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Urteil

4 K 2434/17.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0420.4K2434.17.00
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Leitsätze
Liegt kein individuelles Fehlverhalten eines Feuerwehrangehörigen vor, sondern ist ein Spannungsverhältnis innerhalb der Einsatzabteilung entstanden, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet, kann der Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen begründet sein, wenn allein durch diese Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalls die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt oder gesichert werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt kein individuelles Fehlverhalten eines Feuerwehrangehörigen vor, sondern ist ein Spannungsverhältnis innerhalb der Einsatzabteilung entstanden, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet, kann der Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen begründet sein, wenn allein durch diese Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalls die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt oder gesichert werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige - insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte - Klage ist unbegründet. Der dauerhafte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-A-Stadt durch den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2015 in Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 22. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt ist § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt A-Stadt (Feuerwehrsatzung). In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, wie vorliegend der Fall, ist die öffentliche Feuerwehr gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 HBKG als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HBKG). Soweit sich aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz nichts anderes ergibt, sind die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG durch Ortssatzung zu regeln. Da das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz keine Regelungen zum Ausschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr enthält, hat die Beklagten in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung geregelt, dass der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin im Auftrag des Magistrates einen Angehörigen/eine Angehörige der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen kann. Bedenken gegen das formell rechtmäßige Zustandekommen der Feuerwehrsatzung der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. September 2015 und des Widerspruchbescheids vom 22. Februar 2017. Der Magistrat der Beklagten war für die Ausschlussentscheidung sachlich zuständig und durfte den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt auch im eigenen Namen anordnen. Die sachliche Zuständigkeit des Magistrats folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung i. V. m § 21 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Auch wenn in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung die unmittelbare Zuständigkeit des Magistrats für die Ausschlussentscheidung nicht ausdrücklich erwähnt ist, folgt dies aus dem Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 HGO. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr üben nämlich eine freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 HGO für die Gemeinde aus. In § 21 Abs. 2 HGO ist der Ausschluss bzw. eine Abberufung zwar nicht ausdrücklich erwähnt; in Satz 3 wird lediglich die Rücknahme genannt. Jedoch ist im Umkehrschluss zu § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO zu folgern, dass wie die Berufung auch die Abberufung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde nur durch den Gemeindevorstand erfolgen kann (Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 - HGZ 1992, 444 = Rn. 35 u. 44, juris). Dies ist auch der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung mittelbar zu entnehmen. Nach dieser Regelung ist der Stadtbrandinspektor berechtigt, nach einem Beschluss des Magistrats in dessen Auftrag bzw. Namen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem jeweiligen Feuerwehrangehörigen zu erklären. Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache verleibt auch danach beim Magistrat. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung normiert nämlich keine eigenverantwortliche sachliche Zuständigkeit und ausschließliche Wahrnehmungskompetenz des Stadtbrandinspektors für den Ausschluss eines Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, wie vom Kläger vertreten wird. Dies wäre aufgrund von § 21 Abs. 2 HGO auch rechtlich nicht zulässig. Soweit der Stadtbrandinspektor nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung "im Auftrag des Magistrats" den Ausschluss eines Angehörigen der Einsatzabteilung aus der Freiwilligen Feuerwehr anordnen kann, handelt es sich lediglich um eine in der Feuerwehrsatzung normierte organisationsrechtliche Bestimmung der Gemeindeverwaltung im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 HGO. Danach kann der Gemeindevortand auch andere Gemeindebedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 HGO), die bei Abgabe der Erklärung einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beizufügen haben (§ 71 Abs. 3 HGO). Der Stadtbrandinspektor ist indes nicht berechtigt, den Ausschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eigenverantwortlich und im eigenen Namen anzuordnen. Dies folgt aus der Gesamtschau des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung und der Regelungen des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Als öffentliche Einrichtung der Gemeinde tritt die Freiwillige Feuerwehr nach außen nicht rechtlich selbstständig (§ 7 Abs. 1 Satz 5 HBKG) und eigenverantwortlich auf. Die Freiwillige Feuerwehr bildet eine unselbstständige Dienststelle der Gemeindeverwaltung. Gleiches gilt für den Stadtbrandinspektor. Auch der Stadtbrandinspektor untersteht dem Magistrat als Verwaltungsorgan der Beklagten (vgl. § 9 Abs. 2 und § 66 HGO) und kann daher nicht eigenverantwortlich in eigenem Namen nach außen auftreten. Der Stadtbrandinspektor hat Weisungen des Magistrats sowie des Bürgermeisters als Dienstvorgesetztem (§ 73 Abs. 2 HGO) grundsätzlich wie jeder andere Gemeindebedienstete zu befolgen. Soweit dem Stadtbrandinspektor in fachlichen Fragen Weisungen erteilt werden, geht insoweit die vollständige Verantwortung auf den Weisungsgeber über (Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht [Stand: 9. Aufl. 2016], S 46 u. 57). Da die Freiwillige Feuerwehr und auch der Stadtbrandinspektor rechtlich unselbstständig sind, muss in deren Angelegenheiten das für die Außenvertretung der Gemeinde zuständige Organ, also der Gemeindevorstand bzw. der Magistrat (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 71 HGO) nach außen handeln. Soweit der Stadtbrandinspektor nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung einen Angehörigen der Einsatzabteilung mithin "im Auftrag des Magistrats" aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen kann, berechtigt ihn die Feuerwehrsatzung lediglich in einem organisationsrechtlichen Sinne dazu, als unselbstständige Dienstelle des Magistrats, in dessen Namen und mit Wirkung für und gegen den Magistrat die entsprechenden Erklärungen abzugeben, sofern der Magistrat ihn damit beauftragt. Allerdings kann der Magistrat auch selbst die von ihm getroffene Ausschlussentscheidung gegenüber dem jeweiligen Feuerwehrangehörigen aussprechen und ist nicht gezwungen, den Stadtbrandinspektor damit zu beauftragen, dies in seinem Namen zu erklären. Ebenso formell rechtmäßig ist auch der Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017. Da die Beklagte die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als Selbstverwaltungsangelegenheiten erfüllt (§ 2 Abs. 2 HBKG), war der Magistrat der Beklagten auch für den Erlass des Widerspruchbescheids zuständig (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Aber auch in materieller Hinsicht ist gegen den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt nichts zu erinnern. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung kann ein Angehöriger der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" enthält § 6 Abs. 3 Satz 3 der Feuerwehrsatzung Regelbeispiele. Danach ist ein wichtiger Grund insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen. Auch wenn keiner der in der Satzung besonders genannten Ausschlussgründe vorliegend einschlägig ist, stellen diese nur Beispiele für einen zum Ausschluss führenden Grund dar. Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt auch die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrangehörigen, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (VG Gießen, Beschluss vom 21.08.2017 - 4 L 5215/17.GI -; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 - Rn. 6, juris). Ebenso kann ein grundlegend gestörtes bzw. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen wichtigen Grund darstellen und den Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen rechtfertigen. Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr bilden im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 8 B 2476/09 - HSGZ 2012, 104; zu vergleichbarem Landesrecht: Nieders. OVG, Beschluss vom 24.08.2015 - 11 LA 313/14 - DÖV 2015, 979 = Rn. 8, juris; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 15.09.2014 - 1 S 920/14 - Rn. 12, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 23.05.2012 - 5 B 300/11 - Rn. 9, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 09.05.2011 - 4 ZB 11.726 - Rn. 10, juris). Zur Überzeugung des Gerichts ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und einem erheblichen Teil der Angehörigen der Einsatzabteilung sowie der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt grundlegend und nachhaltig gestört bzw. zerrüttet und damit die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt gefährdet. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 vorgetragenen Vorkommnisse (Nichtbefolgen von Anweisungen während einer Atemschutzübung, Beschädigung von fremden Eigentum während einer Übung entgegen einer Anweisung, Belästigung der damaligen stellv. Wehrführerin im privaten Umfeld) oder aber andere Vorkommnisse von geringerem Gewicht (u.a. unerlaubtes Lagern von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken im Spind, unerlaubter Verzehr von im Feuerwehrhaus gelagerten Süßigkeiten und Getränken) tatsächlich, wie von der Beklagten vorgetragen, stattgefunden haben oder ob der Kläger, wie von ihm u. a. in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28. Januar 2013 behauptet wurde, tatsächlich von der Wehrführung der Feuerwehr A-Stadt "gemobbt" werde und zu Unrecht öffentlich als "Stalker" bezeichnet worden sei. Es kommt ebenso nicht darauf an, ob der Auszuschließende das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 8 B 2476/09 - HGZ 2012, 104 = Rn. 7, juris). Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt nicht zum Zweck, dem jeweils betroffenen Feuerwehrangehörigen für etwaiges vergangenes Verhalten einen Nachteil zuzufügen, ihn quasi zu bestrafen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Spannungsverhältnis innerhalb der Einsatzabteilung entstanden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet und ob dieses Spannungsverhältnis durch den Ausschluss des Feuerwehrangehörigen aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden kann (VG Gießen, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 - HSGZ 1992, 444 = Rn. 42 f., juris). Dauerspannungsverhältnisse weisen nämlich die Eigentümlichkeit auf, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein Eigenleben entwickeln und ihre Prägung gar nicht mehr durch die Vorgänge erhalten, die sie ausgelöst haben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; denn wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist die daraus entstandene mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten oder des einen oder anderen von ihnen (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C58.65 - Rn. 40, juris; sowie zur Anwendung dieser Grundsätze auf das Dienstverhältnis von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Hessen: Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 - HSGZ 1992, 444 = Rn. 44., juris). Abzustellen ist daher im Wesentlichen darauf, ob es den Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch möglich war, im Sinne eines notwendigen Vertrauensverhältnisses weiter zusammenarbeiten zu können. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Aus den genannten Vorkommnissen und gegenseitigen Vorwürfen hat sich jedenfalls über die Jahre ein Dauerspannungsverhältnis innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt entwickelt und verfestigt, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und einem erheblichen Teil der Einsatzabteilung sowie der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr möglich erscheinen lässt und die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr insgesamt gefährdet. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr gipfelte schließlich darin, dass ein erheblicher Teil der Feuerwehr nicht nur die Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnt, sondern auch mit dem Austritt aus der Feuerwehr droht, sollte der Kläger wieder in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen werden. Dies zeigt deutlich die eingetretene und verfestigte Zerrüttung, die erheblich über das immer wiederkehrende Maß von üblichen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten hinausgeht, die konsensual gelöst werden können. Der Feuerwehrausschuss sprach sich bereits am 11. September 2014 einstimmig gegen eine Wiederaufnahme des Klägers in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aus. Zusätzlich sprachen sich auch 16 Angehörige der zum damaligen Zeitpunkt aus 19 Angehörigen bestehenden Einsatzabteilung am 31. Januar 2015 gegen eine vorzeitige Wiederaufnahme Klägers in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch vorübergehend aus der Feuerwehr ausgeschlossen. Am 23. Mai 2015 drohten schließlich sogar 14 von 20 Angehörigen der Einsatzabteilung ihren Rücktritt aus der Feuerwehr an, sollte der Kläger wieder in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen werden. In Folge dessen sprach sich am 25. August 2015 auch der Feuerwehrausschuss einstimmig für einen dauerhaften Ausschluss des Klägers aus der Einsatzabteilung der Feuerwehr aus und beantragte dies bei der Beklagten. Ob tatsächlich alle der 14 Angehörigen der Einsatzabteilung aus der Feuerwehr austreten würden, ist daher nicht maßgeblich. Auch wenn weniger Angehörige der Einsatzabteilung im Falle, dass der Kläger wieder in die Einsatzabteilung aufgenommen werden sollte, austreten würden, wäre die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt in gleicher Weise nicht mehr leistungs- und einsatzfähig. In diesem Falle kann die Beklagte die ihr nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr wirksam und sachgerecht erfüllen. Die Beklagte hat nämlich als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) vorbeugende und abwehrende Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 Nr. HBKG). In diesem Sinne hat die Beklagte zur Erfüllung dieser Aufgaben eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG). Aber auch wenn die jeweiligen Angehörigen der Einsatzabteilung, wie vom Kläger vorgetragen, nicht aus der Feuerwehr austreten, sondern ihn lediglich im Umgang schneiden würden, würde dies die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt erheblich gefährden und Ausschluss des Klägers dem Grunde nach rechtfertigen. Ein reibungsloser Feuerwehreinsatz kann nämlich nicht gewährleistet werden, wenn die Angehörigen der Einsatzabteilung aufgrund bestehender Spannungen die Zusammenarbeit mit einzelnen Personen ablehnen oder im Einsatz die von gewissen Personen angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnen würden. Die bei einem Einsatz auftretenden Gefahren verlangen ein so großes Maß an wechselseitiger Akzeptanz und Vertrauen, dass schon geringe Störungen der Zusammenarbeit zu erheblichen Erschwernissen bei der Bewältigung von Rettungsmaßnahmen führen können. Es ist auch nicht unklar, auf welcher Tatsachenbasis sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegen eine Wiederaufnahme des Klägers in die Einsatzabteilung der Feuerwehr und für einen dauerhaften Ausschluss des Klägers aus der Feuerwehr ausgesprochen haben. Die jedenfalls seit dem Jahr 2012 ununterbrochen stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Wehrführung bzw. dem Feuerwehrausschuss sind den Angehörigen der Feuerwehr, nicht zuletzt durch die zahlreichen E-Mails des Klägers an die Angehörigen der Feuerwehr, die sich zum Teil auch in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten wiederfinden, offensichtlich bekannt gewesen. Letztlich zeigt sich auch aus den mehrfachen jedoch gescheiterten Versuchen einer gütlichen Einigung (vgl. nur die getroffene Vereinbarung im Verfahren 5 L 1451/13.GI), dass das Merkmal "wichtiger Grund" erfüllt ist, weil kein Nachgeben oder eine für die Zukunft tragfähige Basis für eine Zusammenarbeit gefunden wurde. Der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr ist auch verhältnismäßig. Nach der Rechtsgrundlage ist der Magistrat nicht gehindert, einen sofortigen Ausschluss eines Angehörigen der Feuerwehr anzuordnen. Die Feuerwehrsatzung sieht auch nicht vor, dass vor dem Ausschluss zunächst Ordnungsmaßnahmen nach § 8 der Feuerwehrsatzung ergriffen worden und erfolglos geblieben sein müssen. Allerdings ist insoweit - wie bei allem staatlichen Handeln - der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet zu prüfen, ob gegenüber der betreffenden Anordnung mildere Mittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vorkommnisse, die zum Streit geführt haben, auf einem steuerbaren Verhalten des Klägers beruhen und sein zukünftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft positiv beeinflusst werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 - Rn. 9 f., juris). Ob Letzteres auf Seiten des Klägers zu erwarten ist, bleibt fraglich. Darauf kommt es indes im vorliegenden Fall gerade nicht an, da nicht eindeutig geklärt werden konnte, wer für die Eskalation der Streitigkeiten verantwortlich war. Die Geschehnisse deuten zwar auf den Kläger hin, doch beruht der "wichtige Grund" gerade auf einer festgestellten Zerrüttung und nicht auf einem individuellen Fehlverhalten. Die Beklagte ordnete vor dem dauerhaften Ausschluss des Klägers zudem mildere Maßnahmen an. Die Beklagte schloss den Kläger bereits zweimal vorübergehend aus der Einsatzabteilung der Feuerwehr aus, um auf diese Weise das Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Wehrführung bzw. dem Feuerwehrausschuss zu beruhigen. Zudem fand am 18. Juli 2013 auf Betreiben der Beklagten ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Wehrführung der Feuerwehr mit dem Ziel statt, die vorliegenden Streitpunkte aufzuarbeiten und beizulegen. Auch nachdem der Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den damals noch vorübergehenden Ausschluss aus der Feuerwehr begehrte, haben zur Beilegung der Streitigkeiten insgesamt zwei, im Ergebnis aber erfolglos gebliebene, Güteverhandlungen vor Gericht stattgefunden. Der Kläger hat all diese Möglichkeiten nicht dazu genutzt, sein Verhalten kritisch zu überdenken und zu einer Beruhigung der Situation beizutragen. Vielmehr hat er weiterhin an seinem Verhalten und seinen Positionen festgehalten und dadurch zu einer Aufrechterhaltung und Verfestigung des Spannungsverhältnisses beigetragen. Im Gespräch am 18. Juli 2013 war die Wehrführung der Feuerwehr A-Stadt hingegen grundsätzlich dazu bereit, über eine Rückkehr des Klägers in die Einsatzabteilung der Feuerwehr nachzudenken. Allerdings sollte dies zur Beruhigung der Situation erst nach Ablauf einer Karenzzeit von ein bis zwei Jahren erfolgen. Der Kläger wünschte sich hingegen eine schnellstmögliche Rückkehr in den aktiven Dienst und begehrte im Anschluss gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen seinen vorübergehenden Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Feuerwehr. Nachdem die Sache durch das Gericht in die Güteverhandlung verwiesen worden war, konnte im Gütetermin vom 24. September 2013 auch zunächst eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden. Später sah der Kläger den geschlossen Vergleich aber als gescheitert an, da die Mitglieder der Einsatzabteilung nicht im 1. Quartal 2014 über seine vorzeitige Wiederaufnahme in den aktiven Dienst abgestimmt hatten, obwohl die im Vergleich getroffenen Regelungen dies nach Auffassung des Klägers verlangt hätten. In diesem Zuge kündigte er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2014 eigenmächtig an, den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen und verursachte auf diese Weise erneute Auseinandersetzungen mit der Beklagten und dem Feuerwehrausschuss. Anschließend führte der Kläger sogar noch eine Vertiefung des bestehenden Spannungsverhältnisses herbei, indem er die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 - zum Teil wiederholt - darüber informierte, dass er von den benannten Rettungskräften in einem Notfall nicht behandelt werden wolle, da er von diesen Personen aufgrund privater Zerwürfnisse keine fachgerechte Versorgung erwarten könne. Eine solche Maßnahme zeigt, dass der Kläger kein Vertrauen in die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr hatte und bis dato nicht zu haben scheint, was sich nach allgemeiner Lebenserfahrung auch alsbald nicht ändern dürfte. Die Meldungen des Klägers zeigen damit das grundlegend zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den jeweils betroffenen Angehörigen der Einsatzabteilung auf. Auch wenn der Kläger diese Patientenverfügung mittlerweile, wie von ihm vorgetragen, zurückgenommen haben sollte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er damit zu einer Verfestigung und Vertiefung des bestehenden Spannungsverhältnisses beigetragen hat, obwohl die übrigen Beteiligten in dieser Phase noch eine gütlichen Beilegung der Streitigkeiten für möglich hielten. Die fehlende Möglichkeit der gedeihlichen Zusammenarbeit zeigt sich schließlich darin, dass der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2015 bei Gericht beantragt hatte, festzustellen, dass der in der Güteverhandlung vom 24. September 2013 geschlossene Vergleich nichtig sei, da die übrigen Beteiligten ihn durch Nötigungen und Täuschungen zum Abschluss des Vergleichs in der Güteverhandlung bewegt hätten. Dies stellt einen erheblichen Vorwurf dar. In diesem Rahmen erfolgte am 2. Juni 2015 zwar erneut eine Güteverhandlung vor Gericht, in der das Spannungsverhältnis zwischen den Beteiligten jedoch nicht vollständig beseitigt werden konnte. Schließlich einigten sich die Beteiligten lediglich darauf, den am 24. September 2013 geschlossenen Vergleich mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 aufzuheben. Abschließend sieht das Gericht auch kein besonderes Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in der Freiwilligen Feuerwehr, das über das übliche Maß hinausgehen könnte. Der Kläger ist erst am 26. Oktober 2010 in die Feuerwehr eingetreten, so dass die aktive Dienstzeit bis zu dem (ersten) Ausschluss vom 8. Februar 2013 nur eine geringe Zeitspanne umfasst. Andere Gründe, die für einen zwingenden Verbleib des Klägers in der Feuerwehr sprechen könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Der Kläger ist der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt am 26. Oktober 2010 als Mitglied der Einsatzabteilung beigetreten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wandte sich der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt mit der Bitte an den Stadtbrandinspektor, den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Das erforderliche Vertrauensverhältnis zu dem Kläger sei nachhaltig zerstört und die Funktionsfähigkeit der Wehr sei gefährdet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegenüber Kameraden die Wehrführung sowie die Beschaffungspolitik wiederholt verunglimpft, Anweisungen der Wehrführung u. a. bei Übungen nicht befolgt, gegen die Hausordnung des Feuerwehrhauses verstoßen und auch die stellv. Wehrführerin, die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, im privaten Umfeld belästigt. Zudem hätten mehrere Mitglieder der Einsatzabteilung bei einem weiteren Verbleib des Klägers in der Feuerwehr mit ihrem Rücktritt gedroht. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 legte der Kläger bei dem Magistrat der Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Wehrführer und die damalige stellv. Wehrführerin ein. Zur Begründung der Dienstaufsichtsbeschwerde führte der Kläger im Wesentlichen aus, er werde von dem Wehrführer und der stellv. Wehrführerin gemobbt und sei von diesen öffentlich als "Stalker" bezeichnet worden. Zudem sei ihm von der stellv. Wehrführerin körperliche Gewalt angedroht worden. Der Kläger wies zudem auf eine Patientenverfügung hin, die bezüglich des Wehrführers und der stellv. Wehrführerin - beide sind hauptberuflich als Rettungsassistenten bei der X. Rettungsdienst GmbH beschäftigt - ein Transport- und Behandlungsverbot im Falle eines medizinischen Notfalls enthalte. Am 6. Februar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu den Vorwürfen an, die von Seiten des Feuerwehrausschusses gegen ihn erhoben worden waren. Der Kläger führte im Wesentlichen dazu aus, er werde von der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr "gemobbt", im Falle eines Einsatzes sehe er aber keine Probleme. Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 schloss die Beklagte den Kläger sodann bis zum 30. Juni 2013 aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt aus und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Dienst in der Einsatzabteilung setze, gerade mit Hinblick auf potentielle Gefahren während eines Einsatzes, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus. Aufgrund der von dem Kläger erhobenen Vorwürfe gegen die Wehrführung und der Stellungnahme des Feuerwehrausschusses zum Kläger sei das Verhältnis zwischen der Wehrführung und dem Kläger aber als zerrüttet anzusehen. Aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Kläger und auch gegenüber den anderen Mitgliedern der Einsatzabteilung sowie zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sei daher der vorübergehende Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr geboten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2013 ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht den Tatsachen und das Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern der Feuerwehr sei auch nicht zerrüttet, vielmehr unterhalte er zu vielen Mitgliedern freundschaftliche Beziehungen. Unabhängig von dem laufenden Widerspruchsverfahren teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 mit, sie beabsichtige den Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 - ggf. auf Dauer - aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt auszuschließen. Am 26. Juni 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Maßnahme an. Der Kläger bekräftigte seinen bisherigen Vortrag, dass er sich von der Wehrführung seit seinem Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr "gemobbt" fühle. Im Anschluss an die Anhörung des Klägers hörte die Beklagte den Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr zu der beabsichtigten Maßnahme an. Im Wesentlichen wurde seitens des Feuerwehrausschusses daraufhin vorgetragen, der Kläger manipuliere Mitglieder der Feuerwehr und sorge durch ständige Kritik intern für Unfrieden. Des Weiteren trage er private Probleme mit der stellv. Wehrführerin innerhalb der Feuerwehr aus und befolge Anweisungen von Vorgesetzten nicht. Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 schloss die Beklagte den Kläger sodann vorübergehend bis zum 30. September 2013 aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt aus und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich die Situation seit Erlass des Bescheids vom 8. Februar 2013 nicht verändert habe und die Gründe, die zum befristeten Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr geführt hätten, weiterhin fortbestehen würden. Auf Einladung der Beklagten erfolgte am 18. Juli 2013 ein Gespräch zwischen der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und dem Kläger mit dem Ziel, die vorliegenden Streitpunkte aufzuarbeiten und beizulegen. Im Ergebnis erklärte die Wehrführung, sich dazu bereit, über eine Rückkehr des Klägers nach einer Karenzzeit von 1 bis 2 Jahren nachzudenken. Sollte der Kläger jedoch zu einem früheren Zeitpunkt in den aktiven Dienst zurückkehren, drohte die Wehrführung mit einem Austritt aus der Feuerwehr. Der Kläger wünschte sich im Ergebnis eine schnellstmögliche Rückkehr in den aktiven Dienst. Am 31. Juli 2013 machte der Kläger sodann ein Eilverfahren bei Gericht (Az. 5 L 1451/13.GI) anhängig und begehrte einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den befristeten Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Gerichts vom 10. September 2013 in die Güteverhandlung verwiesen. Im Gütetermin vom 24. September 2013, an dem auch der Stadtbrandinspektor und die Wehrführung der Feuerwehr A-Stadt teilnahmen, schlossen die Beteiligten zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich und einigten sich im Wesentlich darauf, dass die aktive Mitgliedschaft des Klägers in der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2015 ruhen sollte und der Stadtbrandinspektor im 1. Quartal 2014 Gespräche mit den Einsatzkräften und dem Kläger führen werde. Sollten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr einer vorzeitigen Rückkehr des Klägers in die Einsatzabteilung einvernehmlich zustimmen, wäre der Feuerwehrausschuss bereit einen entsprechenden Antrag an die Beklagte zu stellen. Am 24. März 2014 führte der Stadtbrandinspektor sodann ein Gespräch mit den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr zum Ausschluss des Klägers und zur Lage innerhalb der Freiweilligen Feuerwehr. Die Ergebnisse dieses Gesprächs teilte der Stadtbrandinspektor dem Kläger in einem Gespräch am 3. April 2014 mit. Mit Schreiben vom 29. Juni 2014 kündigte der Kläger der Beklagten an, den aktiven Dienst in der Feuerwehr unverzüglich wieder aufzunehmen, da der Vergleich seiner Auffassung nach als gescheitert anzusehen sei. Bislang sei nämlich keine Abstimmung über seine Wiederaufnahme in den aktiven Dienst vor Ablauf der 2-Jahresfrist durchgeführt worden. In der Sitzung vom 11. September 2014 stimmte der Feuerwehrauschuss der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt einstimmig gegen eine Wiederaufnahme des Klägers in den aktiven Dienst vor Ablauf der 2-Jahresfrist. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er seine Patientenverfügung gegen eine Behandlung bezogen auf zwei weitere Rettungskräfte der X. Rettungsdienst GmbH - ebenfalls Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt - erweitert habe. Auf der Jahreshauptversammlung am 31. Januar 2015 stimmte sodann die aus 19 Mitgliedern bestehende Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt über eine Wiederaufnahme des Klägers in den aktiven Feuerwehrdienst vor Ablauf des 2-Jahreszeitraums ab. 16 Mitglieder der Einsatzabteilung sprachen sich gegen eine vorzeitige Wiederaufnahme des Klägers aus. Drei Mitglieder der Einsatzabteilung enthielten sich der Abstimmung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 beantragte der Kläger bei Gericht, festzustellen, dass der in der Güteverhandlung vom 24. September 2013 geschlossene Vergleich nichtig und das Verfahren (Az. 5 L 1451/13.GI) fortzuführen sei. Zur Begründung führte er aus, er sei durch Nötigungen und Täuschungen der übrigen Beteiligten zum Abschluss des Vergleichs bewegt worden. Mit Beschluss des Gerichts vom 30. März 2015 wurde der Streit erneut in die Güteverhandlung verwiesen. Am 23. Mai 2015 drohten 14 von 20 Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer A-Stadt ihren Rücktritt an, sollte der Kläger wieder in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen werden. Vier Mitglieder der Einsatzabteilung waren bei der Abstimmung nicht anwesend, ein Mitglied antwortete mit "vielleicht" und ein weiteres Mitglied enthielt sich der Abstimmung. Im gerichtlichen Gütetermin vom 2. Juni 2015 einigten sich die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs darauf, dass der in der Güteverhandlung vom 24. September 2013 geschlossene Vergleich mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 aufgehoben wurde und der Kläger seinen Antrag auf Fortführung des Eilverfahrens (Az. 5 L 1451/13.GI) zurück nahm. Der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen-Feuerwehr A-Stadt sprach sich sodann am 25. August 2015 einstimmig für einen dauerhaften Ausschluss des Klägers aus der Einsatzabteilung der Feuerwehr aus und beantragte dies bei der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. August 2015. Mit Schriftsatz vom 8. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihn dauerhaft aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen und gab ihm Gelegenheit, zu der beabsichtigten Maßnahme bis zum 18. September 2015 Stellung zu nehmen. Der Kläger nahm sodann mit den Schriftsätzen vom 10. September 2015, 14. September 2015 und 16. September 2015 Stellung zu dem beabsichtigten dauerhaften Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Im Wesentlichen führte er aus, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht den Tatsachen und der beabsichtigte dauerhafte Ausschluss stehe im Widerspruch zu dem Vergleich, der in der Güteverhandlung vom 2. Juni 2015 geschlossenen worden sei. Mit Bescheid vom 25. September 2015 - dem Kläger zugestellt am 30. September 2015 - schloss der Magistrat der Beklagten den Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 dauerhaft aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Vertrauen der Wehrführung und der Mannschaft zu dem Kläger sei nicht nur erheblich gestört sondern mittlerweile vollständig zerrüttet. Der Kläger habe seine Gehorsams- und Weisungspflicht verletzt, indem er Anweisung von Vorgesetzten und der Wehrführung nicht befolgt habe. Zudem sei bei einer Rückkehr des Klägers in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Brandschutz in A-Stadt gefährdet, da der überwiegende Teil der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit dem Rücktritt drohe, sofern der Kläger wieder in die Einsatzabteilung aufgenommen werde. Auch nach mehrfachen Mediationsversuchen habe sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nicht verbessert. Der dauerhafte Ausschluss des Klägers sei damit das einzig verbliebene Mittel, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr wiederherstellen zu können. Mit Schreiben vom 21. Oktober legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2015 ein. Zur Begründung führte er aus, die Vorwürfe der Beklagten entsprächen nicht den Tatsachen. Er habe auch nur bei einer Atemschutzübung die Anweisungen der damaligen stellv. Wehrführerin nicht befolgt. Grund hierfür seien Auseinandersetzungen im privaten Bereich gewesen, die bei der Übung sodann eskaliert seien. Da die damalige stellv. Wehrführerin aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten und umgezogen sei, sei die Ursache für das Spannungsverhältnis innerhalb der Feuerwehr entfallen. Nachdem der Landrat des Lahn-Dill-Kreises von einer Anhörung vor dem Anhörungsausschuss abgesehen hatte, wies der Magistrat der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 - dem Kläger zugestellt am 28. Februar 2017 - zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids vom 25. September 2015. Am 23. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid vom 25. September 2017 und der Widerspruchbescheid vom 22. Februar 2017 seien bereits formell rechtswidrig, da in beiden Fällen der Magistrat über den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr entschieden habe. Nach der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt A-Stadt sei aber allein der Stadtbrandinspektor für den Ausschluss eines Angehörigen der Einsatzabteilung aus der Freiwilligen Feuerwehr zuständig. Der dauerhafte Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr sei aber auch materiell rechtswidrig. Der Ausschluss könne nicht auf Geschehnisse gestützt werden, die vor dem 24. September 2013 stattgefunden haben sollen. Diese Vorkommnisse seien durch den Vergleichsabschluss in der Güteverhandlung vom 24. September 2013 präkludiert. Davon abgesehen seien dem Kläger keine Pflichtverletzungen anzulasten. Zudem sei das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Mitgliedern der Einsatzabteilung nicht grundlegend zerrüttet. In diesem Kontext sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachenbasis sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegen eine Wiederaufnahme des Klägers ausgesprochen hätten. Der angedrohte Austritt von einigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sei unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei, dass diese den Kläger lediglich im Umgang schneiden würden. Auch die vom Kläger getroffene Patientenverfügung rechtfertige keinen Ausschluss. Davon abgesehen habe der Kläger die Patientenverfügung bereits zurückgenommen. Letztlich sei der dauerhafte Ausschluss unverhältnismäßig, da eine Befriedung der Situation innerhalb der Feuerwehr bereits über eine Aussprache erreicht werden könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte die Ausführungen aus dem Bescheid vom 25. September 2015 und führt vertiefend weiter aus, der Ausschlussbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids sei formell rechtmäßig zustande gekommen. Es sei dem Magistrat nicht verwehrt, anstelle des Stadtbrandinspektors den Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr zu verfügen. Aber auch materiell sei der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtmäßig. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sei derart zerrüttet, dass eine geordnete und zielführende Zusammenarbeit gerade in Gefahrensituationen nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus sei bei einer Wiederaufnahme des Klägers in die Einsatzabteilung der Brandschutz in A-Stadt aufgrund der Austrittsdrohungen insgesamt gefährdet. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte mit Az. 40 L 1591/15.GI.GR und zwei Ordner Behördenakten.