Beschluss
6 G 626/05
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2005:0617.6G626.05.0A
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Leitsätze
Studiengebühren in Hessen rechtmäßig
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 166,66 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studiengebühren in Hessen rechtmäßig Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 166,66 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Heranziehung zu einer Studiengebühr nach dem Hessischen Studienguthabengesetz (im folgenden: StuGuG). Die Antragstellerin verfügt über ein im Jahre 1996 mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft für das Lehramt für Grund- und Hauptschule. Sie ist seit dem 07.08.2000 als Lehrerin im Lande Hessen (Beamtin auf Lebenszeit seit dem 30.01.2002) tätig; sie unterrichtet zur Zeit an der Grundschule A in B-Stadt. Zum Wintersemester 2002/2003 nahm sie bei der Antragsgegnerin ein Studium im Ergänzungsstudiengang „Deutsch als Fremdsprache“ auf. Die Prüfungsordnung für diesen Studiengang sieht in deren § 3 Abs. 2 vor, dass dieses Studium als Vollzeitstudium in der Regel 2 und als berufsbegleitendes Studium in der Regel vier Semester dauert. Dieses Studium wurde vom Staatlichen Schulamt A-Stadt als Dienstherr durch Schreiben vom 11.09.2002 mit der Maßgabe genehmigt, dass der zeitliche Umfang der belegten Lehrveranstaltungen 4 bis höchstens 6 Semesterwochenstunden nicht übersteigen dürfe. Im Wintersemester 2004/2005 erwarb die Antragstellerin den letzten noch fehlenden Leistungsnachweis als Voraussetzung für die Prüfungszulassung. Auf entsprechenden Antrag hin genehmigte das staatliche Schulamt mit Schreiben 12.01.2005 die Erhöhung der Semesterwochenstundenzahl auf 8 Stunden. Im Februar 2005 erkrankte die Antragstellerin und konnte dadurch bedingt ihr Studium erst mit Beginn des Sommersemesters fortführen. Nach der Studienordnung fehlen ihr insgesamt noch 8 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen. Durch Bescheid vom 09.02.2005 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Sommersemester 2005 zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,00 EUR heran. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids sowie Erlass bzw. Minderung bzw. Stundung der festgesetzten Gebühr. Zur Begründung bezog sie sich auf den vorstehend geschilderten Sachverhalt und ihre Einkommensverhältnisse. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurück und lehnte sowohl den Erlassantrag als auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach dessen Angaben am 08.04.2005 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 09.02.2005 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 05.04.2005 hat die Antragstellerin am 09.05.2005 - einem Montag - Klage beim erkennenden Gericht erhoben (Az.: 6 E 625/05) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Hinsichtlich der Antragsbegründung wird verwiesen auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2005 in dem Verfahren 6 E 625/05. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2005 über die Zahlung von 500,00 EUR Studiengebühren für das Sommersemester 2005 anzuordnen sowie die bereits gezahlten 500,00 EUR an die Antragstellerin zurückzugewähren. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Antragserwiderung wird verwiesen auf ihren Schriftsatz vom 01.06.2005 in dem Verfahren 6 E 625/05. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 E 625/05 sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang, die ihrem Inhalt nach Gegenstand der Beratung waren. II. Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative, Satz 3 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 den Antrag der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2005 auf Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt hat. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ( § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel in diesem Sinne liegen im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren nur dann vor, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen. Ist der Ausgang des Hauptverfahrens hingegen offen oder ist die Hauptsacheentscheidung von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes überwiegt. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sind nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder aufgrund des Vortrags der Antragstellerin noch nach Auswertung des vorgelegten Aktenmaterials erkennbar geworden. Die Voraussetzungen zur Heranziehung der Antragstellerin zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,00 EUR für das Sommersemester 2005 sind erfüllt: Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Studiengebühr ist § 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18.12.2003 (GVBL I, 516) - im folgenden: StuGuG. Hiernach können von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, abgesehen von den in § 3 Abs. 1 Ziff. 1-5 StuGuG aufgeführten Ausnahmen, für jedes Semester Gebühren erhoben werden, und zwar gemäß § 3 Abs. 2 StuGuG für das 1. gebührenpflichtige Semester 500,00 EUR, für das 2. 700,00 EUR und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester 900,00 EUR. Das Studienguthaben eines Studierenden bemisst sich nach § 2 StuGuG. Hiernach erhalten Studierende für einen Studiengang ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Nach den Übergangsvorschriften im § 5 des StuGuG werden Studierende, die für das Sommersemester 2004 über ein Studienguthaben verfügen, frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig. Studierende ohne Studienguthaben sind bereits ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig, es sei denn, sie hätten im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt. In diesem Fall werden sie ab Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus werden nach dem StuGuG entrichtete Gebühren auf Antrag zurückerstattet, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wird, erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach § 6 StuGuG ist die für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren, zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen in Härtefällen zu erlassen. Hiervon hat der Verordnungsgeber im § 6 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 29.12.2003 (GVBL I, 12) - im folgenden: HlmmaVO - Gebrauch gemacht, und u. a. Möglichkeiten der Stundung, Minderung oder des Erlasses der Studiengebühr vorgesehen. Diese Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verfassungsgemäß. Die Kammer folgt in dieser Hinsicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2004 (Az.: 12 G 2920/04, nicht veröffentlicht), in dem es heißt: „Der Hessische Landesgesetzgeber hat mit Erlass des StuGuG von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz zustehenden, insoweit nicht durch Rahmenvorschriften des Bundes beschränkten Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze Gebrauch gemacht. Die mit dem StuGuG auch in Hessen eingeführte Studiengebühr genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt wurden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerwGE 50, 217, BVerwGE 95,188). Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber neben Gesichtspunkten der Finanzierung der Hochschulen und der Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus mit der Einführung von Studiengebühren auch bezweckt hat, die Studierenden zu einem zügigen Studium und zum baldigen Studienabschluss anzuhalten. Dass Gebühren auch erhoben werden können, um das Verhalten des Gebührenschuldners zu lenken, ist allgemein anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, BVerwGE 115, 32; Bay. VGH, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 7 B 00.1151 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass die erhobenen Gebühren in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen, ist gleichfalls nicht verletzt. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Studiengebühr in einem derart groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung des Staates steht. Mit der Studiengebühr soll der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für die Studierenden (zumindest teilweise) abgegolten werden. Dieser besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschulen wahrzunehmen, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit der gebührenpflichtige Studierende das Ausbildungsangebot der Universität tatsächlich nutzt. Dies gilt auch für die Studierenden, die bereits sämtliche Leistungsnachweise erbracht haben und sich im Selbststudium befinden. Wollen sie das Ausbildungsangebot der Hochschule tatsächlich nicht wahrnehmen, so können sie sich beurlauben lassen und so die Zahlung der Gebühr vermeiden. Die erhobene Studiengebühr leistet lediglich einen finanziellen Beitrag zu den Kosten eines Studiums, dessen tatsächliche Kosten auch bei einem kostengünstigen Studium weit über dem Betrag der erhobenen Studiengebühr liegen. Hierbei ist im übrigen unerheblich, dass die Einnahmen aus den erhobenen Studiengebühren gemäß § 4 StuGuG dem Landeshaushalt zufließen und nach der geltenden Gesetzeslage die Hochschulen zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung des Gesetzes erhalten, denn die Hochschulen werden im wesentlichen mit Landesmitteln finanziert und die gebührenpflichtigen Studierenden erhalten tatsächlich den Vorteil, der mit der erhobenen Gebühr teilweise abgegolten werden soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, Az:: 4 A 98/03). Da die von den gebührenpflichtigen Studierenden erhobenen Studiengebühren die Kosten eines Studiums bei weitem nicht decken, besteht auch kein Anhalt für eine mögliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips, welches an hand einer generalisierenden Betrachtung besagt, dass das Gebührenaufkommen den Gesamtaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung nicht absichtlich dauernd übersteigen darf (BVerwGE 26, 305). Die hier streitgegenständlichen Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StuGuG verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ein Anspruch auf ein kostenloses Studium wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.). Soweit aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf ein Ausbildungsangebot folgt, das allen dazu Befähigten, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern, ein Studium ermöglicht, trägt die vorgenommene Einrichtung eines Studienguthabens nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dem hinreichend Rechnung. Während der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester werden nach der Hessischen Regelung Studiengebühren nicht erhoben, so dass es auch finanziell schlechter gestellten Studierenden grundsätzlich möglich ist, ein erstes berufsqualifizierendes Studium kostenfrei zu absolvieren. Darüber hinaus gibt es neben Härtefallregelungen, die unter Umständen auch wirtschaftliche Notlagen berücksichtigen, Sonderregelungen für Doppelstudien, Studienwechsel und konsekutive Studiengänge. Damit handelt es sich bei der Erhebung von Studiengebühren letztlich nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Studium, sondern lediglich um eine Ausgestaltung der Studienbedingungen, deren Rechtmäßigkeit an den Voraussetzungen für die Regelungen zur Berufsausübung zu messen ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des StuGuG in diesem Sinne bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt mit seiner Absicht, durch die Einführung der Studiengebühren auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium der Studierenden hinzuwirken und der missbräuchlichen Ausnutzung der sozialen Vergünstigungen des Studentenstatus möglichst Einhalt zu gebieten, legitime Anliegen des Gemeinwohls. Die Erhebung von Studiengebühren im Fall der Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semestern ist ein geeignetes Mittel, diese Ziele zu erreichen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Studienanfänger bei der Planung seines Studiums diese zeitliche Grenze im Auge behalten und versuchen wird, sein Studium zuvor zu beenden, um die Zahlung dieser Gebühr zu vermeiden. Aber auch Langzeitstudenten werden voraussichtlich zur Vermeidung der Zahlungspflicht anstreben, ihr Studium möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Es wird auch weniger attraktiv sein, den Studentenstatus lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, um in den Genuss sozialer Vergünstigungen zu kommen, wenn man hierfür zunächst eine nicht unerhebliche Gebühr entrichten muss. Aber auch hinsichtlich des weiteren vom Gesetzgeber verfolgten legitimen, am Gemeinwohl orientierten Ziels, zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen, stellt sich die von ihm gewählte Regelung zur Erhebung von Studiengebühren als geeignetes Mittel dar. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, auf die der Gesetzgeber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verweisen wäre, standen ihm nicht zur Verfügung. Ein solches liegt insbesondere nicht in der Forderung des Antragstellers nach einer 3-jährigen Übergangsfrist zur Beendigung des Studiums. Abgesehen davon, dass diese Zeitspanne in manchen Studiengängen zeitlich bereits ein Regelstudium umfasst, zögerte eine so gewählte Regelung die Umsetzung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele in erheblichem Umfang hinaus. Auch die Vergabe einmaliger Gutscheine für Veranstaltungen der Hochschule ist nicht im gleichem Maße geeignet, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen. Die Universitäten müssten dennoch - abgesehen von diesen Veranstaltungen - ihr übriges Leistungsangebot auch für Langzeitstudierende vorhalten, so dass eine finanzielle und organisatorische Entlastung der Hochschulen nicht in gleichem Maße wie bei der getroffenen Regelung eintreten könnte. Auch könnte hierdurch dem Missbrauch des Studentenstatus nicht Einhalt geboten werden. Die Zahlung der Studiengebühr ist den Studierenden auch zumutbar, und damit ist die Regelung verhältnismäßig im engeren Sinne. Das nach § 2 StuGuG zu ermittelnde Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester lässt grundsätzlich ausreichend Zeit für ein gebührenfreies Studium unter Einschluss einer anfänglichen Orientierungsphase. Durch Erhöhung der Regelstudienzeit um weitere drei bzw. vier Semester wurde auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich ein Studium aufgrund notwendiger Erwerbstätigkeit hinauszögert. Dessen ungeachtet durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.). Hinzu kommt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im § 3 und § 6 des StuGuG und im § 6 der HlmmaVO darüber hinausgehende Regelungen getroffen hat, um unbillige Härten und unzumutbare Konsequenzen aus den Vorschriften zur Erhebung der Studiengebühren zu vermeiden. Im Rahmen dieser Regelungen werden u. a. Behinderungen und chronische Erkrankungen ebenso berücksichtigt wie familiäre und wirtschaftliche Notlagen. Ein möglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist abgesehen von der bereits oben erörterten Frage der gleichen Bildungschancen für jedermann unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht ersichtlich. Die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StuGuG entfalten keine unzulässige Rückwirkung, weder im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG noch im Hinblick auf Art. 103 GG. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren in Hessen bewirken keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten, so dass es sich hierbei nicht um eine sogenannte "echte" Rückwirkung handelt. Nach den vorgenannten Vorschriften wird die Gebührenpflicht frühestens im Sommersemester 2004, teilweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des StuGuG relevant. Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder sogenannte "unechte" Rückwirkung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001 a. a. 0.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03). Eine solche "unechte" Rückwirkung ist zu messen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen. Die Umsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wäre um viele Jahre verzögert worden, hätte man die Regelungen ganz ohne Rückanknüpfung an bereits vergangene Semester ausgestaltet und damit erst für Studienanfänger zur Anwendung gebracht. Demgegenüber konnten Studierende angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. 0.). Hinzu kommt, dass das Hessische Studienguthabengesetz unter den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Übergangsvorschriften bereit hält. Die nach dem am 18.12.2003 in Kraft getretenen Gesetz zu entrichtenden Studiengebühren greifen schon für das Sommersemester 2004 nur bei den Studierenden, die bereits im Wintersemester 2003/2004 nicht mehr über ein Studienguthaben verfügten. Studierende, die im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt hätten, werden erst ab dem Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus erhalten Studierende, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abschließen, die entrichteten Gebühren zurück. Damit gewährt das Studienguthabengesetz den Studierenden entweder ausreichend Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen, oder aber zumindest die Möglichkeit, gezahlte Gebühren zurückzufordern, soweit das Studium innerhalb von vier Semestern, zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006, nach erstmaligem Greifen der Studiengebühr beendet wird. Insbesondere letzteres dürfte in den Fällen realistisch möglich sein, in denen die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester überschritten wurde. Einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere gegen Art. 59 Abs. 1 Hess. Verfassung, beinhalten die Regelungen des StuGuG gleichfalls nicht. Auch die dort garantierte Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit an den Hochschulen des Landes Hessen erstreckt sich lediglich auf das, was der Einzelne vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann. Zweit- und Aufbaustudien außen vorgelassen kann ein Studierender auch in diesem Rahmen vernünftigerweise nicht mehr verlangen, als ihm auch im Hinblick von Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährt wird, nämlich die Förderung eines Studiums während der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester und gegebenenfalls zuzüglich weiterer Semester bei Vorliegen besonderer Umstände und/oder besonderer Härten. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend Bezug genommen auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 01.12.1976, ESVGH 27,30.“ Diese Entscheidung ist durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.11.2004 (Az.: 5 TG 2386/04) ausgeführt: „Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorschriften des Hessischen Studienguthabengesetzes - StuGuG - vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 516) mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verfassungsgemäß sind. Die mit dem StuGuG eingeführte Studiengebühr steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt worden sind. Es handelt sich um eine Benutzungsgebühr, da sie für die tatsächliche Benutzung einer staatlichen Einrichtung - einer Hochschule (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -) erhoben wird. Sie knüpft gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 StuGuG an die Immatrikulation an, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung darstellt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/9 -, DÖV 2000, 874 ). Dass der Gesetzgeber mittels der nichtsteuerlichen Abgabe auch eine Verhaltenssteuerung/-lenkung verfolgen darf, nämlich darauf hinzuwirken, dass die Studierenden verstärkt Anstrengungen unternehmen, um ihr Studium innerhalb des gebührenfreien Zeitraums erfolgreich abzuschließen und damit einen effizienten Einsatz der zur Finanzierung der Hochschulen bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen (LT-Drs. 16/861, S. 17), hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 ) hinreichend ausgeführt. Die gebührenrechtlichen Vorschriften des StuGuG verstoßen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 haben alle Deutsche das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2001 (6 C 8.00) - für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelung des StuGuG verkürzt würde. Jedoch umfasst der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte, wobei sich die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs an der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 und Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292 ) zu orientieren hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind für die Rechtfertigung der Gebührenerhebung nicht die für einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen, sondern die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen, denn mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O., und vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 105, 141 ). Der Senat folgt dem Antragsteller mit Hinweis auf die dazu im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts niedergelegten Ausführungen ( Bl. 8 bis 10 des Umdrucks) auch nicht in seiner Auffassung, die Gebühr verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei für Studierende mit schlechteren sozialen Voraussetzungen unzumutbar.“ Im Fall der Antragstellerin sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Erhebung der streitgegenständlichen Studiengebühr erfüllt. Die Antragstellerin studiert im Sommersemester 2005 im 6. Fachsemester im Ergänzungsstudiengang „Deutsch als Fremdsprache“. Die Regelstudienzeit dieses Studiengangs beträgt vier Semester. Gemäß § 3 Abs. 3 StuGuG wäre die Antragstellerin, die nach ihren eigenen Angaben über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügt, grundsätzlich für jedes Semester ihres Ergänzungsstudiums in Höhe von 500,00 EUR gebührenpflichtig. Diese Gebührenpflicht entfällt im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 3 HimmaVO, wonach Studierende, die bei In-Kraft-Treten der HimmaVO an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind, für den gegenwärtig besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs erhalten. Für das Sommersemester 2005 ist die Antragstellerin demnach gebührenpflichtig. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht einwenden, aufgrund der beschränkten Genehmigung ihres Dienstherrn von nur 6 Semesterwochenstunden (beamtenrechtliches Verbot) sei sie gezwungen gewesen, die Regelstudienzeit zu überschreiten, so dass sie im Rahmen gebotener ergänzender Rechtsauslegung für die Dauer ihres Ergänzungsstudiums von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass der durch § 5 Abs. 3 HimmaVO, der der grundsätzlichen Studiensituation Ergänzungsstudierender Rechnung trage, vorgegebene Handlungsspielraum durch die Zuerkennung eines Studienguthabens von 4 Semestern voll ausgeschöpft worden ist. Zuzustimmen ist der Antragsgegnerin auch darin, dass insoweit mangels Vorliegens einer Regelungslücke keine ergänzende Rechtsauslegung geboten ist, wie § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 HimmaVO verdeutlicht. In dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber ersichtlich abschließend diejenigen Fälle erfasst, in denen es zu einer Studienverzögerung aus Gründen kommt (Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Folgen als Opfer einer schweren Straftat, wirtschaftliche Notlage in zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung), die nicht studiumimmanent sind. Ebenfalls zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin sich bereits spätestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des StuGuG um die Genehmigung einer höheren Semesterwochenstundenzahl hätte bemühen müssen; entsprechender Spielraum war - wie die Genehmigung ihres Dienstherrn vom 12.01.2005 zeigt (Erhöhung auf 8 Semesterwochenstunden) - offenbar vorhanden. Die Antragstellerin kann sich schließlich ebenso wenig auf das Vorliegen eines Härtefalls i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HimmaVO (wirtschaftliche Notlage) berufen, weil ihr von ihrem Einkommen in Höhe von 2.186,60 EUR nach Abzug aller Verbindlichkeiten und sonstigen Belastungen nur 635,00 EUR monatlich verbleiben, wovon sie die Studiengebühren bestreiten müsste. Ob sich die Antragstellerin auf Gründe berufen kann, die im Sinne des § 6 Abs. 3 HImmaVO den teilweisen oder gänzlichen Erlass der Studiengebühr rechtfertigen, bedarf in diesem Verfahren keiner Erörterung. Denn ein solcher Erlass ist in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen (so bereits Beschluss der Kammer vom 28.10.2004, Az.: 6 G 2478/04). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides hängt nämlich nicht davon ab, ob ein Erlass geboten ist (vgl. zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 50, m. w. Nachw., so auch OVG Lüneburg, a.a.O.). Letztlich kann auch nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, dass - wie ihr Prozessbevollmächtigter vorgebracht hat - es in Hessen Hochschulen gibt, die in den Fällen wie dem der Antragstellerin, in denen ein Studienabschluss innerhalb der in § 5 Abs. 2 StuGuG genannten Frist (Wintersemester 2005/2006) absehbar ist, von der Erhebung der Studiengebühr bis zum Ablauf dieses Semesters zugewartet wird. Diese von anderen Hochschulen geübte Praxis ist für die Antragsgegnerin in keiner Weise verbindlich und begegnet zudem nach Ansicht der Kammer rechtlichen Bedenken insoweit, als in § 5 Abs. 2 StuGuG von der Rückerstattung entrichteter Gebühren die Rede ist. Mit diesem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist ein Zuwarten mit der Gebührenerhebung bis zum Semesterende nicht in Einklang zu bringen. Nach alledem bleibt sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als auch der Antrag auf Rückzahlung der bereits entrichteten Studiengebühr erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 3, 53, 63 GKG festgesetzt. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, in Eilverfahren der vorliegenden Art den für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert (hier: 500,00 EUR) auf ein Drittel zu reduzieren.