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Urteil

8 ME 96/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn die summarische Prüfung weder offensichtlich für noch gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts spricht. • Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO setzt voraus, dass eine Verurteilung wegen der zugrunde gelegten Straftat hinreichend wahrscheinlich ist; dies ist im Aussetzungsverfahren nur summarisch zu prüfen. • Bestehen berechtigte Zweifel an einem fachpsychiatrischen Gutachten, kann weitere Aufklärung oder ein weiteres Gutachten erforderlich sein; in der Interessenabwägung können Beschränkungen der sofortigen Vollziehung auf einzelne Tätigkeitsbereiche geboten sein.
Entscheidungsgründe
Teilwiese Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Ruhen der Approbation • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn die summarische Prüfung weder offensichtlich für noch gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts spricht. • Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO setzt voraus, dass eine Verurteilung wegen der zugrunde gelegten Straftat hinreichend wahrscheinlich ist; dies ist im Aussetzungsverfahren nur summarisch zu prüfen. • Bestehen berechtigte Zweifel an einem fachpsychiatrischen Gutachten, kann weitere Aufklärung oder ein weiteres Gutachten erforderlich sein; in der Interessenabwägung können Beschränkungen der sofortigen Vollziehung auf einzelne Tätigkeitsbereiche geboten sein. Der Arzt (Antragsteller) wurde angeklagt, während einer Hypnosesitzung am 5.4.2002 sexuelle Handlungen an einer Patientin vorgenommen bzw. an sich vornehmen lassen zu haben. Die Aufsichtsbehörde ordnete das Ruhen seiner Approbation mit sofortiger Vollziehung an. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; das Verwaltungsgericht wies den Antrag vollständig zurück. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die Aussage der Patientin und ein fachpsychiatrisches Gutachten, die einen Tatverdacht und damit Unwürdigkeit zur Berufsausübung nahelegten. Der Antragsteller legte entgegenstehende fachliche Stellungnahmen und ein eigenes Gutachten vor, die das Geschehen für unwahrscheinlich hielten und methodische Mängel des Gutachtens der Behörde rügten. Der Senat musste daher im summarischen Verfahren zwischen dem Schutzinteresse der Allgemeinheit und dem Berufsfreiheits- und Wirtschaftsinteresse des Arztes abwägen. • Rechtliche Grundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erlaubt das Ruhen der Approbation bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts einer Berufsungeeignetheit; Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erfordert Verhältnismäßigkeit und hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. • Verfahrensmaßstab: Im Aussetzungsverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich; ergibt diese weder eine offensichtliche Recht- noch eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung, entscheidet eine Interessenabwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Beweiswürdigung: Zwar bestehen ernstzunehmende Indizien und ein fachpsychiatrisches Gutachten, das die Aussage der Patientin als grundsätzlich glaubhaft bewertet und einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs bestätigt; dem gegenüber stehen ein vom Antragsteller eingeholtes fachärztliches Gutachten und eine gutachterliche Stellungnahme, die methodische Mängel rügen und alternative Erklärungen für möglich halten. • Erforschungspflicht: Wegen der gewichtigen Einwände gegen das fachpsychiatrische Gutachten ist weitere Aufklärung, gegebenenfalls ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten, erforderlich; deshalb ist die Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht offensichtlich gegeben. • Interessenabwägung: Gegen die wirtschaftlichen und beruflichen Nachteile des Antragstellers steht ein erhebliches öffentliches Interesse an Schutz potenzieller Patienten vor sexuellem Missbrauch und an der Wahrung körperlicher und seelischer Integrität; diese Interessen überwiegen hinsichtlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Tätigkeiten. • Teilerfolg der Abwägung: Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses in der Psychiatrie/Psychotherapie und der daraus resultierenden Gefährdung wog das öffentliche Interesse hier schwerer. Dagegen bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Vertrauensverhältnis bei neurologischen Behandlungen verletzt würde; daher ist eine Beschränkung der Wirkung gerechtfertigt. • Verfahrensrechtlicher Rahmen: Die Entscheidung beschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die neurologische Tätigkeit des Antragstellers; dies ist zulässig, weil es um eine vorläufige Anordnung im Ermessen des Gerichts geht, nicht um eine dauerhafte Beschränkung der Approbation. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wurde in dem Umfang wiederhergestellt, dass sie die neurologische Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Begründend führte der Senat aus, dass im summarischen Verfahren die Voraussetzung einer hinreichend wahrscheinlichen Verurteilung wegen des vorgeworfenen sexuellen Missbrauchs nicht eindeutig feststehe, weil gegen das fachpsychiatrische Gutachten erhebliche Einwände erhoben worden sind und weitere Aufklärung erforderlich erscheint. Zugleich überwiegt das öffentliche Schutzinteresse vor sexuellen Übergriffen in psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlungen so lange, wie der Verdacht besteht, dass der Arzt diese Straftat in diesem Rahmen begangen haben könnte; daher bleibt die Anordnung des Ruhens für den psychiatrisch/psychotherapeutischen Bereich in Kraft. Der Entscheidung liegt die abwägende Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, § 6 BÄO und der Erfordernisse des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde.