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Urteil

4 K 1164/24.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0924.4K1164.24.GI.00
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Leitsätze
1. Ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 49 HVwVfG aufgehoben werden. Dies gilt aber nur, wenn einer der Widerrufsgründe in § 49 Abs. 2, Abs. 3 HVwVfG vorliegt. 2. Erkennt die Behörde nachträglich, dass sie das Recht ursprünglich fehlerhaft angewendet hat, sind weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, noch diejenigen des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG einschlägig. 3. Die Behörde darf von einem Widerrufsvorbehalt nur Gebrauch machen, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Ein solcher muss nach Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes eingetreten sein. 4. Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 TierSchG darf nach derzeitiger Rechtslage nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. 5. Die Zucht von Savannah-Rassekatzen ist jedenfalls für die Generationen F 1 bis F 4 eine Qualzucht im Sinne des § 11 b TierSchG.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 49 HVwVfG aufgehoben werden. Dies gilt aber nur, wenn einer der Widerrufsgründe in § 49 Abs. 2, Abs. 3 HVwVfG vorliegt. 2. Erkennt die Behörde nachträglich, dass sie das Recht ursprünglich fehlerhaft angewendet hat, sind weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, noch diejenigen des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG einschlägig. 3. Die Behörde darf von einem Widerrufsvorbehalt nur Gebrauch machen, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Ein solcher muss nach Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes eingetreten sein. 4. Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 TierSchG darf nach derzeitiger Rechtslage nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. 5. Die Zucht von Savannah-Rassekatzen ist jedenfalls für die Generationen F 1 bis F 4 eine Qualzucht im Sinne des § 11 b TierSchG. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat ihre Klage teilweise zurückgenommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung nur noch die Aufhebung des Widerrufs der ihr im Jahr 2019 erteilten Erlaubnis beantragte. Ursprünglich wandte sich die Klägerin nämlich laut Antrag in der Klageschrift wörtlich gegen die gesamte Verfügung vom 06.03.2024. Dieser Antrag kann auch nicht nach § 88 VwGO einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Klägerin von Anfang an nur gegen den Widerruf zur Wehr setzen wollte. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Rechtshängigkeit mit der Klageerhebung in dem Umfang aller sich aus dem Klagebegehren möglicherweise ergebenden Ansprüche eintritt, wenn der Kläger mit der Klageschrift kein ausdrückliches Klageziel benennt oder sein Begehren sonst bestimmbar beschränkt. Dies ist von der Dispositionsmaxime gedeckt, denn der Kläger hat es selbst in der Hand, den Streitstoff zu beschreiben; tut er dies nicht, ist er insoweit auch nicht schutzwürdig (vgl. Sodan/Ziekow Peters/Reinke, VwGO, 5. Aufl., § 90, Rn. 13). Da nicht nur die Aufhebung der erteilten Genehmigung aus dem Jahr 2019 für die Klägerin belastend ist, sondern auch die neu erteilte Genehmigung mit belastenden Nebenbestimmungen versehen ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ursprünglich auch diese angreifen wollte, weil sie selbst keine Einschränkungen in ihrem Klageantrag vorgenommen hat. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebung der der Klägerin erteilten Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie kann zwar weder auf § 49 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HVwVfG (Widerrufsvorbehalt), noch auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG (nachträgliche Tatsachen berechtigen zum Nichterlass des Verwaltungsaktes) gestützt werden. Die Aufhebung der der Klägerin erteilten Genehmigung kann zunächst nicht auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG gestützt werden. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. § 49 HVwVfG ermächtigt zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte. Rechtmäßige Verwaltungsakte im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 HVwVfG sind solche, die ursprünglich rechtmäßig waren. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 48, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HVwVfG und aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, die auf die Übereinstimmung der Verfügung mit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 13, Juris). Die der Klägerin ursprünglich erteilten Genehmigungen waren jedoch von Anfang an rechtswidrig, weil sie entgegen § 11 b TierSchG die Zucht von Savannah-Rassekatzen der Generationen F 1 bis F 4 erlaubten. Nach § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist es unter anderem verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Dies ist bei der Zucht von männlichen Savannah-Rassekatzen der Generationen F 1 bis F 4 der Fall. Körperteile und Organe sind aus Zellen und Geweben zusammengesetzte Teile des Körpers, die genetisch festgelegte, für die Lebens- und Fortpflanzungsfähigkeit notwendige Funktionen zu erfüllen haben (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Hirt, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 11b, Rn. 4). Für den artgemäßen Gebrauch untauglich oder umgestaltet sind sie immer dann, wenn eine dieser Funktionen infolge der züchterischen Einflussnahme nicht mehr ausreichend erfüllt oder ausgeführt werden kann (Hirt, a. a. O.). Durch die Hybridzucht der Klägerin ist das Fortpflanzungssystem bei allen männlichen Nachkommen der Generation F 1 bis F 4 untauglich. Konkret liegt sowohl ein genetisch bedingter Defekt der Blut-Hoden-Schranke sowie eine genetisch bedingte fehlende Spermiogenese aufgrund einer Leydigzell-Hyperplasie bei Abwesenheit eines Lumens in den Hodengängen und bis über 70% abnorm aussehender missgebildeter Spermien, sofern diese überhaupt gebildet würden und auch ein Kopfkappendefekt der Spermien vor. Dies folgt aus den Feststellungen der Amtstierärztin B., denen sich das Gericht anschließt. Die zuständigen Behörden sollen nach § 15 Abs. 2 TierSchG im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 - 3 B 62/13, Rn. 10, Juris). Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 23.09.2024 hat der Beklagte damit Beeinträchtigungen der Katzen dargetan. Die Klägerin selbst ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten, sondern hat sich diesen im Ergebnis sogar angeschlossen, indem sie ausführte, bei den männlichen Savannah-Rassekatzen der Generationen F 1 bis F 4 liege eine genetisch bedingte Sterilität vor. Hierdurch entsteht den Katzen auch ein Schaden. Ein Schaden liegt vor, wenn der Zustand des Tieres von seinem gewöhnlichen Zustand vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren abweicht, wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben. Der Schaden muss aber weder länger anhaltend sein, noch muss er besonders intensiv sein (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Hirt, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 11b, Rn. 5). Unerheblich ist, ob sich das Tier beeinträchtigt fühlt. Die Abweichung kann auf körperlicher oder psychischer Grundlage beruhen. Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art (VG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2018 - 11 E 1067/18, Rn. 47, Juris). Als Schaden i.S.v. § 11 b Abs. 1 TierSchG genügt aber nicht schon das Fehlen eines Körperteils als solches. Vielmehr muss der Schaden gerade auf Grund des Defektes („hierdurch“) auftreten (VG Hamburg, a. a. O.). Vorliegend führt die Fehlerhaftigkeit der Spermienproduktion zu einer Infertilität der gezüchteten Katzen der Generationen F 1 bis F 4. Dies ist bei gewöhnlichen Katzen nicht der Fall, da diese sich fortpflanzen können. Auch dies folgt aus den Feststellungen der Amtstierärztin B., denen sich das Gericht wiederum anschließt. Mit der aufgehobenen Erlaubnis hat der Beklagte der Klägerin dennoch die Zucht von Savannah-Rassekatzen - auch solcher der Generationen F 1 bis F 4 – erlaubt. § 11 b TierSchG sieht jedoch keine Ausnahmeregelung vor. Die Regelung des § 11 b TierSchG gab es bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis an die Klägerin. Die aufgehobene Erlaubnis stand damit von Anfang an im Widerspruch zum Gesetz, konkret zu § 11 b TierSchG. Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er zwar - erst recht - bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 14, Juris). Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (BVerwG, a. a. O.; Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 33/84, Rn. 10 ff, Juris). Dies setzt jedoch voraus, dass einer der Widerrufsgründe in § 49 Abs. 2 HVwVfG einschlägig ist (BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 12, Juris). Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Anwendung des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte ist nicht denklogisch ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 15, Juris). Nachträgliche Änderungen der Sachlage können nämlich dazu führen, dass Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen entfallen, die bei Erlass des - bereits aus anderen Gründen rechtswidrigen - Verwaltungsakts noch vorlagen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00). Denkbar ist beispielsweise, dass ein Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, weil er an erheblichen formellen Mängeln litt oder weil eine seiner tatsächlichen Voraussetzungen fehlte, und dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage zum Wegfall einer weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzung führt. Dann sind nachträglich Tatsachen eingetreten, derentwegen die Behörde auch unabhängig von den ursprünglichen Mängeln des Verwaltungsakts berechtigt wäre, diesen nicht zu erlassen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 15, Juris). Der Aufhebungsgrund besteht nach den Ausführungen des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid allerdings darin, dass die Klägerin durch ihren Zuchtbetrieb Qualzucht im Sinne des § 11 b TierSchG betreibe. Dies tat sie jedoch von Anfang an, weswegen keine Tatsache nachträglich eingetreten ist im Sinne des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG. Die fortdauernde ursprüngliche Rechtswidrigkeit ist der klassische Fall der Rücknahme gemäß § 48 HVwVfG (BVerwG, a. a. O.). Deren Voraussetzungen hat der Gesetzgeber bewusst anders geregelt als die des Widerrufs ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakte, um den Abstufungen schutzwürdigen Vertrauens im einen wie im anderen Fall Rechnung zu tragen (BVerwG, a. a. O.). Die Aufhebung kann auch nicht auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HVwVfG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde einen Verwaltungsakt unter anderem dann widerrufen, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist. Allerdings muss in einem solchen Fall der Widerruf durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Ob sachliche Gründe vorliegen, bestimmt sich nach der Zwecksetzung des Gesetzes, das Grundlage des zu widerrufenen Verwaltungsaktes ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1969 - V C 15.67, Rn. 22, Juris). Vorliegend ist schon kein sachlicher Grund ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, kann die nachträgliche Kenntnis vom ursprünglichen Fehlern tatsächlicher Voraussetzungen nicht zum Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG führen, sondern nur zur Rücknahme, weil nur dies der Gesetzessystematik (Differenzierung zwischen § 48 und § 49 HVwVfG) entspricht (BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 21, Juris; Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12/00, Rn. 10, Juris). Aus diesem Verhältnis zwischen Rücknahme und Widerruf lässt sich auch für § 49 Abs. 2 S.1 Nr. 1 HVwVfG ableiten, dass nachträglich Umstände eintreten müssen, damit ein Verwaltungsakt gestützt auf einen Widerrufsvorbehalt widerrufen werden kann. Erhält die Behörde hingegen lediglich im Nachhinein Kenntnis von Tatsachen, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen, eröffnet dies nach § 48 HVwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit seiner Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12/00, Rn. 10, Juris). Entsprechend klar unterscheidet der Gesetzgeber beim Wiederaufgreifen unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen der nachträglichen Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG und dem Vorliegen neuer Beweismittel nach dessen Nr. 2 (BVerwG, a. a. O.). Dieses Verhältnis zwischen § 48 und § 49 HVwVfG kann und darf nicht durch einen Widerrufsvorbehalt unterlaufen werden. Hinzu kommt, dass dem Betroffenen im Falle eines Widerrufs, der auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HVwVfG gestützt wird, kein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 HVwVfG zusteht, da dieser kein Vertrauen auf den Bestand des widerrufenen Verwaltungsaktes gebildet haben kann. Wenn nun aber die Behörde den Verwaltungsakt gestützt auf einen Widerrufsvorbehalt widerrufen kann, sobald sie einen Rechtsanwendungsfehler bemerkt, würde das eigentlich schutzwürdige Vertrauen des Bürgers nicht weiter berücksichtigt werden. Dabei liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung der Gesetzeslage maßgeblich bei der Behörde. Der (gutgläubige) Betroffene kann auch nicht wissen, ob und inwiefern der prüfenden Behörde ein Irrtum unterläuft. Selbst wenn ein sachlicher Grund für die Ausübung des Widerrufs vorliegen würde, wäre die Ausübung des Widerrufs auf der Grundlage des Widerrufsvorbehalts rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft erfolgt wäre. Der in dem Bescheid vom 23.01.2019 ausgesprochene Widerrufsvorbehalt ist nämlich rechtswidrig. Zwar wird die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts nicht mehr auf Tatbestandsebene geprüft (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 11/17, Rn. 32, Juris). Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts demgegenüber von Belang (BVerwG, a. a. O.). Der Widerrufsvorbehalt verstößt gegen § 36 Abs. 1 HVwVfG. Danach dürfen Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Ob ein Anspruch auf den Verwaltungsakt besteht, bemisst sich anhand der konkreten Entscheidungssituation der Behörde. Maßgeblich ist daher nicht der Gesetzeswortlaut, sondern die Frage, ob eine gebundene Anspruchssituation vorliegt, die auch bei Ermessensreduzierungen auf null bestehen können (vgl. Schoch/Schneider Schröder, Verwaltungsrecht, Stand: November 2023, § 36 VwVfG, Rn. 117). Für die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 TierSchG a.F. (vgl. § 21 Abs. 5 TierSchG) ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis (vgl. AVV Nr. 12.2.5.1). Es besteht jedoch keine gesetzliche Ermächtigung für einen Widerrufsvorbehalt. Gemäß § 11 b Abs. 2 a TierSchG a.F. darf die Erlaubnis nur mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen als Nebenbestimmungen versehen werden. Der Widerrufsvorbehalt wird nicht genannt. Dementsprechend kann eine solche Erlaubnis nicht gestützt auf § 11 b Abs. 2 a TierSchG a.F. mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden (VG Ansbach, Urt. v. 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531, Rn. 42 f., Juris; VG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 1 K 1146/11, Rn. 38, Juris; VG Meiningen, Beschl. v. 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me, Rn. 28, Juris). Ein Widerrufsvorbehalt kann auch nicht als Minus zu einer auflösenden Bedingung gesehen werden, da diese beiden Nebenbestimmungen völlig verschieden sind. Die Bedingung wirkt sich unmittelbar auf die Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes aus, während bei einem Widerrufsvorbehalt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes erst durch den tatsächlich bekannt gegebenen Widerruf beseitigt wird (§ 43 Abs. 1 HVwVfG). Vor allem aus diesem Grund kommt hinzu, dass die jeweilige Bedingung konkret bezeichnet werden muss. Vertrauensschutz kann bei einer Bedingung auch nicht entstehen, weil die Wirksamkeit des die Vergünstigung gewährenden Verwaltungsaktes von Anfang an nicht besteht und dem Betroffenen wegen der konkreten Formulierung der Bedingung klar ist, dass und wann die Bedingung eintritt. Dies ist beispielsweise bei einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt nicht der Fall. Die Bedingung ist also rechtlich kein wesensgleiches Plus im Vergleich zum Widerrufsvorbehalt, sondern ein aliud. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Widerrufsvorbehalt sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist jedoch als Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) im Sinne des § 48 Abs. 1 HVwVfG gerechtfertigt. Ob eine förmliche Umdeutung gemäß § 47 HVwVfG entbehrlich ist, weil sich die Rücknahme ebenso wie der Widerruf auf die Aufhebung des Ausgangsverwaltungsakts richtet, bedarf hier keiner Entscheidung (offengelassen auch von BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 23, Juris). Geht man davon aus, dass die gleiche Zielrichtung nach § 47 Abs. 1 HVwVfG nur Tatbestandsvoraussetzung der Umdeutung ist, diese sich wegen der systematischen Unterscheidung von Rücknahme und Widerruf aber nicht erübrigt, sind jedenfalls auch die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß § 47 HVwVfG erfüllt. Als Akt der Rechtserkenntnis ist die Umdeutung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig (BVerwG, Urt. v. 26.07.2006 - 6 C 20.05, Rn. 101, Juris) Wie von § 47 Abs. 1 und 2 HVwVfG gefordert, sind Widerruf und Rücknahme auf das gleiche Ziel - die Aufhebung der Erlaubnis - gerichtet. Die Rücknahme hätte von der Beklagten nach § 48 Abs. 5 i.V.m. § 3 HVwVfG in der gleichen Verfahrensweise - nämlich nach Anhörung - und in der gleichen Form verfügt werden können. Zwar ist die Klägerin nicht zu der (Teil)Aufhebung der Erlaubnis vom 23.01.2019 angehört worden. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG mit heilender Wirkung nachgeholt worden, unabhängig davon, ob es sich um eine Rücknahme oder um einen Widerruf handelt. Die Klägerin nahm in der Klagebegründung und mit (nachgelassenem) Schriftsatz vom 23.09.2024 ausführlich Stellung zu dem streitgegenständlichen Bescheid, in welchem die Beweggründe des Beklagten für die Aufhebung der Erlaubnis ausgeführt worden sind. Der Beklagte wiederum würdigte mit Schriftsatz vom 19.06.2024 die Stellungnahme der Klägerin in der Klagebegründung. Zudem setzte er sich in der mündlichen Verhandlung mit den Einwendungen der Klägerin nochmals auseinander. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 HVwVfG sind ebenfalls erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der der Klägerin erteilte Erlaubnisbescheid vom 23.01.2019 von Anfang an rechtswidrig gewesen, soweit er die Zucht von Savannah-Rassekatzen der Generationen F 1 bis F 4 erlaubte. Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der ein Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt hat, steht etwaiger Vertrauensschutz der Klägerin der Rücknahme nicht entgegen, sondern ist erst im Rahmen eines etwaigen Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen (§ 48 Abs. 3 HVwVfG). Die Rücknahme ist – wie auch ein Widerruf - auch nicht nach § 48 Abs. 4 HVwVfG ausgeschlossen. Die Jahresfrist ist nicht abgelaufen gewesen, als der Beklagte die Erlaubnis vom 23.01.2019 aufhob. § 48 Abs. 4 S. 1 HVwVfG erfasst nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren; sie regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2014 - 4 B 1/14, Rn. 4, Juris; Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84, Rn. 9, Juris). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG beginnt aber erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, a. a. O.). Ein bloßes „Kennenmüssen“ reicht demgegenüber nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2014 - 4 B 1/14, Rn. 8, Juris). Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt zudem für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, a. a. O.). Der Beklagte hat die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis vom 23.01.2019 frühestens erkannt, als die Anzeige des D. e.V. bei ihm einging und er infolgedessen den Zuchtbetrieb der Klägerin aufsuchte, also frühestens im November 2023. § 47 Abs. 3 HVwVfG schließt die Umdeutung nicht aus, weil sowohl die Rücknahme als auch der Widerruf Ermessensentscheidungen sind. Die Ermessenserwägungen des Beklagten genügen den Anforderungen des § 48 Abs. 1 i. V. m. § 40 HVwVfG. Sie lassen erkennen, dass der Beklagte das Interesse der Klägerin auf das Fortbestehen der Erlaubnis berücksichtigt hat, das Verbot der Qualzucht aber für vorrangig hielt (S. 8 des Bescheides; Bl. 315 BA). Diese Gewichtung trägt dem Zweck des § 48 Abs. 1 HVwVfG Rechnung und hält sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Ermessens (vgl. für die Ermessensausübung im Falle der Umdeutung eines Widerrufs- in einen Rücknahmebescheid BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 - 8 C 16/17, Rn. 27, Juris). Die Rücknahme ex nunc löst auch keine für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen aus als der fehlerhafte Widerruf. Ebenso wie dieser beendet sie die Wirksamkeit der Erlaubnis für die Zukunft (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Der der Klägerin eventuell zustehende Vermögensausgleichsanspruch (§ 48 Abs. 3 HVwVfG) stünde ihr im Falle des Widerrufs ebenfalls zu, soweit der Widerruf nur auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG gestützt worden wäre (§ 49 Abs. 6 HVwVfG). Da der Beklagte den Widerruf auch auf den vermeintlichen Widerrufsvorbehalt gestützt hat, hätte die Klägerin im Falle des Widerrufs auch diesen Anspruch nicht, sodass sie durch die Umdeutung sogar eine günstigere Rechtslage wegen der Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs hat. Die Rücknahme für die Zukunft (ex nunc) widerspricht schließlich nicht der erkennbaren Absicht des Beklagten. Der Tenor des Bescheides und dessen Ermessenserwägungen lassen erkennen, dass die Behörde rechtmäßige Zustände herbeiführen und künftig den Tierschutz gewährleisten wollte. Die Klägerin hat gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Widerrufsbescheides. Die Klägerin unterhält einen gewerblichen Zuchtbetrieb von Savannah-Rassekatzen. Sie erzielt durch die gezielte Verpaarung ihres Servalkaters „Saphire" (ca. 15-16 kg Körpergewicht, geboren am 28.03.2022, Schulterhöhe von ca. 55 cm, Körperlänge von ca. 70 cm) mit F 1-F 4 Savannah-Katzen ( F 1 „Ajana" (weiblich, seit 20.07.2017 im Bestand; ca. 9-10 kg Körpergewicht), F 4 „Naomi" (Fatanmatta) (weiblich, seit 26.02.2017 im Bestand; ca. 5-6 kg Körpergewicht), F 2 „Jamila" (Mila), (weiblich, Tochter von Jonny und Ajana, geboren 21.04.2021, ca. 6-7 kg Körpergewicht oder der Verpaarung von Savannah-Rassekatzen der F 1-F 4 Generation mit ihrem F5 Savannah-Kater „Jonny"/ Jonboy, (männlich; seit 11.05.2017 im Bestand, ca. 7-8 kg Körpergewicht) Nachkommen, die dann im Allgemeinen an Interessenten als Savannah-Rassekatzen verkauft werden. Für ihren Betrieb erhielt sie mit Bescheid des Beklagten vom 23.01.2019 eine Genehmigung für Zucht und Haltung von einem Serval-Kater sowie maximal 2 Savannah Rassekatzen (F 1-F 4 Generation). Unter Ziffer 21 dieses Bescheides findet sich folgende Bestimmung: „Diese Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes erteilt. So kann die Erlaubnis z.B. aus tierschutz- oder tierseuchenrechtlichen Gründen oder, wenn die in dieser Erlaubnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind, widerrufen werden.“ Mit Schreiben vom 21.09.2023 zeigte der D. e.V. gegenüber dem Beklagten an, dass bei der Klägerin Qualzucht betrieben werde. Aus diesem Grund besichtigte der Beklagte in Person von Frau K. (amtliche Tierärztin) und Frau B. (Amtstierärztin) am 20.10.2023 den Betrieb der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 264 f. BA) verwiesen. Am 03.11.2023 fand eine weitere Besichtigung statt, an der Frau O. und Frau B. für den Beklagten teilnahmen. Dabei konnten die genauen Tragezeiten ebenso wie das Vorliegen von infertilen männlichen Nachkommen von Savannahkatzen aufgrund der geringen Angaben im Bestandsbuch nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des Entstehens von nicht fertilen Nachkommen (Sterilität bei den Katern) sei die Zucht als Qualzucht anzusehen. Ferner habe die Klägerin eine dritte Savannah-Katze der F 1 Generation gehalten und damit gegen den Erlaubnisbescheid verstoßen. Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die Klägerin, die ihr erteilte Erlaubnis um die Haltung einer weiteren Savannah-Katze zu ergänzen. Zudem führte sie aus, es sei richtig und völlig unbestritten, dass die männlichen Generationen F 1 bis F 4 infertil seien. Dies beruhe auf der ungeraden Chromosomenzahl und sei daher rein genetisch bedingt. In ihrem amtstierärztlichen Gutachten vom 28.02.2024 führte die Amtstierärztin B. aus, dass es bei der Verpaarung der Savannah-Zuchtkatzen oder einer Hauskatze mit einem Serval zu Stressreaktionen kommen könne, da die Rassen deutlich unterschiedlich groß und schwer seien und der Serval anders kommuniziere. Wirklich eindeutig sei jedoch der in der Hybridzucht immer entstehende Schaden im Fortpflanzungssystem der ersten männlichen Nachkommen, so auch bei den Nachzuchten F 2 bis F 4 der Klägerin. Dieser Umstand mache die Zucht der Savannah-Rassekatzen zu einer Qualzucht im Sinne des § 11 b TierschG. Der Schaden innerhalb des Fortpflanzungssystems entstehe genetisch bedingt und drücke sich auf Organebene aus. Als Ursache der fehlenden Fortpflanzungsfähigkeit der Hybrid-Kater (F 1 bis F 4) sei sowohl ein genetisch bedingter Defekt der Blut-Hoden-Schranke sowie eine genetisch bedingte fehlende Spermiogenese aufgrund einer Leydigzell-Hyperplasie bei Abwesenheit eines Lumens in den Hodengängen und bis über 70% abnorm aussehender missgebildeter Spermien, sofern diese überhaupt gebildet würden und auch ein Kopfkappendefekt der Spermien verantwortlich. Unter „Körperteile und Organe" (nach § 11 b TierschG) verstünden sich aus Zellen und Gewebe zusammengesetzte Teile des Körpers, die genetisch festgelegte, für die Lebens- und Fortpflanzungsfähigkeit notwendige Funktionen zu erfüllen hätten. Dabei nehme insbesondere der Funktionskreis der Fortpflanzung im Leben eines jeden Tieres einen sehr hohen und wichtigen Stellenwert ein. Der artgemäße Gebrauch dieser Organe sei dann nicht mehr gegeben, wenn eine dieser Funktionen durch züchterische Einflussnahme nicht mehr ausreichend erfüllt oder ausgeführt werden könne. Da es infolge der Hybridkatzen-Zucht genetisch zu einer Untauglichkeit der Hoden komme, die zu einer Sterilität aller Kater bis einschließlich der F 4-Generation führe, sei hier sicher der Tatbestand der Qualzucht erfüllt. Mit Bescheid vom 06.03.2024 hat der Beklagte die Erlaubnis vom 23.01.2019 widerrufen und der Klägerin die Erlaubnis zur Zucht von Savannah-Rassekatzen ab der Generation F 5, sowie zur Haltung eines Servals und Savannah-Rassekatzen der Generationen F 1 bis F 4 erteilt. Diese Erlaubnis erteilte er für maximal drei Savannahkatzen der Generationen F 1 bis F 4 und einen Servalkater. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG gestützt werden könne. Denn nach Erteilung der Genehmigung vom 23.01.2019 seien neue Erkenntnisse bekannt geworden, die zum Ausschluss der Zucht mit Savannah-Rassekatzen führten. Dies aufgrund der Anzeige vom 21.09.2023, der beiden Ortsbesichtigungen und des amtstierärztlichen Gutachtens. Im Weiteren wiederholte er wortwörtlich die Ausführungen aus dem amtstierärztlichen Gutachten. Unabhängig davon könne der Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG gestützt werden, da der Widerruf im Erlaubnisbescheid vorbehalten gewesen sei und auch vorbehalten werden dürfte. Der Bescheid ist am 08.03.2024 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten geworfen worden. Am 08.04.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie an, sie habe keine Qualzucht betrieben. Insbesondere erlitten die männlichen Nachkommen der F 1 bis F 4- Generation keinen Schaden. Ihre Zeugungsunfähigkeit beruhe allein auf einem genetischen Defekt, der bei Hybridzuchten üblich sei. Alle Tiere aus der Zucht der Klägerin könnten ihre Körper artgerecht gebrauchen. Außerdem finde eine Verpaarung mit dem Serval bei der Klägerin stets nur mit einer F 1 oder F 2 Katze statt, sodass ohnehin nur ein geringer Größenunterschied bestehe. Die Sterilität der Savannahkater sei dem Veterinäramt bereits vor der Erteilung der ersten Zuchtgenehmigung im Jahr 2017 bekannt gewesen. Es handele sich somit nicht um neue Tatsachen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere verwiesen auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 31.05.2024 und vom 23.09.2024. Die Klägerin, die ursprünglich die Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2024 begehrte, beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2024 hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis vom 23.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid. Die Kammer hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19.06.2024 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten.