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Urteil

2 B 1966/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0117.2B1966.10.0A
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Leitsätze
In einem selbstständigen Beweisverfahren kann Gegenstand der Beweiserhebung zum Zustand einer Sache auch die Frage sein, ob ein bestimmter Zustand den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 2010 wird aufgehoben. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es nach den anerkannten Regeln der Technik geboten war, aufgrund der besonderen topografischen Gegebenheiten im Bereich der Grundstücksausfahrt A-Straße in A-Stadt einen Bordstein mit einer Höhendifferenz von 5 bis 9 cm zur Fahrbahnoberfläche (einschließlich der Höhendifferenz aus einer eingebauten Pendelrinne) anzubringen, um einen Ablauf des Oberflächenwassers von der Straße auf den Gehweg und/oder auf Privatgrundstücke zu verhindern. Die Auswahl des Sachverständigen, die Anforderung des Kostenvorschusses und die weiteren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Verwaltungsgericht Kassel übertragen. Der Gegenstandswert für beide Instanzen wird auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem selbstständigen Beweisverfahren kann Gegenstand der Beweiserhebung zum Zustand einer Sache auch die Frage sein, ob ein bestimmter Zustand den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 2010 wird aufgehoben. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es nach den anerkannten Regeln der Technik geboten war, aufgrund der besonderen topografischen Gegebenheiten im Bereich der Grundstücksausfahrt A-Straße in A-Stadt einen Bordstein mit einer Höhendifferenz von 5 bis 9 cm zur Fahrbahnoberfläche (einschließlich der Höhendifferenz aus einer eingebauten Pendelrinne) anzubringen, um einen Ablauf des Oberflächenwassers von der Straße auf den Gehweg und/oder auf Privatgrundstücke zu verhindern. Die Auswahl des Sachverständigen, die Anforderung des Kostenvorschusses und die weiteren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Verwaltungsgericht Kassel übertragen. Der Gegenstandswert für beide Instanzen wird auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller kann die Durchführung eines solchen Verfahrens auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 98 VwGO beanspruchen. Im Unterschied zu den Fällen des § 485 Abs. 1 ZPO ist bei Anwendung des § 485 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, dass ein Beweismittelverlust droht (Leipold in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 485 Rn. 28). Der Antragsteller hat ferner ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustandes seines Grundstückszufahrt A-Straße in A-Stadt dargelegt (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegenstand der Beweiserhebung zum Zustand einer Sache kann auch die Frage sein, ob ein bestimmter Zustand den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht (Leipold in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 485 Rn. 18 und Rn. 24). Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens kann so entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Begutachtung des Zustandes einer Straße als Ergebnis einer Straßenbaumaßnahme sein, mit der ein späterer eventueller Folgenbeseitigungsanspruch vorbereitet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 24. September 2007 - 1 W 2333/07 -, juris). Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses ist gemäß § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Dabei ist der Begriff des „rechtlichen Interesses“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2002 - 4 C 01.2417 -, juris; s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2004 - 10 W 75/04 -, juris) weit zu fassen. Es sei dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend könne ein rechtliches Interesse nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich sei, und es könne sich insoweit nur um völlig eindeutige Fälle handeln (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 5). Es braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dieser sehr weitgehenden Auffassung vollständig gefolgt werden kann. Denn ohne an die Darlegung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zur rechtlichen Begründung möglicher Ansprüche gebunden zu sein, kann der Senat jedenfalls bereits aufgrund einer kursorischen Prüfung feststellen, dass dem Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs grundsätzlich ein Recht auf Zufahrt zu der bzw. von der vor seinem Grundstück vorbeiführenden Straße zusteht (eingehend zum Anliegergebrauch etwa Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, juris). Dieses Recht umfasst zwar nicht die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen und bietet auch keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt oder eine besondere Bequemlichkeit des Zugangs (vgl. Bay. VGH, a. a. O., juris Rn. 38). Ein Anlieger kann jedoch erwarten, dass seine Zufahrt nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Anliegern der gleichen Straße erschwert wird (vgl. Bay. VGH, a. a. O., Rn. 40). Die Frage, ob eine sachliche Notwendigkeit für die hier vorgenommene Ausgestaltung der Bordsteinhöhe bei der Zufahrt des Antragstellers besteht, ist zwischen den Beteiligten streitig und einer Sachverständigenbeurteilung zugänglich. Die tenorierten Anordnungen und Maßnahmen werden gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 12; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 10 W 20/06 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2004 - 10 W 75/04 -, juris). Die Antragsgegner haben Gelegenheit, eventuelle substantiierte Einwendungen gegen den vom Antragstellervertreter vorgeschlagenen Sachverständigen (Schriftsatz vom 27. August 2010, S. 2) beim Verwaltungsgericht vorzubringen. Einer Kostenentscheidung für den vorliegenden Beschluss bedarf es nicht, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts war aufzuheben. Denn die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von einer gegebenenfalls dort zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Sollte kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden, würde eine Kostenentscheidung aufgrund (entsprechender Anwendung) des § 494a ZPO i. V. m. § 173 VwGO ergehen (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 13; Geiger in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 98 VwGO Rn. 39; Kuntze in: Bader u. a. Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 98 VwGO Rn. 45). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht hierbei vom Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens aus, reduziert diesen Wert jedoch mit Blick auf den nur einen Teil des Hauptsacheverfahrens erfassenden Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens um die Hälfte (ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2000 - 22 C 00.2503 -, juris; für den vollen Wert: OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 15). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).