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Beschluss

11 LA 313/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dauerhaft gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und einem erheblichen Teil der Feuerwehr kann einen wichtigen Grund für den Ausschluss nach Satzungsrecht darstellen. • Für die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr kommt es auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis der Einsatzgemeinschaft an; ursächliche Schuldfragen sind für die Geeignetheit des Ausschlussgrundes nicht entscheidend. • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sind durch schlüssige Gegenangaben des Betroffenen zu widerlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei der Ermessensausübung ist zu prüfen, ob auch andere Mitglieder (mit-)verantwortlich sind; die Entscheidung, den Erhalt der Funktionsfähigkeit vorrangig zu beachten, ist gerichtlich überprüfbar, aber im Streitfall nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Freiwilliger Feuerwehr wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis rechtmäßig • Ein dauerhaft gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und einem erheblichen Teil der Feuerwehr kann einen wichtigen Grund für den Ausschluss nach Satzungsrecht darstellen. • Für die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr kommt es auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis der Einsatzgemeinschaft an; ursächliche Schuldfragen sind für die Geeignetheit des Ausschlussgrundes nicht entscheidend. • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sind durch schlüssige Gegenangaben des Betroffenen zu widerlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei der Ermessensausübung ist zu prüfen, ob auch andere Mitglieder (mit-)verantwortlich sind; die Entscheidung, den Erhalt der Funktionsfähigkeit vorrangig zu beachten, ist gerichtlich überprüfbar, aber im Streitfall nicht zu beanstanden. Der Kläger ist seit 1971 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr B. und beruflich bei der Berufsfeuerwehr C. tätig. Seit 2001 wurden verschiedene Vorwürfe gegen ihn erhoben; 2011 verlor er Führungsfunktionen. Das Ortskommando leitete 2012 ein Ausschlussverfahren gegen ihn ein; mit Bescheid vom 19.6.2012 wurde er aus der Ortsfeuerwehr ausgeschlossen. Die Beklagte begründete den Ausschluss damit, dass der Kläger obstruktiv wirke, die Gemeinschaft spalte und dadurch die Einsatzbereitschaft gefährdet sei. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte diese Zulassung ab. Streitgegenstand war, ob das fehlende Vertrauensverhältnis einen wichtigen Ausschlussgrund nach der Feuerwehrsatzung darstellt und ob das Verfahren ermessensfehlerhaft oder willkürlich gewesen sei. • Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr B.; danach ist Ausschluss aus wichtigem Grund möglich, wenn Umstände die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und einem erheblichen Teil der Ortsfeuerwehr das notwendige gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe und sich zwei Fraktionen gebildet haben; diese Feststellungen stützte es auf eine von 24 Mitgliedern unterzeichnete Liste und die Aussage des Ortsbrandmeisters. • Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis kann unabhängig von dessen ursächlicher Verantwortlichkeit einen wichtigen Grund darstellen, weil die Einsatzgemeinschaft auf gegenseitigem Vertrauen beruht und Funktionsfähigkeit sonst gefährdet ist. • Für die Beurteilung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Auszuschließende die Spannungen verursacht hat; entscheidend ist die Fortdauer der Spannungen und die mangelnde Verständigungsbereitschaft. • Die vorgetragenen Einwände des Klägers gegen die Tatsachenwürdigung und die Ermessensausübung genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen; schlüssige Belege für das Fehlen der festgestellten Spannungen wurden nicht erbracht. • Soweit der Kläger Gleichbehandlungs- und Art. 3 GG-Bedenken vorträgt, hat das Verwaltungsgericht geprüft, dass andere Maßnahmen in Betracht gezogen wurden, und den Vorrang der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr nachvollziehbar gewichtet; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei anderen Mitgliedern dieselben Gründe vorlagen, fehlen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren nach §§ 47, 52 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die abschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Feststellungen eines fehlenden gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und einem erheblichen Teil der Ortsfeuerwehr nachvollziehbar und nicht durch schlüssige Gegenangaben widerlegt sind. Ein derart zerrüttetes Vertrauensverhältnis stellt einen wichtigen Ausschlussgrund nach der Feuerwehrsatzung dar, da es die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährdet. Ebenso erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten als nicht zu beanstanden; konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Ungleichbehandlung oder für gleichgelagerte Ausschlussgründe bei den anderen Mitgliedern wurden nicht vorgetragen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.