Beschluss
6 G 1732/03
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0709.6G1732.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der durch den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 E 2160/03) gegen die durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde mittels Zeichen 250 zu § 41 StVO - das als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 HVwVfG anzusehen ist, die ohne besondere Anordnung sofort vollziehbar ist - verfügte Sperrung der Ortsstraße "Sch..." anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die Kammer gewährt in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann oder, wenn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen ist, das private Aufschubinteresse des Betroffenen die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich hier die von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde durch Zeichen 250 zu § 41 StVO angeordnete Sperrung der Ortsstraße "Sch..." als rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller auch in seinen Rechten. Dem gemäß ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diese Sperrung anzuordnen, mit der Folge, dass er sie nicht zu beachten braucht. Um den Antragsteller vor unberechtigten Fahndungsmaßnahmen der Bußgeldbehörden zu schützen, ist die Verkehrsbehörde gehalten, ihm eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 46 StVO zu erteilen (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992, NVwZ - RR 1993, 389). Die Voraussetzungen für eine Sperrung des streitigen Teilstücks der Ortsstraße "Sch..." gemäß § 45 StVO liegen nicht vor. Zwar können nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Auch kann dies nach § 45 Abs. 2 StVO zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße und nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum erfolgen. Auf eine aus diesen Gründen derzeit (noch) bestehende Notwendigkeit der vollständigen Sperrung der Ortsstraße "Sch..." für Fahrzeuge aller Art beruft sich die Antragsgegnerin jedoch nicht. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus den in der vorgelegten Behördenakte vorhandenen Kopien von Lichtbildern der Örtlichkeit. Ob in Anbetracht der baulichen Verhältnisse andere Einschränkungen des Verkehrs notwendig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit hat die Straßenverkehrsbehörde zunächst eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich die Rechtmäßigkeit der streitigen Straßensperrung nicht aus dem am 29.01.1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Grundschule/Feuerwehr". Zwar ist in diesem Bebauungsplan das gesperrte Teilstück der Straße "Sch..." als Übungshof der Feuerwehr ausgewiesen. Die Straßenverkehrsbehörde ist aber - abgesehen von den in § 45 StVO geregelten Voraussetzungen - nur zu solchen Anordnungen befugt, die sich im Rahmen der wegerechtlichen Widmung der Straße halten. Die Straßenverkehrsbehörde kann daher nicht eine nach der Widmung zulässige Verkehrsart - wie hier den Fahrverkehr - von der Benutzung ausschließen (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992 a. a. O. und Urteil vom 16.04.1991, NVwZ - RR 1992, 5). Eine solche Einschränkung der Widmung des streitigen Teilstücks der Ortsstraße "Sch..." für Fahrzeuge aller Art ist hier nicht erfolgt. Gemäß § 6 HStrG erfolgt die Entwidmung einer Straße durch Einziehung. Das in dieser Bestimmung geregelte Verfahren ist vorliegend unstreitig nicht durchgeführt worden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ersetzen die Festsetzungen in dem Bebauungsplan "Grundschule/Feuerwehr" eine solche Einziehung nicht. Zwar gilt nach § 2 Abs. 1 S. 2 HStrG eine öffentliche Straße, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, mit der Verkehrsübergabe als gewidmet. Auch ist als im Sinne dieser Vorschrift anderweitiges förmliches Verfahren die Aufstellung eines Bebauungsplans anzusehen (siehe Hess. VGH, Urteile vom 28.11.1989, NVwZ - RR 1990, 457 und 16.04.1991, a. a. O.). Eine entsprechende Vorschrift fehlt aber für die Einziehung einer Straße. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtssatzcharakter des Bebauungsplans. Zwar erstreckt sich die Verbindlichkeit des als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) ergehenden Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen nach § 9 BauGB nicht nur im Sinne des § 30 BauGB auf die Zulässigkeit baulicher Vorhaben, sondern ist auch normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit aller hoheitlichen Maßnahmen, die auf die durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluss nehmen oder auf ihr beruhen. Ein Verwaltungsakt, der den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, ist daher ungeachtet seiner außerhalb des Baurechts gelegenen rechtlichen Grundlage und seiner möglichen Übereinstimmung mit ihr wegen dieses Widerspruchs zum Bebauungsplan rechtswidrig. Dies gilt auch für die landesrechtlich geregelte Widmung einer Straße (siehe zum Vorgenannten Hess. VGH, Urteil vom 19.10.1993, 2 UE 1976/90, JURIS; BVerwG, Urteil vom 01.11.1974, NJW 1975, 841 ). Dem gemäß ist eine den rechtskräftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechende straßenrechtliche Widmung zwar rechtswidrig. Sie wird aber durch ihr entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht unmittelbar eingeschränkt oder aufgehoben. Schließlich sprechen die unterschiedlichen Verfahrensregelungen bezüglich des Erlasses eines Bebauungsplanes und der Einziehung einer Straße gegen die Annahme, der Bebauungsplan könne eine solche Einziehung ersetzen. So ist nach § 6 Abs. 2 HStrG die beabsichtigte Einziehung drei Monate vorher anzukündigen, während nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung lediglich auf Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Ferner ist nach § 6 Abs. 3 HStrG in der bekannt zu machenden Einziehungsverfügung ausdrücklich der Tag zu bestimmen, an dem die Eigenschaft als öffentliche Straße endet, während nach § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB der Bebauungsplan mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, des Beschlusses des Bebauungsplanes durch die Gemeinde in Kraft tritt. Soweit nach § 6 Abs. 2 HStrG von der Ankündigung abgesehen werden kann, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht sind, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar ersetzen nach § 33 Abs. 2 HStrG a. F. bzw. § 33 Abs. 5 S. 1 HStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2003 (GVBl. 2003, 166) Bebauungspläne die Planfeststellung nach § 33 Abs. 1 HStrG. Dies gilt jedoch mangels entsprechender ausdrücklicher Bestimmung in § 6 HStrG allein für die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 HStrG. Die im Widerspruch zu der Widmung für den öffentlichen Verkehr stehende Sperrung eines Teilstücks der Ortsstraße "Sch..." verletzt auch den nicht an dieser Straße wohnhaften Antragsteller in seinen Rechten. Als Benutzer der Straße steht ihm grundsätzlich ein subjektives Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch zu (siehe Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992, a. a. O.). Vorliegend hat der Antragsteller ausdrücklich geltend gemacht, als Besucher der Sporthalle den dort vorhandenen Parkplatz aus der Richtung der L... Straße anfahren zu wollen. Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei geht die Kammer für die Hauptsache mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller von dem Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,-- € aus, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die festgesetzten 2.000,-- € zu halbieren ist.