Beschluss
1 TH 1421/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1014.1TH1421.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Entlassungsverfügung des Regierungspräsidenten in D vom 1. April 1992 abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der angerufene Senat die angegriffene Entlassungsverfügung sowohl unter formell-rechtlichen als auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten auf Grund der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung für offensichtlich rechtmäßig, soweit sie auf den Entlassungstatbestand der Nichtbewährung während der Probezeit (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG) gestützt ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die mangelnde Bewährung während der Probezeit die Entlassung einer Probebeamtin nicht deshalb ermessensfehlerhaft macht, weil der Dienstherr die Probebeamtin außerdem im Entlassungszeitpunkt für dienstunfähig hält, aber keine Erwägungen über die Möglichkeit angestellt hat, die Beamtin in den Ruhestand zu versetzen (vgl. zu dem Erfordernis einer abgestuften Ermessensentscheidung bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit etwa Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 -1 UE 2184/85-, Hess.VGRspr. 1990, 57 = NVwZ-RR 1989, 561 = Schütz, ES/A II 5.1 Nr. 41). Die Möglichkeiten der Entlassung einer Probebeamtin wegen mangelnder Bewährung und wegen nicht dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit stehen selbständig nebeneinander, so daß die Entlassung aus einem dieser Gründe rechtmäßig ist, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und die dazu etwa erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt worden sind. Für eine Subsidiarität der Entlassung wegen mangelnder Bewährung in dem Sinne, daß diese stets nur ausgesprochen werden dürfte, wenn zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen worden ist, bietet das Gesetz keinen Anhalt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegenteil geklärt, daß es grundsätzlich sowohl dem Sinn und Zweck der Probezeit wie auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, bei endgültig feststehender Nichtbewährung die Beamtin auf Probe alsbald zu entlassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989, Buchholz 237.0 § 41 BaWüLBG Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich die Nichtbewährung einer Probebeamtin zugleich aus gesundheitlichen Gründen ergibt, die auch zu ihrer Dienstunfähigkeit führen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20. Juni 1989 -1 R 1300/89-, Hess.VGRspr. 90,4 = ZBR 1990, 57 = NVwZ 1990, 387); ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Entlassung der Antragstellerin wegen Nichtbewährung während der Probezeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG ist verfahrensmäßig fehlerfrei ausgesprochen worden. Sie ist vor dem Erlaß des Entlassungsbescheides vom 1. April 1992 unter dem 2. März 1992 gemäß § 42 Abs. 5 HBG angehört worden. Sie hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 7. März 1992 geäußert. Der zuständige Personalrat hat unter dem 17. März 1992 der Entlassung der Antragstellerin aus dem hessischen Schuldienst zugestimmt. Die Entlassungsfrist des § 42 Abs. 3 HBG - im Falle der Antragstellerin sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres - ist gewahrt. Die Entlassung der Antragstellerin durch den Bescheid vom 1. April 1992 ist auch (noch) innerhalb der Probezeit ausgesprochen worden. Die laufbahnrechtliche Probezeit der Antragstellerin, die mit ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 13. Februar 1989 begann, ist mehrfach - teilweise von Amts wegen, teilweise auf Antrag der Antragstellerin - bestandskräftig verlängert worden, zuletzt bis zum 3. April 1992. Damit war die laufbahnrechtliche Probezeit der Antragstellerin in unangreifbarer Weise dergestalt geregelt, daß sie erst an diesem Tage ablief (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. März 1985 -I OE 33/82-, NVwZ 1985, 929 = Hess.VGRspr. 1986, 1). Daß die Entlassungsverfügung vom 1. April 1992 der Antragstellerin erst nach Ablauf dieser Zeit am 7. April 1992 zugestellt worden ist, schadet im vorliegenden Falle nicht. Der Dienstherr ist nicht gezwungen, bereits während des Laufs der Probezeit darüber zu entscheiden, ob er sie verlängert oder den Beamten wegen mangelnder Bewährung entläßt. Er darf eine solche Entscheidung binnen angemessener Frist und ohne schuldhaftes Zögern auch noch nach Ablauf der Probezeit treffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. März 1985, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Um so weniger schadet es, wenn die - innerhalb der Probezeit - gefällte Entlassungsentscheidung erst wenige Tage nach Ablauf der Probezeit zugestellt wird. Der Entlassungsbescheid des Regierungspräsidiums D vom 1. April 1992 ist ausweislich der vorgelegten Personalakten über die Antragstellerin am 3. April 1992, also am Tage des Ablaufs ihrer Probezeit, zur Post gegeben worden, ihr aber erst vier Tage später zugestellt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 1. April 1992 angebracht, weil sie nur von der zuständigen Dezernentin unterzeichnet worden ist. Der Senat hat zwar in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 19. Oktober 1988 -1 UE 2114/85-, HessVGRspr. 1990, 57 = NVwZ-RR 1989, 561 unter Hinweis auf Schütz (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 36 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen) ausgeführt, daß die dort angefochtene Entlassungsverfügung "auch von dem Leiter der zuständigen Behörde" persönlich unterschrieben worden sei, doch war diese Feststellung für die Entscheidung in dem genannten Parallelverfahren - anders als im Falle der Antragstellerin - nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. August 1991 -1 TH 197/91-, der dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sein konnte, seine Rechtsauffassung zu dieser Frage präzisiert. Darin hat er sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 11. April 1979, DÖV 1979, 607 unter Hinweis auf BVerwG, DÖV 1965, 137 ) angeschlossen, wonach es einer Zuständigkeitsanordnung, die sich statt an die nachgeordnete Behörde an deren Leiter wendet, grundsätzlich nicht entgegensteht, daß die zugewiesene Aufgabe von dem nach der internen Geschäftsverteilung der Behörde zuständigen Bediensteten "im Auftrag" wahrgenommen wird. Die Fülle der Aufgaben, die von entsprechenden Behörden auf beamtenrechtlichem, disziplinarrechtlichem und besoldungsrechtlichem Gebiet zu erfüllen sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, läßt es in der Regel ausgeschlossen erscheinen, daß in Fällen der vorliegenden Art ein persönliches Handeln des Behördenleiters bzw. seines Vertreters gewollt ist, zumal dadurch, daß durch eine innerorganisatorische Regelung die Befugnis erteilt ist, bestimmte Aufgaben "im Auftrag" selbständig zu erledigen, Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse nicht verschoben werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20. November 1964, a.a.O.). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 1. April 1992 ergeben sich auch nicht aus einer von der Antragstellerin behaupteten Befangenheit des Schulamtsdirektors, der die letzten Würdigungsberichte über die Antragstellerin aus Anlaß seiner Unterrichtsbesuche gefertigt hat. Unabhängig von der Frage, ob die im Schreiben der Antragstellerin vom 7. März 1992 vorgetragenen Umstände sowie die im Beschwerdeverfahren von dem genannten Schulamtsdirektor unter dem 24./27. Juli 1992 und von der Antragstellerin unter dem 20. August 1992 durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten gegensätzlichen Behauptungen zutreffen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 1987, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 10) die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers grundsätzlich noch nicht zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten führt. Danach können weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlaßter Spannungen Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit des Vorgesetzten geben. Der Senat hat keine Bedenken, diese Grundsätze auf die Würdigungsberichte des Schulamtsdirektors zu übertragen, die letztlich auch eine Beurteilung der von der Antragstellerin während der besuchten Unterrichtsstunden gezeigten Leistungen enthalten. Auch bei den genannten Überprüfungsverfahren ist davon auszugehen, daß es die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn bzw. des von ihm beauftragten Beamten ist, die zu überprüfende Person gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Erst wenn hiergegen tatsächlich verstoßen wird, kann der Beurteiler bzw. "Überprüfer" als befangen gelten. Die subjektive Sicht der beurteilten Antragstellerin über die Einstellung des Beurteilers, wie sie in deren Schriftsatz vom 7. März 1992 zum Ausdruck kommt, kann eine Befangenheit des genannten Schulamtsdirektors nach Auffassung des Senats nicht begründen. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Vorwürfe durch den Schulamtsdirektor ("kein unbeschriebenes Blatt" und "krankheitsbedingte Fehlzeiten") hat sie einen tatsächlichen Verstoß gegen das Gebot der Objektivität nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil den beiden vorgelegten erwähnten eidesstattlichen Versicherungen angesichts der Wahrheitspflicht eines Beamten (vgl. § 69 Satz 3 HBG) dasselbe Gewicht zukommt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entlassung der Antragstellerin sind ebenfalls gegeben. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG kann eine Beamtin auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums D. die Antragstellerin habe sich wegen mangelnder Befähigung und Leistung während der Probezeit nicht bewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn steht für die Feststellung, ob sich eine Beamtin auf Probe bewährt, insbesondere ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachgewiesen hat, ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das von der Rechtsordnung dem Dienstherrn anvertraute Urteil über die Bewährung eines Beamten während der Probezeit hängt von zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im Einzelfall zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur er oder der für ihn handelnde Beamte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. Es handelt sich also um einen Akt wertender Erkenntnis, der nicht nach allgemeinen objektiven Kriterien getroffen werden kann, sondern von dem vom Dienstherrn gesetzten Wertmaßstäben abhängig ist. Die Entscheidung ist gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. April 1989 -1 UE 1467/86-, Hess.VGRspr. 1989, 65, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1989 -2 B 90.89-). Im Falle der Antragstellerin hat die Behörde weder den Begriff der Bewährung noch die Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt. Sie hat, gestützt auf fünf schulfachliche Berichte bzw. Würdigungsberichte des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis F aus den Jahren 1989 bis 1992 deutliche Mängel in der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung durch die Antragstellerin festgestellt, die sie in dem Entlassungsbescheid vom 1. April 1992 im einzelnen dargelegt hat. Die Bemühungen der Schulaufsicht, durch gemeinsame Unterrichtsanalysen und entsprechende Beratung den Unterricht zu verbessern, sind fehlgeschlagen, weil die Antragstellerin eine nur sehr eingeschränkte Bereitschaft und Fähigkeit zeigte, begründete Kritik anzunehmen. Auch stieß die Zusammenarbeit mit der Schulleiterin und den Kollegen der Schule auf ungewöhnliche Schwierigkeiten. Schließlich kommt hinzu, daß der von der Antragstellerin durchgeführte Unterricht auch von den Eltern der unterrichteten Schüler bemängelt wurde. Kritik an der Unterrichtsarbeit der Antragstellerin ist auch vom Schulelternbeirat geübt worden, der in einer schriftlichen Eingabe vom 28. Januar 1992 die unverzügliche Abberufung der Antragstellerin gefordert hat. Auf Grund dieser Feststellungen, die auf Erkenntnissen während der mehrfach verlängerten Probezeit der Antragstellerin beruhen, ist das prognostische Werturteil des Dienstherrn, sie habe sich während der Probezeit nicht bewährt, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 1. April 1992 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen sofortigen Besetzung der Lehrerstelle an der Grundschule mit einer qualifizierten Lehrkraft und die massiven Beschwerden von Eltern rechtfertigen diese Anordnung.