Urteil
5 E 3134/04
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2005:1020.5E3134.04.0A
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einem an die Dienststelle gerichteten Begehren einer verbeamteten Frauenbeauftragten auf Auskunft und Entlastung handelt es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 126 Abs 3 BRRG. Lehrbeauftragte an einer Fachhochschule in Hessen gehören nicht zu den Beschäftigten nach § 2 Abs 5 S 1 HGlG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem an die Dienststelle gerichteten Begehren einer verbeamteten Frauenbeauftragten auf Auskunft und Entlastung handelt es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 126 Abs 3 BRRG. Lehrbeauftragte an einer Fachhochschule in Hessen gehören nicht zu den Beschäftigten nach § 2 Abs 5 S 1 HGlG. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über die Beschäftigtenzahl zulässig, bezüglich der erstrebten Vorlage von Namenslisten sowie der Zuordnung einer Mitarbeiterin jedoch unzulässig. Die im Hinblick auf die falsche Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift vom 05.08.2004 notwendige Prozessvoraussetzung einer zulässigen Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist erfüllt. Die in der Klageschrift erfolgte Bezeichnung der Fachhochschule als Klagegegnerin war rechtsfehlerhaft. Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche leiten sich aus dem Beamtenverhältnis ab und richten sich gegen den Dienstherrn, also das Land Hessen. Wie sich aus §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG ergibt, nehmen die Frauenbeauftragten ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Dadurch werden einer Frauenbeauftragten innerhalb des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses neue Aufgaben zugewiesen, die nicht selbstständig neben den sonstigen Rechten und Pflichten aus dem jeweiligem Dienstverhältnis stehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.1995 - 1 TE 2269/95 -). Dies schließt es zugleich aus, Streitigkeiten der vorliegenden Art einen von dem Beamtenverhältnis der Klägerin losgelösten, gleichsam organschaftlichen Charakter beizumessen. Die Bezeichnung der Fachhochschule als Klagegegnerin war auch nicht einer bloßen Rubrumsberichtigung zugänglich. Vielmehr bedurfte es des in der mündlichen Verhandlung erklärten Auswechselns des Beklagten, das wie eine Klageänderung zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1987 - 4 C 12.84 -, NJW 1988, 1228). Hierin hat die Kanzlerin der Fachhochschule in der mündlichen Verhandlung rechtswirksam für den Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 1. Alternative VwGO eingewilligt. Im Übrigen erweist sich die Klageänderung gemäß der 2. Alternative dieser Vorschrift auch als sachdienlich. Für die geänderte Klage bleibt der Streitstoff derselbe. Überdies ist die Klageänderung geeignet, die endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG mit der in Nr. 4 geregelten, hier nicht eingreifenden Ausnahme für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Klageart vorgeschriebene Vorverfahren hat stattgefunden, soweit die Klägerin Auskunft über die Beschäftigtenzahl begehrt. Auf ihren diesbezüglich mit Schreiben vom 07.05.2004 gestellten Antrag hat der Präsident der Fachhochschule mit Schreiben vom 21.05.2004 Auskunft erteilt. Mit Schreiben vom 08.06.2004 hat die Klägerin die ihr mitgeteilte Beschäftigtenzahl als „unvollständig und damit unzulänglich“ bezeichnet und gebeten, diese Angaben unter Verwendung einer von ihr vorgegebenen Tabelle zu ergänzen. Hierin ist bei wohlwollender Auslegung ein Widerspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin zu sehen, auf den der Präsident der Fachhochschule wiederum mit Schreiben vom 30.07.2004 und 18.08.2004 reagiert und damit der Sache nach einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Hingegen fehlt es hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Zuordnung einer Mitarbeiterin an der Prozessvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. Diesen Antrag der Klägerin hat der Präsident der Fachhochschule mit seinem Schreiben an die Klägerin vom 21.05.2004 ausdrücklich abgelehnt. Mangels einer diesem Schreiben beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hätte die Klägerin innerhalb eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen müssen. Dies hat sie versäumt. Insbesondere ist ihrem Schreiben vom 08.06.2004 kein gegen die Ablehnung der Zuordnung einer Mitarbeiterin gerichteter Widerspruch zu entnehmen. Dieses von den Bevollmächtigten der Klägerin formulierte Schreiben beschäftigt sich allein mit der in dem Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule vom 21.05.2004 angegebenen Anzahl der Beschäftigten und zieht diese in Zweifel. Dem Schreiben ist jedoch an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu entnehmen, die Klägerin halte an der in ihrem Schreiben vom 07.05.2004 enthaltenen Rechtsauffassung fest, ihr stehe wegen einer Beschäftigtenzahl von mehr als 1000 ein Anspruch auf Zuordnung einer Mitarbeiterin zu. Nach der ihr vom Präsidenten der Fachhochschule mit Schreiben vom 21.05.2004 mitgeteilten Beschäftigtenzahl war diese Einschätzung der Klägerin gerade nicht, wie sie in ihrem Schreiben vom 07.05.2004 angenommen hatte, „unstreitig“. Insofern waren ihre Ausführungen im Schreiben vom 08.06.2005 dahingehend zu verstehen, es bedürfe zunächst einer Überprüfung der vom Präsidenten der Fachhochschule angegebenen Beschäftigtenzahl. Dieser im Wege der Auslegung gefundene beschränkte Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 08.06.2004 widerspricht auch nicht ihrem erkennbaren Willen. Die Nichteinlegung eines Widerspruchs gegen die vom Präsidenten der Fachhochschule abgelehnte Zuordnung einer Mitarbeiterin ist für die Klägerin nicht mit einem unwiederbringlichen Rechtsverlust verbunden. Sollte sich in dem weiter verfolgten (Auskunfts-) Verfahren eine Beschäftigtenzahl von mehr als 1000 ergeben, stünde der Klägerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 HGlG eine Entlastung durch Zuordnung einer Mitarbeiterin zu. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin bezüglich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Vorlage von Namenslisten das vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt hat. Insoweit könnte die Einlegung eines Widerspruchs gegen die in dem Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule vom 30.07.2004 enthaltene Ablehnung dieses von der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2004 gestellten Antrags gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO als entbehrlich anzusehen sein. Wie bereits ausgeführt, ist das Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule vom 30.07.2004 bezüglich des Komplexes „Auskunft über die Beschäftigtenzahl“ als Widerspruchsbescheid auszulegen. Ob dieser durch die Ablehnung der Vorlage von Namenslisten eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält, bedarf keiner abschließenden Klärung. Für dieses Begehren mangelt es der Klägerin jedenfalls an dem für eine Sachentscheidung des Gerichts notwendigen Rechtschutzinteresse. Der Präsident der Fachhochschule hat der Klägerin angeboten, anstelle der Vorlage der Namenslisten Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen könnten, durch die angebotene Einsichtnahme werde dem Sinn und Zweck ihres Begehrens nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Der Zulässigkeit des Begehrens auf Auskunft über die Beschäftigtenzahl steht auch nicht die Vorschrift des § 19 HGlG entgegen. Der sich daraus ergebende Ausschluss eines Klagerechts der Frauenbeauftragten betrifft nach der Systematik des Gesetzes nur Maßnahmen oder deren Unterlassung, die gemäß § 18 HGlG dem Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten unterliegen. Ein darüber geführter Streit soll in den in § 19 Absätze 1 und 2 HGlG im Einzelnen geregelten Verfahrensabschnitten abschließend geklärt werden. Der hier ausgetragene Streit betrifft nicht eine der Beteiligung der Frauenbeauftragten unterliegende Maßnahme oder deren Unterlassen. Vielmehr geht es der Klägerin um eine Auskunft, die sie zum einen als allgemeine Grundlage für ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte benötigt und deren Kenntnis zum anderen für eine mögliche Entlastung von Bedeutung ist. Diese Streitigkeit wird von § 19 HGlG nicht erfasst. Die allein zulässige Klage auf Auskunftserteilung über die Beschäftigtenzahl ist jedoch unbegründet. Allerdings ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten für dieses Begehren aktiv legitimiert. Wenngleich sie sich die Funktion einer Frauenbeauftragten mit zwei Frauen teilt, ist sie ohne deren Beteiligung befugt, den geltend gemachten Anspruch zu verfolgen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen nimmt die Klägerin ausschließlich und eigenverantwortlich die Funktion der Frauenbeauftragten für den Bereich A-Stadt der Fachhochschule wahr. Die beiden anderen Frauen sind lediglich für den Bereich C-Stadt zuständig. Durch diese klare Aufgabenteilung ist der Klägerin ein Auskunftsanspruch zuzubilligen, den sie unabhängig von den beiden anderen Funktionsinhaberinnen verfolgen kann. Als Ermächtigungsgrundlage für die begehrte Auskunft kommt allein § 18 Abs. 1 Satz 1 HGlG in Betracht. Nach dieser Vorschrift überwacht die Frauenbeauftragte die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei seiner Umsetzung. Aus diesem weit gefassten Aufgabenbereich folgt eine allgemeine Unterrichtungspflicht der Dienststellenleitung und damit korrespondierend ein entsprechendes Informationsrecht der Frauenbeauftragten. Sie muss umfassend und vollständig über alles unterrichtet werden, was sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte benötigt (vgl. von Roetteken, HGlG, § 18 Rdnr. 68). Dazu gehört auch die von der Klägerin erbetene Auskunft über die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 5 HGlG. Der Präsident der Fachhochschule hat das Auskunftsersuchen der Klägerin zum Stichtag 01.06.2004 mit seinen Schreiben vom 30.07.2004 und vom 18.08.2004 erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Anzahl der Lehrbeauftragten an der Fachhochschule anzugeben. Gegen die Richtigkeit der angegebenen Anzahl der wissenschaftlichen Hilfskräfte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 HGlG sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende. Hierunter fallen die Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule nicht. Sie stehen weder in einem Beamten- noch in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Nach § 84 Abs. 1 HHG können Lehrbeauftragte zur Ergänzung des Lehrangebotes Lehraufträge erhalten. Sie sind nebenberuflich tätig und nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Im Hinblick auf diese Ausgestaltung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.04.1991 - 1 UE 105/85 -, NVwZ 1992, 85). Die Schaffung eines solchen Dienstverhältnisses neben einem Beamtenverhältnis unterliegt nach Art. 33 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1975 - VII C 60.72 -, NJW 1976, 437 ). Neben dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 HGlG spricht auch die historische Auslegung dagegen, die Lehrbeauftragten in den Kreis der Beschäftigten einzubeziehen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des HGlG war dem Landesgesetzgeber das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.1991 zum Charakter des Lehrbeauftragtenverhältnisses bekannt. Die Nichterwähnung der Lehrbeauftragten in § 2 Abs. 5 Satz 1 HGlG zeigt den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, diese nicht als Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 HGlG anzusehen. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ihre Auffassung, die Lehrbeauftragten seien wie die in § 2 Abs. 5 Satz 1 HGlG genannten Arbeiter und Angestellte als nicht-selbstständig Beschäftige einzustufen, geht fehl. Sie steht mit der bereits erwähnten eindeutigen und unmissverständlichen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 3 HHG nicht in Einklang. Danach nehmen die Lehrbeauftragten die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Insofern unterscheidet sich die in Hessen geltende Rechtslage ersichtlich von derjenigen, der die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2004 allerdings nicht näher nach Aktenzeichen und/oder Entscheidungsdatum bezeichnete Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Grunde liegt. Anders als die Klägerin die Ausführungen des Bundessozialgerichts wiedergibt, sind die Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule in Hessen gerade nicht „fremden Weisungen unterworfen“. Der Klägerin steht auch zum Stichtag 01.06.2004 kein Anspruch auf ergänzende bzw. berichtigende Auskunft über die vom Präsidenten der Fachhochschule angegebene Anzahl der wissenschaftlichen bzw. studentischen Hilfskräfte zu. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Hilfskräfte hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, diese seien in der Rubrik der Angestellten aufgeführt. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Hinsichtlich der studentischen Hilfskräfte hat der Prozessvertreter ausgeführt, die bisher angegebenen Zahlen seien keine Durchschnittswerte, sondern gäben die konkrete Anzahl zu dem angegebenen Stichtag wieder. Die Richtigkeit der zum Stichtag 01.06.2004 genannte Zahl von 245 studentischen Hilfskräften hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ihr Hinweis, die Zahl weiche erheblich von der in der Kleinen Anfrage des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in der Landtags-Drucksache 16/255 vom 17.09.2003 gegebenen Antwort ab, reicht insoweit nicht aus. Die Kanzlerin der Fachhochschule hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die in der Landtags-Drucksache angegebene Zahl von 440 studentischen Hilfskräften beruhe vermutlich auf einer Zusammenrechnung der für zwei Semester abgeschlossenen Verträge. Selbst wenn diese Vermutung nicht zutreffend sein sollte, ergäbe sich daraus für sich genommen noch kein ausreichender Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der zum Stichtag 01.06.2004 genannten Zahl der studentischen Hilfskräfte. Für deren Korrektheit spricht im Übrigen die vom Beklagten zum Stichtag 18.10.2005 ermittelte Anzahl von 201 studentischen Hilfskräften. Als unterliegender Teil hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die am 12.04.1944 geborene Klägerin steht mit dem statusrechtlichen Amt einer Oberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Ihren Dienst verrichtet sie an der Fachhochschule A-Stadt-C-Stadt (im Folgenden: Fachhochschule). Nachdem sie zuvor am Standort A-Stadt in der Bibliothek beschäftigt war, wird sie seit November 2004 dort in dem im Aufbau befindlichen Hochschularchiv eingesetzt. Mit Verfügung vom 06.07.2001 bestellte der Präsident der Fachhochschule die Klägerin für die Zeit vom 06.07.2001 bis zum 05.07.2007 zur Frauenbeauftragten für den Bereich A-Stadt. Für den Bereich C-Stadt sind zwei Frauen als Frauenbeauftragte bestellt. Mit Verfügung an die Klägerin vom 12.03.2004 ordnete der Präsident der Fachhochschule unter anderem an, die Klägerin müsse ab sofort mindestens 20 Stunden pro Woche in der Bibliothek arbeiten und Zeiten, die sie für ihre beiden Ehrenämter als Mitglied des Gesamtpersonalrates und als Stadträtin aufzuwenden habe, dürften zusammen mit der Tätigkeit als Frauenbeauftragte innerhalb der Arbeitszeit den Umfang von 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2004 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die Anordnung benachteilige sie in ihrer Stellung als Beamtin und verstoße zugleich im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 HGlG als Maßnahme gegen Vorschriften dieses Gesetzes. Mit Schreiben vom 07.05.2004 begründete die Klägerin ihren Widerspruch weiter und führte aus, sie nehme das Verfahren zum Anlass, den Umfang ihrer erforderlichen Entlastung für die weitere Amtszeit zu bestimmen und festzulegen. Zu diesem Zweck bat sie um Auskunft der Zahl der bei der Fachhochschule Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 5 HGlG. Ferner beantragte sie die Zuordnung einer Mitarbeiterin mit einer Wochenarbeitszeit von vorläufig 13 Stunden einschließlich der zugehörigen erforderlichen sachlichen Ausstattung. Hierbei ging sie von einer Anzahl von mehr als 1000 Beschäftigten und von einem Anteil von etwa 2/3 der Gesamtbeschäftigten im Bereich A-Stadt aus. Mit Schreiben vom 21.05.2004 teilte der Präsident der Fachhochschule der Klägerin mit, die Anordnung vom 12.03.2004 werde insoweit modifiziert, als die dort angesprochenen Zeiten für die Wahrnehmung der Ehrenämter auf die Dienstzeit im Beamtenverhältnis angerechnet und damit von den Zeiten der Beschäftigungspflicht in der Bibliothek am Standort A-Stadt abgezogen würden. Dem Antrag auf Bereitstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin sei nicht zu entsprechen. Die aktuelle Beschäftigtenzahl bei der Fachhochschule betrage zum Stichtag 21.05.2004 insgesamt 583 Personen, davon in A-Stadt 410 und in C-Stadt 173. Die Lehrbeauftragten zählten nicht zu den Beschäftigten im Sinne des HGlG. Sie stünden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sie selbstständig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung wahrnähmen. Selbst wenn bei der Berechnung die studentischen Hilfskräfte/Tutoren mitzuzählen seien, läge die Gesamtzahl der Beschäftigten noch weit unter 1000. Mit Schreiben vom 08.06.2004 führte die Klägerin aus, die erbetene Auskunft sei unvollständig. Es seien sowohl die Lehrbeauftragten als auch die studentischen Hilfskräfte zu berücksichtigen. In der aktuellen Ausschreibung der Stelle der Personalleiterin sei von rund 1000 Hochschulangehörigen die Rede. Hierauf erwiderte der Präsident der Fachhochschule mit Schreiben vom 30.07.2004, die Lehrbeauftragten seien vom Regelungsbereich des HGlG nicht erfasst. Bei den studentischen Hilfskräften seien nur solche mit Verträgen betroffen, die über einen längeren Zeitraum als 3 Monate abgeschlossen seien. Insoweit herrsche eine starke Fluktuation vor, die eine Durchschnittsberechnung erforderlich mache. Mit bei Gericht am 06.08.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Fachhochschule als Klagegegnerin bezeichnet hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klage richte sich nunmehr gegen das Land Hessen, vertreten durch den Präsidenten der Fachhochschule. Die Klägerin trägt vor, die Fachhochschule habe die Funktion der Frauenbeauftragten für die beiden Standorte A-Stadt und C-Stadt jeweils getrennt ausgeschrieben und auch besetzt. Die für den jeweiligen Bereich bestellten Frauen übten ihre Tätigkeit jeweils beschränkt auf diesen Bereich aus. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte ihre - der Klägerin - alleinige Klagebefugnis in Zweifel ziehe. Die von dem Beklagten nach Klageerhebung mit Schreiben vom 18.08.2004 angegebene Gesamtzahl von 245 studentischen Hilfskräften weiche erheblich von der Zahl ab, die in der Antwort des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 17.09.2003 auf eine Kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten mit 440 ausgewiesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch die Lehrbeauftragten als Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 5 HGlG anzusehen. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor, weil die Fachhochschule einer der beiden für den Bereich C-Stadt bestellten Frauenbeauftragten bereits im Jahre 2001 für die Dauer ihrer Amtszeit eine halbe Sekretärinnenstelle zur Entlastung zur Verfügung gestellt habe und der weiteren Frauenbeauftragten in C-Stadt die Arbeitszeit einer Mitarbeiterin in Form genehmigter Überstunden bis zu vier Stunden pro Woche zugestehe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule A-Stadt-C-Stadt vom 21.05.2004, vom 30.07.2004 und vom 18.08.2004 zu verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 01.06.2004 Auskunft über a) die Zahl der an der Fachhochschule A-Stadt-C-Stadt Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 5 HGlG, gegliedert nach Gruppen unter Einbeziehung auch der Lehrbeauftragten und der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit letztere Verträge mit einer Laufzeit von drei Monaten und mehr haben, sowie unter Ausweisung jeweils des Anteils der Frauen, b) die Zahl der Beschäftigten gemäß Ziffer a) bezogen auf den Standort A-Stadt zu erteilen, sowie c) entsprechende Namenslisten vorzulegen. 2. der Klägerin eine Mitarbeiterin mit einer Wochenarbeitszeit von 13 Stunden einschließlich der zugehörigen erforderlichen sachlichen Ausstattung zuzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, weil für die Dienststelle nur „eine Frauenbeauftragte“ zu bestellen sei, sei es fraglich, ob eine rechtliche Auseinandersetzung wie das angestrengte Klageverfahren von einer Amtsinhaberin allein eingeleitet und betrieben werden könne. Unabhängig davon habe er der Klägerin die erbetenen Auskünfte bezüglich der beschäftigen Professoren, Angestellten, Arbeiter, Auszubildenden und studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräfte erteilt. Für eine Einbeziehung der Lehrbeauftragten fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Ebenso wenig sei er zur Übermittlung von Namenslisten verpflichtet. Insoweit werde der Klägerin weiterhin die Einsichtnahme angeboten. Der geltend gemachte Anspruch auf Zuordnung einer weiteren Mitarbeiterin scheitere an dem Nichterreichen der erforderlichen Zahl von 1000 Beschäftigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (zwei Hefter Personalakte der Klägerin, ein Hefter Verfahrensakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.