister in Strafhaft ist.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt Die Festsetzung nach Blatt 04 des Bescheides des Beklagten vom 30.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate April bis September 2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines Freibetrages vom Einkommen seiner Eltern nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein (Zusatz-)Freibetrag vom Einkommen der Eltern ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG auch dann anzusetzen, wenn das berücksichtigungsfähige Geschwister in Strafhaft ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt Die Festsetzung nach Blatt 04 des Bescheides des Beklagten vom 30.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate April bis September 2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines Freibetrages vom Einkommen seiner Eltern nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten nach Aufhebung der Festsetzung in Blatt 01 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die zulässige Klage ist im Übrigen begründet. Die Festsetzung in Blatt 04 des Bescheides des Beklagten vom 30-09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Monate April bis September 2010 einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des Freibetrages vom Einkommen seiner Eltern nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die -hier nicht streitbetroffenen- Einkommensfreibeträge nach Abs. 1 für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte -im hier maßgeblichen Zeitraum ab April bis September 2010- um je 470 Euro. Der Zusatzfreibetrag entfällt, wenn die Genannten in einer Ausbildung stehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann; die zusätzlichen Freibeträge mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten (§ 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG). C. A. ist ein Kind des Einkommensbeziehers i.S.v. § 25 Abs. 5 BAföG. Für ihn war daher der Zusatzfreibetrag in den Monaten April bis September 2010 anzusetzen. Die Formulierung des Gesetzes, "für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Zusatzfreibetrag nur beim Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruches im Einzelfall zu gewähren ist. Eine solche individuelle unterhaltsrechtliche Prüfung sieht das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesausbildungsgesetz nicht vor. Das Wort "weitere" in der vorstehend zitierten Gesetzesformulierung hat nur die Funktion, bei den (abstrakt) Unterhaltsberechtigten den Personenkreis auszuschließen, für die bereits nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2, 1. Alternative ein Freibetrag zugestanden werden kann. Für eine Person kommt danach der Freibetrag jeweils nur einmal zum Ansatz (Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 25 Rz. 20). Die Voraussetzungen für den Fortfall des Zusatzfreibetrages sind nach dem Wortlaut der Norm nicht gegeben. Der Bruder des Klägers befand sich in den Monaten April bis September 2010 nicht in einer Ausbildung. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlussregelung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG kommt hier nicht in Betracht. Die Ausschlussregelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in der das Geschwister selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung ist und dessen ausbildungsbedingter Lebensunterhalt aus Mittel einer Ausbildungsförderung gedeckt werden kann. Dass der Gesetzgeber die durch eine Inhaftierung entstehende Situation übersehen hat und dadurch eine gesetzliche Regelungslücke entstanden ist, ist dabei nicht offensichtlich. Denn § 2 Abs. 6 Nr. 4 BAföG enthält eine Regelung für den Fall, dass der Auszubildende selbst in Haft ist. Einem Gefangenen, der Anspruch aus Ausbildungsbeihilfe nach §§ 44, 176 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz hat, wird nach der zitierten Vorschrift keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet. Auch die Annahme, der Unterhaltsbedarf eines inhaftierten Geschwister sei grundsätzlich vollständig gedeckt und der Ansatz des Freibetrages nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bafög könne daher generell unterbleiben, teilt die Kammer nicht. Die zivilgerichtliche Unterhaltsrechtsprechung nimmt durchaus eine Deckung des Unterhaltsbedarfs eines Inhaftierten durch die staatlichen Leistungen an, die dieser in der Haft erhält. Diese Deckung ist aber nicht grundsätzlich vollständig (vgl.: OLG Zweibrücken, Urteil v. 18.11.203, -5 UF 196/02-; AG Stuttgart, Urteil v. 29.12.1995, -20 F 1148/95-, beide: juris). Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach den Vorgaben in Tz. 25.3.11 BAföGVwV bei Kindern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten des Einkommensbeziehers in den Monaten, in denen sie Wehr- oder Zivildienst oder diesen gleichgestellte Dienste (z. B. nach § 13 b Wehrpflichtgesetz, §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland") leisten, ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nicht zu gewähren ist (so auch: VG München, Urteil vom 23.09.2010 -M 15 K 09.3120-, juris). Jedoch liegen aus Sicht der Kammer für diesen Fall der analogen Rechtsanwendung bereits keine überzeugenden Gründe vor. Nach § 2 Nr. 1 der Einkommensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sind die dort aufgeführten Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft) bzw. die entsprechenden Geld- und Sachleistungen nach dem Zivildienstgesetz und weiteren Gesetzen Einnahmen, die zu Deckung des Lebensunterhaltes i.S. v. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG bestimmt sind. Deshalb ist für einen wehrpflichtigen Bruder eines Auszubildenden beim Einkommen der Eltern der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG reduziert um die Einnahmen des Bruders in Ansatz zu bringen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 VwGO. Soweit die Beteiligten des Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre der Beklagte im Fall einer streitigen Entscheidung aus den Gründen der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 04.04.2011 (II. c), auf die verwiesen wird, voraussichtlich unterlegen gewesen. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm auch bezüglich des erledigten Teils des Streitgegenstandes die Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Die Anwendung der Ausschlussregelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG in den Fällen inhaftierter Geschwister ist - soweit ersichtlich -durch die obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2008 an der Philipps-Universität A-Stadt im Studiengang Volkswirtschaft (Abschluss Bachelor). Er erhält für seine Ausbildung von dem Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 30.09.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2009 bis September 2010 monatliche Ausbildungsförderung von 438,-- Euro (Bl. 94, 95 der beigezogenen Förderungsakte des Beklagten,-315-75205.1- ). Dabei berücksichtigte er bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Eltern für den Bruder des Klägers, C. A., der damals Schüler war, einen Freibetrag von 470,-- Euro. Mit Bescheid vom 30.07.2010 (Bl. 97, 98 FA) änderte der Beklagte die monatliche Ausbildungsförderung für die Monate August und September 2010 auf 237,-- Euro ab. Dabei berücksichtigte er bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Vaters den Freibetrag für C. A. nicht mehr, da dessen Schulbesuch nach der vorgelegten Schulbesuchsbescheinigung (Bl. 77 FA) voraussichtlich nur bis zum 31.07.2010 andauern sollte. Im Oktober 2009 brach der Bruder des Klägers seine schulische Ausbildung ab. In den Monaten Oktober und November 2009 war er nicht berufstätig; im Dezember 2009 bezog er ein Brutto-Arbeitseinkommen von 272,65 Euro. Nach einer Straftat wurde Simon A. am 04.03.2010 inhaftiert. Er verbüßt derzeit eine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Rockenberg. Dort nimmt er seit dem 13.09.2010 an einer Ausbildung zum Kfz-Mechaniker teil und erhält eine Ausbildungsbeihilfe nach § 37 Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz von arbeitstäglich 11,04 Euro (brutto, abzüglich 1,4 % Beitrag zur Arbeitslosenversicherung; Bl. 141 FA). Von den in diesem Absatz genannten Umständen erfuhr der Beklagte durch Mitteilungen der Eltern des Klägers, die bei ihm am 03.08. und 25.08.2010 eingingen (Bl. 104, 107 FA). Mit Bescheid vom 30.09.2010 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für die Monate Dezember 2009 bis September 2010 neu fest. Im Einzelnen: 1. Blatt 01: Für den Monat Dezember 2009 erfolgt eine Festsetzung auf 422,-- Euro. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Vaters berechnete der Beklagte für C. A. einen Freibetrag von 335,40 Euro. In dem Bescheid heißt es dazu: „Der Bescheid ergeht, da ihr Bruder die Schule abgebrochen hat und im Dezember 2009 Einkommen erzielt hat." Durch die Neufestsetzung ergab sich für Dezember 2009 gegenüber der bereits geleisteten Ausbildungsförderung eine Überzahlung von 61,-- Euro. 2. Blatt 02: Für die Monate Januar und Februar 2010 erfolgt eine Festsetzung auf 483,-- Euro. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Vaters berücksichtigte der Beklagte für C. A. einen Freibetrag von 470 Euro. Die Festsetzung für diese beiden Monate entsprach derjenigen im Leistungsbescheid vom 30.09.2009. 3. Blatt 03: Für den Monat März 2010 erfolgt eine Festsetzung auf 489,-- Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Erhöhung der Unterkunftskosten des Klägers von 65,67 Euro auf 72,00 Euro. Zur Begründung des Bescheides heißt es: „Der Bescheid ergeht, auf Grund Ihrer Änderungsanzeige zu den Mietkosten. 2009 Einkommen erzielt hat.“ Durch die Neufestsetzung ergab sich für März 2010 gegenüber der bereits geleisteten Ausbildungsförderung eine Nachzahlung von 6,-- Euro. 4. Blatt: 04: Für die Monate April 2010 bis September 2010 erfolgt eine Festsetzung von 244,-- Euro. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Vaters berücksichtigte der Beklagte für C. A. keinen Freibetrag. In der Begründung des Bescheides heißt es: “Auf Grund der Inhaftierung Ihres Bruders entfällt der Freibetrag. 2009 Einkommen erzielt hat.“ Aufgrund der Neufestsetzung ergab sich für die Monate April bis September 2010 gegenüber der bereits geleisteten Ausbildungsförderung eine Überzahlung von 942,-- Euro. Aus den Neufestsetzungen für die Monate Dezember 2009 bis September 2010 errechnete der Beklagte eine Überzahlung von 997,-- Euro, die er in Blatt 04 des Bescheides vom 30.09.2010 vom Kläger zurückforderte. Am 26.10.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er in der Folgezeit nicht begründete. Mit Bescheid vom 24.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 30.09.2010 zurück (Bl. 123, 24 FA). Der Bescheid wurde dem Kläger am 26.01.2011 zugestellt. Am 16.02.2011 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Er sei nicht gem. § 35 SGB X ordnungsgemäß begründet, lasse die herangezogene Rechtsgrundlage für die Rückforderung und die Aufhebung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides nicht erkennen und lege die notwendigen Ermessenserwägungen nicht dar. Materiell sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Inhaftierung des Bruders des Klägers keine Auswirkung auf den Freibetrag nach § 25 BAföG habe. Der Freibetrag entfalle nur bei einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung. Der Bruder des Klägers habe erst am 13.09.2010 eine Ausbildung begonnen. Darüber hinaus komme als Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten nur § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Betracht. Der Kläger habe indes nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Vergessen der Mitteilung der Inhaftierung des Bruders sei allenfalls leicht fahrlässig. Der Kläger beantragt, die Festsetzung nach Blatt 04 des Bescheides des Beklagten vom 30.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Monate April bis September 2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines Freibetrages vom Einkommen seiner Eltern nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung seinen Bescheid vom 30.09.2010 in Blatt 01 bezüglich der Neufestsetzung der Ausbildungsförderung für den Monat Dezember 2009 und der teilweisen Rückforderung dieser Förderung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Ein Freibetrag vom Einkommen der Eltern für den Bruder Simon nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG sei nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag für Geschwister setze voraus, dass diese nicht in einer Ausbildung stehen würden, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert werde. Denn in diesen Fällen sei davon auszugehen, dass der unterhaltsrechtliche Bedarf anderweitig gedeckt sei. Entsprechendes gelte nach Tz. 25.3.11 BAföGVwV auch dann, wenn das Geschwisterkind Wehr- oder Ersatzdienst leiste, da in dieser Zeit eine Alimentierung durch Geld- und Sachbezüge von Seiten des Dienstherrn erfolge. Dieser Grundgedanke sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Bruder des Klägers sei durch den staatlichen Strafvollzug in vollem Umfang durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung sowie weitere Sachleistungen des Landes Hessen alimentiert. Auch die Regelung in § 2 Abs. 6 BAföG bestätige dies. Ein Auszubildender habe keine Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wenn er als Gefangener Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 Strafvollzugsgesetzt erhalte. Wenn bereits der Auszubildende selbst keine Förderung erhalte, könne für das Geschwisterkind erst Recht kein Freibetrag gewährt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Förderungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.