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Urteil

3 K 5138/10.GI

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:1027.3K5138.10.GI.0A
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Leitsätze
Zum Wintersemester 2010/2011 lag bei dem System der Vergabe von Studienplätzen in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen kein Fehler vor, der an hessischen Hochschulen zur Vergabe aller verfügbaren Studienplätze ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschule führen musste.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Wintersemester 2010/2011 lag bei dem System der Vergabe von Studienplätzen in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen kein Fehler vor, der an hessischen Hochschulen zur Vergabe aller verfügbaren Studienplätze ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschule führen musste. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Vorschriften und tatsächlichen Verhältnissen. Der Bescheid vom 23.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die für das Verwaltungsverfahren zum Wintersemester 2010/2011 und für die materiell-rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung anzuwendenden Normen sind im Auswahlverfahren der Hochschulen rechtsfehlerfrei angewandt worden. Das zentrale Vergabeverfahren der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie erfolgte zum Wintersemester auf der normativen Grundlage folgender Gesetze und Verordnungen: 1. Der "Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" vom 22.06.2006 (Staatsvertrag 2006) bildet die übergreifende normative Grundlage. Der Staatsvertrag 2006 ist im Land Hessen gemäß § 1 des "Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" vom 5. Juli 2007 als Landesgesetz veröffentlicht worden (GVBl. I 2007, 354). Der zwischen dem 08.03.2008 und 05.06.2008 unterzeichnete "Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung" (Staatsvertrag 2008), der im Land Hessen gemäß § 1 des "Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung" vom 15.12.2009 als Landesgesetz veröffentlicht worden ist (GVBl. I 2009, 704) und nach seinem Art. 18 Abs. 1 Satz 1 am 01.05.2010 in Kraft trat (vgl. "Bekanntmachung über das Inkrafttreten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung" vom 07.07.2010, GVBl. I 2010, 252), fand im Wintersemester 2010/2011 noch keine Anwendung (a.), der Staatsvertrag 2006 galt in diesem Semester noch fort (b.). a. Der Staatsvertrag 2008 soll nach seinem Art. 18 Abs. 1 Satz 2 erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung finden. Diese Voraussetzung ist für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/11 nicht erfüllt, denn dieses hat bereits vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages 2008 begonnen. Die "Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen" (VergabeV HE) vom 03.07.2008 (GVBl. I 2008, 772) regelt, dass ein Vergabeverfahren jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen umfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VergabeV HE) und abgeschlossen ist, wenn 1. die Bewerberlisten erschöpft sind, 2. alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulationen besetzt sind oder 3. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten für abgeschlossen erklärt hat (§ 20 VergabeV HE). Nach § 7 Abs. 1 der "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 20. Mai 2008 (bis zum 07.07.2010: VergabeV ZVS; seit dem 08.07.2011: VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung), umfasst ein Vergabeverfahren jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen und ist das zentrale Vergabeverfahren mit der Vergabe der Studienplätze abgeschlossen ( § 9 Satz 1 VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung). Der Beginn des Vergabeverfahrens ist in den Verordnungen nicht geregelt. Dieses beginnt nach seiner sich aus den Vergabeverordnungen ergebenden Natur allerdings nicht erst mit Ablauf der Bewerbungsfrist, die für das Wintersemester 2010/2011 nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung für die sogenannten Altabiturienten mit Ablauf des 31. Mai 2010, für die übrigen Abiturienten mit Ablauf des 15.07.2010 endete, sondern jedenfalls bereits in dem Zeitpunkt, zu dem Studienplatzbewerber ihre Bewerbung einreichen können. Die Kammer geht mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 21.12.2010 -13 B 1482/10-, juris) davon aus, dass diese Bewerbung jedenfalls ab der Versendung des "zvs-info" (seit dem Sommersemester 2011: "hochschulSTART.de") möglich war. Denn das "zvs-info" diente unter anderem dazu, die von der Stiftung nach § 3 VergabeVO Stiftung für Hochschulzulassung zu bestimmende Form des Zulassungsantrags und der beizufügenden Unterlagen bestimmen. Das für das Wintersemester 2010/11 maßgebliche "zvs-Info" entspricht nach den auf Seite 4 gemachten Angaben dem Informationsstand vom 19. März 2010. Es wurde jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages 2008 am 1. Mai 2010 an interessierte Studienbewerber und Institutionen versandt, beim Verwaltungsgericht Gießen ging es am 15.04.2010 ein. b. Der Staatsvertrag 2006 war mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages 2008 am 01.05.2010 noch nicht außer Kraft getreten. Denn gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Staatsvertrag 2008 trat der Staatsvertrag 2006 erst mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren, auf das der Staatsvertrag 2008 erstmals anzuwenden war, voranging. Aus den unter lit. a. dargelegten Gründen fand der Staatsvertrag 2008 erstmals auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2011 Anwendung. Der Staatsvertrag 2006 trat danach erst mit Ablauf des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2010/2011 außer Kraft. 2. Die weitere Rechtsgrundlage bildet die "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung) vom 20. Mai 2008, in der Fassung der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS" vom 07.07.2010 (GVBl. I 2010, 244). 3. Des weiteren stützt sich das Verfahren auf das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer "Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (StiftungsG; GVBl. NRW 2008, 711). Gemäß § 13 StiftungsG trat dieses am Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages 2008 (am 01.05.2010) in Kraft und war die Stiftung mit diesem Tag errichtet (§ 1 Abs. 1 StiftungsG). Zugleich war die die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen damit aufgelöst (Art 17 Staatsvertrag 2008). 4. Schließlich findet die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 2010/2011" (Zulassungszahlenverordnung 2010/2011; GVBl. 2010, 245) Anwendung. In Anwendung der genannten Vorschriften erweist sich der Bescheid im Auswahlver-fahren der Hochschule vom 23.09.2010 als rechtmäßig. Die zum Wintersemester 2010/2011 entstandenen Auswahlgrenzen im Auswahlverfahren der beklagten Hochschule hat der Kläger nicht erreicht, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Der Bescheid erweist sich aber auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte die im Auswahlverfahren der Hochschule zu verteilenden Studienplätze nicht vollständig vergeben hat. Durch die Zulassungszahlenverordnung 2010/2011 wurde die Gesamtausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin festgesetzt. Von diesen Studienplätzen waren nach Abzug der Vorabquoten gemäß Art. 12 Staatsvertrag 2006 zunächst jeweils 20 % in den Hauptquoten nach a. dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 2 Staatsvertrag 2006 (wortgleich: Art 10 Abs. 1 Nr. 1 Staatsvertrag 2008) und b. der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Staatsvertrag 2006 (wortgleich: Art 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsvertrag 2008) zu verteilen. Die verbleibenden 60 % der Studienplätze waren anschließend gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2006 (wortgleich: Art 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008) unmittelbar durch die Hochschulen in einem eigenen Auswahlverfahren (AdH) zu vergeben. Studienplätze, die aus den beiden Hauptquoten nach Durchschnittsnote und Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, waren nach Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006 (wortgleich: Art 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008) ebenfalls in diesem Verfahren zu verteilen. Die Ansicht des Klägers, zum Wintersemester 2010/2011 seien alle auf die Hauptquoten "Durchschnittsnote" und "Wartezeit" entfallenden Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren zu vergeben gewesen, trifft nicht zu. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006 (wortgleich: Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 Staatsvertrag 2008) bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze. Im hessischen Landesrecht ist diese Verordnungsermächtigung durch § 9 VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung umgesetzt, der bestimmt, dass Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben werden. "Nicht in Anspruch genommen" (i.S.v. Art 13 Abs. 4; Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006) bzw. "verfügbar" (i.S.v. § 9 VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung) ist ein Studienplatz, wenn er keinem Studienplatzbewerber, der in dieser Quote zu berücksichtigen ist, zugeteilt werden kann, weil die entsprechende Bewerberliste erschöpft ist, also auf diesem Studienplatz bei Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens kein Studierender immatrikuliert ist (vgl.: VG Saarland, Urteil vom 11.08.2011, -1 K 2097/10-, juris). Nicht in Anspruch genommene bzw. verfügbare Studienplätze im Sinne der zitierten Regelungen gab es im streitbefangenen Studiensemester nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers musste zum Wintersemester 2010/2011 auch nicht die Gesamtausbildungskapazität aller Zulassungsquoten ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschule verteilt werden, weil in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen von der Stiftung kein zentrales Vergabeverfahren in den beiden Hauptquoten durchgeführt werden konnte. Soweit dazu ausgeführt wird, einzelne Bundesländer hätten ihre Vergabeverordnungen zum Staatsvertrag 2008 teilweise erst nach dem Ende der für das Wintersemester 2010/2011 geltenden Bewerbungsfristen erlassen, weshalb die Stiftung Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren nicht hätte wahrnehmen können, trifft dies auf das hier maßgebliche hessische Landesrecht nicht zu. Grundlage des zentralen Vergabeverfahrens war -wie dargelegt- im Wintersemester 2010/2011 der Staatsvertrag 2006. Aufgrund der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung (Art. 15 Abs. 1) wurde die "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen" (VergabeV ZVS) vom 20. Mai 2008 erlassen (GVBl. I 2008, 706). Diese Verordnung galt auch nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages 2008 fort. Denn -wie dargelegt- trat der Staatsvertag 2006 erst nach dem Ablauf des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2010/2011 außer Kraft. Bis dahin bildete er die Rechtsgrundlage für die VergabeV ZVS. Die aufgeworfene Frage, ob eine Rechtsverordnung mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes, in dem die für ihren Erlass notwendige Ermächtigung enthalten ist, ebenfalls außer Kraft tritt, stellt sich deshalb hier nicht. Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS" vom 07.07.2010 (GVBl. I 2010, 244), die auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in Art. 12 Abs. 1 Staatsvertrag 2008 erging, wurde in der VergabeV ZVS im Wesentlichen die Bezeichnung "ZVS" durch die Worte "Stiftung für Hochschulzulassung" ersetzt. In dieser Fassung, galt die VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 (Art. 2 ÄnderungsVO v. 07.07.2010). Damit lagen in allen Phasen des zentralen Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2010/2011 für dessen Durchführung durch die Stiftung, auf die die Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle nach Art 17 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 übergegangen waren, die erforderlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen vor. Die von dem Kläger geltend gemachten Mängel bei der Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung oder innerorganisatorische Defizite der Stiftung haben keine Auswirkungen auf ihre Zuständigkeit und damit auf die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Verwaltungsentscheidungen. Wenn die mit eigener Rechtspersönlichkeit versehene und zur Entscheidung berufene Stiftung im Außenverhältnis die Verwaltungsentscheidung gemäß dem Errichtungsgesetz getroffen hat, kann sich der betroffene Bürger auf mögliche Defizite, die aus organisationsrechtlichen Regelungen oder deren Fehlen herrühren, nicht berufen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2010, -13 B 1482/10- und - 13 B 1557/10-, beide juris). Die Kammer schließt sich der Begründung dieser Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen, die den Beteiligten bekannt ist, in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren nähere Darstellung. Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die von der Stiftung an andere Studienplatzbewerber gerichteten Zulassungsbescheide in den Hauptquoten "Durchschnittsnote" und "Wartezeit" jedenfalls nicht nichtig. Die aufgrund dieser Zulassungsbescheide erfolgten Immatrikulationen führten zum "Verbrauch" der Studienplätze. Danach existierten weder "nicht in Anspruch genommene" (i.S.v. Art 13 Abs. 4; Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006) noch "verfügbare" (i.S.v. § 9 VergabeV Stiftung für Hochschulzulassung) Studienplätze aus den genannten Quoten. Eventuelle Fehler bei Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens und eine darauf beruhende Rechtswidrigkeit des in Bezug auf den Kläger ergangenen Ablehnungsbescheides der Stiftung waren in einem Verfahren gegen diese vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geltend zu machen. Nachdem sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist, sind auch die Hilfsanträge, bei denen es sich ihrer Zielrichtung nach um die Folgenbeseitigung einer rechtswidrigen Entscheidung im Auswahlverfahren der Hochschule handelt, erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Beteiligten streiten über die Zuweisung eines Studienplatzes im Auswahlverfahren der Hochschulen für den Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2010/2011. Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2010/2011 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Mit Bescheid vom 23.09.2010, der durch die Stiftung namens und im Auftrag der Beklagten erging, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Auswahlverfahren der Hochschule nicht ausgewählt worden sei und gab den Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers mit 450 und den erreichten individuellen Rang des Klägers mit 2644 an. Im Oktober 2010 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2010 erhoben. Er ist der Ansicht, die Vergabe der Studienplätze innerhalb der Abiturbesten-quote und der Wartezeitquote nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag 2008) sei nicht rechtmäßig erfolgt. Die von der Stiftung für Hochschulzulassung am 11.08.2010 in diesen beiden Quoten versandten Zulassungsbescheide seien wegen Verstoßes gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinz rechtswidrig und verletzten den Kläger als Konkurrent der zugelassenen Bewerber in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die erteilten Zulassungen seien nicht zu berücksichtigen. Diese Studienplätze seien nach Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergeben. Entsprechend hätte die Beklagte in diesem Verfahren die Plätze der Abiturbesten- und Wartezeitquote, insgesamt 40% mehr Studienplätze, vergeben müssen. Die an den Kläger versandte Ablehnung sei daher rechtswidrig. Der Kläger habe einen unmittelbaren Zulassungsanspruch. Denn einem zu Unrecht abgewiesenen Bewerber dürfe nicht entgegen gehalten werden, dass der Studienplatz an einen anderen Bewerber vergeben worden sei bzw. aufgrund dessen besseren Rangs zu vergeben gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift sowie die ergänzend dazu vorgelegte Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2011 -BvR 270/11-), Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.09.2010 im Auswahlverfahren der Hochschulen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/11 zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Teilzulassung bis zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/11 zur Verfügung zu stellen weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung des Zulassungsantrag des Klägers im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/11 durch die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2010 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei erneuter Antragstellung im nächstmöglichen Bewerbungszeitraum vorrangig zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.