Leitsatz: 1. Sollte nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Rechtsgründen am Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung gehindert sein, dann ist insoweit die Zuständigkeit der Ausländerbehörde gegeben. (Im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -) 2. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet worden ist, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass seine Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern dargelegten Gründe, die sich ausschließlich nur noch auf die in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung erstrecken und die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner steht nicht - wie die Antragsteller meinen – die Rechtskraft der in ihren Asylverfahren ergangenen Urteile des VG Minden entgegen, das nach Aufhebung der mit der Ablehnung des Asylantrags verbundenen Abschiebungsandrohung (Urteil vom 10. Mai 1996 – -) durch weiteres Urteil vom 29. September 2000 – – entschieden hat, dass der Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt an der Rechtskraftwirkung seines ersten Urteils scheitere. Beide Urteile entfalten insoweit keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Antragsgegner Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den selben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen den selben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus dem vom Gericht missbilligten Gründen erlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 2 C 12.92 -, DVBl. 1993, 258; Senatsbeschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 -, NVwZ-Beil. I 2001, 32 = AuAS 2000, 256 = EZAR 210 Nr. 15 = EildStNRW 2001, 153. Danach ist eine Sperrwirkung hier jedoch schon deshalb nicht eingetreten, weil der Antragsgegner nicht Partei der Asylverfahren war. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß andeuten wollen, dass der Antragsgegner aus gesetzessystematischen Gründen am Erlass einer Abschiebungsandrohung gehindert sei, verkennen sie die den Zuständigkeitsregelungen in Asylsachen zugrunde liegende Gesetzessystematik. Mit der Stellung eines Asylantrags wird zwar das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und ist entgegen der vom VG Minden im Urteil vom 29. September 2000 – – vertretenen Auffassung gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung berechtigt, wenn erstmals das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Asylantrags auf § 26a AsylVfG (sicherer Drittstaat) gestützt hat. Zugleich entfällt auch grundsätzlich die Befugnis der Ausländerbehörde zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 -, a.a.O. Anders verhält es sich jedoch, wenn die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach (erfolglos) abgeschlossenem Asylverfahren entfallen ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn dem Ausländer danach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Gleiches gilt, wenn das Bundesamt wie hier mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils des VG Minden vom 29. September 2000 - aus Rechtsgründen am Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung gehindert ist. In einer derartigen Situation gelten auch insoweit wieder die Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts, deren Anwendung nur so lange ausgesetzt sind, wie es in anderen Gesetzen, zu denen das Asylverfahrensgesetz gehört, bestimmt ist (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG). Schließlich können sich die Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner zu lange von ihr keinen Gebrauch gemacht habe. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt tauglicher Gegenstand einer Verwirkung sein kann. Diesbezügliche Bedenken ergeben sich daraus, dass die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nicht bloß ein "Recht" der Behörde darstellt, sondern eine ihr kraft Gesetzes obliegende Verpflichtung (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 1999 – 17 B 308/99 -. Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet worden ist, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass seine Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden wird. So ist es auch hier. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt Anlass zu der Annahme gegeben, dass die Antragsteller trotz ihres erfolglosen Asylverfahrens in Deutschland verbleiben dürfen und sie deshalb den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht zu erwarten haben. Das Gegenteil ist der Fall. Den im Asylverfahren anwaltlich vertretenen Antragstellern war nach dessen erfolglosen Abschluss durch Urteil des VG Minden vom 29. September 2000 – – bewusst oder hätte bewusst sein müssen, dass sie nunmehr wegen eines ihnen fehlenden Aufenthaltsrechts vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihre Ausreisepflicht unter Umständen zwangsweise durchsetzbar war. Gegenteiliges ließ sich zu keiner Zeit aus den ihnen im Anschluss an das Asylverfahren erteilten Duldungen ableiten. Diese brachten vielmehr zum Ausdruck, dass durch sie die Ausreisepflicht der Antragsteller unberührt blieb (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60a Abs. 3 AufenthG) und dass – wie jeder amtlichen Duldungsbescheinigung zu entnehmen ist - ihre Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt wurde (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60a Abs. 2 AufenthG). Daraus ergab sich für die Antragsteller unmissverständlich, dass sie nach der (zutreffenden) Auffassung des Antragsgegners nicht dauerhaft in Deutschland bleiben durften und sie gegebenenfalls mit einer zwangsweisen Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht rechnen mussten, was in ihrem Fall den Erlass einer Abschiebungsandrohung voraussetzte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.