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Urteil

5 E 2113/05

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2006:0126.5E2113.05.0A
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Leitsätze
Erhebt eine Beamtin auf Probe gegen die über sie erstellte dienstliche Beurteilung, in der ihre mangelnde Bewährung in der (verlängerten) Probezeit festgestellt wird, Widerspruch und lässt den diesen Rechtsbehelf zurückweisenden Widerspruchsbescheid unanfechtbar werden, sind ihr im Entlassungsverfahren Einwände gegen die dienstliche Beurteilung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeschnitten. Die Bewährung eines/einer Beamten/Beamtin auf Probe lässt sich in gesundheitlicher Hinsicht schon dann nicht feststellen, wenn dessen/deren gesundheitliche Konstitution während der Probezeit Anlass zu begründeten Zweifeln gibt, der/die Beamte/Beamtin werde den Anforderungen des Amtes in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer nicht gerecht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49). Gelangt der Dienstherr in Ausübung des ihm in § 42 Abs 1 HBG eingeräumten Beurteilungsspielraums zu einer negativen Bewährungfeststellung, besteht in der Regel kein Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177).
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt eine Beamtin auf Probe gegen die über sie erstellte dienstliche Beurteilung, in der ihre mangelnde Bewährung in der (verlängerten) Probezeit festgestellt wird, Widerspruch und lässt den diesen Rechtsbehelf zurückweisenden Widerspruchsbescheid unanfechtbar werden, sind ihr im Entlassungsverfahren Einwände gegen die dienstliche Beurteilung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeschnitten. Die Bewährung eines/einer Beamten/Beamtin auf Probe lässt sich in gesundheitlicher Hinsicht schon dann nicht feststellen, wenn dessen/deren gesundheitliche Konstitution während der Probezeit Anlass zu begründeten Zweifeln gibt, der/die Beamte/Beamtin werde den Anforderungen des Amtes in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer nicht gerecht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49). Gelangt der Dienstherr in Ausübung des ihm in § 42 Abs 1 HBG eingeräumten Beurteilungsspielraums zu einer negativen Bewährungfeststellung, besteht in der Regel kein Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177). 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 08.06.2005 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 08.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entlassungsverfügung, gegen die keine formellen Bedenken bestehen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG. Nach dieser Vorschrift kann der/die Beamte/Beamtin auf Probe entlassen werden, wenn er/sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Bei dem Begriff der Bewährung handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Sinn und Zweck der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses ist es, die Feststellung zu ermöglichen, ob der/die Beamte/Beamtin in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen/eine Beamten/Beamtin in seiner/ihrer Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG maßgebend sind, also auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung ist auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet. Dieser teils wertende, teils prognostische Charakter der Feststellung der Bewährung lässt eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu. Vielmehr ist die Prüfung der Verwaltungsgerichte darauf beschränkt, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263; Hess. VGH, Beschl. v. 14.10.1992 - 1 TH 1421/92 -, HessVGRspr. 1993, 20). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes, die Klägerin mangels Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich der Einwand der Klägerin, die Nichtfeststellung der Bewährung beruhe auf einer einseitig negativ zu ihren Lasten gezogenen Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer bisherigen dienstlichen Leistungen, als nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat bereits während ihrer regulären Probezeit keine Leistungen erbracht und Befähigungen gezeigt, die dem Staatlichen Schulamt die Prognose ermöglicht hätten, sie werde als Beamtin auf Lebenszeit den an eine Lehrkraft in ihrem statusrechtlichen Amt gestellten Anforderungen gerecht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Gegendarstellung der Klägerin zu der dienstlichen Beurteilung des Schulleiters der Schule G. in H-Stadt vom 03.07.2002 zu bewerten ist. Tatsache ist, eine Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kam zum Ablauf der regulären Probezeit der Klägerin nicht in Betracht. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewährt hatte, verlängerte das Staatliche Schulamt auf Antrag der Klägerin deren Probezeit mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.02.2003 um zwei Jahre. Die Klägerin hat sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Schulleiters der I-Schule in J-Stadt vom 14.01.2005 erfüllt sie nicht die Anforderungen des gegenwärtigen Dienstpostens und wird von dem Beurteiler nicht für fähig gehalten, das Amt einer Lehrerin (Beamtin auf Lebenszeit) auszuführen. Dieser eindeutigen und unmissverständlichen Einschätzung hat sich die schulfachliche Beamtin beim Staatlichen Schulamt als Zweitbeurteilerin angeschlossen. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Ihre Einschätzung, die dienstliche Beurteilung nebst schulfachlichem Würdigungsbericht sei nicht objektiv erstellt worden, teilt das Gericht nicht. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Artikel 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der/die Beurteiler/Beurteilerin tatsächlich voreingenommen war und dadurch die Beurteilung beeinflusst und rechtsfehlerhaft sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318). Tatsachen, die einen solchen Schluss zuließen, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Die Behauptung des Beklagten, bei dem unter der Zweitbeurteilung vermerkten Datum „14.01.2005“ handele es sich um einen Tippfehler, ist nicht zu widerlegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die dienstliche Beurteilung vom 14.01.2005 auch nicht maßgeblich auf den Eindrücken „im Rahmen eines einzigen Unterrichtsbesuchs am 07.12.2004“. Dies ergibt sich bereits aus dem eingangs genannten Beurteilungszeitraum „01.08.2003 bis 14.12.2004“, der den gesamten Zeitraum des Einsatzes der Klägerin an der I-Schule erfasst. Darüber hinaus werden in der dienstlichen Beurteilung auch ausdrücklich die Unterrichtsbesuche vom 19.05.2004, 25.05.2004, 29.06.2004 mit jeweils folgendem Beratungsgespräch sowie der Unterrichtsbesuch vom 12.10.2004 mit anschließender Stundenbesprechung erwähnt und hervorgehoben, die Unterrichtsstunden mit den Reflexionen hätten „immer im nicht ausreichendem Bereich“ gelegen. Unabhängig davon sind der Klägerin nunmehr Einwände gegen die dienstliche Beurteilung vom 14.01.2005/21.01.2005 nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeschnitten. Ihren hiergegen gerichteten Wiederspruch hat das Staatliche Schulamt mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 zurückgewiesen. Die in dem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 getroffene Aussage, eine Bewährungsfeststellung könne auch aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht erfolgen, lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Prüfung, ob sich ein/eine Beamter/Beamtin in seiner/ihrer Probezeit bewährt hat, schließt die gesundheitliche Eignung ein. Die Bewährung des/der Beamten/Beamtin lässt sich in gesundheitlicher Hinsicht schon dann nicht feststellen, wenn dessen/deren gesundheitliche Konstitution während der Probezeit Anlass zu begründeten ernsthaften Zweifeln gibt, der/die Beamte/Beamtin werde den Anforderungen des Amtes in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002. 49). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Die Klägerin war seit dem 11.04.2005 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vom 08.06.2005 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Das HAVS hat sich in seinen Stellungnahmen vom 11.05.2005 sowie vom 17.06.2005 außer Stande gesehen, eine Prognose über den Zeitpunkt des Eintritts der Dienstfähigkeit der Klägerin abzugeben. Die dadurch begründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin stehen einer Bewährungsfeststellung entgegen. Die Entlassung der Klägerin erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Gelangt der Dienstherr wie hier in Ausübung des ihm in § 42 Abs. 1 HBG eingeräumten Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis, unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sei die erforderliche Bewährung in der Probezeit nicht gegeben, besteht in der Regel keine Veranlassung zu weiteren Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177). Demgegenüber hat sich die Klägerin nicht auf besondere Umstände berufen, die in die Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten hätten einfließen müssen. Schließlich hat der Beklagte die Klägerin auch unter Wahrung der in § 42 Abs. 3 geregelten Frist sowie in der gebotenen Weise unverzüglich entlassen. Insoweit wird dem Dienstherrn zwischen dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit und dem Zeitpunkt der Einleitung eines Entlassungsverfahrens in der Rechtsprechung und Literatur eine Zeitspanne von zwei bis drei Monaten als angemessene Überlegungszeit eingeräumt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 02.05.1984 - 1 OE 54/83 -, HessVGRspr. 1985, 17; von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 25 HBG Rdnr. 13 m. w. N.). Zum Zeitpunkt der Zustellung des das Entlassungsverfahren einleitenden Schreibens des Staatlichen Schulamtes vom 21.04.2005 war diese Zeitspanne noch nicht abgelaufen. Begegnet die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die von ihr begehrte (weitere) Verlängerung des Probebeamtenverhältnisses. Als unterliegender Teil hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die am … geborene Klägerin bestand am … die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen. Danach war sie in der Zeit bis Juni 1992 mit einigen Unterbrechungen an verschiedenen privaten und öffentlichen Schulen als Lehrkraft tätig. Nachdem sie in der Zeit vom 07.08.2000 bis zum 31.01.2001 in einem befristeten Angestelltenverhältnis als teilzeitbeschäftigte Angestellte an der F-Schule in A-Stadt Unterricht erteilt hatte, ernannte sie das Staatliche Schulamt für den C-Kreis und den D-Kreis (im Folgenden: Staatliches Schulamt) mit Wirkung vom 05.02.2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung und wies sie der Gesamtschule G. in H-Stadt zur Dienstleistung zu. Zwecks Prüfung einer Verkürzung der Probezeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 HBG auf ein Jahr bat das Staatliche Schulamt den Schulleiter der Gesamtschule G. mit Schreiben vom 07.01.2002 um Vornahme eines Unterrichtsbesuches und Erstellung eines Würdigungsberichtes. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 03.07.2002 stellte der Schulleiter fest, die Klägerin habe sich während der bisherigen Dienstzeit für den Schuldienst nicht bewährt. Dieser Bewertung schloss sich die schulfachliche Beamtin beim Staatlichen Schulamt am 12.07.2002 an. Auf Antrag der Klägerin vom 14.02.2003 verlängerte das Staatliche Schulamt mit Bescheid vom 25.02.2003 die Probezeit der Klägerin um zwei Jahre. Mit Bescheid vom 12.05.2003 versetzte sie die Behörde mit Wirkung vom 01.08.2003 an die I-Schule J-Stadt. Dort nahm der Schulleiter am 19.05.2004, 25.05.2004, 29.06.2004 sowie gemeinsam mit der schulfachlichen Beamtin des Staatlichen Schulamtes am 12.10.2004 und am 07.12.2004 Unterrichtsbesuche vor. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 14.01.2005, in der als Beurteilungszeitraum die Zeit vom 01.08.2003 bis 14.12.2004 angegeben ist, gelangte der Schulleiter zu dem Gesamturteil, die Klägerin erfülle die Anforderungen des gegenwärtigen Dienstpostens nicht. Er halte sie nicht für fähig, das Amt einer Lehrerin (Beamtin auf Lebenszeit) auszuführen. Dieser Einschätzung schloss sich die schulfachliche Beamtin als Zweitbeurteilerin an. Mit Schreiben vom 10.02.2005 bat das Staatliche Schulamt die Klägerin, die von ihr bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung angekündigte schriftliche Stellungnahme bis zum 18.02.2005 vorzulegen. Es wies sie auf die anlässlich der Probezeitverlängerung getroffene Feststellung hin, die Klägerin könne bereits vor Ablauf der Probezeit entlassen werden, wenn sich anhand der Beurteilung ihrer dienstlichen Leistungen und deren Entwicklung herausstelle, eine entsprechende Besserung gegenüber dem damaligen „unzureichenden Stand“ könne nicht mehr erwartet werden. Mit Schreiben vom 18.02.2005 legte die Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung vom 14.01.2005 „nebst Zweitbeurteilung“ Widerspruch ein. Diesen wies das Staatliche Schulamt mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 zurück. Mit Schreiben vom 21.04.2005 teilte das Staatliche Schulamt der Klägerin seine Absicht mit, sie gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2005 Stellung. Mit Bescheid vom 08.06.2005 entließ das Staatliche Schulamt die Klägerin mit Wirkung zum 30.09.2005 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies es mit den Bevollmächtigten der Klägerin am 10.08.2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Klägerin habe sich in der bereits verlängerten Probezeit ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 14.01.2005, die die schulfachliche Beamtin mit Bericht vom 21.01.2005 übernommen habe, nicht bewährt. Der schulfachliche Bericht schließe mit dem Ergebnis, eine positive Entwicklungsmöglichkeit für die Lehrerpersönlichkeit und die Unterrichtstätigkeit der Klägerin sei nicht erkennbar. Die hiergegen erhobenen Einwände habe die Behörde in dem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 berücksichtigt. Eine Bewährungsfeststellung könne auch nicht aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung erfolgen. Die Klägerin sei seit dem 11.04.2005 durchgehend dienstunfähig erkrankt. In seiner Stellungnahme vom 11.05.2005 habe das Hessische Amt für Versorgung und Soziales K-Stadt (HAVS) festgestellt, es könne keine abschließende Prognose im Hinblick auf die Dienstfähigkeit der Klägerin gestellt werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 17.06.2005 habe das HAVS ausgeführt, die Erstellung einer Kurzzeit- sowie Langzeitprognose der Dienstfähigkeit der Klägerin sei ausgeschlossen. Mit am Montag, dem 12.09.2005, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Feststellung einer Nichtbewährung im Dienst und einer negativen Prognose für die Zukunft fehlerhaft ausgeübt. In der Entlassungsverfügung werde ein zeitlicher Bogen von ihrer Tätigkeit an der Schule G. bis zu dem Unterrichtseinsatz an der I-Schule gezogen. Hierbei blieben die inhaltlichen Unrichtigkeiten der dienstlichen Beurteilung vom 17.06.2002 (gemeint ist wohl: 03.07.2002) unerwähnt, die sie mit ihrer hiergegen gerichteten und zur Personalakte genommene Gegendarstellung hinreichend zum Ausdruck gebracht habe. Keine Erwähnung finde auch der Verlauf ihrer Dienstzeit ab Beginn der Tätigkeit an der I-Schule im Schuljahr 2002/2003 bis zum 2. Halbjahr 2003/2004 sowie eine Reihe von ihr durchgeführter positiv zu bewertender Projekte. Auch die dienstliche Beurteilung vom 14.01.2005 weise Mängel auf. Die dort getroffene Nichtfeststellung der Bewährung beruhe auf einer einseitig negativ zu ihren Lasten gezogenen Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer bisherigen dienstlichen Leistungen, die sich maßgeblich auf die Eindrücke im Rahmen eines einzigen Unterrichtsbesuchs am 07.12.2004 gründeten. Die gerügte mangelhafte Zusammenarbeit mit den Eltern sei schlichtweg nicht zutreffend. Der Schulleiter der I-Schule habe sie nach den ersten Unterrichtsbesuchen nicht auf die von ihm erkannten Defizite hingewiesen. Sie habe auch keine Abmahnung erhalten, die ihr die Chance eingeräumt hätte, ihr Verhalten zu ändern. Das HAVS habe eine mangelnde gesundheitliche Eignung nicht festgestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den C-Kreis und den D-Kreis vom 08.06.2005 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 08.08.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Probezeit der Klägerin um ein Jahr zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, eine positive Prognose hinsichtlich einer Leistungssteigerung der Klägerin bei einer weiteren Probezeitverlängerung habe nicht getroffen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (4 Hefter Personalakten der Klägerin) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.