Urteil
5 K 4556/11.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:1221.5K4556.11.GI.0A
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Leitsätze
Ein Beamter erwirbt aufgrund der nach seiner Auswahl in einem Verfahren der Bestenauslese erfolgten kommissarischen Übertragung der Dienstobliegenheiten gleichsam eine Anwartschaft auf Beförderung. Seine Ernennung hängt nur noch von der Feststellung seiner Bewährung ab.
Der Dienstherr handelt pflichtwidrig, wenn er aus der Mindesterprobungszeit die unterrichtsfreie Zeit (hier: Sommerferien) herausrechnet, obwohl der Beamte gerade in dieser Zeit die auf der ausgeschriebenen Stelle geforderten zusätzlichen Aufgaben wahrgenommen hat.
Tenor
1. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis B-Stadt und dem I-Kreis vom 11.10.2011 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.11.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.10.2009 zum Oberstudienrat befördert worden wäre und ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter erwirbt aufgrund der nach seiner Auswahl in einem Verfahren der Bestenauslese erfolgten kommissarischen Übertragung der Dienstobliegenheiten gleichsam eine Anwartschaft auf Beförderung. Seine Ernennung hängt nur noch von der Feststellung seiner Bewährung ab. Der Dienstherr handelt pflichtwidrig, wenn er aus der Mindesterprobungszeit die unterrichtsfreie Zeit (hier: Sommerferien) herausrechnet, obwohl der Beamte gerade in dieser Zeit die auf der ausgeschriebenen Stelle geforderten zusätzlichen Aufgaben wahrgenommen hat. 1. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis B-Stadt und dem I-Kreis vom 11.10.2011 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.11.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.10.2009 zum Oberstudienrat befördert worden wäre und ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2012 gestellte Antrag stellt gegenüber seinem in der Klageschrift vom 29.11.2011 formulierten Begehren keine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Durch den Übergang von der zunächst bezifferten Forderung zu dem nunmehr allgemein formulierten Begehren wird der Streitstoff nicht geändert und der in der Praxis gängigen Antragsformulierung Rechnung getragen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., Rdnr. 74 m. w. N.). Das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des hier in Rede stehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderliche Vorverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48.00–, BVerwGE 114, 350) hat stattgefunden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.08.2011 Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung begehrt. Dieses Begehren hat das Staatliche Schulamt mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.10.2009 zum Oberstudienrat befördert worden wäre. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 11.10.2011 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.11.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7.09–, IÖD 2012, 158) stützen. Zur dogmatischen Begründung dieses Anspruchs bedarf es nicht eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht. Vielmehr kann ein Beamter seinen Dienstherrn wegen einer sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichtverletzung in Anspruch nehmen, sofern diese adäquat kausal und schuldhaft zu einem Schaden des Beamten führt und dieser es auch nicht versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gemessen an diesen Anforderungen ist dem Kläger Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zuzubilligen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Pflichtverletzung durch den Beklagten nicht bereits durch den Ablauf und die Dauer des Auswahlverfahrens. Ein Verfahren zur Besetzung einer Beförderungsplanstelle dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, der eine Ämtervergabe ausschließlich nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorsieht. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die uneingeschränkte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Darüber hinaus vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern und Bewerberinnen ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Dienstherr darf eine Bewerbung nur aus Gründen zurückweisen, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 37.04–, BVerwGE 124, 99). Dieser aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte in dem Auswahlverfahren unter der Ausschreibungsnummer 9448 nicht zulasten des Klägers verstoßen. Ausweislich der Auswahlverfahrensakte hat der Leiter des Staatlichen Schulamtes den Kläger durch den auf dem Auswahlbericht vom 22.04.2009 am 15.06.2009 handschriftlich angebrachten Vermerk „einverstanden“ für die Besetzung der am 28.11.2008 unter der Ausschreibungsnummer 9448 ausgeschriebenen Beförderungsplanstelle ausgewählt. Nach der von der Personalvertretung der Herderschule erteilten Zustimmung beauftragte das Staatliche Schulamt den Kläger mit Schreiben vom 02.07.2009 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten eines Oberstudienrates. Die vom Kläger gegen diese Verfahrensdauer erhobene Verzögerungsrüge berührt nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Als einzigem Bewerber in diesem Verfahren konnte er einer unfairen, die Chancengleichheit zu einem Mitbewerber nicht wahrenden Behandlung von vornherein nicht ausgesetzt sein. Unabhängig davon vermag das Gericht auch nicht eine ungewöhnlich lange Dauer des Auswahlverfahrens auszumachen. Der Zeitraum von knapp sieben Monaten zwischen der Stellenausschreibung und der kommissarischen Beauftragung des Klägers hält sich im üblichen Rahmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des auf eine Person – den Kläger – beschränkten Bewerberfeldes. Selbst wenn das Prinzip der Bestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung nicht gegen dessen Auswahl gesprochen hat, war der Dienstherr aufgrund der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht verpflichtet, das Auswahlverfahren mit einer Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers als einzigem Bewerber zu beenden. Vielmehr hätte er das Verfahren zum Zwecke der Erweiterung des Bewerberfeldes abbrechen und die Stelle neu ausschreiben können. Das Staatliche Schulamt hat von der ihm insoweit eingeräumten Überlegungsphase Gebrauch gemacht und diese nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen genutzt, um in einen intensiven Dialog mit der Frauenbeauftragten zu treten. Wie bereits ausgeführt, hat das Staatliche Schulamt diese Überlegungsphase in einem angemessenen zeitlichen Rahmen abgeschlossen. Der vom Kläger gezogene Vergleich zu parallel gelaufenen Auswahlverfahren an der Herderschule ändert an dieser Bewertung nichts. Einer aus dessen Sicht offensichtlich gebotenen zeitgleichen Verfahrensdauer stehen die unterschiedlichen Stellenanforderungen und die je nach Einschätzung der Qualifikation des (Einzel-)Bewerbers ggf. unterschiedlich zu beurteilende Frage eines möglichen Abbruchs des Auswahlverfahrens zum Zwecke der Erweiterung des Bewerberfeldes entgegen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist aber in der verspäteten Feststellung der Bewährung des Klägers zu sehen. Allerdings räumt das Beamtenrecht grundsätzlich keinen Anspruch, etwa aus der Fürsorgepflicht, auf Beförderung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1974 – 2 C 40.72 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 51; Hess. VGH, Urteil vom 14.07.1982 – 1 OE 13/80 –, NVwZ 1983, 51; von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 19 HBG, Rdnr. 117). Auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheit eines höherwertigen Amtes folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 – 2 C 39/82–, ZBR 1985, 197). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich ein in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ausgewählter Beamter nach kommissarischer Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten auf dem ausgeschriebenen höher bewerteten Dienstposten bewährt hat. In diesem Fall erwirbt der Beamte aufgrund der kommissarischen Übertragung der Dienstobliegenheiten gleichsam eine Anwartschaft auf Beförderung. Eine Ernennung hängt allein noch von der Feststellung seiner Bewährung ab. Diese setzt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBG eine Erprobungszeit von mindestens drei Monaten voraus. Das Bewährungserfordernis zwingt dazu, die Prognose der Eignung für ein Beförderungsamt unter qualifizierter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen auf einem dem Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten zu entwickeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2001 – 2 VR 1/01–, IÖD 2002, 64). Des Weiteren dient das Bewährungserfordernis der Gewährleistung eines Mindestmaßes an Gleichbehandlung unter den Beamten und Beamtinnen, die an einer Beförderung interessiert sind (vgl. von Roetteken/Rothländer, a. a. O., § 19 HBG Rdnr. 92). Gemessen daran hat es das Staatliche Schulamt pflichtwidrig versäumt, die Bewährung des Klägers auf dem ihm kommissarisch übertragenen Dienstposten eines Oberstudienrates an der Herderschule bereits zum Beförderungstermin 01.10.2009 festzustellen. Seine Einschätzung, am 01.10.2009 sei die Mindesterprobungszeit von drei Monaten noch nicht abgelaufen gewesen, weil bei der Berechnung der Mindesterprobungszeit die Sommerferien vom 13.07. bis 21.08.2009 nicht hätten berücksichtigt werden können, erweist sich als ermessensfehlerhaft. Der Kläger, dessen unterrichtliche Qualifikation für eine Tätigkeit als Oberstudienrat an der Herderschule zum Beförderungstermin am 01.10.2009 außer Zweifel stand, hat nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeiten, die auf der ausgeschriebenen Stelle geforderte zusätzliche Aufgaben betreffen, er gerade in der unterrichtsfreien Zeit der Sommerferien 2009 wahrgenommen hat. Er hat ausgeführt, in den Sommerferien habe der „zweite Singapur-Austausch“ stattgefunden und zwei Wochen (vom 14.07. bis 29.07.2009) gedauert. In dieser Zeit sei er zusammen mit J-Schülern zwecks Durchführung des Austauschs nach Singapur geflogen. Nach der Rückkehr sei er im Verlauf der verbliebenen unterrichtsfreien Zeit mit Tätigkeiten befasst gewesen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Austausch gestanden hätten. Er habe die durch das mehrmalige Fehlverhalten eines deutschen Schülers in Singapur ausgelösten Irritationen aufarbeiten und zerstreuen müssen. Ferner habe er die Erfahrungsberichte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Austauschs überarbeitet und auf der Homepage der J-Schule platziert, um Interessenten für anstehende Austauschvorhaben mit Singapur zu gewinnen. Schließlich habe er in den Schulferien den während des ganzen Jahres an der Herderschule anwesenden Gastschülern als Betreuer bzw. Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Diese Tätigkeiten habe er lediglich in der Zeit vom 10.08. bis 16.08.2009 wegen eines privaten Urlaubs unterbrochen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird vom Staatlichen Schulamt nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund dieser Tätigkeiten des Klägers hätte das Staatliche Schulamt bereits zum 01.10.2009 eine Bewährungsfeststellung treffen können. Dies bestätigt eindeutig der „Bewährungsbericht“ des Schulleiters der J-Schule vom 04.02.2010. Hierin heißt es, der Kläger habe sich voll bewährt, er habe auch den zweiten Singapur-Austausch perfekt mit einem anspruchsvollen Besuchsprogramm organisiert. Er habe sich mit der gleichen Konsequenz und Verlässlichkeit der Gruppe der Gastschüler angenommen. Die Feststellung der Bewährung des Klägers zum Zeitpunkt des Beförderungstermins am 01.10.2009 war auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.11.2012 eingeräumt, in dem ebenfalls an der Herderschule durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer 12206 sei mit Wirkung vom 28.01.2010 die kommissarische Beauftragung des ausgewählten Bewerbers und mit Wirkung vom 28.04.2010 dessen Beförderung erfolgt. In diesen Zeitraum fielen die Osterferien vom 29.03. bis 10.04.2010. Hat sich der Beklagte in diesem parallel durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren mit der Mindesterprobungszeit von drei Monaten unter Einschluss einer zweiwöchigen unterrichtsfreien Zeit begnügt, sind angesichts der vom Kläger in der sechswöchigen unterrichtsfreien Zeit der Sommerferien 2009 geleisteten Tätigkeiten, die nur durch einen (knapp) einwöchigen Urlaub unterbrochen waren, keine sachlichen Gründe erkennbar, die seiner Bewährungsfeststellung zum Beförderungstermin am 01.10.2009 entgegengestanden haben. Insbesondere rechtfertigt die Gesamtdauer des Stellenbesetzungsverfahrens mit der Ausschreibungsnummer 12206, das zuvor unter der Ausschreibungsnummer 9449 gelaufen und abgebrochen worden ist, keine unterschiedliche Festlegung der Mindesterprobungszeit in beiden Stellenbesetzungsverfahren. Für die Feststellung der Bewährung ist allein der Zeitraum ab der kommissarischen Beauftragung des ausgewählten Bewerbers mit den Dienstobliegenheiten maßgebend. Die aufgezeigte Pflichtverletzung des Beklagten hat adäquat kausal und schuldhaft durch die erst zum 01.04.2010 vollzogene Beförderung des Klägers bei diesem zu einem Schaden geführt. Eine Abwendung dieses Schadens durch Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) war dem Kläger nicht möglich. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als unterliegender Teil hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der am 05.10.1970 geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Schuldienst des Beklagten. Bis Ende Juli 2011 verrichtete er seinen Dienst an der J-Schule in B-Stadt. Derzeit ist er an die Justus-Liebig-Universität B-Stadt abgeordnet. Am 28.11.2008 schrieb das Hessische Kultusministerium unter der Ausschreibungsnummer 9448 die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates an der J-Schule in B-Stadt aus. Mit Schreiben vom 17.12.2008 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Der zuständige schulfachliche Beamte beim bis zum 31.12.2012 eigenständigen Staatlichen Schulamt für den Landkreis B-Stadt und den I-Kreis (im Folgenden: Staatliches Schulamt) schlug in seinem schriftlichen Auswahlbericht an den Amtsleiter vom 22.04.2009 vor, den Kläger für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen. Er hob hervor, der Kläger sei der einzige Bewerber und erfülle alle Voraussetzungen, die mit der Stellenausschreibung verbunden seien. Am 15.06.2009 erteilte die Frauenbeauftragte handschriftlich „aufgrund der Bewerberlage“ auf dem Auswahlbericht ihre Zustimmung zu dem Auswahlvorschlag. Ebenfalls am 15.06.2009 zeichnete der Amtsleiter den Auswahlbericht mit der Formulierung „einverstanden“ ab. Mit Schreiben vom 16.06.2009, abgesendet am 23.06.2009, teilte das Staatliche Schulamt der Leitung der J-Schule mit, es sei beabsichtigt, den Kläger kommissarisch mit den Dienstobliegenheiten eines Oberstudienrates sowie den damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben zu beauftragen und ihn bei Bewährung zum Oberstudienrat zu befördern. Es werde gebeten, die Zustimmung des Personalrates zu der beabsichtigten Maßnahme einzuholen. Die Zustimmung der Personalvertretung ging am 30.06.2009 beim Staatlichen Schulamt ein. Mit Schreiben vom 02.07.2009 beauftragte das Staatliche Schulamt den Kläger mit Wirkung vom Tage der Aushändigung der Verfügung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten eines Oberstudienrates sowie den damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben an der J-Schule in B-Stadt. In der Verfügung heißt es weiter, es sei beabsichtigt, den Kläger nach Bewährung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Oberstudienrat zu ernennen. Mit Schreiben vom 04.02.2010 teilte der Schulleiter der J-Schule dem Staatlichen Schulamt mit, der Kläger habe sich voll bewährt. Daraufhin ernannte das Staatliche Schulamt den Kläger mit Wirkung vom 01.04.2010 zum Oberstudienrat und wies ihn gleichzeitig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ein. Nachdem der Kläger mit mehreren Schreiben an das Staatliche Schulamt um Stellungnahme gebeten hatte, warum seine Beförderung anders als bei parallel gelaufenen Stellungsbesetzungsverfahren an der J-Schule nicht bereits zum 01.10.2009 erfolgt sei, machte er mit Schreiben vom 31.08.2011 einen Schadensersatzanspruch von 1.640,58 Euro mit der Begründung geltend, seine Beförderung sei um ein halbes Jahr verspätet erfolgt. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt mit Bescheid vom 11.10.2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, entgegen der Auffassung des Klägers sei die Behörde im Zeitraum vom 22.04.2009 bis zum 15.06.2009 in dem Auswahlverfahren nicht untätig geblieben. Vielmehr hätten interne Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse mit der Frauenbeauftragten stattgefunden. So sei zum Beispiel zu klären gewesen, ob eine Neuausschreibung der Stelle zur Erweiterung des Bewerberfeldes, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils, hätte erfolgen sollen. Unabhängig davon habe ein Beförderungsanspruch des Klägers frühestens nach der kommissarischen Beauftragung mit den Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle entstehen können. Im Hinblick auf den unmittelbar danach folgenden Zeitraum der Sommerferien und den hieraus resultierenden Einschränkungen für eine Erprobung sei die über die gesetzliche Mindesterprobungszeit von drei Monaten hinausgehende Erprobungszeit nicht zu beanstanden. Mit bei Gericht am 29.11.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe in einem gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren den ausgewählten Stellenbewerber bereits zum 01.10.2009 zum Oberstudienrat befördert. In seinem Fall habe das Staatliche Schulamt das Auswahlverfahren nicht sorgfältig zeitgerecht bearbeitet. Die für die kommissarische Beauftragung notwendigen Unterlagen hätten bereits im März 2009 dem Staatlichen Schulamt vorgelegen. Der Vorgang sei sodann rund drei Monate unbearbeitet geblieben. Der Hinweis des Staatlichen Schulamtes, nach seiner kommissarischen Beauftragung mit Wirkung vom 09.07.2009 habe im Hinblick auf die anschließenden Sommerferien ein ausreichender Erprobungszeitraum bis zum Beförderungszeitpunkt 01.10.2009 nicht zur Verfügung gestanden, gehe fehl. Die mit dem höherwertigen Dienstposten verbundenen Aufgaben seien gerade während der Sommerferien angefallen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis B-Stadt und den I-Kreis vom 11.10.2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.10.2009 zum Oberstudienrat befördert worden wäre und ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2011 und trägt ergänzend vor, die zum damaligen Zeitpunkt an der J-Schule geführten Verfahren zur Besetzung von Beförderungsstellen nach A 14 hätten eines intensiven Dialogs mit der Frauenbeauftragten bedurft. Dies gelte gerade auch für Stellen mit nur einem Bewerber, da hier immer auch eine Neuausschreibung zur Erweiterung des Bewerberfeldes in Betracht zu ziehen gewesen sei. Durch diesen Dialog habe letztlich die Zustimmung der Frauenbeauftragten zur Auswahl des Klägers erreicht werden können. Dies habe nicht nur dem dienstlichen Interesse an einer bald möglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, sondern letztlich auch dem Interesse des Klägers an einer zeitnahen Beförderung zum Oberstudienrat Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Personalakte des Klägers, ein Hefter Widerspruchsakte, ein Hefter Auswahlvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.