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Urteil

4 K 5402/10.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0131.4K5402.10.GI.0A
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Leitsätze
1.) Der Erstattungsanspruch nach § 15 StrGHe setzt eine Ermessensentscheidung auf 2 Ebenen voraus, nämlich zunächst ob und danach wie eine Verunreinigung der Straße auf Kosten des Verursachers zu beseitigen ist, die auf den konkreten Einzelfall bezogen sein muss. 2.) Die Beseitigung von Betriebsmittelspuren vom öffentlichen Straßengrund ist nach hessischer Rechtslage eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, was regelmäßig einer Fremdvergabe entgegensteht. 3.) Das Regelwerk DWA-M 715 stellt für die Reinigung von durch ausgetretene Betriebsmittel verunreinigte Straßen zwei grundsätzlich gleichwertige Verfahren zur Verfügung, eine maschinelle Nassreinigung ist danach regelmäßig nicht erforderlich. 4.) Der Verursacher einer das übliche Maß übersteigenden Verunreinigung einer Straße kann nur zu den Kosten der Beseitigung der konkreten Verunreinigung herangezogen werden, keinesfalls aber zu den Kosten einer porentiefen flächigen Straßenreinigung.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2009 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.09.2010 werden aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als 1.578,67 Euro gefordert werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Der Erstattungsanspruch nach § 15 StrGHe setzt eine Ermessensentscheidung auf 2 Ebenen voraus, nämlich zunächst ob und danach wie eine Verunreinigung der Straße auf Kosten des Verursachers zu beseitigen ist, die auf den konkreten Einzelfall bezogen sein muss. 2.) Die Beseitigung von Betriebsmittelspuren vom öffentlichen Straßengrund ist nach hessischer Rechtslage eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, was regelmäßig einer Fremdvergabe entgegensteht. 3.) Das Regelwerk DWA-M 715 stellt für die Reinigung von durch ausgetretene Betriebsmittel verunreinigte Straßen zwei grundsätzlich gleichwertige Verfahren zur Verfügung, eine maschinelle Nassreinigung ist danach regelmäßig nicht erforderlich. 4.) Der Verursacher einer das übliche Maß übersteigenden Verunreinigung einer Straße kann nur zu den Kosten der Beseitigung der konkreten Verunreinigung herangezogen werden, keinesfalls aber zu den Kosten einer porentiefen flächigen Straßenreinigung. Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2009 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.09.2010 werden aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als 1.578,67 Euro gefordert werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.578,67 Euro gegen den Kläger festgesetzt hat, ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit in Bestandskraft erwachsen sind. Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat diesen Betrag nämlich als erstattungsfähig anerkannt und insoweit gerade keinen Widerspruch eingelegt. Damit ist der Kostenerstattungsbescheid vom 27. Oktober 2009 in Höhe eines Betrages von 1.578,67 Euro in Bestandskraft erwachsen und einem Rechtsmittel in Form des Widerspruchs oder der Klage nicht mehr zugänglich. Darüber hinaus ist die Klage jedoch begründet. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden einen Kostenerstattungsanspruch, Kosten für das Widerspruchsverfahren sowie Säumnis-/Mahngebühren gegen den Kläger festgesetzt hat, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und deshalb aufzuheben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anspruchsabtretung an die beauftragte Fachfirma die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs mittels Verwaltungsakts nicht ausschließt. Die Forderungsabtretung an die beauftragte Fachfirma ist nämlich nicht wirksam, denn sie würde zur Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führen. Der hier streitbefangene Kostenerstattungsanspruch hat seine Grundlage allein in § 15 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) und beruht damit allein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Nach § 15 HStrG ist zunächst Ermessen auszuüben und des Weiteren Rechtsschutz allein nach öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften möglich. Eine Abtretung kann daher nicht davon dispensieren, dass die streitbefangene Erstattungsforderung zunächst durch den Inhaber des Erstattungsanspruchs, hier die Beklagte, durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden muss und eine Abtretung erst dann im Raume steht, wenn die Forderung durch einen derartigen Bescheid vollziehbar festgestellt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1980, 6 K 4740/78; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002, 1 Z RR 331/99; Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 24. Juli 2009, 2 O 121/09; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009, 1 O 486/08; Landgericht Bochum, Urteil vom 23. November 2009, 8 O 647/08, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Februar 2002, 5 U 69/00 zur Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen einer Finanzbehörde). Gleichwohl erweisen sich die angefochtenen Bescheide aber in dem tenorierten Umfang als rechtswidrig und damit den Kläger in seinen Rechten verletzend, weil die Geltendmachung der Forderung durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid nicht den Vorgaben in § 15 Abs. 1 HStrG entspricht. Nach § 15 Abs. 1 HStrG hat, wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Zunächst bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass das Austreten von Dieselkraftstoff aus dem klägerischen Pkw auf die Straße eine derartige Verunreinigung der Straße über das übliche Maß hinaus darstellt, mit der zugleich Umweltgefahren verbunden sind. Demnach war der Kläger zunächst verpflichtet, die Verunreinigung auch ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, was er offensichtlich nicht getan hat. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus § 32 Abs. 1 StVO, der aber keine Ermächtigung enthält, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu entfernen oder entfernen zu lassen. Nach § 15 Abs. 1, 2. Halbsatz HStrG lag danach die Entscheidung, ob die durch das Kraftfahrzeug des Klägers verursachte Verunreinigung auf Kosten des Klägers durch die Beklagte beseitigt wird oder ob eine Fachfirma hiermit beauftragt wird, im Ermessen der Beklagten. Dass die Beklagte bei der konkreten Entscheidung, ob die Verunreinigung und wie die Verunreinigung auf Kosten des Klägers zu beseitigen ist, Ermessen auszuüben hatte, ergibt sich eindeutig aus dem Wort „kann“ in dem gesetzlich normierten Tatbestand. Dieses Ermessen in § 15 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz HStrG erstreckt sich auf zwei Ebenen. Zunächst musste die Beklagte Ermessen dahingehend ausüben, ob die Verunreinigung zu beseitigen ist und im nächsten Schritt stand ihr ein Ermessen zur Ausübung zur Seite, wie die Verunreinigung zu beseitigen ist. Bereits auf der ersten Stufe der Entscheidung darüber, ob die Beseitigung der Verunreinigung erforderlich war, ist ein vollständiger Ermessensnichtgebrauch festzustellen. An keiner Stelle der Behördenunterlagen ergeben sich Hinweise darauf, dass Bedienstete der Beklagten als Träger der Straßenbaulast eine Prüfung dergestalt vorgenommen hätten, in welchem Ausmaß die Straße verunreinigt war und dass eine Reinigung der ölverschmutzten Straße auf Kosten des Klägers vorgenommen werden konnte oder gar musste. Zwar hatte die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten Art und Ausmaß des Schadens festgestellt, es fehlt aber jeglicher aktenkundige Nachweis darüber, was konkret die Feuerwehr vor Ort festgestellt hat und was sie für tunlich oder zweckmäßig hielt. Darüber hinaus fehlt es auch vollständig an der Ausübung des Auswahlermessens, nämlich des Ermessens dazu, wie die Dieselverunreinigung auf der Straße zu beseitigen ist. Hier stehen mehrere Mittel zur Wahl. Nach § 15 Abs. 1 HStrG kann nämlich zum einen die Beklagte als Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Klägers selbst beseitigen oder aber fremdbeseitigen lassen. Auch auf dieser Stufe ist ein Ermessen dahingehend auszuüben, ob die Beklagte als Träger der Straßenbaulast selbst tätig wird oder aber den Auftrag zur Reinigung an eine Fachfirma gibt. Auch hier ist ein völliges Ermessensdefizit festzustellen. An keiner Stelle hat die Beklagte aktenkundig belegbar Überlegungen angestellt, ob und wie die Dieselverunreinigung am besten und am geeignetsten zu beseitigen ist. Zwar hatte die Beklagte mit der Fachfirma hinsichtlich der betreffenden Straßenreinigung und hinsichtlich des betreffenden Zeitraums eine Rahmenvereinbarung geschlossen, diese ersetzt aber nicht die geforderte Ermessensausübung im konkreten Einzelfall. Selbst wenn möglicherweise in Bezug auf derartige Rahmenvereinbarungen ein vorverlagertes Ermessen in Bezug auf konkrete Schadensfälle, konkrete Ereignisse und Zeiträume für denkbar erachtet werden sollte, ist auch eine solche Ermessensbetätigung an keiner Stelle dargetan. Weder diese Rahmenvereinbarung mit der Fachfirma vom 2. Mai 2008 noch der sonstige Akteninhalt geben Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Beklagte die Fachfirma mit der Beseitigung von Öl- und Dieselspuren auf den in ihrem Gebiet gelegenen Straßen beauftragt hat. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte – durch ihren Bauhof oder die Freiwillige Feuerwehr – nicht in der Lage sein könnte, Diesel- und Ölspuren auf städtischen Straßen auch selbst zu beseitigen. Für einen vollständigen Ermessensnichtgebrauch spricht zudem der Inhalt der Rahmenvereinbarung mit der Fachfirma vom 2. Mai 2008, wonach die Fachfirma mit der eigenverantwortlichen Durchführung der notwendigen Arbeiten betraut wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung). Mit dieser Formulierung begibt sich die Beklagte jeden Einflusses auf die Art und Weise und den Umfang der Reinigungsarbeiten durch die Fachfirma. § 15 Abs. 1 HStrG ermächtigt aber nicht zu einer so weitreichenden Übertragung. Nach § 15 Abs. 1 HStrG sind nämlich nur die das übliche Maß übersteigenden Straßenverunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, was zunächst die konkrete Feststellung des Ausmaßes und der Art der Verunreinigung erfordert. Erst dann kann entschieden werden, wie diese Verunreinigung zu beseitigen ist. All dies fehlt im vorliegenden Fall und hätte der Beklagten im Ermessenswege oblegen. Hinzu kommt bei Straßenverunreinigungen der vorliegenden Art durch ausgetretene Betriebsstoffe zudem, dass mit der Verunreinigung Umweltbeeinträchtigungen verbunden sein können und regelmäßig verbunden sein werden. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz HStrG sind aber die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes bei den Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast zu berücksichtigen. Mit einer Umweltgefährdung einhergehende Verunreinigungen tangieren daher nicht nur den Regelungsbereich von § 15 Abs. 1 HStrG sondern auch denjenigen von § 9 HStrG, was eine dezidierte Ermessensentscheidung im jeweiligen Einzelfall erfordert, wie und in welchem Umfang die Verunreinigung zu beseitigen ist und wer die Kosten hierfür letztendlich trägt, da die Aufgabe nach § 9 Abs. 1 HStrG eine eigene des Trägers der Straßenbaulast, hier der Beklagten, ist. Auch derartige Überlegungen fehlen vollständig. Rechtswidrig erweist sich das streitbefangene Kostenerstattungsverlangen der Beklagten letztlich auch dadurch, dass die Beklagte in der Sache diese Verunreinigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen hat beseitigen lassen und nicht durch ihre Freiwillige Feuerwehr. Die Beseitigung von Öl- oder Betriebsmittelspuren vom öffentlichen Straßengrund stellt die Erfüllung einer den Gemeinden obliegenden Pflichtaufgabe dar. Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen sind grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen. Allenfalls bei nicht ausreichender Ausstattung im Einzelfall kann daher auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden müssen. Hinsichtlich Öl- und Betriebsmittelspuren ist dies aber regelmäßig nicht der Fall, weil sie nach dem anerkannten Stand der Technik im Regelfall mit Bindemitteln ausreichend beseitigt werden können. Unabhängig davon bedürfte es auch im Falle einer ganz speziellen Gefahrensituation für die Annahme der Notwendigkeit des Einsatzes eines Wasch-/Saugfahrzeuges zur Nassreinigung zumindest einer nachvollziehbar begründeten und in den Akten dokumentierten Einzelfallentscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr gerade für das Nassreinigungsverfahren (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. August 2010, 3 K 1109/09 zum Nordrhein-Westfälischen Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung und den hier in § 1 Abs. 1 definierten Begriff des „Unglücksfalls“). Ein derartiger „Unglücksfall“ besteht dann, wenn eine erhebliche Gefahr für den Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere für Motorräder, bestand, dass sie auf der Ölspur ins Rutschen geraten und verunglücken konnten. Für das Vorliegen eines „Unglücksfalles“ müssen die Voraussetzungen eines Notstandes nicht erfüllt sein (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. September 2004, 14 K 3671/02 und nachfolgend OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007, 9 A 4239/04). Dies ist auf den Begriff „andere Gefahren“ (allgemeine Hilfe) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz übertragbar. Nach § 3 dieses Gesetzes haben die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe u.a. eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Daraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es auch nach hessischer Rechtslage zu den Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gehört, Spuren ausgetretener Betriebsstoffe in Form von Diesel oder Öl auf Straßen im Stadtgebiet der Beklagten zu beseitigen. Insoweit folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. September 1999 (5 UE 4085/98), dass die Beseitigung von Ölspuren auf Straßen eine technische Unfallhilfe der Feuerwehr darstellt und die Beseitigung einer Ölspur eine erforderliche unmittelbar vorzunehmende Maßnahme ist, um die daraus für die Sicherheit und Gesundheit der die Straße nutzenden Verkehrsteilnehmer resultierenden Gefahren abzuwenden. Damit stellt die Beseitigung ausgetretener Betriebsstoffe auf den Straßengrund eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach § 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz dar, denn hiernach haben die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren u.a. durch Unfälle oder andere Notlagen drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (abwehrender Brandschutz, allgemeine Hilfe). Durch den ausgetretenen Dieselkraftstoff ist eine derartige andere Notlage oder ein technischer Unfall eingetreten, den zunächst die Feuerwehr mit eigenen Mitteln abzuwehren und zu beseitigen hatte. Auch dies steht einer unmittelbaren Beauftragung einer Fachfirma mit der Folge entgegen, dass die Kosten der Dieselbeseitigung vom Straßengrund durch diese Fachfirma nicht ohne Weiteres an den Verursacher weitergegeben werden können. Vorliegend fehlen aber jedwede Überlegungen der Beklagten dazu, ob und wie der ausgetretene Dieselkraftstoff gegebenenfalls mit eigenen Mitteln (Ölbindemittel) durch den Einsatz von Bauhof oder Feuerwehr vom Straßengrund hätten beseitigt werden können. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der Kostenforderung und der diesbezüglichen Verwaltungsakte. Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung mit der Fachfirma vom 2. Mai 2008 zu Lasten des Klägers ausgehen sollte, stellt sich die Kostenforderung als rechtswidrig dar. Der von der Beklagten mit der Reinigungsfirma abgeschlossene Vertrag bezog sich ausdrücklich auf die Beseitigung von Ölspuren und anderen Fahrbahnverunreinigungen und hier auf das Regelwerk DWA-M715. Nach Abschnitt 5.1 dieses Regelwerks sind die Anforderungen zur Beseitigung von ausgetretenem Öl erfüllt, wenn nach den Abschnitten 5.2 „Einsatz von Ölbindemitteln“ oder 5.3 „maschinelle Ölspurbeseitigung“ verfahren wird. Nach diesem Regelwerk gibt es grundsätzlich zwei gleichwertige Verfahren zur Beseitigung von Ölspuren. Die Auswahlentscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberfläche und von der Verkehrsbedeutung der Straße. Bei minimal Verunreinigungen ist eine anschließende Nassreinigung sogar nur dann erforderlich, wenn keine Ölbindemittel verwendet wurden. Auch bei größeren Verunreinigungen ist eine maschinelle Reinigung nur erforderlich, wenn zuvor keine Ölbindemittel eingesetzt wurden. Vorliegend findet sich in den Behördenvorgängen jedoch kein aussagekräftiger Einsatzbericht der Feuerwehr, wonach der Einsatz maschineller Nassreinigungsgeräte aufgrund des Ausmaßes und der Art der Verunreinigung und der Straßenoberfläche erforderlich war. Insoweit fehlt jede anlassbezogene Einzelfallentscheidung. Handelte es sich mithin bei dem Austritt von Dieselkraftstoff aus dem klägerischen Fahrzeug auf dem Straßengrund um einen Unglücksfall, der technische Unfallhilfe erforderte, oder eine andere Notlage im Sinne des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, der bei ordnungsgemäßer Ausrüstung der Feuerwehr mit eigenen Anlagen, Mitteln und Geräten erfolgreich hätte durchgeführt werden müssen und auch können, tatsächlich aber im Auftrag der Beklagten eine Privatfirma vertragsgemäß tätig wurde, kann eine Erstattung der durch die Tätigkeit der Privatfirma verursachten Kosten nicht auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 HStrG verlangt werden (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. August 2010, 3 K 1109/09; VG Koblenz, Urteil vom 10. August 2009, 4 K 122/09). Soweit die Beklagte hinsichtlich der Wahl der Nassreinigungsmethode auf die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, gerade auch für Zweiradfahrer, hinweist, führt auch dies nicht zum Erfolg. Zum einen ist bereits dem Regelwerk DWA-M715 kein grundsätzlicher Vorrang der einen gegenüber der anderen Reinigungsmethode zu entnehmen und entspricht der Einsatz von Ölbindemitteln nach wie vor dem Stand der Technik. Zum anderen kann aufgrund des gerichtsbekannten Zustandes der Straßen – zumindest in den alten Bundesländern – derzeit von einem sicheren Verkehr nicht – mehr – uneingeschränkt gesprochen werden. Nahezu alle Straßen aller Kategorien sind übersät mit Schlaglöchern, Belagabplatzungen und sonstigen Schadstellen bis zu einsturzgefährdeten Brücken auf Autobahnen, die ein sicheres Befahren erheblich beeinträchtigen. Dies gilt erst recht für Zweiradfahrer, für die ein sicherer Verkehr auf Straßen, auch mit aufgezogenen neuen Gummis, geradezu ausgeschlossen erscheint. Wie hier ein paar Tropfen Diesel oder Öl die Verkehrsunsicherheit spürbar erhöhen könnten oder sollten, ist nicht nachvollziehbar, da jederzeit und an jedem Ort bereits aufgrund des allgemeinen Straßenzustandes nur mit äußerster Vorsicht und Umsicht ein halbwegs sicherer Verkehr ohne Schadenseintritt für Mensch und Sachen möglich ist. Auch dies wird in der Argumentation für die Nassreinigung nicht einmal im Ansatz problematisiert und schon gar nicht einer Sachlösung im Ermessenswege zugeführt. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte folgt zudem daraus, dass die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kostenerstattung nicht substantiiert dargelegt ist. In den Behördenvorgängen befindet sich zwar eine Rechnung der beauftragten Fachfirma und deren Einsatzbericht, indes keinerlei Feststellungen zur konkreten Art und Größe der diese Verunreinigungen auf dem Straßengrund. Scheidet bereits von daher der pauschale Einsatz einer speziellen Nassreinigungsmaschine vom ersten bis zum letzten Dieseltropfen auf einer Länge von circa drei Kilometern aus, ist weiter festzustellen, dass es sich auf der festgestellten Gesamtlänge von drei Kilometer aufgrund des Tankvolumens des Pkw nicht um eine geschlossene Dieselspur handeln konnte, sodass zwischen vereinzelt aufgetretenen Dieseltropfen auch nicht verunreinigte Straßenabschnitte waren. Inwieweit hier lediglich die Verunreinigung beseitigt wurde oder aber die Straße insgesamt einer Reinigung unterzogen wurde, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach § 15 Abs. 1 HStrG war es jedenfalls zu Lasten des Klägers allenfalls erforderlich, die konkreten Öltropfen vom Straßengrund zu entfernen, um Gefahren für Verkehrsteilnehmer auszuschließen, keineswegs aber eine flächige und porentiefe Straßenreinigung. Durch eine derartige Reinigung hätte zudem die Beklagte mehr bekommen, als sie vorher hatte. Denn auch ohne das übliche Maß übersteigende Verunreinigungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Stadt- oder Gemeindestraßen porentief rein sind und an keiner Stelle Gefahrenlagen aufweisen. Hier hätte gegebenenfalls, wie in der zivilrechtlichen Schadensregulierung ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden müssen, um der konkreten und durch das Kraftfahrzeug des Klägers verursachten Verunreinigung des Straßengrundes Rechnung zu tragen. All dies fehlt vollständig. Zu dem weist der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hin, dass die Reinigungsfirma möglicherweise überhöhte Kosten für den Einsatz geltend gemacht hat. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch für das Gericht aus der Rahmenvereinbarung vom 2. Mai 2008. Danach beträgt nämlich die von der Gemeinde für unbekannte Verursacher der Straßenverunreinigung an die Fachfirma eine Pauschale für die Dauer eines Jahres, die der Höhe nach 1/5 bis 1/6 des konkret in Rechnung gestellten Aufwandes ausmacht. Es widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass jeder Verunreiniger einer Stadtstraße aufgefunden und nachgewiesen werden kann, sodass für den Vertragszeitraum davon auszugehen ist, dass die Fachfirma mehrere Reinigungen für die Beklagte durchgeführt hat, bei denen der Verursacher unbekannt geblieben ist. Hierfür aber gleichwohl nur eine derartig geringe Pauschale in Rechnung zu stellen, spricht nahezu zwingend dafür, dass bei bekannten Verursachern versucht wird, dieses Haushaltsdefizit der Fachfirma herein zu holen. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, dass der satzungsgemäße Einsatz der Feuerwehr mit entsprechenden Ölbindemitteln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer weitaus geringeren finanziellen Belastung des Klägers geführt hätte, als das Tätig werden der rahmenbeauftragten Fachfirma. Auch dieses führt in Anwendung der Grundsätze des § 15 Abs. 1 HStrG, bei dem es sich um eine gesetzlich normierte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag handeln dürfte, zur Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung. Eine ähnliche Regelung findet sich nämlich in § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und es entspricht ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts, dass bei dem Kostenerstattungsverlangen nach § 12 KAG nur diejenigen Aufwendungen erstattungsfähig sind, die notwendig und erforderlich waren. Anderes kann auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 HStrG nicht gelten. Nach alledem erweist sich das Kostenerstattungsverlangen der Beklagten in der tenorierten Höhe als rechtswidrig mit der Folge, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 darüber hinaus eine Festsetzung in Höhe von 285, 50 Euro für Säumnis-/Mahngebühren enthält, erweist er sich bereits aus dem Grund als rechtswidrig, als hierfür jede Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene sachliche Kostenforderung war nämlich nicht vollziehbar bzw. noch nicht vollstreckbar. Die gegenüber dem Kläger festgesetzten Kosten sind keine solchen im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sodass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben und die Fälligkeit der Kostenforderung hindern. Dies kann im Bereich des § 15 Abs. 1 HStrG nicht anders sein wie im Bereich des § 12 HessKAG. Nach alldem erweisen sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide in dem tenorierten Umfang als rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, derjenige zur Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung gegen das Urteil liegen nicht vor. Tragender Grund für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist der völlige Ermessensfehlgebrauch der Beklagten und dessen Folgen sind, ebenso wie die nicht mögliche Nachholung im gerichtlichen Verfahren bei vollständigem Ermessensausfall, in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen die Heranziehung zu Kosten für die Beseitigung einer durch seinen Pkw verursachten Ölspur durch eine Fachfirma auf Straßen im Gebiet der Beklagten. Am 24.06.2009 verursachte ein auf den Kläger zugelassenes Kraftfahrzeug auf Straßen im Gemeindegebiet der Beklagten eine Dieselspur auf einer Länge von circa 3 km aufgrund eines anscheinend nicht ordnungsgemäß verschlossenen Tankdeckels. Zwischen der Beklagten und einer Fachfirma bestand eine vertragliche Rahmenvereinbarung vom 02.05.2008, wonach der Straßenbaulastträger für die Beseitigung von Ölspuren und anderen Fahrbahnverunreinigungen auf Straßen seiner Baulast und Durchgangsstraßen exklusiv den Vertragspartner anfordert, wobei es im Ermessen des Straßenbaulastträgers liege, im Einzelfall Fahrbahnreinigungen mit eigenen Mitteln auch selbst zu beseitigen. Weiter wurde zwischen der Beklagten und der Fachfirma vereinbart, dass die Firma die jeweils erbrachten Leistungen dem Verursacher bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Rahmen der erfolgten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch die Fachfirma in Rechnung stellt und die Beklagte dieser Firma eine entsprechende Abtretungserklärung für Abrechnungszwecke ausstelle. Weiter enthält die Vereinbarung eine Regelung, nach der die Fachfirma mit der eigenverantwortlichen Durchführung der notwendigen Arbeiten seitens der Beklagten beauftragt wird. Zusätzlich vereinbarten die Beklagte und die Fachfirma für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2009, dass die Beklagte für diesen Zeitraum der Fachfirma ein Budget in Höhe von 1.870,00 Euro netto bereitstellt und die Fachfirma sich bereit erklärt, für diesen Betrag alle in diesem Zeitraum anfallenden Fahrbahnverunreinigungen im Straßennetz der Beklagten unabhängig von ihrer Anzahl und ihrem Umfang zu beseitigen, wenn der Verursacher einer Fahrbahnverunreinigung mangels Kenntnis seiner Person nicht in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund dieser Rahmenvereinbarung reinigte die Fachfirma am 24.06.2009 die durch den austretenden Dieselkraftstoff verunreinigten Straßen im Stadtgebiet der Beklagten auf einer Länge von circa 3 km in der Zeit von 07:47 Uhr bis 15:38 Uhr mit einem speziellen Nassreinigungsgerät, nachdem zuvor Art und Ausmaß der Verunreinigung durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten festgestellt und die Fachfirma benachrichtigt worden war. Die Beklagte trat die Forderung aus dem Schadenfall vom 24.06.2009 gegenüber dem Kläger vereinbarungsgemäß an die Fachfirma ab. Auf die entsprechend dem Kläger unter dem 03.07.2009 übersandte Rechnung teilte die Haftpflichtversicherung des Klägers der Fachfirma unter dem 13.08.2009 mit, ausweislich eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens belaufe sich die erforderliche Straßenreinigung auf einen Bruttobetrag von 1.515,17 Euro und nicht auf, wie in Rechnung gestellt, 9.562,32 Euro. Eine Auszahlung dieses anerkennungsfähigen Betrages scheitere jedoch daran, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch der Gemeinde zustehe, nicht aber der Fachfirma. Die erfolgte Abtretung sei nicht wirksam. Daraufhin adressierte die Fachfirma die Rechnung vom 03.07.2010 in Höhe von 9.562,32 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 23.09.2009 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem beabsichtigten Kostenbescheid in Höhe dieses Rechnungsbetrages von 9.562,32 Euro, zuzüglich 60,- Euro Verwaltungskosten und 3,50 Euro Auslagen unter Hinweis auf den Anspruch aus § 15 des Hessischen Straßengesetzes i. V. . m. dem Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung. Hiergegen legte die Haftpflichtversicherung des Klägers am 01.10.2009 Widerspruch ein. Mit Kostenbescheid vom 27.10.2009 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 9.625,82 Euro wegen der Beseitigung der Dieselverunreinigungen auf der Straße heran und führte zur Begründung aus, der Kläger sei verpflichtet, die Kosten der Straßenverunreinigung in Höhe des festgesetzten Betrages, wie von der Fachfirma in Rechnung gestellt zuzüglich Verwaltungskosten und Auslagen, wie in dem Schreiben vom 23.09.2009 beziffert, zu erstatten. Grundlage des Erstattungsanspruches sei § 15 des Hessischen Straßengesetzes, wonach der Verursacher Straßenverunreinigungen unverzüglich zu beseitigen habe und, falls er dies nicht tue, der Träger der Straßenbaulast berechtigt sei, dies auf Kosten des Verursachers vorzunehmen oder vorzunehmen lassen. Dies sei durch Beauftragung der Fachfirma geschehen. Die Kosten der Fahrbahnreinigung durch diese Fachfirma habe der Kläger zu erstatten. Am 11.11.2009 legte die bevollmächtigte Haftpflichtversicherung des Klägers Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 27.10.2009 ein, soweit mit diesem Bescheid ein Betrag über 1.578,67 Euro hinaus von dem Kläger erstattet verlangt wurde. Zur Begründung des Widerspruchs wies die Versicherung darauf hin, der Betrag von 1.578,67 Euro werde als erstattungsfähig anerkannt, der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 8.047,15 Euro jedoch nicht. Das folge aus dem Gutachten des Schadensgutachters bei Öl-Schäden, Herr Richter, vom 05.08.2009, erstellt im Auftrag und namens der Haftpflichtversicherung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 nahmen die bevollmächtigten Rechtsanwälte des Klägers im Widerspruchsverfahren dahingehend Stellung, aufgrund der erfolgten Anspruchsabtretung sei die Beklagte nicht Inhaberin des geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Nach Absehen von einer Anhörung empfahl der Anhörungsausschuss des Wetteraukreises am 05.08.2010 schriftlich, den Widerspruch zurückzuweisen, weil der Kläger zur Erstattung der geforderten Kosten verpflichtet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 04.10.2010, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 27.10.2009 zurück und setzte gleichzeitig Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 407,20 Euro sowie Säumnis-/Mahngebühren in Höhe von 285,50 Euro gegen den Kläger fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen, in Anlehnung an den Kostenbescheid, aus, sie habe nach § 15 des Hessischen Straßengesetzes die Straßenreinigung ordnungsgemäß auf Kosten des Klägers durchführen lassen. Der Kläger habe die hierdurch entstandenen Kosten der Fachfirma zu erstatten. Die Freiwillige Feuerwehr sei nicht in der Lage gewesen, die Straße zu reinigen, zudem stelle die Straßenreinigung nicht die originäre Aufgabe der Feuerwehr dar. Am 01.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die erfolgte Abtretung hindere den Erlass des angefochtenen Kostenbescheides. Die Beklagte sei nicht mehr Inhaberin der streitbefangenen Forderung. Zudem sei der in Rechnung gestellte Aufwand der Fachfirma weit überhöht, wie das von der Haftpflichtversicherung des Klägers in Auftrag gegebene Gutachten zeige. Der Sachverständige halte insoweit einen Kostenaufwand in Höhe von 1.515,17 Euro für ausreichend. Dass der durch die Fachfirma in Rechnung gestellte Aufwand tatsächlich niedriger gewesen sei, ergebe sich auch aus der Rahmenvereinbarung der Firma mit der Beklagten. Für die Beseitigung durch unbekannte Verursacher entstandene Verunreinigungen sei nämlich zu Lasten des Gemeindehaushaltes nur eine geringe und nicht kostendeckende Pauschale vereinbart worden, wohingegen bei bekannter Verursachung konkrete und überhöhte Preise und ein nicht erforderlicher Aufwand zur Kompensation der niedrigen städtischen Pauschale in Rechnung gestellt worden seien. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe die durch die erforderliche Beseitigung der Dieselspur verursachten Kosten zu tragen und der Beklagten zu erstatten. Die Abtretung hindere nicht die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt sei nämlich Voraussetzung für eine Abtretung. Die Reinigung der Straße und die Beseitigung der Dieselspur sei keine Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr. Diese verfüge nur über Bindemittel und derartige Ölbindemittel in Streuform wirkten nur oberflächlich, was zu einer nachhaltigen Reinigung nicht ausreichend sei. Die Beseitigung der Straßenverunreinigung diene zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Insoweit obliege der Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht innerhalb derer sie verpflichtet sei, Fremdgefährdungen zu vermeiden. Die in Rechnung gestellten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat die Kammer, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die in das Verfahren eingeführten Urteile Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.