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Urteil

4 K 203/16.GI.A

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2016:1021.4K203.16.GI.A.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befugt ist, eine Anfrage der Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 AufenthG oder eine anwaltliche Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde - beide ohne materiellen Asylinhalt - von Amts wegen in einen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umzudeuten und hierüber mittels Verwaltungsakts wiederholend zu entscheiden, nachdem der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig aufgehoben worden war.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befugt ist, eine Anfrage der Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 AufenthG oder eine anwaltliche Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde - beide ohne materiellen Asylinhalt - von Amts wegen in einen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umzudeuten und hierüber mittels Verwaltungsakts wiederholend zu entscheiden, nachdem der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig aufgehoben worden war. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Die Rechtswidrigkeit des Bundesamtsbescheides vom 13.01.2016 folgt daraus, dass es dem Bundesamt an einer Ermächtigungsgrundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin fehlt. Ein entsprechender Antrag der Klägerin, der eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes zur Folge haben könnte, liegt nicht vor. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin vor Jahrzehnten ein Asylverfahren durchlaufen hatte und dass aufgrund behördlicher Entscheidungen und gerichtlicher Urteile bislang kein förmlicher Bescheid zum Vorliegen von Abschiebungsverboten vorliegt und auch keine Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin wirkt, weil diejenige aus dem Bescheid vom 15.10.1993 mit Urteil des Gerichts vom 27.05.1999 aufgehoben wurde. Dies hat jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass sie für alle weiteren Entscheidungen ausländerrechtlicher Art in Bezug auf die Klägerin zuständig bleibt. Eine derartige Zuständigkeitsperpetuierung würde nämlich dazu führen, dass ein ehemaliger Asylbewerber auch nach Jahrzehnten noch dem Asylrechtsregime unterliegt, auch wenn er lediglich aufgrund langjähriger Aufenthaltserlaubnisse um eine ausländerrechtliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachsucht, wie es vorliegend die Klägerin getan hat. Zwar befand die Klägerin sich vor über zwei Jahrzehnten im Asylerstverfahren, indes ist dieser Status - schon aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft - und auch durch die zwischenzeitliche Entscheidung der Ausländerbehörde, ihr wegen der Erkrankung der Tochter eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, völlig überholt. Dementsprechend hat auch die Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auf den Rechtsgrund von Art. 8 EMRK gestützt, der in seinem Regelungsbereich dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG entspricht. Zwar hat die Ausländerbehörde völlig folgerichtig und § 72 Abs. 2 AufenthG entsprechend das Bundesamt beteiligt, indes fehlt jegliche Befugnis der Beklagten, diese Anfrage in einen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sofern die Ausländerbehörde also die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht gezogen haben sollte, so ist die Anfrage beim Bundesamt durchaus legitim und gesetzlich sogar zwingend. Hieraus aber ein asylrechtliches Wiederaufgreifensgesuch oder einen Wiederaufgreifensantrag abzuleiten, geht nicht an. Ohne einen förmlichen Antrag oder ein materielles Asylgesuch ist und bleibt das abgeschlossene Asylverfahren beendet. Auch geht die Annahme des Bundesamtes fehl, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Abschiebungsverbote sei bei ihm konzentriert, weil die Klägerin schon ein Asylverfahren durchlaufen habe. Bereits der Wortlaut des § 72 Abs. 2 AufenthG spricht dagegen. § 72 Abs. 2 AufenthG ermächtigt nämlich auch die Ausländerbehörde zu einer Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, regelt aber insoweit weiter, dass das Bundesamt - lediglich - zu beteiligen ist, weil es die sachnähere Behörde ist (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 04.02.2016, 10 CE 16.222 und vom 27.04.2016, 10 CS 16.485). Zu beanstanden ist daher die rechtliche Wertung des Bundesamtes, es könne die schriftliche Anfrage der Ausländerbehörde in einen Wiederaufgreifensantrag der Klägerin umdeuten, um so seine Zuständigkeit zu begründen. Hierbei werden nämlich die Grenzen der Auslegungsfähigkeit derartiger Schriftsätze von Ausländerbehörden (vgl. § 133 BGB) deutlich überschritten. Ebenso wäre es fehlerhaft, in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an die Ausländerbehörde vom 14.02.2013 einen Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei dem Bundesamt zu sehen, denn hierin wird allein die Verlängerung des Aufenthaltstitels auf der Grundlage von Art. 8 EMRK beantragt. Die Voraussetzungen für einen Wiederaufgreifensantrag oder Folgeantrag sind in § 71 AsylG abschließend geregelt. Nach § 71 AsylG ist aber die Stellung eines entsprechenden Antrages des Ausländers Voraussetzung für einen Eintritt in die Sachprüfung. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend völlig. Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an die Ausländerbehörde kann deshalb nicht in einen Antrag an das Bundesamt umgedeutet werden, weil einer Umdeutung oder Auslegung im Sinne von § 133 BGB bereits entgegensteht, dass das Schreiben von einer rechtskundigen Bevollmächtigten stammt, so dass an eine Umdeutung/Auslegung ohnedies strengere Anforderungen zu stellen sind. Darüber hinaus ist das Schreiben ausdrücklich an die Ausländerbehörde adressiert und auf Art. 8 EMRK gestützt, so dass es insgesamt an Anhaltspunkten für eine Zuständigkeit des Bundesamtes fehlt (vgl. die Fallgestaltungen in den Entscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2014, 2 S 54/14; OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2005, 18 B 1967/04), weil diesem Schreiben weder ein Asylantrag noch ein Antrag auf Flüchtlings- oder subsidiären Schutz noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu entnehmen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10.01.2014, 10 C 13.2376). Das Schreiben an die Ausländerbehörde verdeutlicht lediglich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Bleiberecht der Klägerin nach Art. 8 EMRK, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis für das die Beklagte nicht zuständig ist, vorliegen soll. An keiner Stelle dieses Schreibens geht die Bevollmächtigte auf massiv drohende Gefährdungslagen im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein. Sie legt lediglich dar, dass es in über 20 Jahren des Aufenthaltes in Deutschland zu einer Entfremdung von der Heimat geführt hat, die noch dadurch verstärkt wurde, dass die Klägerin zeitweilig als Flüchtling anerkannt war. Sie legt weiter dar, dass sich sämtliche Kinder der Klägerin im Bundesgebiet aufhalten und dass es einen Bedarf für gegenseitigen familiären Beistand gibt. Wie hieraus ein Antrag auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten konstruiert werden sollte oder könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Mithin liegt keine Willensäußerung der Klägerin vor, die überhaupt in einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Wiederaufgreifensantrag im weiteren Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG umgedeutet werden könnte. Wie bei einem Asylerstantrag ist auch bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einem isolierten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten immanent, dass es sich um einen diesbezüglichen und an die richtige Behörde gerichteten Antrag handeln muss. Wie § 71 Abs. 1 AsylG regelt auch § 51 Abs. 1 VwVfG, dass die Behörde "auf Antrag des Betroffenen" zu entscheiden hat. An einem derartigen und an das Bundesamt gerichteten Antrag fehlt es aber. Auch war das Bundesamt nicht in Ausübung eines weiten Ermessens nach § 51 Abs. 5 VwVfG (vgl. hierzu statt vieler BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004, 5 B 104/03) befugt, das seitens der Bevollmächtigten der Klägerin an die Ausländerbehörde gerichtete Schreiben in einen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten. Zwar legt § 51 Abs. 5 VwVfG die Vermutung nahe, dass eine Behörde jederzeit auch von Amts wegen in eigenem Ermessen über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens entscheiden kann, jedoch besteht ein derartiges weites Ermessen gerade nicht. Das Wiederaufgreifen eines Verfahrens ist nach § 51 Abs. 1 VwVfG ebenso wie nach § 71 Abs. 1 AsylG grundsätzlich förmlich von dem Betroffenen zu beantragen. § 51 Abs. 5 VwVfG regelt demgegenüber allenfalls den Ausnahmefall, dass es an einem derartigen und grundsätzlich erforderlichen Antrag fehlt, der Bestand einer ergangenen Entscheidung aber geradezu unbillig erscheint. Diese Feststellung wird durch den Vergleich mit der Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG bestätigt, denn auch diese Normen ermächtigen die Behörde, die Bestandskraft ihrer Entscheidung durch Rücknahme und Widerruf ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen zu durchbrechen. Im Gegensatz zu §§ 48, 49 VwVfG fehlt es vorliegend aber schon an einer derartigen bestandskräftigen Entscheidung einer Behörde, die im Sinne der Feststellung von Abschiebungsverboten oder dem Erlass einer Abschiebungsandrohung durchbrochen werden könnte. Die einzige vollstreckbare Entscheidung über das Vorliegen von Vollstreckungsverboten und die Ausreiseaufforderung ist nämlich das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 27.05.1999. Die Durchbrechung rechtskräftiger Urteile wird aber gerade nicht durch die Ermächtigung in §§ 48, 49, 51 VwVfG ermöglicht. Diese Normen regeln allenfalls die Bestandskraftdurchbrechung bei Verwaltungsakten, nicht aber die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile. Im Übrigen mangelt es auch an einer irgendwie gearteten Unbilligkeit, die eine Neuregelung erfordert, denn der angefochtene Bescheid trifft keine von einer früheren abweichende behördliche Entscheidung, sondern wiederholt lediglich formaljuristisch und materiell diejenige des rechtskräftig aufgehobenen Bescheids vom 15.10.1993. Insgesamt fehlt daher die Befugnis des Bundesamtes, das an die Ausländerbehörde gerichtete Schreiben in einen förmlichen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten und hierüber mittels des angefochtenen Bescheides zu Lasten der Klägerin zu entscheiden. Die Klägerin wollte keine Entscheidung des Bundesamtes und es ist dem Bundesamt verwehrt, in Ausübung eigener Machtbefugnis aus freien Stücken einen Antrag zu kreieren oder zu konstruieren, um über diesen dann mittels Bescheid zu entscheiden. Selbst wenn man aber der Auffassung des Bundesamtes folgen wollte, wäre der Bescheid vom 13.01.2016 gleichwohl rechtswidrig, weil in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG auch § 49 Abs. 4 VwVfG ins Auge zu nehmen ist. Danach hat die Behörde nämlich bei der Rücknahme und nach § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG auch beim Widerruf eines Verwaltungsakts die gesetzlich normierte Jahresfrist zu beachten. Dies hat das Bundesamt nicht getan. Die Anfrage der Ausländerbehörde datiert vom 24.07.2013 und der Bundesamtsbescheid ist erst am 13.01.2016, mithin über 2 1/2 Jahre später ergangen. Da die Anfrage der Ausländerbehörde vom 24.07.2013 bereits alle entscheidungsrelevanten Angaben enthielt, war sie geeignet, die Jahresfrist für einen Widerruf oder eine Rücknahme in Gang zu setzen. Gleichwohl hat die Beklagte aktenkundig bis zum 24.04.2015 die Anfrage der Ausländerbehörde nicht einmal ansatzweise mit Außenwirkung behandelt. Damit war die Jahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13.01.2016 längst abgelaufen, ohne dass es noch auf das Informationsschreiben des Bundesamtes vom 24.04.2015 ankäme. Dieses Anschreiben stellt zudem nicht die gebotene Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG oder eine sachgerechte Amtsermittlung dar, denn es führt aus, dass am 07.08.2013 ein Wiederaufnahmeverfahren eröffnet worden sei und gebeten werde, von Anfragen nach dem Verfahrensstand zunächst abzusehen. Das Ausbleiben einer Reaktion der Klägerin ist daher nicht verwunderlich. Selbst wenn aber dieses Schreiben als Anhörung aufgefasst werden sollte, war die Jahresfrist bereits abgelaufen und es steht eine Verwirkung im Raume, wenn die Behörde die gesetzlich normierte Jahresfrist zum Handeln bewusst unbeachtet lässt und eine Anhörung ungebührlich verzögert, wie vorliegend. Angesichts vorstehender Ausführungen bedarf es keiner ausführlichen Entscheidung mehr dazu, ob der Klägerin bereits rechtskräftig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuerkannt wurde. Die Beklagte wurde mit Urteil des Gerichts vom 27.05.1999 verpflichtet, die Klägerin als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. anzuerkennen. Dies erfolgte mit Bescheid vom 23.08.1999. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung eines Flüchtlingsstatus durchaus geeignet ist, auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG als wesensgleiches Minus mit zu umfassen. Hier kann die Beklagte auch nicht darauf rekurrieren, der Bescheid vom 23.08.1999 sei mit Urteil des Gerichts vom 28.07.2009 rechtskräftig aufgehoben, denn weder der Widerrufsbescheid vom 07.07.2009 noch das Urteil vom 28.07.2009 enthalten Ausführungen zum Vorliegen von Abschiebungsverboten. Wird aber der Flüchtlingsstatus bestands- oder rechtskräftig widerrufen, so hätte es mehr als nahe gelegen, zeitnah über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden, unabhängig davon, ob aufenthaltsbeendende Maßnahme seitens der Ausländerbehörde geplant oder eingeleitet waren oder nicht. Dies hat das Bundesamt jedoch verabsäumt. Darüber hinaus wäre eine seinerzeitige förmliche Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten auch im Falle des Widerrufs des Flüchtlingsstatus wünschenswert gewesen, weil das Vorliegen des Flüchtlingsstatus nicht unbedingt Rückschlüsse auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten zulässt. Denn auch wenn die Voraussetzungen für die Flüchtlingsgewährung wegfallen, könnte ein immanent hierin enthaltener Status des Abschiebungsschutzberechtigten ohne ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Behörde wiederaufleben. Da sich der Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2016 aber bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist, bedarf es hierüber keiner weiteren Entscheidung mehr. Mangels entsprechenden Antrags in der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nicht mehr. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist gegenüber der schriftsätzlichen Ankündigung in der Klageschrift maßgeblich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit der Klage wendet sie sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht vorliegen. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im August 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.08.1993 Asyl. Nach persönlicher Anhörung lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Weiteren: Bundesamt) mit Bescheid vom 15.10.1993 den Asylantrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und mit Urteil vom 27.05.1999 (10 E 32870/95) verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte dazu, die Klägerin als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. anzuerkennen. Gleichzeitig hob das Verwaltungsgericht Gießen den Bundesamtsbescheid vom 15.10.1993, mit Ausnahme der Entscheidung zur Versagung der Asylanerkennung in Nummer 1, vollständig auf. Mit Bescheid vom 23.08.1999 setzte das Bundesamt die Verpflichtung aus dem Urteil vom 27.05.1999 um und gewährte der Klägerin den Status eines Flüchtlings. Mit Bescheid vom 07.07.2009 widerrief das Bundesamt den Bescheid vom 23.08.1999 aus Statusgründen. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass es einer Abschiebungsandrohung oder einer Entscheidung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht bedürfe, da eine Aufenthaltsbeendigung seitens der Ausländerbehörde ohnedies nicht im Raume stehe. Die hiergegen am 28.07.2009 unter dem Aktenzeichen 9 K 1586/09 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 09.02.2010 ab und führte des Weiteren in den Entscheidungsgründen aus, Ausführungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien entbehrlich, da diese nicht Inhalt des Bescheides seien. Die zuständige Ausländerbehörde leitete keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Folgezeit ein und tolerierte den weiteren Aufenthalt der Klägerin in Deutschland. In Bezug auf eine in Deutschland lebende minderjährige Tochter ging die Ausländerbehörde von einem Ausreisehindernis aus und erteilte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 11.02.2013 wurde die maßgebliche Tochter der Klägerin volljährig. Seit Volljährigkeit geht die Ausländerbehörde von einem Wegfall des Ausreisehindernisses für die Klägerin aus. Der türkische Reisepass der Klägerin wurde vom Generalkonsulat in Frankfurt im Jahr 2011 bis zum Jahr 2021 verlängert. Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 erfolgte seitens der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Anfrage beim Bundesamt zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Als Grund der Anfrage gab die Ausländerbehörde an, die Klägerin habe die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Nachdem zunächst fast zwei Jahre lang nichts geschehen war, deutete das Bundesamt die Anfrage der Ausländerbehörde vom 24.07.2013 in einen Wiederaufgreifensantrag der Klägerin zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG um und informierte die Klägerin hiervon, ebenso wie die Ausländerbehörde, in einem Schreiben vom 24.04.2015, auf das seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgte. Mit Bescheid vom 13.01.2016 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 05.02.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe unter dem 11.08.2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt und erhalten. Im Januar 2013 habe die Ausländerbehörde angekündigt, die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr zu verlängern, da die Klägerin nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt zu sichern und weil ihre jüngste Tochter volljährig geworden sei. Unter dem 14.02.2013 habe die Klägerin hierzu Stellung genommen und ihren Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Wesentlichen auf Art. 8 EMRK gestützt. Dieses Schreiben habe die Ausländerbehörde zum Anlass genommen, beim Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten anzufragen. Eine Anhörung der Klägerin sei durch das Bundesamt nicht erfolgt, sondern sie habe den Bescheid vom 13.01.2016 zugestellt bekommen. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Sie lebe seit August 1993 in Deutschland. Den Kontakt zum Heimatland habe sie vollkommen verloren. Da sie zuvor als Flüchtling anerkannt gewesen sei, habe es auch keine Besuche in der Heimat gegeben. Alle ihre Kinder lebten in Deutschland. Ihre jüngste Tochter leide an Epilepsie. Die Klägerin selbst sei ebenfalls erkrankt. Aufgrund der wechselseitigen Erkrankungen seien die Kinder auf die Hilfe der Klägerin und die Klägerin auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Ihr stehe ein Bleiberecht nach Art. 8 EMRK zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bundesamtsbescheid vom 13.01.2016 sei rechtmäßig. Insbesondere sei das Bundesamt für die Entscheidung zuständig gewesen. Das Schreiben der Ausländerbehörde sei in einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf Abschiebungsverbote umzudeuten gewesen. Dies habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise getan. Da die Klägerin bereits ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe, sei das Bundesamt für sämtliche Entscheidungen zuständig. Diese Zuständigkeit sei auch ohne ausdrücklichen Antrag gegeben. Das Bundesamt habe die Möglichkeit, das Schreiben der Ausländerbehörde von Amts wegen in einen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten. Mit Beschluss vom 01.09.2016 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde und auf die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten mit der Ladung eine Auflistung übersandt worden ist, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.