OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 2985/12.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1114.5L2985.12.GI.0A
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird einem Beamten ein konkret-funktionelles Amt vorenthalten, befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Sitz der Stelle, die für seine personalwirtschaftliche Betreuung verantwortlich zeichnet.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einem Beamten ein konkret-funktionelles Amt vorenthalten, befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Sitz der Stelle, die für seine personalwirtschaftliche Betreuung verantwortlich zeichnet. Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG wegen örtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gießen zu verweisen. Anders als im vorangegangenen Eilverfahren 5 L 1434/12.GI ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht (mehr) durch den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.07.2012 - 12 L 793/12 – gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden. Die Bindungswirkung dieses Beschlusses endete mit dem Eilbeschluss vom 18.09.2012, mit dem das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG - Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht - vom 06.06.2012 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt hat. Nachdem die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2012 den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen und erneut die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf der Grundlage des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO neu zu entscheiden. Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 18.09.2012 - 5 L 1434/12.GI - dargelegt hat, sieht es sich in dieser Sache als örtlich unzuständig an. Nach erneuter Prüfung hält es an dieser Auffassung fest. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren dienstlichen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BesG enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. Mangels eines Beschäftigungsortes ist als „ständige Dienststelle“ der Antragstellerin die Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte bzw. zugewiesene Mitarbeiter (PBM) anzusehen, die die Betreuungsaufgaben zu Regelungen aller beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Antragstellerin wahrnimmt (vgl. für Polizeibeamte auf Widerruf in Hessen: Hess.VGH, Beschluss vom 18.09.2012 – 1 D 1627/12 -). Deren Sitz befindet sich in Berlin. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin eine Tätigkeit der Antragstellerin in Berlin vorgesehen hat bzw. in Betracht zieht. Als Ausfluss der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hat jeder Inhaber eines statusrechtlichen Amtes einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden abstrakt-funktionellen sowie eines konkret-funktionellen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05-, BVerwGE 126, 182). Das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, das heißt seinen Aufgabenbereich. Die Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, a. a. O.). Ist damit ein konkret-funktionelles Amt dem Beamtenverhältnis immanent, kann ein sich daraus ergebender dienstlicher Wohnsitz auch nicht durch die gesetzeswidrige Vorenthaltung eines solchen Amtes entzogen werden. Vielmehr verfügt die Antragstellerin, solange ihr Beamtenverhältnis nicht gemäß § 21 BeamtStG beendet ist und sie auch nicht in den gesetzlich geregelten Fällen unter Wegfall der Besoldung für einen längeren Zeitraum beurlaubt ist, weiterhin über einen dienstlichen Wohnsitz (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011 – 1 B 41/10 -, juris). Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.11.2012 befindet sich der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin am Sitz der Stelle, die für ihre personalwirtschaftliche Betreuung verantwortlich zeichnet. Dies ist die Niederlassung PBM in Berlin. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).