Urteil
5 E 1536/05
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2006:0725.5E1536.05.0A
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Entscheidungsgründe
Die im Hauptantrag erhobene Klage ist bereits unzulässig. Das nach § 68 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 BRRG für das Begehren auf Unfallausgleich erforderliche Vorverfahren wurde nicht durchgeführt. § 182 Abs. 3 Nr. 4 HBG, wonach das Vorverfahren bei Entscheidungen nach dem BeamtVG im Landesbereich entbehrlich ist, ist erst durch Art 5 des 3. Gesetztes zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005 (GVBl. I, S.674) in Kraft getreten. Es fehlt aber auch bereits an einem Antrag des Klägers auf Unfallausgleich, der hätte beschieden werden müssen. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Y vom 15.12.2004 und der ebenfalls angefochtene Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.06.2005 haben das Begehren auf Unfallruhegehalt und Ersatz der Einkommensschäden zum Gegenstand. Dieses Begehren hatte das Regierungspräsidium Y mit Bescheid vom 10.06.2005 abgelehnt, nachdem es das mit Antrag vom 03.12.2003 gestellte Schadensersatzbegehren (auch) als Begehren auf Unfallruhegehalt ausgelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers war es auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht geboten, seinen Antrag auf Schadensersatz vom 03.12.2003 als ein Begehren auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG auszulegen. Die Behörde hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Erstattung der durch vorzeitige Ruhestandsversetzung eingetretenen und hochgerechneten Einkommensverluste Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG begehren wollte. Das im Antragsschreiben vom 03.12.2003 ausdrücklich als Schadensposition dargestellte und zudem auf die Zeit bis zum 65. Lebensjahr begrenzte Begehren bezieht sich nicht ansatzweise auf den in § 35 BeamtVG vorgesehenen Unfallausgleich. Ein solcher setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - gestaffelt nach Prozentsätzen - voraus. Eine solche Erwerbsminderung hat der Kläger in diesem Antrag nicht - schon gar nicht in dem nunmehr geltend gemachten Umfang von 80 % - dargelegt. Im Übrigen unterscheiden sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die zur Ruhestandsversetzung führende Dienstunfähigkeit nicht nur begrifflich, sondern auch inhaltlich. Während sich die Erwerbsfähigkeit auf sämtliche in Betracht kommende Erwerbsmöglichkeiten bezieht, ist die Dienstfähigkeit auf die Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Dienstverhältnisses beschränkt. Aber selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die (unterstellte) Ablehnung des Unfallausgleiches wäre rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BeamtVG liegen nicht vor. Der Kläger war weder ab dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall am 09.09.1999 noch zu einem späteren Zeitpunkt in Höhe von mindestens 25 % oder mehr für die Dauer von mindestens sechs Monaten dienstunfallbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 26.04.1999 - 5 E 542/95 -, bestätigt durch HessVGH, Beschluss vom 11.02.2003 - 1 UZ 2140/99 -; Urteil vom 07.10.2004 - 5 E 2991/03 -; Urteil vom 21.07.2005 - 5 E 1719/03 -) können nur diejenigen Körperschäden und gesundheitlichen Beschwerden bei der Frage der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden, die zuvor als Unfallfolge anerkannt wurden. Der Anerkennungsbescheid nach § 31 BeamtVG, in dem ein Unfallereignis und dessen Folgen als Dienstunfall anerkannt werden, stellt die Grundlage für die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG dar, in dessen Rahmen dann nur noch zu prüfen ist, in welcher Höhe und Dauer die durch Anerkennungsbescheid festgestellten Dienstunfallfolgen eine MdE bedingen. Beim Kläger wurde bislang mit Bescheid des Regierungspräsidiums Y vom 13.04.2004 lediglich ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades als Dienstunfall (-folge) anerkannt. Dass eine solche leichte Gehirnerschütterung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 80 % - oder auch von mindestens 25 % - über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und bis zur Erreichung der Altersgrenze zur Folge gehabt haben soll, ist schon dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, geschweige denn hat er ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich solche Schlussfolgerungen ziehen ließen. Auch nach Kenntnis der Kammer vermag allein eine leichte Gehirnerschütterung nicht Grund für eine dauerhafte Erwerbsminderung zu sein. Der Kläger stützt sein Unfallausgleichbegehren auch nicht auf diese festgestellte Dienstunfallfolge, sondern führt sein Beschwerde- und Krankheitsbild an, das sich seit dem Dienstunfall und dem dabei erlittenen Schädel-Hirn-Trauma entwickelt hat. Dabei handelt es sich um Kopfschmerzen, Schwindel, HWS-Schleudertrauma, Vestibularisausfall links und depressive Reaktionen. Diese Beschwerden und Krankheitserscheinungen sind in den zahlreichen zu den Behördenakten gelangten ärztlichen Aussagen (Klinik für Neurologie der P.-Universität Z- Professor S - vom 29.10.1999; Radiologische Praxis Dres. T u.a. vom 04.11.1999; Klinik für Orthopädie - Prof. Q - vom 22.11.1999; HNO-Klinik der Philipps-Universität Z - Prof. R - vom 08.12.1999; Tinnitusklinik O vom 27.01.2000; Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Y vom 16.01.2004, Gesundheitsamt der Stadt Y vom 19.10.2000 und 19.11.2004; Dr. M vom 21.08.2000) diagnostiziert, aber bislang nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt worden. Den allein ein Schädel-Hirn-Trauma als Dienstunfallfolge anerkennenden Bescheid vom 13.04.2004 hat der Kläger nicht angefochten, obwohl die genannten Beschwerden zu diesem Zeitpunkt bereits aufgetreten waren. Auch einen Verschlimmerungsantrag mit dem Ziel der Erweiterung der bislang anerkannten Dienstunfallfolge um die weiteren Beschwerden hat der Kläger nicht gestellt. Auch der Schadensersatzantrag vom 03.12.2003 kann weder als Widerspruch noch als Verschlimmerungsantrag ausgelegt werden. Er wurde vor Erlass des Dienstunfallanerkennungsbescheides gestellt und enthält keinerlei Angaben zur Entwicklung des Krankheitsbildes und dessen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, mit denen eine Erweiterung der Anerkennung von Dienstunfallfolgen bezweckt sein könnte. Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Das mit ihm verfolgte Begehren auf Gewährung von Unfallruhegehalt war Gegenstand eines Vorverfahrens, weil das Regierungspräsidium Y das Schadensersatzbegehren als Antrag auf Unfallruhegehalt ausgelegt und mit Bescheid vom 15.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 beschieden hatte. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der das Unfallruhegehalt ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Y vom 15.12.2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für den Zeitraum ab Ruhestandsbeginn im Januar 2001 bis zum Juni 2003 scheitert ein Anspruch auf Unfallruhegehalt bereits daran, dass sich das tatsächlich gewährte Ruhegehalt und das begehrte Unfallruhegehalt der Höhe nach nicht unterscheiden. Die in § 69 Abs. 3 BeamtVG vorgesehene Anpassungsregelung in Form der Minderung der Erhöhungsbeträge um einen Anpassungsfaktor hat sich erstmals ab 01.07.2003 ausgewirkt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung der Beklagten (Bl. 64 der Gerichtsakte) war das tatsächliche Ruhegehalt bis zum 30.06.2003 genauso hoch wie das begehrte Unfallruhegehalt, weil der im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29.12.2000 höchstmögliche Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde gelegt wurde, der dem Ruhegehaltssatz auch im Fall der Gewährung von Unfallruhegehalt entspricht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Erst danach minderte sich das Ruhegehalt um die in § 69e Abs. 3 BeamtVG genannten Anpassungsfaktoren. Im Fall der Gewährung von Unfallruhegehalt wäre eine Anpassung hingegen unterblieben (§ 69 Abs. 6 BeamtVG). Auch der Versorgungsabschlag nach § 14 BeamtVG führt nicht zu einer unterschiedlichen Höhe von Ruhegehalt und Unfallruhegehalt. Zwar unterliegt das Unfallruhegehalt nicht dem Versorgungsabschlag des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, doch wirkt sich dieser Unterschied zwischen Unfallruhegehalt und Ruhegehalt nicht aus, weil der Versorgungsfall vor dem 01.01.2001 eingetreten ist (§ 69d BeamtVG). Der Ruhestand des Klägers begann vielmehr schon mit Ablauf des 31.12.2000 (Plog/Wiedow, § 14 BeamtVG, Rn. 32). Ungeachtet dessen scheitert der für die Zeit von Januar 2001 bis Mai 2005 geltend gemachte Anspruch auf Unfallruhegehalt aber auch an den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG, wonach Unfallruhegehalt erhält, wer infolge Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand getreten ist. Dieser kausale Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden. Das als Dienstunfallfolge anerkannte und daher allein maßgebliche Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades war nicht kausal für die zur Ruhestandsversetzung führende Dienstunfähigkeit. Für das Unfallruhegehalt gelten die zum Unfallausgleich gemachten Ausführungen entsprechend. Es können nur die Beschwerden und Krankheiten als dienstunfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden, die als Dienstunfallfolge anerkannt sind. Im Rahmen des § 36 BeamtVG ist nur noch zu prüfen, inwieweit die im Bescheid anerkannten Dienstunfallfolgen zur Dienstunfähigkeit geführt haben (VG Gießen, Urteil vom 21.07.2005 - 5 E 1719/03 - unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.1998 - 12 A 5114/96 -) und ob die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Demzufolge kann der Kläger sein Begehren auf Unfallruhegehalt nur auf die anerkannte Dienstunfallfolge "Schädel-Hirn-Trauma I. Grades", nicht aber auf die weiteren Erkrankungen stützen, die allerdings die Dienstunfähigkeit herbeigeführt haben. Nicht das Schädel-Hirn-Trauma, sondern die nachfolgenden Beschwerden waren maßgeblicher Grund für die vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dies ergibt aus dem Hinweis im Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 10.11.2000, wonach die Versetzung in den Ruhestand nicht wegen eines Dienstunfalles erfolge. Nach dem in Bezug genommenen Gutachten des Gesundheitsamtes Y vom 19.10.2000 lagen beim Kläger seit über einem Jahr Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und psychovegetative Dysregulation vor, deren Ursachen noch nicht vollständig abgeklärt seien und nach deren Verlauf eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. In der seine Aussage vom 19.10.2000 ergänzenden Stellungnahme vom 19.11.2004 führt das Gesundheitsamt der Stadt Y an, dass damals das Krankheitsbild als eine psychosomatische Reaktion auf dem Hintergrund zahlreicher Belastungen im beruflichen und familiären Bereich gesehen worden sei. Wegen des dargestellten Erfordernisses eines – hier nicht vorliegenden - Grundlagenbescheides kommt es nicht auf die Frage an, ob die angeführten Krankheiten tatsächlich Folge des Dienstunfalles sind oder ob andere Ursachen (wie z.B. Schadensanlagen, Vorerkrankungen oder andere familiäre oder berufliche Belastungen) überragend am Erfolg mitgewirkt haben und somit als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen sind. Aber selbst wenn es hierauf ankäme, wäre die Klage nicht erfolgreich gewesen. Denn der Kläger hat einen solchen Kausalzusammenhang nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die bisher zu den Akten gelangten (oben genannten) ärztlichen Aussagen belegen den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht. Der vom Kläger allein vorgetragene zeitliche Zusammenhang zwischen Verkehrsunfall, Auftreten der Beschwerden und Versetzung in den Ruhestand genügt jedenfalls nicht. Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Anerkennung von Dienstunfallfolgen beim geschädigten Beamten und hat – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht der Dienstherr darzutun und zu beweisen, auf welchen nicht dienstunfallbedingten Erkrankungen die Dienstunfähigkeit beruht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt Dienstunfallfürsorge. Der am ….1941 geborene Kläger stand als Psychologieoberrat im Dienste des Beklagten, war beim Staatlichen Schulamt in B-Stadt eingesetzt und befindet sich mit Ablauf des 31.12.2000 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Am 09.09.1999 erlitt er auf dem Weg zur Dienststelle mit seinem Auto einen Verkehrsunfall. Am 10.09.1999 begann die ärztliche Behandlung in der Unfallchirurgie der Universitätsklinik Z. In diversen ärztlichen Bescheinigungen wurden ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, Kopfschmerz und intermittierend auftretender diffuser Schwindel und in anderen Bescheinigungen ein HWS-Schleudertrauma und Vestibularisausfall links diagnostiziert. Mit Bescheid vom 28.03.2000 lehnte das Regierungspräsidium Y die Gewährung von Unfallfürsorge mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 BeamtVG handele. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Y Klage. Auf seinen Antrag versetzte das Staatliche Schulamt für den U-Kreis und den Landkreis V (im Folgenden: Staatliches Schulamt) den Kläger mit Bescheid vom 10.11.2000 wegen vom Gesundheitsamt der Stadt Y im Gutachten vom 19.10.2000 festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit infolge Kopfschmerz, Schwindel und psychovegetativer Dysregulation ohne vollständig abgeklärte Ursache in den Ruhestand und führte an, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht wegen eines Dienstunfalls erfolge. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Y über die Festsetzung der Versorgungsbezüge legte einen Ruhegehaltssatz von 75 % zu Grunde. Mit Urteil vom 18.06.2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht Y (1 E 3176/00) den Beklagten, den Antrag des Klägers auf Unfallfürsorgeleistungen unter Beachtung der die Voraussetzungen des Wegeunfalls bejahenden Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Schreiben vom 03.12.2003 stellte der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Betreff „Unfallfürsorge nach dem BeamtVG“ den Antrag auf Erstattung des KFZ-Sachschadens und der Einkommensschäden im Zusammenhang mit dessen Dienstunfall vom 09.09.1999. Den Einkommensschaden gab er für die Zeit seit Beginn des Ruhestandes bis zur Antragstellung mit dem Betrag von 15411,18 € aus der Differenz zwischen den aktiven Bezügen und den Ruhegehaltsbezügen an. Den Einkommensverlust rechnete er für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf weitere 14051,07 € hoch. Mit Bescheid vom 13.04.2004 erkannte das Regierungspräsidium Y den am 09.09.1999 erlittenen Unfall mit der Folge eines Schädel-Hirn-Traumas 1. Grades als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG an. Mit Bescheid vom 15.12.2004 lehnte das Regierungspräsidium Y den Antrag auf Erstattung von Einkommensschäden mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt lägen nicht vor. Das Staatliche Schulamt bleibe unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Y vom 19.11.2004 bei der Feststellung, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht wegen eines Dienstunfalls erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 wies das Regierungspräsidium Y den hiergegen gerichteten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es an, das Krankheitsbild des Widerspruchsführers, das zur Dienstunfähigkeit geführt habe, sei nach den Angaben des Gesundheitsamtes als eine psychosomatische Reaktion vor dem Hintergrund zahlreicher Belastungen zu sehen, die in keinem Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stünden. Am 05.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, ein Vorverfahren sei durchgeführt worden, weil der nunmehr begehrte Unfallausgleich in dem Antragsbegehren auf Zahlung des monatlichen Einkommensverlustes enthalten gewesen sei. Auf eine spezielle Anspruchsgrundlage habe er sich nicht festgelegt. Seine Erwerbsunfähigkeit in Höhe von mindestens 80 % sei Folge des Dienstunfalls. Die ärztlichen Berichte aus der Klinik für Orthopädie und der HNO-Klinik (Prof. Q und Prof. R) vom 22.11.1999 und 08.12.1999 sowie der Umstand, dass er seit dem Dienstunfall nahezu durchgängig bis zur Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankt gewesen sei, sprächen für die ausschließliche Verursachung der Erwerbsunfähigkeit durch den Dienstunfall. Die degenerativen Veränderungen hätten nie zuvor im Berufsleben Grund für Beschwerden, Schmerz oder gar Fehltage gegeben. Die aus der Unterlassung einer zeitnahen fachärztlichen Untersuchung resultierende Beweisnot könne nicht zu seinen Lasten gehen. Die Erkrankungen infolge des Dienstunfalls seien auch kausal für die vorzeitige Ruhestandsversetzung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Y vom 15.12.2004 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.06.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Unfallausgleich in Höhe von monatlich 463,27 € zu gewähren, hilfsweise den Bescheid des Regierungspräsidiums Y vom 15.12.2004 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.06.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Unfallruhegehalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend an, hinsichtlich des nunmehr begehrten Unfallausgleiches fehle das Vorverfahren. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 80 % sei nicht nachgewiesen. Die auch für den Unfallausgleich erforderliche Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der behaupteten Erwerbsminderung liege nicht vor. Aus den Stellungnahmen des Klinikums der Philipps-Universität Z ergebe sich lediglich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit milder klinischer Symptomatik. Das EEG habe einen Normalbefund ergeben. Die Beschwerden des Klägers seien mit dem ursprünglichen Trauma nicht zu erklären. Das amtsärztliche Gutachten vom 19.10.2000 enthalte keinen Hinweis auf eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit. Die Beweislast liege beim Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren des VG Y (1 E 3176/00) sowie die beigezogenen Behördenakten (1 Hefter Dienstunfallakte, 1 Hefter Versorgungsakte, 1 Hefter Personalhauptakte des Regierungspräsidiums Y und eine Personalnebenakte des Staatlichen Schulamtes) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.