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Urteil

6 E 625/05

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2006:0222.6E625.05.0A
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Leitsätze
Eine gröbliche Verletzung von Mitwirkungspflichten i. S. v. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt nur vor, wenn es sich um Mitwirkungspflichten in Bezug auf die von der Ausländerbehörde betriebene Ausreise des Ausländers in einen anderen Staat handelt.
Tenor
Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 01.07.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gröbliche Verletzung von Mitwirkungspflichten i. S. v. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt nur vor, wenn es sich um Mitwirkungspflichten in Bezug auf die von der Ausländerbehörde betriebene Ausreise des Ausländers in einen anderen Staat handelt. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 01.07.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dies ist beim Kläger der Fall. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 12.03.2004 festgestellt, dass hinsichtlich Uganda ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegt. Die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden (§ 42 AsylVfG). Dem stand auch die Regelung des § 41 Abs. 1 S. 1 AsylVfG a. F. nicht entgegen, wonach die Abschiebung des betreffenden Ausländers (lediglich) für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt war (gesetzliche Duldung). Der Ausländerbehörde war auch unter Geltung des § 41 AsylVfG a. F. allein die Kompetenz eingeräumt, die Entscheidung über die Frage der Abschiebung zu treffen. Die Feststellung des Bestehens bzw. des Wegfalls der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG oblag jedoch dem Bundesamt (vgl. zur Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, Az.: 9 C 41/99, BVerwGE 111, 77). Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG liegt nicht vor. Dass die Ausreise des Klägers in einen anderen Staat möglich wäre (§ 25 Abs. 3 S. 2 erste Variante AufenthG), hat die Ausländerbehörde, die insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. Ziff. 25.3.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22.12.2004), nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen (§ 25 Abs. 3 S. 2 zweite Variante AufenthG).Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger alles ihm Zumutbare zur Beschaffung eines ugandischen Passes unternommen hat. Zwar schließt nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 28.07.2005 (Az.: MI3-125 18.1-5/0) eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung - generell - eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Auch nach den o. g. vorläufigen Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Ziff. 25.3.3.1 S. 4) zählen die ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten - ohne Einschränkung - zu den gesetzlichen Mitwirkungspflichten, deren Verletzung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt. Diese Auslegung lässt aber den Wortlaut des Gesetzes außer Betracht, wonach der Ausländer gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen haben muss, d. h. es muss sich um Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Ausreise in einen anderen Staat handeln (vgl. insoweit auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Ziff. 25.3.3.1 S. 3). Diese Auslegung des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird bestätigt durch § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG, wonach unter anderem in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung des Absatzes 1 und damit auch von der Erteilungsvoraussetzung des Erfüllens der Passpflicht nach § 3 AufenthG abzusehen ist. Denn, soweit bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der Passpflicht abzusehen ist, kann in deren Verletzung auch keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG gesehen werden. Nach alledem hat der Kläger - selbst wenn er nicht alles Notwendige zur Passbeschaffung unternommen haben sollte - nicht im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine Mitwirkungspflicht wiederholt oder gröblich verletzt, da die Ausländerbehörde seine Ausreise in einen anderen Staat überhaupt nicht betrieben hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von der Sollregelung des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfassten atypischen Falles, der hier zu einem anderen Ergebnis führen könnte, sind nicht ersichtlich. Die erfolglose Durchführung des Asylverfahrens durch den Kläger steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenso nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG darf im Falle der unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrages eine Aufenthaltserlaubnis (nur) nach Maßgabe des Abschnitts 5, d. h. nach §§ 22 - 26 AufenthG, mithin auch nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein eigenen Angaben zufolge am 12.06.1986 geborener ugandischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Kläger reiste Anfang 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Asylantrag. Seine Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgte am 03.09.2003. Mit Bescheid vom 12.03.2004 stellte das Bundesamt unter Ablehnung des Asylantrages fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich Uganda vorliegt. Bei dem Kläger handele es sich um einen Minderjährigen, der über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfüge. Als junger Mann ohne Schulabschluss und ohne noch lebende enge Verwandte würde er es offensichtlich äußerst schwer haben, in Uganda seinen Lebensunterhalt auf geordnete und legale Weise sicherzustellen. Ohne Ausbildung und ohne die Unterstützung von Familienangehörigen würde er dort kaum eine ernsthafte Chance zur regulären Existenzsicherung haben. Der Kläger erhielt daraufhin Duldungen. Er befindet sich seit dem 18.06.2004 in der Ausbildung zum Verfahrensmechaniker. Entsprechende Arbeitsgenehmigungen bzw. Erlaubnisse liegen vor. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 01.07.2005 ab. Der Kläger sei ohne gültigen Pass in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither auch ohne gültigen Pass hier auf. Bemühungen, einen ugandischen Pass zu erhalten, seien nicht nachgewiesen worden. Zuvor hatte der Kläger bereits am 22.03.2005 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Die Beklagte sei an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des Abschiebungshindernisses gebunden. Sie berufe sich zu Unrecht auf eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger. Die ugandische Botschaft in Berlin habe ihm auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass eine Passausstellung voraussetze, dass zuvor in Uganda bereits ein Pass ausgestellt war. Wenn dies bei ihm nicht der Fall sei, müsse er selbst in Uganda klären, ob dort eine Passausstellung möglich wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 01.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kampala vom 05.07.2005, in dem es sinngemäß heißt, dass von der Botschaft das Fehlen eines Schulabschlusses sowie das Fehlen enger Verwandter nicht als Abschiebeverbote anerkannt werden können. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.04.2005 (6 G 624/05) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die zu erteilende Duldung mit der Nebenbestimmung zu versehen, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 25.04.2005 die Ausübung der Erwerbstätigkeit gestattet. Trotz entsprechender Anregung seitens der Ausländerbehörde der Beklagten hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bisher kein Widerrufsverfahren hinsichtlich der Feststellung des § 53 Abs. 6 AuslG eingeleitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 G 624/05 sowie die beigezogenen Ausländerakten und die Verfahrensakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Az.: 2 675 899-286).