Beschluss
1 B 41/10
Verwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Lüneburg erklärt sich von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg. Gründe 1 Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen, da es gemäß § 52 Nr. 4 S.1 VwGO zur Entscheidung dieses Verfahrens örtlich zuständig ist. Nach § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger - hier die Antragstellerin - oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. 2 Auch im Fall einer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Zuweisung ist auf den bisherigen dienstlichen, hilfsweise den privaten Wohnsitz des Beamten abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 2009, § 52 Rn. 17 m.w.N.; Sodan/Ziekow VwGO 3. Aufl., § 52 Rn. 39; VG Hannover, Beschluss v. 30.10.2006 - 13 B 7168/06 -; VG Gießen, Beschluss v. 23.06.2008 - 5 L 1501/08.GI -, Rspr. zitiert nach juris); insoweit gibt die Kammer ihre frühere Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. u.a. Beschluss vom 18.07.2008 - Az.: 1 B 42/08 -) ausdrücklich auf. 3 Der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin liegt in Hamburg. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 BBesG beurteilt sich der dienstliche Wohnsitz nach dem Sitz der Behörde oder dem Sitz der ständigen Dienststelle des Beamten. Vorliegend ist die Antragstellerin im Jahre 2003 zur Vivento versetzt worden; als ihre Stammdienststelle ist der Sitz der betreuenden Geschäftsstelle des Zentralen Betriebes Vivento in Hamburg festgesetzt worden. Zwar hält diese Stammdienststelle keinen Dienstposten für die Antragstellerin vor. Da die Antragstellerin aber grundsätzlich von der Dienstleistungspflicht nicht befreit ist und ihre dienstlichen Angelegenheiten von der Stammdienststelle wahrgenommen werden, ist der Sitz dieser Stammdienstelle in Hamburg als dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin zu erachten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Antragstellerin wegen des Fehlens eines Dienstpostens auch keine Dienstelle hat, wäre das Verwaltungsgericht Hamburg für das Verfahren örtlich zuständig, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Hamburg hat. 4 Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110003170&psml=bsndprod.psml&max=true