Beschluss
4 O 2737/15.GI
VG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2016:0818.4O2737.15.GI.0A
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Leitsätze
Der Aufwand, der einer Kommune für die Beseitigung einer Schadensursache entstehen kann, ist nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich auf einen noch nicht anhängig gemachten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützt.
Tenor
Der mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 gestellte Antrag auf Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. Oktober 2015 wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.800 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aufwand, der einer Kommune für die Beseitigung einer Schadensursache entstehen kann, ist nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich auf einen noch nicht anhängig gemachten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützt. Der mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 gestellte Antrag auf Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. Oktober 2015 wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.800 Euro festgesetzt. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO ist auf Antrag der Antragstellerin Beweis erhoben worden über die an ihrem Wohnhaus vorhandenen Schäden und die Gründe, die zu diesen Schäden geführt haben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat unter dem 15. Juli 2016 ein entsprechendes Gutachten erstattet, auf das Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 beantragt die Antragstellerin nunmehr die Ergänzung des Gutachtens zu den Fragen, (1) welche Maßnahmen erforderlich seien, den ursprünglichen Bemessungswasserstand nördlich des Grundstücks der Antragsgegnerin (das Gericht geht davon aus, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handelt, und "Antragstellerin" gemeint ist) wiederherzustellen und welche Kosten hiermit verbunden seien; (2) ob diese Maßnahmen mit Belästigungen für die Antragstellerin verbunden sein könnten. Die Beantwortung dieser Fragen ist jedoch nicht mehr unabdingbarer Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO. Zwar wird in § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO auch eine Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Sachschadens aufgeführt, doch ist darunter der Aufwand zu verstehen, der dem jeweiligen Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens für die Beseitigung des Schadens entstehen würde. Im vorliegenden Verfahren will die Antragstellerin aber von dem Sachverständigen die Art und den Aufwand genannt bekommen, den die Antragsgegnerin betreiben müsste, die Gründe für die Schadensursache, die auf deren Grundstück (d.h. auf dem Flurstück xxx) zu suchen sein dürften, zu ermitteln und zu beseitigen. Die Fragen, welcher Aufwand für die Beseitigung der durch den Sachverständigen genannten Ursachen der Schäden am Haus der Antragstellerin unabdingbar notwendig wird und welche Kosten der Kommune hierfür entstehen dürften, ist indes zunächst die Angelegenheit der Antragsgegnerin. Sie werden erst dann bedeutsam, wenn das von der Antragstellerin in Aussicht gestellte gerichtliche Streitverfahren (öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch) tatsächlich durchgeführt werden muss. Das selbständige Beweisverfahren, das vom Grundsatz her auf die Sicherung des Beweismittels oder auf die Vermeidung eines Rechtsstreits gerichtet ist, darf von derartigen Folgefragen nicht überlastet werden. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht (vgl. Hartmann, in: Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 91 Rdnr. 195). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf dem Wert des Verfahrens für die Antragstellerin, d.h. den Kosten der Beseitigung der Schäden, wie sie vom Gutachter ermittelt worden sind. Davon ist die Hälfte anzusetzen, denn im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen hat das selbständige Beweisverfahren im Verwaltungsprozess grundsätzlich eine geringere Bedeutung als im kontradiktorischen Verfahren vor den Zivilgerichten, so dass die Grundsätze eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens anzuwenden sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.2011 - 2 B 1966/10 -, ESVGH 61, 158; Bay. VGH, Beschluss vom 23.01.2015 - 15 C 14.2528 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 23.05.2016 - 1 ZO 625/15 -, juris). Dieser Beschluss ist bezüglich der Ablehnung des weiteren Beweisantrages unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes gilt folgende