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Urteil

4 K 1340/16.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0109.4K1340.16.GI.0A
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Leitsätze
Der strafrechtliche Vorwurf des versuchten Totschlags durch Unterlassen in einem nicht rechtskräftigen Strafurteil reicht für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zu treffende Prognose aus, dass sich daraus eine Unwürdigkeit des Arztes ergeben kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der strafrechtliche Vorwurf des versuchten Totschlags durch Unterlassen in einem nicht rechtskräftigen Strafurteil reicht für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zu treffende Prognose aus, dass sich daraus eine Unwürdigkeit des Arztes ergeben kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 27. Januar 2016, mit dem der Beklagte das Ruhen der Approbation des Klägers angeordnet hat, ist formell rechtmäßig. Die für die Entscheidung zuständige Behörde hat dem Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) eine nach Zeit und sonstigen Umständen angemessene Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Die in Nummern 1 und 2 des Bescheides vom 27. Januar 2016 getroffenen Anordnungen sowie die Entscheidung zur Festsetzung der Gebühr sind auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen eines Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da gegen den Kläger nicht nur ein Strafverfahren eingeleitet, sondern auch weiter durchgeführt wird, das bereits zu einer - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung des Klägers geführt hat. Ein Strafverfahren umfasst das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren. Es besteht nicht die Notwendigkeit, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Vielmehr ist bereits eine nach den Ermittlungsergebnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausreichend (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -; Nieders. OVG, Urteil vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -). Stellt die Ermittlungsbehörde oder das Strafgericht jedoch das Verfahren ein oder spricht den Anklagten von dem erhobenen Schuldvorwurf rechtskräftig frei, so endet das Verfahren. Die Voraussetzung des eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Kläger liegt mithin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne weiteres vor. Ebenso ist festzustellen, dass aus dem laufenden Strafverfahren auch dann eine Unwürdigkeit des Klägers folgen kann, wenn gleichzeitig zu konstatieren ist, dass der Tatvorwurf im Verlauf des Strafverfahrens eine andere Qualifizierung erfahren hat. Die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwände des Klägers gegen die erfolgte Verurteilung sind nicht geeignet, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe derart zu erschüttern, dass eine letztlich rechtskräftige Verurteilung nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Insoweit macht der Kläger ohne Erfolg geltend, von den gesamt erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen dürfe nur der geringe Teil des Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln verbleiben. Die damit einhergehende Annahme des Klägers, von dem früheren Tatverdacht werde nur ein wenig bedeutsamer Vorwurf verbleiben, teilt das Gericht nicht. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt hat gegen den Kläger nicht nur ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Delikten gegen die Person geführt, sondern mit Anklageschrift vom 19. Februar 2016 auch Anklage wegen des Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und verbotenen Weitergabe sowie des Versuch des Mordes durch Unterlassen bei dem Landgericht A-Stadt erhoben. Nach der durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht A-Stadt mit Urteil vom 19. Juli 2016 den Kläger allerdings nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern nur der Kläger hat gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision geführt, wenn auch beschränkt auf den Tatvorwurf des versuchten Totschlags. Bezogen auf die Delikte im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln ist der Tatvorwurf mithin eingeräumt und darf als festgestellt betrachtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes ist der frühere Tatverdacht mithin hingegen ausgeräumt. Zu den Feststellungen des Tatvorwurfs kann dabei im Wesentlichen auf das in das vorliegende Verfahren eingeführte Urteil des Landgerichts A-Stadt Bezug genommen werden. Der Kläger hat sich im Strafverfahren zu den Vorwürfen eingelassen und das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben. Zudem sind die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift vom 5. Januar 2017 zum (gegenüber dem Urteil abweichenden) Tathergang und zur rechtlichen Würdigung vom erkennenden Gericht gewürdigt worden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet, aber nicht gehalten, selbst in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -). Unter dem Gesichtspunkt der in Rede stehenden möglichen Unwürdigkeit des Klägers für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist der umfassendere Vorwurf strafrechtlich relevanter Handlungen bzw. Unterlassungen daher nach wie vor von Bedeutung. Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse und unter Einbeziehung der Feststellungen des Landgerichts hat sich der strafrechtliche Verdacht insoweit verdichtet, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch bezüglich der Delikte zum Nachteil der Geschädigten S. strafrechtlich verurteilt werden wird. Der strafrechtliche Verdacht ist damit nicht nur mit Blick auf die für die Vergangenheit eingeräumte Abhängigkeit des Klägers von Betäubungsmitteln ausreichend, den Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage zu erfüllen. Bereits aus dem eingeräumten Tatvorwurf des unerlaubten Erwerbs und der Weitergabe von Betäubungsmitteln kann sich nämlich eine Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Wer eine Straftat nach § 29 BtMG begeht, kann sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erweisen. Es besteht im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände der langjährigen Sucht des Klägers die Möglichkeit, dass der Kläger das für seine Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen dadurch verloren hat, dass er Drogen angekauft, selbst konsumiert wie auch an Dritte weitergegeben hat. Dies reicht zur Erfüllung des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage bereits aus. Das Gericht sieht aber gerade durch die - nicht rechtskräftige - Verurteilung des Klägers wegen eines versuchten Totschlags durch Unterlassen weiterhin und selbständig tragend die Möglichkeit, dass sich daraus, d.h. aus dem Strafverfahren, letztlich eine Unwürdigkeit des Klägers ergeben kann. Der Vorwurf ist von dem Landgericht A-Stadt dargelegt und begründet worden. Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers in seiner Revisionsbegründungsschrift zeigen zwar die Problematik der Feststellungen des Tatgeschehens und der Herleitung eines strafrechtlich relevanten Vorwurfs der Begehung des Delikts durch Unterlassen auf. Es verbleibt jedoch ein überwiegendes Moment der Wahrscheinlichkeit, das ausreicht, im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine spätere Feststellung der Unwürdigkeit zu tragen. Des Weiteren ist aufgrund der jahrelangen Gewöhnung des Klägers an Betäubungsmittel und auch des erheblichen Alkoholkonsums unmittelbar vor den Ereignissen des 6. und 7. Juni 2015, die das Landgericht zu einer Feststellung einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bewegt haben, nicht auszuschließen, dass das Strafverfahren auch zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers führen kann. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist, wie der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht ausführt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Konzeption des § 6 BÄO. Nach § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so dass insoweit alle Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die seit Erlass der Ruhensanordnung eingetreten sind (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu seinen ambulanten wie stationären Behandlungen, die Untersuchungsergebnisse zu einer Haarprobe wie die vorgelegten Zeugnisse seiner Arbeitgeber können gegebenenfalls zu einer letztlich anderen Feststellung führen, nämlich dass er seine Alkohol- und / oder Drogenabhängigkeit vollständig überwunden hat. Sicher ist dies indes nach dem derzeitigen Stand nicht. Hierbei spielt nach Ansicht des Gerichts auch eine Rolle, dass sich der Kläger nicht nur unter dem Eindruck des noch anhängigen Strafverfahrens und der Aussicht auf Bewährung, sondern auch wegen des laufenden Verwaltungsverfahrens zum Ruhen wie der Möglichkeit des Widerrufs seiner Approbation entsprechend verhält. Dieses selbstverständliche und auch zu erwartende Verhalten lässt aber allein aufgrund der verstrichenen Zeit noch keine dauerhafte Abkehr vom früheren langjährigen Drogenkonsum erkennbar werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO, den der Beklagte im Ausgangsbescheid wie im Widerspruchsbescheid anführt, ist hingegen nicht nachgewiesen. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist erfüllt, wenn der Betroffene in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der betroffene Arzt durch seine Sucht aktuell nicht in der Lage ist, den hohen Anforderungen an die Berufsausübung zu genügen. In Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird mithin bereits durch die Textfassung der Norm deutlich, dass es nicht ausreicht, dass Zweifel an der gesundheitlichen Geeignetheit des Betroffenen gibt. Notwendig sind vielmehr auch im Verfahren auf Ruhen der Approbation zumindest Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Arzt die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nicht erfüllt. Auch diese Tatsachen müssen, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben sein. Deshalb war es im Verwaltungsverfahren aufgrund der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zwar durchaus vertretbar, wegen des aufgedeckten Suchtproblems des Klägers von der entsprechenden Annahme der gesundheitlichen Ungeeignetheit auszugehen. Dass der Kläger auch derzeit in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sei, den Beruf des Arztes auszuüben, hat der Beklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen. Wenn sich der Kläger indes zwischenzeitlich erfolgreich einer entsprechenden Behandlung unterzogen hat und derzeit seiner Tätigkeit in einer beanstandungsfreien Art und Weise nachgehen kann, sind keine zweifelsfreien Tatsachen mehr gegeben, die die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO erfüllen könnten. Als Ermächtigungsgrundlage kommt auch nicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO in Betracht. Danach kann das Ruhen der ärztlichen Approbation auch dann angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist, und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die insoweit maßgeblich vom Gesetzgeber geforderte Weigerung des Betroffenen ist nicht gegeben, da die Behörde den Kläger bislang nicht aufgefordert hat, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen gewissen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die Anordnung des Ruhens der Approbation trotz der insoweit sehr knappen Begründungen als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Klägers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patienten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des eingeräumten Vorwurfs, selbst Drogen zu konsumieren und sie auch an Dritte weiterzugeben, wie aufgrund des dem strafrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden möglichen Fehlverhaltens als berufsunwürdig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes, Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung; Auflagen sieht die BÄO nicht vor. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Klägers sind der gesetzlichen Regelung immanent. Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verstößt auch nicht gegen die im Strafverfahren bestehende Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht. Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -). Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich hingegen um eine vorübergehende Maßnahme, die gerade dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Die in Nr. 2 des Bescheides angeordnete Aushändigung der Original-Approbationsurkunde ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 52 Sätze 1 und 2 HVwVfG kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Klägers infolge der rechtmäßigen Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon zumindest im Widerspruchsbescheid in noch ausreichender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet die Beklagte die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Gebührenfestsetzung. Insoweit kann entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Da die Behörde das Ruhen der Approbation des Klägers ohne Rechtsfehler angeordnet hat, ist zuletzt auch der Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 rechtmäßig, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid zurückweist. Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid erfolgten Festsetzung der Gebühr für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 150 Euro sind Rechtsfehler desgleichen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen der Beklagte das Ruhen seiner Approbation angeordnet hat. Der am 25. Februar 1982 geborene Kläger ist von Beruf approbierter Arzt. Er studierte in den Jahren 2005 bis 2012 in A-Stadt Medizin und arbeitete anschließend als angestellter Arzt für Innere Medizin in A-Stadt. Bereits als Jugendlicher hatte der Kläger Probleme mit Alkohol und anderen Drogen. Als er Anfang zwanzig Jahre alt war, begann er mit dem Konsum von Ecstasy und Speed, später kam Valium hinzu. Am 5. Juni 2015 traf sich der Kläger mit seiner damaligen Freundin Nadine S., wobei beide erheblich Alkohol konsumierten. Nachdem der Kläger seiner Freundin erklärt hatte, er wolle die Beziehung beenden, war diese nach seiner späteren Einlassung sehr traurig und verzweifelt. Der Kläger schlug daraufhin vor, gemeinsam die Droge Ecstasy zu nehmen. Dafür erwarb der Kläger noch am selben Abend Ecstasy-Pillen, die er und seine Freundin in der Folgezeit einnahmen. Aufgrund des Konsums der Droge und einer gesundheitlichen Vorbelastung entwickelte Nadine S. erhebliche Symptome einer malignen Hyperthermie; ob diese Symptome der lebensbedrohlichen Erkrankung von dem Kläger korrekt gedeutet wurden, ist im späteren Strafverfahren ungeklärt geblieben. Einen Notarzt oder andere Hilfskräfte verständigte der Kläger nicht. In der Folge verstarb die Freundin des Klägers. Nach diesen Ereignissen befand sich der Kläger mehrfach in ärztlicher Behandlung. Er arbeitete nach dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom Dezember 2015 bis August 2016 wieder als Arzt in einer Klinik. Im Oktober 2015 erhielt die Landesärztekammer Hessen eine anonyme Beschwerde über den Kläger, die sie an das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen weiterleitete. Daraufhin forderte die Behörde bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt die Ermittlungsakte zur Einsicht an. Nach einer internen Prüfung der nun bekannten Umstände schlug die Behörde das Ruhen der Approbation des Klägers vor (Bl. 46 der Behördenakte - BA -), wobei sie sowohl eine Unwürdigkeit wie eine Unzuverlässigkeit des Klägers annahm. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen (Bl. 48 f. der BA). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 erläuterte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Behörde, warum aus seiner Sicht die erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen (Bl. 76 ff. der BA). Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 ordnete die Behörde das Ruhen der Approbation als Arzt gegenüber dem Kläger an. Zudem verlangte sie die Herausgabe der Approbationsurkunde und setzte eine Gebühr i.H.v. 150 Euro fest. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger habe sich so verhalten, dass die Möglichkeit bestehe, dass er unwürdig sei, den Beruf des Arztes weiter auszuüben. Deshalb entscheide sie, die Behörde, sich, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Einen Sofortvollzug der Maßnahme ordnete die Behörde nicht an. Am 29. Februar 2016 (einem Montag) legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung ein. Zwischenzeitlich (am 19. Februar 2016) hatte die Staatsanwaltschaft A-Stadt Anklage gegen den Kläger bei dem Landgericht A-Stadt erhoben (Az. 401 Js 18237/15). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und setzte eine weitere Gebühr i.H.v. 150 Euro fest. Zur Begründung führte die Behörde ergänzend zu dem Ausgangsbescheid vom 27. Januar 2016 aus, der Kläger könne den ärztlichen Beruf auch deshalb nicht weiter ausüben, weil er aufgrund seiner Suchterkrankung ungeeignet sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. Mai 2016 zugestellt. Am 30. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben, die der Bevollmächtigte des Klägers am 4. Juli 2016 im Wesentlichen damit begründete, es könne nicht von einer Unzuverlässigkeit des Klägers oder einer Unwürdigkeit ausgegangen werden. Bezüglich der Unwürdigkeit sei - trotz der Anklageerhebung - nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu rechnen. Mit Urteil vom 19. Juli 2016 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Kläger wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in beiden Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Landgericht setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil mit dem Az. 5 Ks - 401 Js 18237/15 (Bl. 49 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Gegen die Verurteilung hat der Kläger das Rechtsmittel der Revision geführt. Der Bevollmächtigte vertieft seine Klagebegründung unter Einbeziehung des strafrechtlichen Verfahrens und führt unter Hinweis auf seine Revisionsbegründungsschrift vom 5. Januar 2017 ergänzend aus, der Kläger sei trotz des vorliegenden Urteils des Landgerichts A-Stadt weder unwürdig den ärztlichen Beruf auszuüben, noch unzuverlässig. Die Unwürdigkeit folge nicht aus dem Verhalten des Klägers am 5. und 6. Juni 2015. Für den Konsum der Drogen, die zum Tod der Freundin geführt hätten, sei er nicht verantwortlich gewesen, da jene eigenverantwortlich gehandelt habe. Die Vorerkrankung seiner Freundin sei dem Kläger nicht bekannt gewesen und sein Verhalten nach dem Auftreten der Symptome sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - mit Ausnahme der Delikte zum Erwerb und der Weitergabe von Betäubungsmitteln - die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Landgericht zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger sei aber auch nicht unzuverlässig oder ungeeignet, da er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausführen könne. Seine Suchterkrankung habe er durch die Therapiemaßnahmen überwunden. Dies belegten die ärztlichen Stellungnahmen und Untersuchungsberichte, die mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 vorgelegt wurden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagebegehren unter Bezugnahme auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide entgegen. Ergänzend führt er aus, die Ergebnisse des Strafverfahrens hätten gezeigt, dass der Kläger unwürdig sei, den Beruf des Arztes auszuüben. Ebenso seien nach wie vor Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers gegeben, insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung. Es seien multiple Substanzabhängigkeiten und psychische sowie Verhaltensstörungen bei ihm diagnostiziert worden. Die vorgelegten ärztlichen Berichte seien nicht geeignet, die Zweifel der Behörde an einer erfolgreich absolvierten Therapie auszuräumen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakte und die Behördenakte gewesen.