Urteil
1 K 1146/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0309.1K1146.11.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Vorbehalt des Widerrufs und ein Vorbehalt zur nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Vorbehalt des Widerrufs und ein Vorbehalt zur nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis sowie des Vorbehalts des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen. Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, betreibt in I. eine Nerzfarm, in der er die Nerze in Drahtkäfigen hält, die eine Länge von 90 cm, eine Breite von 30 cm und eine Höhe von 45 cm haben. Er ist nicht bereit, seine Käfige für den Zeitraum ab dem 12. Dezember 2011 entsprechend den Anforderungen, die § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV an die Grundfläche von Haltungseinrichtungen für Nerze stellt, umzurüsten. Nachdem er seinen Betrieb mit Duldung des Beklagten zunächst ohne Erlaubnis geführt hatte, stellte er am 20. August 2007 bzw. am 7. September 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG, Nerze gewerbsmäßig zu züchten und zu halten. Mit Bescheid vom 14. April 2011 erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 11. Dezember 2011. Mit seiner am 16. Mai 2011 erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor: Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten und nicht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen stehenden Erlaubnis zu. Die Befristung der Erlaubnis sei rechtswidrig. §§ 33 Abs. 5 Nr. 1, 38 Abs. 18 TierSchNutztV könnten die Befristung nicht rechtfertigen, da die §§ 32, 33 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV wegen mehrfacher Verstöße gegen höherrangiges Recht nichtig seien. Erstens seien die Normen nicht mit § 2 a Abs. 1 TierSchG vereinbar. Sie gingen sowohl inhaltlich als auch nach ihrem Ausmaß über die gesetzliche Verordnungsermächtigung hinaus: Die Vorschriften regelten lediglich formal die Anforderungen, die an die Nerzhaltung zu stellen seien, liefen jedoch faktisch auf ein Verbot gewerblicher Nerzhaltung in Deutschland hinaus. § 2 a Abs. 1 TierSchG ermächtige den Verordnungsgeber aber lediglich dazu, das "Wie" der Tierhaltung, nicht jedoch dazu, auch das "Ob" der Tierhaltung zu regeln. Die streitgegenständlichen Normen seien ferner nicht i. S. v. § 2 a Abs. 1 TierSchG zum Schutz der Tiere erforderlich, da es ihnen an der Eignung zum Schutz der Nerze fehle. Zweitens liege ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Ein faktisches Verbot der Nerzhaltung sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, der wesentliche, grundrechtlich relevante Fragen selbst regeln müsse, vorbehalten (sog. Parlamentsvorbehalt). Drittens habe der Verordnungsgeber mit Erlass der infrage stehenden Vorschriften auch das sog. Verordnungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er sei gehalten, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und alle danach zu berücksichtigenden Belange umfassend abzuwägen. Die Ausführungen in der Verordnungsbegründung ließen jedoch erkennen, dass die streitgegenständlichen Normen über die Nerzhaltung auf offenkundig unzutreffenden Annahmen beruhten und eigene Ermittlungsmaßnahmen des Verordnungsgebers sowohl in Bezug auf die Grundbedürfnisse von Farmnerzen als auch bezüglich etwaiger Folgen der von ihm erlassenen Regelungen nicht vorgenommen worden seien. Viertens verletzten die §§ 32, 33 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV sowohl Grundrechte des Klägers als auch Europäisches Gemeinschaftsrecht. Die gewerbliche Nerzhaltung sei als Beruf i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG einzuordnen. Die streitgegenständlichen Normen, die eine wirtschaftlich sinnvolle Ausübung dieses Berufs künftig ausschlössen, stellten eine unverhältnismäßige objektive Berufswahlregelung dar. Sie griffen auch unverhältnismäßig in das von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in den durch die Eigentumsfreiheit vermittelten aktiven Bestandsschutz ein. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da inländische Nerzhalter gegenüber Nerzhaltern im EU-Ausland benachteiligt würden (sog. Inländerdiskriminierung). Schließlich begründeten die verschärften Haltungsanforderungen auch eine unzulässige Einfuhrbeschränkung für lebende Nerze i. S. v. Art. 34 AEUV sowie eine unzulässige Ausfuhrbeschränkung für Nerzpelze i. S. v. Art. 35 AEUV. Das erkennende Gericht sei im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle berechtigt und verpflichtet, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Normen im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen. Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen stelle sich ebenfalls als rechtswidrig dar. § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG gestatte lediglich, die Erlaubnis unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Vorbehalt diene hier auch nicht dazu, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW beziehe sich grundsätzlich nur auf Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Verwaltungsaktes. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 5. September 2011 und vom 29. Februar 2012 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, die Erlaubnis des Beklagten vom 14. April 2011 insoweit aufzuheben, als die tierschutzrechtliche Erlaubnis mit einer Befristung bis zum 11. Dezember 2011 versehen ist und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen steht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Befristung der Erlaubnis sei zum Schutz der Tiere erforderlich i. S. v. § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG, da der Kläger - was unstreitig ist - nicht bereit sei, seine Käfige für den Zeitraum ab dem 12. Dezember 2011 entsprechend den Anforderungen, die § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV an die Grundfläche von Haltungseinrichtungen für Nerze stellt, umzurüsten. Die dritte Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BGBl. 2006 I S. 2759) stehe mit höherrangigem Recht in Einklang, insbesondere sei sie sowohl formell als auch materiell verfassungskonform. Sie sei inhaltlich von der Verordnungsermächtigung des § 2 a Abs. 1 TierSchG gedeckt, wonach der Verordnungsgeber berechtigt sei, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen. Der Verordnungsgeber habe kein faktisches Verbot der Nerzhaltung normiert, sondern die grundsätzliche Zulässigkeit der Käfighaltung von Nerzen vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund habe er lediglich die Haltungsbedingungen näher ausgestaltet. Die Folgewirkungen der Änderung der Regelungen der TierSchNutztV seien im Übrigen nicht im Rahmen der Vereinbarkeit mit § 2 a Abs. 1 TierSchG, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des entsprechenden Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu prüfen. Das Ausmaß der Verordnungsermächtigung sei ebenfalls nicht überschritten, da die Regelungen der dritten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV auch zum Schutz der Tiere erforderlich seien i. S. v. § 2 a Abs. 1 TierSchG. Eine konkrete Obergrenze für die Verwirklichung tierschützender Grundsätze enthalte diese Norm nicht. Die Regelungen der Änderungsverordnung seien zum Schutz der Tiere geeignet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes liege vor diesem Hintergrund nicht vor: Nur Regelungen, die eine bestimmte Art der Tierhaltung gänzlich untersagten, bedürften einer Normierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber, nicht aber Vorschriften, die die Art der Haltung näher ausgestalteten. Der Verordnungsgeber habe das ihm zustehende Verordnungsermessen auch nicht missachtet. Von ihm könne nicht verlangt werden, über bereits vorhandene wissenschaftliche Studien hinaus weitere Untersuchungen durchzuführen, bevor er von seiner Ermächtigung zur Normsetzung Gebrauch mache. Erforderlich sei - um der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative Rechnung zu tragen - lediglich, dass der Verordnungsgeber die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse auswerte, daraus eine eigene Einschätzung entwickele und diese seiner Entscheidung zugrunde lege. Der so verstandenen Ermittlungspflicht sei der Verordnungsgeber nachgekommen. Die Regelungen der dritten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV griffen nicht unzulässig in Grundrechte ein. Sie bewirkten keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, da sie keine objektiven Berufswahlregelungen enthielten, sondern Berufsausübungsregelungen, die sich als verhältnismäßig darstellten. In diesem Zusammenhang müsse der hohe verfassungsrechtliche Stellenwert des Staatszieles Tierschutz in Art. 20 a GG berücksichtigt werden. Auch habe der Verordnungsgeber den Betreibern der Nerzfarmen durch langjährige Übergangsregelungen die Möglichkeit eingeräumt, sich in ihrer wirtschaftlichen Kalkulation auf die neuen Haltungsanforderungen einzustellen. Eine unzulässige Inländerdiskrimierung, die Art. 3 Abs. 1 GG verletze, sei ebenfalls zu verneinen. Die neuen Haltungsanforderungen gälten für jeden, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Nerzfarm betreibe, unabhängig davon, ob es sich um einen Deutschen oder einen EU-Ausländer handele. Dass durch die Neuregelung Felle aus dem EU-Ausland unter Umständen kostengünstiger als Felle aus dem Inland angeboten werden könnten, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Die dritte Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV verstoße schließlich nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, da sie weder die Einfuhr lebender Nerze in die Bundesrepublik Deutschland noch die Ausfuhr von Nerzpelzen aus der Bundesrepublik Deutschland behindere. Der Widerrufsvorbehalt erweise sich ebenfalls als rechtmäßig, da § 11 Abs. 2 a TierSchG lediglich eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung möglicher Nebenbestimmungen enthalte. Die Zielsetzung des Widerrufsvorbehalts gehe über diejenige der Befristung hinaus: Der Widerrufsvorbehalt solle nicht gewährleisten, dass der Kläger die Anforderungen des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV einhalte, sondern sicherstellen, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG dauerhaft erfüllt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11. Januar 2012 nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage bleibt zum weit überwiegenden Teil erfolglos und ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. B. I. Soweit der Kläger die Befristung der ihm mit Bescheid vom 14. April 2011 erteilten Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Nerzen angreift, ist die Klage als Anfechtungsklage unstatthaft. II. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben. Wird vorgebracht, dass für Nebenbestimmungen keine rechtliche Grundlage bestehe, so kann dies im Prinzip mit der Klage auf Aufhebung der jeweiligen Nebenbestimmungen geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die (rechtswidrigen) Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris, Rn. 25. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Eine isolierte Aufhebbarkeit der Befristung scheidet offenkundig von vornherein aus, da die Befristung konstitutiver Bestandteil der Erlaubnis ist: Diese steht und fällt mit jener. Die objektive Auslegung des Erlaubnisinhalts ergibt bei der gebotenen Hinzunahme des gesamten Handelns des Beklagten gegenüber dem Kläger offensichtlich, dass der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis von vornherein nicht erteilt hätte, hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, sie mit einer Befristung zu versehen. Für die Zeit ab dem 12. Dezember 2011 sollte der Kläger schlechthin nicht mehr über eine Erlaubnis verfügen können. Im Übrigen hat der Kläger kein Recht auf eine über den 11. Dezember 2011 hinausgehende Erlaubnis. Ab dem 12. Dezember 2011 erfüllt er die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG nicht. Nach dieser Norm darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Die allgemeinen Anforderungen des § 2 TierSchG werden dabei durch die Vorschriften der TierSchNutztV konkretisiert. § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV bestimmt insoweit, dass Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern aufweisen müssen. Nach § 38 Abs. 18 TierSchNutztV dürfen Pelztiere nur noch bis zum 11. Dezember 2011 abweichend von § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV gehalten werden. § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV stellt sich als wirksam dar. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil gleichen Rubrums in dem Verfahren 1 K 2759/11, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. III. Soweit der Kläger den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen angreift, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Eine isolierte Aufhebbarkeit scheidet insoweit nicht offenkundig von vornherein aus, da bei verständiger Würdigung der Interessenlage angenommen werden kann, dass der Beklagte dem Kläger die bis zum 11. Dezember 2011 befristete Erlaubnis auch erteilt hätte, wenn er auf den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen verzichtet hätte. IV. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 ist in der Sache auch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen steht. Die Beifügung des Widerrufsvorbehalts zur erteilten Erlaubnis vom 14. April 2011 erweist sich als rechtswidrig. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sind sämtliche Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG erfüllt, besteht ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG. Eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG gestattet, besteht nicht. § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG ist keine solche Vorschrift. Nach dieser Norm kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, lediglich unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Widerrufsvorbehalt ist auch kein zulässiges "Minus" gegenüber bzw. keine Sonderform der ausdrücklich zugelassenen auflösenden Bedingung. Im Gegensatz zu dieser lässt er nämlich den Bestand der Erlaubnis nicht automatisch entfallen, sondern erfordert eine eigenständige Entscheidung der Behörde über den Widerruf, insbesondere die Ausübung des Ermessens, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Vgl. Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681, 684 f., m. w. N. auch zur Gegenansicht. Der Widerrufsvorbehalt dient auch nicht der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW bietet nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung. Die Vorschrift ermächtigt auch bei Dauerverwaltungsakten nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes einmalig erfüllt werden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt bleiben. Nur so wird nämlich der differenzierten Widerrufsregelung in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwVfG NRW Rechnung getragen. Anders ist dies nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits konkret zu erwarten ist, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen alsbald wegfallen werden. Vgl. zur Parallelnorm des § 36 VwVfG Bund Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 36 VwVfG Rn. 45; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 VwVfG Rn. 122, m. w. N. auch zur Gegenmeinung. Im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 14. April 2011 bestanden - abgesehen von dem absehbaren Verstoß gegen § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV, der dazu führt, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ab dem 12. Dezember 2011 nicht mehr ermöglichen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass weitere in § 11 Abs. 2 TierSchG normierte Erteilungsvoraussetzungen in Zukunft nicht mehr erfüllt werden würden. Nach den Ausführungen des Beklagten sollte der Widerrufsvorbehalt nicht dazu dienen, den Kläger dazu anzuhalten, seine Haltungseinrichtungen den Anforderungen des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV anzupassen, da diesem Gesichtspunkt bereits durch die Befristung der Erlaubnis Rechnung getragen wurde, sondern dazu, die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG sicherzustellen. Der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen stellt sich - unabhängig davon, ob dieser Vorbehalt dem Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügt - aus denselben Gründen als rechtswidrig dar. Eine Rechtsvorschrift i. S. v. § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG NRW, die eine derartige Nebenbestimmung zulässt, existiert nicht, da § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG - wie bereits ausgeführt - lediglich den Erlass von Befristungen, Bedingungen und Auflagen gestattet. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht einschlägig. Der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen dient weder der Sicherstellung der Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG noch derjenigen einer sonstigen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 TierSchG, deren alsbaldiger Wegfall im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis am 14. April 2011 konkret zu befürchten gewesen wäre. Die mit Bescheid vom 14. April 2011 erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Nerzen kann - befristet bis zum 11. Dezember 2011 - ohne den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welcher Maßstab für die isolierte Anfechtbarkeit der Befristung einer Erlaubnis gilt, zuzulassen.