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Urteil

5 UE 4085/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0908.5UE4085.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat mit Beschluss vom 4. November 1998 (5 UZ 3564/98) zugelassene Berufung der klagenden Bundesrepublik Deutschland, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- anstelle des Senats entscheiden kann, ist auch im Übrigen zulässig, aber nur in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1996 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997 zulässig. Die klagende Bundesrepublik Deutschland kann als Adressatin des angefochtenen Bescheides geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies hat der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 4. November 1998 ausgeführt. Zwar ist als Adressat des Bescheides allein das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Frankfurt am Main angegeben. Aus dem Bescheid -- und dem Widerspruchsbescheid -- ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Feuerwehreinsatz, für den die Gebühren angefordert werden, auf einer Bundesautobahn stattgefunden hatte. Da das Land Hessen durch seine Straßenverwaltungsbehörden -- neben den eigenen Landesstraßen -- aber auch die Bundesfernstraßen gemäß Art. 90 Abs. 2 Grundgesetz im Auftrage des Bundes verwaltet, war durch einfache Auslegung des Bescheides feststellbar -- und wurde vom Empfänger auch so verstanden --, welcher Rechtsträger zu Gebührenzahlung verpflichtet werden sollte, nämlich die klagende Bundesrepublik Deutschland. Insofern kann die Klägerin eine Verletzung in eigenen Rechten -- also eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO -- geltend machen, da sie einer belastenden Gebührenforderung ausgesetzt ist. Die Anfechtungsklage ist jedoch nur zum Teil begründet. Grundlage für den streitigen Gebührenbescheid ist die Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 2. November 1993 -- FwGebS --. Nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FwGebS ist bei sonstigen Einsätzen oder Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt. Dabei haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 2 FwGebS). Ermächtigungsgrundlage für diese Gebührenpflichtregelung, die vor allem Fälle technischer Unfallhilfe erfasst, ist § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz -- BrSHG -- vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585, hier anzuwenden in der zuletzt durch Gesetz vom 04.03.1996 geänderten Fassung, GVBl. I S. 102) . Nach dieser Vorschrift sind für alle nicht in § 42 Absätze 1, 2 und 4 BrSHG geregelten Leistungen der Feuerwehren, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Bei dem hier streitigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Griedel der Beklagten am 4. August 1996 auf der Bundesautobahn 5 handelte es sich um eine derartige technische Unfallhilfe, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist. Nach § 8 Abs. 1 BrSHG haben die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Technische Unfallhilfe). Damit hat der hessische Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesem Aufgabenbereich häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden (vgl. Urteile des Senats vom 04.09.1985 -- 5 UE 178/85 --, NJW 1986, 1829 = DVBl. 1986, 783 = KStZ 1987, 34, vom 02.03.1988, a. a. O., und vom 25.03.1992 -- 5 UE 3288/88 --, ESVGH 42, 243 = NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27). Hier war die Bundesautobahn 5 in Höhe der Abfahrt der Beklagten durch Ölspuren verschmutzt. Deren Beseitigung war eine erforderliche unmittelbar vorzunehmende Maßnahme, um die daraus für die Sicherheit und Gesundheit der die Autobahn nutzenden Verkehrsteilnehmer resultierenden Gefahren abzuwenden. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG räumt in den Fällen technischer Hilfeleistung und den anderen erfassten "übrigen Leistungen" dem Kostengläubiger -- regelmäßig den Gemeinden als Träger der Feuerwehren -- ein Wahlrecht ein, sich die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen erstatten zu lassen. Schafft die Gemeinde zu diesem Zweck eine Gebührenordnung, so findet diese als Satzung ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe die oben genannten Entscheidungen) handelt es sich dabei um eine gesetzliche Ermächtigung für die Gemeinden, ihre in allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche -- wie u. a. den Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB -- in einer Gebührensatzung als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu konkretisieren, wobei sie nicht an die engeren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- für kommunale Benutzungsgebühren gebunden sind. Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FwGebS, wonach derjenige gebührenpflichtig ist, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt, hat die Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und darin u. a. den Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 BGB für eine Geschäftsführung ohne Auftrag gebührenrechtlich konkretisiert. Gemäß § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kommt es nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Zwar mag deshalb nicht jeder, der durch den Feuerwehreinsatz irgendwie begünstigt wird, gleichsam automatisch gebührenpflichtig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FwGebS sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist "Interessent" im Sinne derartiger Gebührenbestimmungen und damit gebührenpflichtig jedenfalls der oder die Störer im polizeirechtlichen Sinne, die für Entstehen und/oder Beseitigung der Gefahrenlage verantwortlich sind (vgl. die oben genannten Entscheidungen). Hier ist die Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Bundesautobahn "im Interesse" der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Sie ist als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 2 Abs. 2, § 5 Bundesfernstraßengesetz -- FStrG -- Eigentümerin der Straße. Damit ist sie zum einen als Straßenbaulastpflichtige gemäß § 3 FStrG zur Erhaltung der Autobahn in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand verpflichtet. Des Weiteren ist sie als Eigentümerin der Bundesautobahn hinsichtlich der Ölverschmutzung als Zustandsstörerin im Sinne des § 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -- HSOG -- in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284) anzusehen. Auch die Verantwortlichkeit kraft Zustandsstörung reicht für ein "Interesse" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FwGebS aus (vgl. Urteil des Senats vom 25.03.1992, a. a. O.). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die Beseitigung der Ölverschmutzung habe deshalb nicht in ihrem Interesse gelegen, weil sie -- wenn ihre Autobahnmeisterei benachrichtigt worden wäre -- ebenfalls zu einer rechtzeitigen Beseitigung in der Lage gewesen wäre. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem diese mit der Entfernung der Ölverschmutzung an Ort und Stelle begann. Zu diesem Zeitpunkt war die Freiwillige Feuerwehr -- wie oben erläutert -- gemäß § 8 Abs. 1 BrSHG zur unmittelbaren Ausführung der Beseitigung der Gefahr berechtigt und die zuständige Autobahnmeisterei der Klägerin war nicht zur Stelle und konnte eine Beseitigung nicht vornehmen. Auf die Vorstellung der Klägerin, was gewesen wäre, wenn die zuständige Autobahnmeisterei vorher benachrichtigt worden wäre, kommt es deshalb insofern nicht an. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Entscheidung, wer benachrichtigt wurde, letztlich vor Ort von den Beamten der Autobahnpolizei getroffen wurde, die sich für eine Benachrichtigung der Zentralen Leitstelle des Wetteraukreises entschieden hatten, die dann die Feuerwehr der Beklagten benachrichtigte. Die Leitstelle hat gemäß § 6 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 268) alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen in den Bereichen Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Sie entscheidet gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (Zentrale Leitstellen) vom 22. August 1994 (GVBl. I S. 418) aufgrund der eingehenden Meldungen über die Art und zeitliche Dringlichkeit der Einsatzmaßnahmen und veranlasst die notwendigen Maßnahmen; u. a. stimmt sie bei Feuerwehreinsätzen mit der technischen Einsatzleitung alle Einsatzmaßnahmen ab. Die Straßen- und Autobahnmeistereien sind in das System dieses von der Zentralen Leitstelle koordinierten Rettungsdienstes nicht mit einbezogen. Will die Klägerin deshalb in Zukunft Probleme wie im vorliegenden Fall vermeiden, empfiehlt es sich, auf der Landesebene der Verwaltung der Bundesstraßen im Auftrag des Bundes sowie der Verkehrspolizei entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine vorrangige Benachrichtigung der Autobahn- und Straßenmeistereien in den Fällen sicherstellen, in denen diese zur rechtzeitigen Beseitigung ähnlicher Verschmutzungen bei rechtzeitiger Benachrichtigung in der Lage wären. Die Klägerin ist auch -- entgegen ihrer Ansicht -- nicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz -- HVwKostG -- in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2) von der Zahlung der Gebühr befreit. § 8 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG befreit von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, die Bundesrepublik Deutschland. Auf diesen Befreiungstatbestand verweist § 9 Abs. 3 KAG auch für die Erhebung von sonstigen Verwaltungsgebühren durch die Kommunen. Eine entsprechende Verweisungsregelung fehlt jedoch in § 10 KAG, der einschlägigen Vorschrift für Benutzungsgebühren und auch in § 42 Abs. 3 BrSHG. Bei der Regelung in der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten handelt es sich jedoch um Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Feuerwehr", also um Benutzungsgebühren, wenn diese auch nicht aufgrund der Regelung des § 10 KAG, sondern aufgrund der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG erhoben werden. Eine Gebührenbefreiung entfällt demnach. Auch für einen Ausschluss der Erstattungspflicht der Klägerin aufgrund von Gewohnheitsrecht -- wie von ihr geltend gemacht -- finden sich keine Anhaltspunkte. Die Bildung von Gewohnheitsrecht setzt u. a. voraus, dass eine bestimmte Übung eine erhebliche Zeitspanne durch die Beteiligten in der Überzeugung, dass es sich um Recht handelt, regelmäßig erfolgt. Insbesondere wenn sich ein derartiges Gewohnheitsrecht gegen eine bestehende gesetzliche Regelung durchsetzen soll, muss diese Übung von erheblicher Dauer sein. Dies ergibt sich gerade auch aus den vom Vertreter der Klägerin zitierten Rechtsprechungsbeispielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1959 -- 1 BvR 53/96 --, BVerfGE 9, 213, 221 ; BVerwG, Urteil vom 26.05.1959 -- VII C 135.57 --, BVerwGE 8, 317, 321; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1978 -- IX 28/77 --, DÖV 1978, 696). Eine derartige lang andauernde Übung bei der Klägerin und gerade auch bei der Beklagten in der Überzeugung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die klagende Bundesrepublik Deutschland entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 BrSHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FwGebS nicht in Anspruch zu nehmen sei, die normative Regelung somit nicht gelten solle, hat die Klägerin nicht darlegen können. Allein der Vortrag, dass in früherer Zeit, Kommunen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland -- und bei Landesstraßen auch gegenüber dem Lande Hessen -- derartige Ansprüche nicht geltend gemacht hätten, genügt zur Annahme eines die gesetzliche und satzungsrechtliche Regelung derogierenden Gewohnheitsrechts nicht. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme der Klägerin im Rahmen der Ermessensauswahl sicherlich grundsätzlich in den Fällen nachrangig, in denen der Verhaltensstörer -- also der Verursacher der Ölspur -- anders als im vorliegenden Fall ermittelbar ist (vgl. § 2 Abs. 2 FwGebS). Der durch die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 26. März 1997 geltend gemachte Erstattungsanspruch ist jedoch nur in einer Höhe von 639,40 DM berechtigt. Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 BrSHG davon auszugehen, dass die Feuerwehren die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Dazu gehört, dass auch Kosten nur zu erstatten sind, soweit sie unter Berücksichtigung dessen erforderlich waren. Hier zeigt sich aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils ... der Beklagten für den Einsatz am 4. August 1996, dass die Feuerwehr mit 17 Mann ausrückte, von denen sie zehn Mann als eingesetzt abrechnete. Als Geräte wurden nach dem Einsatzbericht lediglich drei Besen und drei Schaufeln neben dem Streumittel und Auffangwannen eingesetzt. Auch unter Berücksichtigung des genannten Ermessensspielraums der Feuerwehren scheint der Einsatz von zehn Feuerwehrleuten bei den genannten eingesetzten Geräten nicht mehr im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen zu liegen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Berichterstatter sich insofern allein auf den Ermessensspielraum der Feuerwehr bezogen. Da die Beklagte insofern für den belastenden Bescheid jedoch die Darlegungs- und objektive Beweislast trägt, erscheint dem Gericht nur der Ansatz von sechs Feuerwehrleuten noch von dem Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmenden erforderlichen Einsatzmaßnahmen gedeckt. Legt man diese anstelle der abgerechneten zehn Feuerwehrleute zugrunde, ergibt sich der im Tenor genannte Gebührenbetrag. Im darüber hinausreichenden Umfang ist der Gebührenbescheid demnach aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die klagende Bundesrepublik Deutschland verfolgt mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Gebührenbescheid der beklagten Stadt für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr weiter. Am Abend des 4. August 1996 erfolgte auf Anforderung der Leitstelle ... die von der Autobahn-Polizeistation ... informiert worden war, ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils ... der Beklagten. Diese rückte mit zwei Fahrzeugen und 17 Feuerwehrleuten, von denen 10 zum Einsatz kamen, aus und beseitigte auf der Bundesautobahn ... zwei Ölspuren und einen Ölfleck, indem sie diese mit Bindemittel abdeckte, das gebundene Öl aufnahm und entsorgte. Mit Gebührenbescheid vom 28. Oktober 1996 -- an das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Frankfurt am Main adressiert -- forderte die Beklagte für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr bei diesem Einsatz Gebühren in Höhe von 799,40 DM. Für deren genaue Berechnung wird auf den Gebührenbescheid bei den Verwaltungsakten verwiesen. Mit Schreiben des Amts für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom 4. November 1996 wurde gegen diesen Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, bei einer Verunreinigung einer Straße mit einer Ölspur handele es sich regelmäßig um eine übermäßige Verunreinigung, so dass bei einer Bundesfernstraße § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz -- FStrG -- Anwendung finde. Danach habe der Straßenbaulastträger keine Pflicht, sondern lediglich ein Recht zum Tätigwerden, falls der Verursacher der übermäßigen Straßenverunreinigung nicht handeln sollte. Deshalb könne auch niemals eine Kostenpflicht des Straßenbaulastträgers bestehen. Im Übrigen sei die Autobahnmeisterei ... selbst in der Lage gewesen, die Ölspur umgehend zu beseitigen, falls sie nur informiert worden wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1997 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Verunreinigung der Autobahnabfahrt durch Ölspuren habe eine Gefährdung für den fließenden Verkehr dargestellt, zu dessen Beseitigung die Freiwillige Feuerwehr berechtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 22. April 1997 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 25. April 1997 -- hat die Klägerin -- die Bundesrepublik Deutschland --, vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Gebührensatzung einer Gemeinde nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz -- BrSHG -- konkretisiere den in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde. Damit sei der Aufwendungsersatzanspruch aus (berechtigter) Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB -- gemeint. Danach könne der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Ein Ersatzanspruch der Gemeinde bestehe nicht, wenn der Einsatz der Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei, weil bei der betreffenden Straßen- oder Autobahnmeisterei ausreichend Personal und Geräte zur Verfügung gestanden hätten, um den Einsatz zeitgerecht durchzuführen, und dies nur deswegen nicht geschehen sei, weil die Straßen- oder Autobahnmeisterei nicht rechtzeitig informiert worden sei. In diesem Fall entspreche das Tätigwerden der Feuerwehr nicht dem Willen des Geschäftsherrn. Die eingetretene Verschmutzung auf der A 5 habe von der zuständigen Autobahnmeisterei Reiskirchen ohne weiteres beseitigt werden können. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1986 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid bezogen. Mit Urteil vom 11. August 1998 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage als unzulässig abgewiesen, da die klagende Bundesrepublik Deutschland nicht durch den angefochtenen Bescheid in ihren eigenen Rechten verletzt sei. Sie sei nicht Adressat des Gebührenbescheides und werde durch diesen nicht auf Zahlung einer Gebühr für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen. Der Bescheid sei an das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Frankfurt gerichtet, eine Behörde des Landes Hessen. Das gleiche gelte für den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1997, der ebenfalls an dasselbe Amt gerichtet gewesen sei. Beiden Bescheiden lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen, als Gebührenpflichtige habe heranziehen wollen. Fehlten aber Anhaltspunkte, die es im Wege der Auslegung ermöglichten festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Adressat des Bescheides sein solle, müsse es dabei bleiben, dass Adressat der Rechtsträger der Behörde sei, an die der Bescheid gerichtet gewesen sei. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin deren Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 4. November 1998 -- 5 UZ 3564/98 -- zugelassen. Zur Begründung der Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Zusätzlich erklärt sie, der behauptete Kostenerstattungsanspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben, da der erfolgte Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei und demzufolge auch nicht dem Willen der Straßen- und Verkehrsverwaltung entsprochen habe. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehe ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinden für Feuerwehreinsätze auf Bundes- oder Landesstraßen nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorlägen. Nach der Entscheidung vom 25. März 1992 könne der Geschäftsführer aufgrund der Feuerwehrgebührensatzung entsprechend § 683 BGB wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Dies sei hier nicht gegeben gewesen, da die Bediensteten der Autobahnmeisterei ... ohne weiteres in der Lage gewesen seien, die Ölverschmutzung ebenso schnell wie die Feuerwehr mit eigenen Mitteln selbst zu beseitigen, wenn sie nur informiert worden wären. Damit handele es sich um den Fall einer aufgedrängten Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch der Höhe nach sei der Ersatzanspruch nicht nachvollziehbar. Wenn die Autobahnmeisterei die Ölverschmutzung beseitigt hätte, wären nur sechs Arbeitsstunden unter Einsatz lediglich eines Fahrzeugs notwendig gewesen. Die Ölbinderkosten hätten lediglich 35,-- DM betragen, so dass insgesamt ein finanzieller Aufwand von 373,88 DM statt der eingeforderten 799,40 DM angefallen wäre. Zu erstatten seien aber nur die notwendigen Aufwendungen. Dessen ungeachtet seien die entstandenen Personalkosten ohnehin nicht erstattungsfähig, da es sich um eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung gehandelt habe. Eine Ausnahme von diesem Prinzip werde lediglich in den Fällen angenommen, in denen der Geschäftsführer einer Geschäftsführung ohne Auftrag berufseinschlägig oder gewerblich tätig werde. Da die Freiwilligen Feuerwehren jedoch nicht in Gewinnerzielungsabsicht tätig würden und ihre Mitglieder durch diese Tätigkeit gerade nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten, sei dieser Ausnahmetatbestand hier nicht gegeben. Darüber hinaus sei auf die Gebührenfreiheit der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz zu verweisen. Es treffe wohl zu, dass dieses Gesetz nach § 1 Abs. 2 für Gemeinden nicht gelte, sofern sie in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig würden. Allerdings sei die letztgenannte Vorschrift in der Reihe der Bestimmungen enthalten, die gemäß § 9 Abs. 3 des hier einschlägigen Gesetzes über kommunale Abgaben auf gemeindliche Gebührensatzung entsprechend anzuwenden seien. Damit sei die Tatsache, dass der örtliche Brandschutz und die technische Hilfeleistung nach § 2 Abs. 1 BrSHG als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen sei, für die Frage der Gebührenfreiheit nicht von Bedeutung. Letztlich sei zu erwähnen, dass es sich hier um den ersten Fall handele, in dem die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wegen eines Ölunfalls einen an die Straßen- und Verkehrsverwaltung gerichteten Gebührenbescheid erlassen habe. Die bisherige, von beiden Seiten akzeptierte, jahrzehntelange Übung habe eine Gebührenpflichtigkeit des Bundes nicht vorgesehen. Von daher berufe sie, die Klägerin, sich auch auf Gewohnheitsrecht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. August 1998 abzuändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1996 in Form des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag. Zusätzlich führt sie aus, es liege in der Natur der Sache, dass die Feuerwehr immer dann technische Hilfeleistungen zu erbringen habe, wenn sie alarmiert werde und die Hilfeleistung erforderlich sei, um unaufschiebbar zu beseitigende Gefahrenlagen zu beseitigen. Der Feuerwehr könne es nicht obliegen, dabei zu prüfen, ob auch die Zuständigkeit anderer Rechtsträger gegeben sei und weitergehend, ob diese vorrangig zur aufgeforderten Hilfeleistung heranzuziehen seien. Im Übrigen werde bestritten, dass die Autobahnmeisterei im vorliegenden Fall ebenso schnell die Ölspur habe beseitigen können. Aufgrund der Nähe des Feuerwehrstützpunktes zur Autobahnabfahrt einerseits und dem Zeitraum von der Alarmierung bis zur Einsatzstelle von zwölf Minuten sei vielmehr das Gegenteil richtig. Die Höhe der Gebühren ergebe sich aus der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten. Insoweit gelte für die Klägerin nichts anderes als für andere Gebührenschuldner. Die dabei berechneten Verbrauchs- und Entsorgungskosten würden nach Einstandspreis weiterberechnet. Dass die Straßenmeisterei im Rahmen ihres ureigentlichen Geschäfts möglicherweise günstigere Konditionen erziele, sei in rechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Ein Gewohnheitsrecht der Klägerin dahingehend, dass eigentlich gebührenpflichtige Feuerwehreinsätze für sie gebührenfrei seien, existiere nicht. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (jeweils ein Hefter) Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.