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Urteil

2 KO 653/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0823.2KO653.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Anerkennungsbescheid gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entfaltet grundsätzlich keine negative Bindungswirkung.(Rn.48) 2. Die Meldefristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten ebenso wie die Meldepflicht nur für den Dienstunfall selbst, nicht hingegen auch für die einzelnen Dienstunfallfolgen.(Rn.49)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anerkennungsbescheid gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entfaltet grundsätzlich keine negative Bindungswirkung.(Rn.48) 2. Die Meldefristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten ebenso wie die Meldepflicht nur für den Dienstunfall selbst, nicht hingegen auch für die einzelnen Dienstunfallfolgen.(Rn.49) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt, ist zulässig, bleibt indessen in der Sache erfolglos. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Diese ist allerdings nicht begründet. Die Versagung der Gewährung von Unfallruhegehalt durch den Beklagten stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Gewährung entsprechender Leistungen nicht zu. Nach der - im Hinblick auf den Zeitpunkt des Dienstunfalls des Klägers (18. April 2006) vorliegend anzuwendenden - Bestimmung des § 36 Abs. 1 BeamtVG (zur maßgeblichen Rechtslage bei unfallfürsorgerechtlichen Ansprüchen vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 - Juris, Rn. 8 m. w. N.) erhält eine Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Unfallruhegehalt ist hiernach, dass ein Dienstunfall i. S. v. § 31 BeamtVG vorgelegen hat und zwischen dem dienstunfallbedingten Körperschaden und der dauerhaften Dienstunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Für diese Beurteilung ist der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen, zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört, eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - NVwZ 1996, 183; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - NVwZ-RR 2002, 761; Urteil vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Juris, Rn. 8 m. w. N.). Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Kausalität trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Juris, Rn. 17 m. w. N.; zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht ferner BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Juris, Rn. 12 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil seiner Prüfung den vorgenannten Maßstab des im Dienstunfallrecht geltenden speziellen Ursachenbegriffs zugrunde gelegt. Es hat hiervon ausgehend zutreffend den Schluss gezogen, es lasse sich nicht feststellen, dass die durch den Beklagten im Bescheid vom 18. Mai 2006 als Unfallfolge anerkannte HWS-Distorsion zur (dauerhaften) Dienstunfähigkeit geführt habe. Zu Recht hat die Vorinstanz insoweit darauf abgestellt, dass die genannte Unfallfolge nach der Stellungnahme des LMD Dr. S... vom 29. Januar 2009 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Krankheitsbildes geführt hatte. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, überzeugt diese Einschätzung angesichts der in der Stellungnahme in Bezug genommenen gutachtlichen Aussagen im polizeiärztlichen Gutachten vom 4. Juni 2008. Dort sind außer der HWS-Distorsion aus dem Jahre 2006, dem Zustand „nach ventraler Fusion [Anm.: einer Verblockung zur Vorderseite des Körpers hin bzw. Operation vom Bauch aus] der HWK 6/7 nach Bandscheibenprolaps 1998“, dem Zustand „nach HWS-Distorsion 1997“ und einer craniomandibulären Dysfunktion [Anm.: einer Fehlregulation der Funktion der Kiefergelenke] auch eine somatoforme Schmerzstörung bzw. Schmerzchronifizierung mit Einschränkungen der kognitiv-mentalen Belastbarkeit als Hauptdiagnosen aufgeführt. Aus dem Vorliegen dieser chronischen Erkrankungen hat der Gutachter auf die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers geschlossen. Angesichts der Plausibilität der gutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen drängen sich keine Richtigkeitsbedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die unfallbedingte HWS-Distorsion habe nicht zur (dauerhaften) Dienstunfähigkeit des Klägers geführt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine Einwände gegen die Richtigkeit dieser Würdigung erhoben hat. Er geht wohl selbst davon aus, dass die HWS-Distorsion nicht Ursache seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit ist. Dafür sprechen auch die Einlassungen seiner Ehefrau als Beistand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie dort erklärt hat, die HWS-Distorsion habe ihr Ehemann „gut im Griff“ (vgl. Niederschrift S. 2, letzter Absatz). Mangels vorliegender anderweitiger Anhaltspunkte, die für einen ursächlichen Zusammenhang der HWS-Distorsion mit der dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers sprechen könnten, ist insoweit auch keine weitere Sachaufklärung durch den Senat veranlasst. Ferner lässt sich ein Kausalzusammenhang im vorbezeichneten Sinne zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 18. April 2006 und dessen Leiden, auf denen seine - vom Beklagten festgestellte - dauerhafte Dienstunfähigkeit beruht, auch nicht im Hinblick auf andere Unfallfolgen feststellen, wie in Bezug auf eine Genickgelenkinstabilität bzw. Gelenkkapselschädigung in seinem Kopfgelenk und hieraus abgeleitete funktionelle und organische Hirnschädigungen. Dies folgt indessen nicht schon daraus, dass - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine anspruchsbegründende Kausalität im vorbezeichneten Sinne aus rechtlichen Gründen auf die beim Kläger festgestellte HWS-Distorsion gegenständlich beschränkt wäre. Insbesondere ergibt sich keine Beschränkung unter dem Gesichtspunkt, dass nur die Unfallfolgen, die die Thüringer Landesfinanzdirektion im Bescheid vom 18. Mai 2006 als Dienstunfallfolgen anerkannt hat, bei der Prüfung der anspruchsbegründenden Kausalität berücksichtigt werden könnten. Einer Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG kommt regelmäßig keine Bindungswirkung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens bestimmter dienstunfallbedingter Krankheitsfolgen zu. Gegen eine solche Bindungswirkung spricht vor allem die Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, wonach Gegenstand der zu treffenden Feststellung nur das Unfallereignis selbst, nicht hingegen auch die Unfallfolgen sind, sowie die Regelungssystematik der einzelnen Bestimmungen in § 45 BeamtVG über die Meldung von Dienstunfällen und das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 A 3343/07 - Juris, Rn. 13; HessVGH, Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 - Juris, Rn. 45 ff., m. w. N.; ferner Wilhelm in GKÖD, Bd. 1, Stand: Erg.-Lfg. 8/14, O § 45 Rn. 19 a. E.). Demgemäß fehlt es im Beamtenversorgungsrecht an einer gesetzlichen Grundlage für den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt, beim Anspruch auf Unfallruhegehalt sei nur zu prüfen, inwieweit die bereits in einem Bescheid anerkannten Dienstunfallfolgen zur Dienstunfähigkeit und zum Eintritt in den Ruhestand geführt haben. Die im erstinstanzlichen Urteil zitierten anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. UA S. 6, 3. Absatz) vermögen diese Auffassung nicht zu stützen. Für eine negative Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheids (auch) hinsichtlich des Nichtvorliegens nicht benannter Unfallfolgen hatte sich nur das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 25. Juli 2006 (Az.: 5 E 1536/05) ausgesprochen (vgl. Juris, Rn. 18 f. und 28 ff.), bevor die gegenläufige Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2011 (Az.: 1 A 2808/09) erging. Die anderen zitierten gerichtlichen Entscheidungen geben für die Gegenauffassung von vornherein nichts her. Dies gilt insbesondere für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1998 (Az.: 12 A 5114/96); die dort enthaltenen Ausführungen stützen vielmehr die hier vertretene Ansicht, dass einem Anerkennungsbescheid nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG eine Bindungswirkung grundsätzlich nur in Bezug auf das Vorliegen eines Dienstunfalls i. S. v. § 31 Abs. 1 BeamtVG zukommt (vgl. Juris, Rn. 12 ff., m. w. N.). Das von der Vorinstanz weiter angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2004 (Az.: M 5 K 03.6690) enthält keinerlei Ausführungen, die für eine Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG auch nur ansatzweise sprechen könnten, zumal dieses Gericht in der Entscheidung die anspruchsbegründende Kausalität in der Sache vollumfänglich geprüft hat. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 (Az.: M 21 K 13.3309) ist ebenfalls nicht geeignet, den gegenteiligen Standpunkt zu rechtfertigen. Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation als die vorliegende. Das Verwaltungsgericht München hat in dem genannten Urteil einen Anspruch auf Unfallruhegehalt mit dem Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft eines Grundlagenbescheids verneint, in dem der Dienstherr ausdrücklich festgestellt hatte, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle anzuerkennen sei (vgl. Juris, Rn. 19 und 43 f.). Eine solche negative Feststellung hinsichtlich bestimmter Unfallfolgen enthält der vorliegend in Rede stehende Anerkennungsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 18. Mai 2006 gerade nicht. Eine Beschränkung des Prüfprogramms folgt ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Versäumung von Meldefristen (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Insoweit kann offen bleiben, wann der Kläger die in Rede stehende Gelenkkapselschädigung im Kopfgelenk und hieraus abgeleitete funktionelle und organische Hirnschädigungen erstmals gegenüber seinem Dienstvorgesetzten geltend gemacht hat. Denn die Meldefristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten ebenso wie die Meldepflicht nur für den Dienstunfall selbst, nicht hingegen auch für die einzelnen Dienstunfallfolgen. Anknüpfungspunkt der Fristenregelungen ist weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern nur der Dienstunfall selbst, wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhellt, in deren Zusammenhang die übrigen Bestimmungen des § 45 BeamtVG stehen. Auch der Sinn und Zweck der Fristenregelungen rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Juris, Rn. 8 m. w. N.; ferner Wilhelm in GKÖD, Bd. 1, Stand: Erg.-Lfg. 11/15, O § 45 Rn. 5). Demgemäß wird insbesondere die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, wenn - wie vorliegend - ein Vorfall möglicherweise zu verschiedenen Körperschäden geführt hat, für alle Unfallfolgen gewahrt unabhängig davon, ob der Beamte auch sie seinem Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat (a. A. VG Weimar, Urteil vom 17. Juli 2007 - 4 K 381/05 We - n. v., UA S. 9 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Juris). Ist mithin das Prüfprogramm nicht bereits aus rechtlichen Gründen gegenständlich beschränkt, sind in die Prüfung der anspruchsbegründenden Kausalität i. S. v. § 36 Abs. 1 BeamtVG alle vom Kläger geltend gemachten - als möglicherweise auf dem Dienstunfall beruhenden - Körperschäden und damit insbesondere auch die im Anerkennungsbescheid vom 18. Mai 2006 nicht genannte Genickgelenkinstabilität bzw. Gelenkkapselschädigung einzubeziehen. Auch unter Berücksichtigung einer solchen Verletzung kann der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass der Dienstunfall vom 18. April 2006 an dem zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führenden Gesundheitszustand des Klägers zumindest wesentlich mitgewirkt hat. Insbesondere nach den ergänzenden Ausführungen des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes Dr. S... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat scheidet eine anspruchsbegründende (Mit-)Ursächlichkeit des in Rede stehenden Dienstunfalls für die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers auch im Hinblick auf eine mögliche Genickgelenkinstabilität bzw. Gelenkkapselschädigung aus. Es kann offen bleiben, ob eine derartige Verletzung mit den in den privatärztlichen Attesten des Radiologen Dr. med. ... ... V... (München) vom 15. Januar 2008, des Facharztes für HNO-Heilkunde und Allergologie/Umweltmedizin Dr. med. ... M... (Soltau) vom 3. März 2008 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. sc. med. ... K... (Rostock) vom 6. Mai und 21. August 2008 beschriebenen Auswirkungen beim Kläger besteht. Diesen von ihm in Bezug genommenen Stellungnahmen lassen sich im Wesentlichen die Grundaussagen entnehmen, dass bei ihm eine Genickgelenkinstabilität bzw. Gelenkkapselschädigung nachweisbar sei, die „massive Konsequenzen für Hirnleistung und -funktion einschließlich der Sinnesorgane als auch der peripheren nervalen Regulation“ habe, da alle Organe auch durch bestimmte Nerven versorgt würden, die im Genickgelenksbereich verliefen (vgl. Epikrise des Facharztes für Innere Medizin Dr. sc. med. ... K..., Rostock, vom 6. Mai 2008, S. 9), bzw. ein instabiles Genickgelenk - wie dasjenige des Klägers - Auswirkungen auf Leistungen des Gehirns und der Sinnesorgane habe, die durch intermittierende Durchblutungsminderungen bewegungs-, lage- und erschütterungsabhängig ausgelöst würden (Stellungnahme desselben Arztes vom 21. August 2008, S. 1). In diesem Zusammenhang braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die von den genannten Privatärzten gezogenen Schlussfolgerungen „naturwissenschaftlich-medizinisch begründeten Methoden der Diagnostik“ bzw. einer „schulmedizinischen Betrachtungsweise“ widersprechen, wie der Polizeiarzt Dr. S... bereits in seiner Stellungnahme vom 5. August 2010 gegenüber der Thüringer Landesfinanzdirektion ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert hat (vgl. Niederschrift S. 4, 2. Absatz). Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, auf denen seine dauerhafte Dienstunfähigkeit beruht, auf die in den privatärztlichen Attesten dargestellten Auswirkungen der fraglichen Genickgelenkinstabilität bzw. Gelenkkapselschädigung zurückzuführen sind. Denn zur Überzeugung des Senats ist eine solche Verletzung jedenfalls nicht auf den Dienstunfall vom 18. April 2006 zurückzuführen. Sie scheidet als dienstunfallbedingter Körperschaden von vornherein aus, da sie erst nach dem Zeitpunkt der MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule des Klägers in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. P... (Gera) am 26. April 2006 entstanden sein kann. Der Polizeiarzt hat bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2009 gegenüber der Thüringer Landesfinanzdirektion mitgeteilt, aus der Synopse seines früheren polizeiärztlichen Gutachtens über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers vom 4. Juni 2008 gehe „eindeutig hervor, dass der Dienstunfall vom 18.04.2006 keine wesentliche Teilursache für die zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheitsbilder darstellt“. In dem dort in Bezug genommenen Gutachten hatte der Polizeiarzt u. a. ausgeführt, dass eine zum Dienstunfall am 26. April 2006 - zeitnah - erstellte MRT-Aufnahme frische unfallbedingte strukturelle Läsionen der Halswirbelsäule ausschließe (S. 5, 1. Absatz). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er im Rahmen seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge ergänzend erklärt, „es wäre eine Instabilität des Kopfgenickgelenks im MRT vom 26.04.2006 sichtbar gewesen, wenn eine solche vorgelegen hätte“ (vgl. Niederschrift S. 6). Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 5, 2. Absatz) zur Erläuterung weiter ausgeführt: „Auf dem MRT vom 26.4.2006 sind keine verletzungsbedingten Schädigungen des Kopfgelenks erkennbar gewesen. In der gesamten Halswirbelsäule sind keine frischen Verletzungsfolgen erkennbar gewesen. Eine Gelenkkapselschädigung, zerrissene Bänder im Kopfhalsbereich oder frische Veränderungen des Gewebes wären erkennbar gewesen, jedenfalls indiziell, z. B. durch Flüssigkeitsansammlungen, die auf eine Gewalteinwirkung hindeuten. Dieser Befund kann dem radiologischen Bericht vom 27.04.2006 eindeutig entnommen werden. Er stellt ausdrücklich fest, dass keine Signalaffektionen gegeben sind, weder um die Gelenke noch um die Weichteilgewebe.“ Diese Begründung ist nachvollziehbar. Sie steht ferner in inhaltlichem Einklang mit dem vom Polizeiarzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Befundbericht des Facharztes für Diagnostische Radiologie ... H... (Gera) vom 27. April 2006. Dort heißt es zur MRT-Aufnahme der Halswirbelsäule hinsichtlich des Bereiches des „cervico-occipitalen Überganges“ zur Klärung des „Verdachts auf C1-/2-Problematik“: „Knöcherne Traumafolgen lassen sich nicht nachweisen. Im Bereich der Kopfgelenke finden sich auch keine Signalaffektionen im unmittelbar periartikulären und angrenzenden Weichteilbereich, so dass auch hier keine indirekten Hinweiszeichen auf eine Traumatisierung bestehen. … Beurteilung: Kein Nachweis knöcherner Traumafolgen, keine indirekten Hinweiszeichen auf eine Weichteiltraumatisierung im cervico-occipitalen Übergangsbereich. …“ Den Aussagen des Polizeiarztes ist ferner nichts anderes für den Fall zu entnehmen, dass die unmittelbar dienstunfallbedingten Schädigungen des Kopfgelenks zunächst nur in einer „Überdehnung der Flügelbänder“ bestanden haben sollten. Er hat auf eine diesbezügliche Frage des Bevollmächtigten des Klägers unmissverständlich erklärt, dass - ungeachtet der Erkennbarkeit einer Überdehnung der Flügelbänder in sonstigen Fällen - jedenfalls bei einer zeitnah zu einem Unfall erstellten statischen MRT-Aufnahme Faserrisse und Mikroverletzungen, zu denen es (auch) bei einer Überdehnung komme, erkennbar seien und den entsprechenden Rückschluss erlaubten (vgl. Niederschrift S. 6, 3. Absatz). Die Stellungnahmen und Erläuterungen des Polizeiarztes sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit seiner Ausführungen begründen könnten, sind weder vom Kläger dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich. Solche Hinweise ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen privatärztlichen Attesten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Befundberichts des Radiologen Dr. med. ... ... V... (München) vom 15. Januar 2008 (S. 3) zur Auswertung einer MRT-Aufnahme der Kopfgelenksbänder des Klägers. Da, wie der Polizeiarzt erläutert hat, unfallbedingte Schädigungen des Kopfgelenks nur durch eine zum Unfallgeschehen zeitnahe MRT-Aufnahme nachweisbar sind, lassen die im Befundbericht genannten späteren MRT-Aufnahmen vom Januar 2008 nicht auf Auswirkungen des Dienstunfalls vom 18. April 2006 schließen. Denn ein enger zeitlicher Zusammenhang kann angesichts des zwischen diesen späteren MRT-Aufnahmen vom Januar 2008 und des nahezu zwei Jahre zurückliegenden Unfallzeitpunktes nicht mehr angenommen werden. Demgemäß werden im Befundbericht „als Auslöser für die … Instabilitätszeichen im Funktionsverhalten des Kopf-Gelenkverbandes“ lediglich „ein Unfall im Sommer 1997 und dann die Ursache aller klinischen Beschwerden durch ein weiteres, jedoch deutlich schwereres Kopf-Anprall-Trauma am 18.04.2006 mit jetzt extremer traumatischer Beeinträchtigung des KZÜ [Anm.: des kranio-zervikalen Übergangs, d. h. des Kopf-Halswirbelsäulen-Übergangs] und dann ein ‚sudden onset [Anm.: plötzliches Auftreten] der Symptome‘ mit jetzt zunehmender Insuffizienz der Kopf-Hals-Achse …“ genannt. Damit werden alle Ereignisse aufgeführt, die als mögliche Ursachen in Betracht kommen könnten, ohne dies näher zu erläutern. Eine Festlegung in Bezug auf die Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 18. April 2006 liegt darin nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des isolierten, nicht erläuterten Hinweises auf „2 Auffahrunfälle mit Schleudertrauma 1997 und 2006 …“ als „wesentliche Ursache“ im Befundbericht des Nervenarztes Dr. ... B... (Trier) vom 27. August 2008 (S. 2). Die in der Epikrise des Facharztes für Innere Medizin Dr. sc. med. ... K... (Rostock) vom 6. Mai 2008 enthaltene Aussage, „der zweite Unfall 2006 [habe] zur Erwerbsunfähigkeit“ geführt (S. 9), erschöpft sich in der bloßen Behauptung eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Genickgelenkinstabilität bzw. Gelenkkapselschädigung und dem Dienstunfall. Sie ist aber für sich allein nicht geeignet, die gegenläufige Überzeugungsbildung des Senats in Frage zu stellen, weil der Arzt eine nähere Begründung schuldig bleibt. Eine solche kann noch nicht in dem bloßen Hinweis desselben Arztes in dessen weiterer Stellungnahme vom 21. August 2008 gesehen werden, „degenerative Wirbelsäulenveränderungen [träten] im Genickgelenk nie auf“, vielmehr seien insoweit „Schädigungen traumatischer Genese auslösend“ (S. 2). Selbst wenn man von der inhaltlichen Richtigkeit dieser - in Widerspruch zur Erklärung des Polizeiarztes in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 5, letzter Absatz) stehenden - Aussage ausgeht, liegt hierin keine nachvollziehbare Darstellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung und dem Dienstunfall, zumal sich dieser ca. zwei Jahre vor den betreffenden medizinischen Untersuchungen (im Jahre 2008) ereignete. Entsprechendes gilt für die in der Stellungnahme des Facharztes für HNO-Heilkunde und Allergologie/Umweltmedizin Dr. med. ... M... (Soltau) vom 3. März 2008 enthaltene Aussage, es sei „von einer traumatischen Schädigung im Bereich des kranio-zervikalen Übergangs auszugehen und der damit verbundenen Schädigung der Blutliquorschranke“ (S. 2). Auch die Beschwerdesymptomatik des Klägers und deren Verlauf begründen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schädigung seines Kopfgelenks. Das gilt insbesondere auch für den vom Kläger angeführten Umstand, dass er aufgrund des Dienstunfalls vom 18. April 2006 - „mit einem Schlag“ - dienstunfähig geworden ist und er demgemäß bis zur Versetzung in den Ruhestand keinen einzigen Tag mehr arbeiten konnte, er andererseits bis dahin - trotz Einschränkungen - ca. vier Jahre lang seinen Polizeidienst vollschichtig hatte ausüben können. Eine plausible Erklärung für die zur Dienstunfähigkeit unmittelbar nach dem Dienstunfall verschlimmerte Beschwerdesymptomatik des Klägers ergibt sich bereits aus der gutachtlichen Stellungnahme des Polizeiarztes vom 29. Januar 2009. Dieser hat dort ausgeführt, „das Dienstunfallereignis [habe] lediglich zur vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Krankheitsbildes“ geführt. Im Hinblick darauf, dass beim Kläger als Folge des Dienstunfalls eine „HWS-Distorsion bei vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen, Zustand nach Verblockung 6./7. HWK“ festgestellt worden ist, erweist sich die genannte Aussage vor dem Hintergrund der im polizeiärztlichen Gutachten vom 4. Juni 2008 dargestellten Entwicklung der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers als nachvollziehbar. Ein Plausibilitätsmangel ergibt sich nicht bereits daraus, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers über einen vorübergehenden Zeitraum hinaus andauerten und letztlich in einem zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führenden Maße fortbestanden haben. Die spätere prekäre Entwicklung der Beschwerdesymptomatik des Klägers, die in dessen dauerhafte Dienstunfähigkeit mündete, mag auf andere Umstände zurückzuführen sein. Dies ist angesichts nicht ausschließbarer weiterer, später nach dem Dienstunfall eingetretener Schadensereignisse und im Hinblick auf die gesundheitlichen Vorbelastungen des Klägers vor dessen Dienstunfall auch nicht völlig fernliegend. Der Kläger hatte schon nach seinem Verkehrsunfall im Jahre 1997 nicht unerhebliche gesundheitliche Beschwerden insbesondere im Wirbelsäulenbereich mit unterschiedlichen Auswirkungen und war weder nach seiner Operation im Jahre 1998 noch nach der Wiederaufnahme seiner Polizeitätigkeit im Herbst 2000 beschwerdefrei. Angesichts dieser Umstände besteht auch kein Raum für die Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis, der an einen typischen Geschehensablauf anknüpft, also an Fälle, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Juris, Rn. 18 m. w. N.). Bieten damit ebenso wenig andere medizinische Stellungnahmen oder sonstige Umstände Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schädigung des Kopfgelenks des Klägers, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass kein einziger der in Betracht zu ziehenden Verletzungen des Klägers auf den Dienstunfall vom 18. April 2006 kausal zurückzuführen und für diejenigen Beschwerden ursächlich ist, die zu seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit geführt haben. Da der Senat seine richterliche Überzeugung auf eine Sachkunde stützt, die er aus mehreren gutachtlichen Stellungnahmen und erläuternden Ausführungen des hinreichend sachkundigen Polizeiarztes Dr. S... bezieht, diese sich - wie ausgeführt - im Ergebnis widerspruchsfrei zusammenfügen und auch im Übrigen keine Plausibilitätsmängel aufweisen, ist eine weitere richterliche Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Bezug auf die entscheidungserheblichen Kausalitätsfragen nicht mehr veranlasst. Insbesondere drängt sich für den Senat eine weitere Beweiserhebung nicht deshalb auf, weil Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Polizeiarztes oder zur Annahme bestünde, von einem anderen Sachverständigen sei eine größere Sachkunde in Bezug auf die Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für eine Verletzung des Kopfgelenks zu erwarten. Angesichts seiner beruflichen Qualifikation als Chirurg, Unfallchirurg und Unfallmediziner gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Überdies liegt es hier fern, dass durch die Kausalitätsfrage weitere besonders schwierige medizinische Fragen aufgeworfen würden, deren Beurteilung eine ganz besondere Fachkompetenz auf einem bestimmten Gebiet erforderte. Hiervon ausgehend ist der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger - hilfsweise - gestellte Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens vom 18. April 2006 (für die dauerhafte Dienstunfähigkeit) entsprechend § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abzulehnen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39.01 - Juris, Rn. 11 ff., und Beschluss vom 26. September 2012 - 2 B 97.11 - Juris, Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.). Dem Hilfsbeweisantrag des Klägers ist auch nicht nachzugehen, soweit er auf die Vernehmung des Facharztes für Innere Medizin Dr. sc. med. ... K... (Rostock) und des Radiologen Dr. med. ... E... V... (München) als sachverständige Zeugen zur vorgenannten Kausalitätsfrage gerichtet ist. Insoweit erweist er sich bereits als unzulässig. Unabhängig davon, ob er hinsichtlich des Beweisthemas im Übrigen hinreichend substantiiert gefasst ist, verfehlt er jedenfalls die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags hinsichtlich der zu erwartenden rechtlich erheblichen Bekundungen der sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 i. V. m. § 373 ZPO). Der Kläger hat auch nicht in Grundzügen dargelegt, welche Bekundungen von den beiden Ärzten über ihre konkreten Wahrnehmungen des Gesundheitszustands des Klägers bei dessen früheren medizinischen Untersuchungen zu erwarten sind, so dass weder die Tauglichkeit einer solchen Vernehmung noch die Erheblichkeit der Beweistatsachen entsprechend § 244 StPO beurteilt werden kann (zur Substantiierungspflicht beim Zeugenbeweis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 - Juris, Rn. 3 m. w. N.). Bleibt mithin die Berufung erfolglos, hat der Kläger als unterlegener Rechtsmittelführer auch die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 10.652,88 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren im zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 47 GKG. Nach der Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 - Juris, Rn. 3 m. w. N.) und des Senats (vgl. dazu nur Beschluss vom 30. Juli 2007 - 2 KO 183/07 - Juris, Rn. 2 m. w. N.) ist in Verfahren, die die Gewährung von Unfallruhegehalt zum Gegenstand haben, grundsätzlich der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der erstrebten und der tatsächlichen Versorgung in Ansatz zu bringen. Das vom Kläger begehrte monatliche Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) lag nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 9. Mai 2011 zu dem gemäß §§ 40, 47 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (25. März 2011) um 443,87 € über dem ihm tatsächlich gewährten Ruhegehalt. Für den maßgeblichen Zeitraum von zwei Jahren ergibt sich daraus ein Differenzbetrag in Höhe von 10.652,88 €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vom Beklagten die Gewährung von Unfallruhegehalt. Er ist im Jahre … geboren, stand im Polizeivollzugsdienst des Beklagten und wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 zum Polizeiobermeister ernannt. Im Jahre 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall, in dessen Folge im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) ein Bandscheibenvorfall (Prolaps) im Segment C 6/7 und eine Protrusion im Segment C 5/6 festgestellt wurden. Am 28. April 1998 musste er sich deswegen einer Bandscheibenoperation im Bereich der Halswirbelsäule unterziehen. Bei dieser Operation wurde das Bandscheibenfach C 6/7 durch eine Knochenspanversteifung „verblockt“. Aufgrund seiner Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule war der Kläger ununterbrochen vom 16. März 1998 bis Herbst 2000 dienstunfähig erkrankt. Auch danach litt er noch an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Bei bestehender Polizeidienstunfähigkeit wurde der Kläger ab Herbst 2000 täglich für 4 Stunden bei Verwaltungstätigkeiten eingesetzt. Der Umfang dieser Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst wurde bis 1. Juli 2001 schrittweise auf 6 Stunden/Tag erhöht. Im Ergebnis einer polizeiärztlichen Untersuchung am 4. Oktober 2001 wurde dem Kläger das Vorliegen einer eingeschränkten Polizeivollzugsdienstfähigkeit mit gesundheitlicher Eignung für einen Einsatz als Messbeamter attestiert. Einschränkungen der Polizeivollzugsdienstfähigkeit bestanden zu diesem Zeitpunkt noch wegen fortdauernder Cervicobrachialgien. Beeinträchtigungen des Sehvermögens und der HWS-Beweglichkeit begründeten die gesundheitliche Nichteignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten. Nachdem der Kläger ab dem Jahre 2002 wieder vollschichtig - bei der Verkehrspolizeiinspektion G… - eingesetzt worden war, erlitt er am 18. April 2006 auf der Heimfahrt mit seinem privaten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Während des Haltens an einer roten Ampel wurde ein hinter dem Pkw des Klägers stehender Pkw durch ein auf diesen auffahrendes Transportfahrzeug gegen das Heck des klägerischen Fahrzeugs gestoßen. Durch Bescheid vom 18. Mai 2006 erkannte die Thüringer Landesfinanzdirektion den vom Kläger gemeldeten Unfall als Dienstunfall an; ferner stellte sie eine „HWS-Distorsion bei vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen, Zustand nach Verblockung 6./7. HWK“ als Unfallfolge fest. Nach dem 18. April 2006 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Aus diesem Grunde wurde er am 19. Mai 2008 erneut polizeiärztlich untersucht. In dem über die Untersuchung verfassten polizeiärztlichen Gutachten vom 4. Juni 2008 führte der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes, der Leitende Medizinaldirektor (LMD) Dr. med. ... S..., u.a. aus, dass in dem zeitnah zum Unfall am 26. April 2006 durchgeführten MRT frische unfallbedingte strukturelle Läsionen der HWS ausgeschlossen worden seien. Zugleich seien deutlich degenerative Veränderungen in der Etage C 5/6 „bei Zustand nach Verblockung C 6/7“ nachgewiesen worden. Als Hauptdiagnosen stellte der Gutachter (1.) einen Zustand „nach ventraler Fusion der HWK 6/7 nach Bandscheibenprolaps 1998“, (2.) einen Zustand „nach HWS-Distorsionen 1997 und 2006“, (3.) eine „craniomandibuläre Dysfunktion“ und (4.) eine „somatoforme Schmerzstörung/Schmerzchronifizierung mit Einschränkungen der kognitiv-mentalen Belastbarkeit“ fest. In der polizeiärztlichen Bewertung führte er aus: „Der Beamte befindet sich seit mehr als 10 Jahren in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung verschiedener Fachdisziplinen (Chirurgie, Orthopädie, Neurochirurgie, Allgemeinmedizin, Neurologie/Psychiatrie, Kieferorthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychotherapie). Umfangreiche diagnostische Maßnahmen, therapeutische Bemühungen zahlreicher Fachrichtungen, einschließlich einer Operation, die Durchführung von einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme sowie Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit konnten keine nachhaltige Verbesserung der Polizeidienstfähigkeit bewirken. Die vorliegenden chronischen Erkrankungen begründen auf Dauer Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit. Die vorliegenden Erkrankungen und damit verbundene Funktionsstörungen in Form einer hochgradigen Einschränkung der kognitiv-mentalen Belastbarkeit begründen eine nicht gegebene Einsatzfähigkeit auf dem Dienstposten Messbeamter der VPI im Polizeivollzugsdienst, eine gesundheitliche Nichteignung zum Führen von Dienstwaffen sowie zum körperlichen Einsatz gegenüber Rechtsbrechern. Diese Tätigkeiten gehören zum Anforderungsprofil des seitens der PD G... beschriebenen Dienstpostens. Entsprechend den Regelungen der PDV 300 liegt somit bei Herrn G...: 1. keine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit vor und 2. besteht keine gesundheitliche Eignung für einen Einsatz auf dem gegenwärtigen Dienstposten als Messbeamter der VPI im Sinne einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit. Aus der Synopse von Krankheitsvorgeschichte, aktuellen Beschwerden und zu erwartendem weiteren Krankheitsverlauf kann polizeiärztlicherseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die gesundheitliche Eignung für den beschriebenen Dienstposten innerhalb von 2 Jahren nicht wiederzuerlangen ist. Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit begründen eine gesundheitliche Nichteignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, u. a. da ein dazu notwendiger Laufbahnwechsel eine gesundheitliche Eignung für den Besuch entsprechender Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen voraussetzt. Eine Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für einen Einsatz im Verwaltungsdienst ist innerhalb von 6 Monaten nicht zu erwarten.“ Durch Bescheid vom 2. Dezember 2008 stellte die Polizeidirektion G... aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 4. Juni 2008 die (dauernde) Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in den Ruhestand. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger ein Unfallruhegehalt zu gewähren sei, bat die Thüringer Landesfinanzdirektion mit Schreiben vom 9. Januar 2009 den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten um eine gutachtliche Stellungnahme darüber, „ob die anerkannten Dienstunfallfolgen … wesentliche Teilursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gewesen ist.“ In seinem Antwortschreiben vom 29. Januar 2009 führte der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes LMD Dr. S... aus: „… Aus der Synopse dieses Gutachtens [Anm.: vom 4. Juni 2008] geht eindeutig hervor, dass der Dienstunfall vom 18.04.2006 keine wesentliche Teilursache für die zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheitsbilder darstellt. Das Dienstunfallereignis hat lediglich zur vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Krankheitsbildes geführt.“ Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme stellte die Thüringer Landesfinanzdirektion durch Bescheid vom 14. April 2009 gegenüber dem Kläger fest, dass ihm ein Unfallruhegehalt nicht gewährt werden könne, weil der dafür nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den dienstunfallbedingten Schäden und der (dauernden) Dienstunfähigkeit des Klägers nicht bejaht werden könne. Hiergegen erhob der Kläger am 24. April 2009 Widerspruch, den er insbesondere damit begründete, dass bei ihm durch den Dienstunfall eine Genickgelenkinstabilität eingetreten sei, die funktionelle und organische Hirnschädigungen ausgelöst habe, die ihrerseits die Hauptursache für die Dienstunfähigkeit darstellten und vom Polizeiärztlichen Dienst nicht berücksichtigt worden seien. Insoweit bezog er sich u. a. auf mehrere - seinem Widerspruchsschreiben als Anlagen beigefügte - medizinische Befundberichte und Stellungnahmen des Radiologen Dr. med. ... ... V... (München) vom 15. Januar 2008, des Facharztes für HNO-Heilkunde und Allergologie/Umweltmedizin Dr. med. ... M... (Soltau) zur Auswertung der Ergebnisse einer ärztlich-neurootologischen Untersuchung vom 3. März 2008, des Facharztes für Innere Medizin Dr. sc. med. ... K... (Rostock) vom 6. Mai und 21. August 2008 und des Nervenarztes Dr. ... B... (Trier) vom 27. August 2008. Durch am 26. Februar 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 wies die Thüringer Landesfinanzdirektion den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 25. März 2011 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach dem Unfall im Jahre 2006 sei lediglich bekannt gewesen, dass als Unfallfolge die HWS-Distorsion in Betracht komme. Erst nach umfassenden medizinischen Untersuchungen sei festgestellt worden, dass bei ihm als weitere Unfallfolge eine Gelenkkapselschädigung eingetreten sei. Sie habe zu einer Unterversorgung des Hirns geführt. Diese Erkrankung sei auch die wesentliche Ursache für seine Dienstunfähigkeit gewesen. Nach dem Dienstunfall im Jahre 2006 sei kein weiteres Ereignis eingetreten, das zur Gelenkkapselschädigung habe führen können. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 14. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 ab dem 1. Januar 2009 ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Auf der Grundlage der polizeiärztlichen Feststellungen sei auszuschließen, dass der auf dem Auffahrunfall vom 18. April 2006 beruhende Körperschaden des Klägers ursächlich für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gewesen sei. So sei in dem polizeiärztlichen Gutachten ausgeführt, dass eine zum Unfall zeitnah erstellte MRT-Aufnahme frische unfallbedingte Läsionen der HWS ausschließe und die Dienstunfähigkeit auf eine Vielzahl von Erkrankungen, die bereits vor dem betreffenden Verkehrsunfall vorgelegen hätten, zurückzuführen sei. Aus dem Gutachten und einer weiteren Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes gehe eindeutig hervor, dass der Dienstunfall keine wesentliche Teilursache für die zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheitsbilder darstelle, sondern lediglich zur vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits bestehenden Krankheitsbildes geführt habe. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. August 2013 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 32 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) - als des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts - seien nicht erfüllt. Die Vorschrift setze neben der Anerkennung als Dienstunfall einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit und zwischen dem Dienstunfall und dem Eintritt in den Ruhestand voraus. Insoweit könnten nur die Körperschäden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, die zuvor als Unfallfolge anerkannt worden seien. Der Bescheid vom 18. Mai 2006, in dem sowohl das Unfallereignis als auch dessen Folgen als Dienstunfall anerkannt worden seien, stelle die Grundlage für die Gewährung des Unfallruhegehalts dar. Es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt, der einen gegenständlich abgegrenzten Teil des vorliegenden Verfahrens betreffe und dem insoweit Bindungswirkung zukomme. Es sei damit vorliegend nur noch zu prüfen, inwieweit die im Bescheid anerkannte Dienstunfallfolge zur Dienstunfähigkeit und zum Eintritt in den Ruhestand geführt habe. Ein solcher Ursachenzusammenhang könne nicht festgestellt werden. Ausgehend von dem für das Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff lasse sich nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die im Bescheid über die Anerkennung des Dienstunfalls als Unfallfolge anerkannte HWS-Distorsion zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt habe. Vielmehr sei die HWS-Distorsion nur eine unwesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen. Nach der Stellungnahme des LMD Dr. S... vom 29. Januar 2009 stelle der Dienstunfall keine wesentliche Teilursache für die zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheitsbilder dar, sondern habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Krankheitsbildes geführt. Diese Stellungnahme sei in Verbindung mit dem in Bezug genommenen ausführlichen polizeiärztlichen Gutachten vom 4. Juni 2008 nachvollziehbar, da dort aus dem Vorliegen der im Einzelnen benannten chronischen Erkrankungen die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass der Kläger nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig sei. Die Gelenkkapselschädigung, die zu einer Unterversorgung des Hirns geführt habe und die wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit sein solle, sei von der festgestellten HWS-Distorsion der Halswirbelsäule zu unterscheiden. Auf sie könne der Kläger angesichts der Bindungswirkung des Bescheids über die Anerkennung des Dienstunfalls vom 18. Mai 2006 sein Begehren auf Gewährung von Unfallruhegehalt nicht stützen, weil die Gelenkkapselschädigung nicht in diesem oder einem anderen Bescheid als Unfallfolge anerkannt worden sei. Für die Entscheidung des Verfahrens komme es deshalb nicht darauf an, ob sie tatsächlich Folge des Dienstunfalls vom 18. April 2006 sei. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch am 30. November 2015 zugestellten Beschluss vom 23. November 2015 (Az.: 2 ZKO 626/13) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Berufung zugelassen. Durch Verfügung vom 23. Dezember 2015 verlängerte der Senatsvorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis 29. Januar 2016. Mit an diesem Tage beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger die zugelassene Berufung begründet. Im Berufungsverfahren trägt er im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe keine anderen Unfallfolgen als diejenigen, die in dem Bescheid über die Anerkennung als Dienstunfall benannt seien, in den Blick genommen. Überdies greife der Grundsatz des Anscheinsbeweises. Es sei offensichtlich, dass er durch den Dienstunfall vom 18. April 2006 - „mit einem Schlag“ - dienstunfähig geworden sei, zumal er seitdem bis zur Versetzung in den Ruhestand keinen einzigen Tag mehr habe arbeiten können und er andererseits bis dahin - trotz Einschränkungen - in der Lage gewesen sei, seinen Polizeidienst zu verrichten. So sei er nach seiner ersten Verletzung im Jahr 1997 und der hierdurch notwendig gewordenen Operation ab dem Jahr 2000 in der Polizeidirektion G... wiedereingegliedert worden. Zuletzt sei er bei der Verkehrspolizeiinspektion G... von 2002 bis zum Unfalltag - sowohl im Innen- als auch im Außendienst - als Polizeibeamter vollschichtig tätig gewesen. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, ob der Nachweis geführt werden könne, dass die Gelenkkapselschädigung oder ein anderer Schaden zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 und unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2009 Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Bei der Entscheidung über die Gewährung von Unfallruhegehalt könnten nur Körperschäden berücksichtigt werden, für die ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstunfall gegeben sei. Insofern bestehe eine Bindungswirkung hinsichtlich der anerkannten bzw. nicht anerkannten Dienstunfallfolgen für den Anspruch auf Unfallruhegehalt. Die Gelenkkapselschädigung, auf die der Kläger seine Dienstunfähigkeit zurückführe, sei jedoch nicht als unfallbedingt anerkannt worden. Ferner sei sie nicht als wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers anzusehen. Der Gutachter habe auch diese Verletzung bei der Beantwortung der Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, mit berücksichtigt. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der gutachtlichen polizeiärztlichen Stellungnahme seien weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes LMD Dr. med. ... S... als sachverständigen Zeugen zu den Beurteilungsgrundlagen des von ihm erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom 4. Juni 2008 und seiner weiteren diesbezüglichen gutachtlichen Stellungnahmen vom 29. Januar 2009 und 5. August 2010 vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) zum vorliegenden Verfahren, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Thüringer Landesfinanzdirektion, bestehend aus einer Personalnebenakte zur Besoldung des Klägers und einer Dienstunfallakte.