Urteil
6 K 1733/11.GI
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:1214.6K1733.11.GI.0A
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Leitsätze
Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 und der dazu ergangenen Erlasse entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG (Kontingentflüchtlingsgesetz) aufgenommen wurden haben eine Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne erworben, deren Umfang und Erlöschen sich aus den entsprechenden Erlassen bzw. aus den Übergangsregelungen der nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zu § 23 AufenthG ergangenen Anordnungen ergibt.
Das Erlöschen des auf Grund dieser Rechtsstellung erteilten Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG führt nach den Übergangsregelungen der zu § 23 AufenthG ergangenen Anordnungen nach dem Stichtag des 30.06.2007 auch zum Erlöschen des unter Geltung der entsprechenden Erlasse erworbenen Rechtsstatus als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne, da ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Wiederkehr und ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus der entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG nicht mehr bestand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 und der dazu ergangenen Erlasse entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG (Kontingentflüchtlingsgesetz) aufgenommen wurden haben eine Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne erworben, deren Umfang und Erlöschen sich aus den entsprechenden Erlassen bzw. aus den Übergangsregelungen der nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zu § 23 AufenthG ergangenen Anordnungen ergibt. Das Erlöschen des auf Grund dieser Rechtsstellung erteilten Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG führt nach den Übergangsregelungen der zu § 23 AufenthG ergangenen Anordnungen nach dem Stichtag des 30.06.2007 auch zum Erlöschen des unter Geltung der entsprechenden Erlasse erworbenen Rechtsstatus als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne, da ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Wiederkehr und ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus der entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG nicht mehr bestand. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat zu Recht festgestellt, dass die dem Kläger am 30.04.1999 erteilte und am 25.04.2001 in den dessen ukrainischen Reisepass übertragene unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgegolten hatte, nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat 2008 die Bundesrepublik verlassen und ist nicht innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis der Firma H. vom 20.02.2009 geht hervor, dass der Kläger seit Juni 2008 bis Anfang 2009 dort gearbeitet hat. Außerdem belegt die Akademische Bescheinigung der Universität in D-Stadt, dass der Kläger dort vom 30.08.2008-01.07.2009 studiert hat. Bestätigt wird sein längerfristiger Aufenthalt in der Ukraine außerdem durch die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in ihrem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Danach haben der Kläger und seine Ehefrau von Juni 2008 bis Januar 2010 zusammen in der Ukraine gelebt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dieser Zeit vor Ablauf von 6 Monaten wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Die Stempel in seinem alten Reisepass vermögen dies nicht zu belegen, da dort für diesen Zeitraum keine Ein- oder Ausreisestempel der Bundesrepublik vorhanden sind. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der von der Ausländerbehörde nicht ausdrücklich auf diesen – zuvor in gleicher Weise in § 44 AuslG geregelten – Erlöschenstatbestand hingewiesen worden ist. Denn unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies zu würdigen wäre, besteht für die Ausländerbehörde keine Pflicht zu allgemeinen rechtlichen Hinweisen. Insbesondere lässt sich eine solche Hinweispflicht nicht auf § 82 Abs. 3 AufenthG stützen, da dort zum einen die Erlöschenstatbestände des § 51 AufenthG nicht ausdrücklich genannt sind und es sich zum anderen bei den Erlöschenstatbeständen auch nicht um Rechte oder Pflichten des Ausländers handelt (siehe dazu auch VG Gießen, Beschluss vom 19.03.2008, 6 L 169/08.GI; VG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2010, 5 E 2266/09, Juris). Anlass zu entsprechenden Hinweisen hätte es zudem für die Ausländerbehörde allenfalls dann gegeben, wenn ihr die Ausreise des Klägers zu Arbeits- bzw. Studienzwecken bekannt gewesen wäre. Die Ausländerbehörde ist zur Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis befugt, obwohl der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ohne weiteres kraft Gesetzes erlischt. Denn es besteht Anlass zur Klarstellung des Erlöschens, da der Kläger dies bzw. das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestreitet (siehe dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1988, 11 S 1947/87, Juris m.w.N.). § 51 Abs. 1 AufenthG bietet auch eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Feststellung der Ausländerbehörde, die dem Zweck dieser Vorschrift dient (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.1990, 1 B 131/90, NVwZ 1991, 267). Die Ausländerbehörde hat auch zu Recht den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Dem Kläger steht weder nach § 37 AufenthG noch aus Art 8 EMRK oder wegen eines Status als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Neubescheidung seines entsprechenden Antrages zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Ausländerbehörde in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, in dem zutreffend dargelegt ist, dass der Kläger die Voraussetzungen, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes bzw. nach Art. 8 EMRK oder als Wiederkehrer nach § 37 AufenthG erteilt werden könnte, nicht erfüllt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG) auf Grund eines weiter bestehenden Status als Kontingentflüchtling bzw. Kontingentflüchtling im weiteren Sinne. Denn der Kläger hat eine Stellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge und die damit verbundene Rechtsstellung nach Art. 2 - 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK -), die die Ausländerbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.1999 bescheinigt hatte, aufgrund seiner Ausreise aus der Bundesrepublik in dem Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2010 nicht (mehr) inne. Ein unmittelbar auf § 1 Abs. 3 HumHAG gestützter Anspruch des Klägers kommt – ungeachtet dessen, ob nach dem Außerkraftreten dieses Gesetzes mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes insoweit überhaupt noch ein Anspruch darauf gestützt werden kann - bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Aufnahme des Klägers nicht zu einer direkten Anwendung des § 1 HumHAG geführt hat. Die Aufnahme jüdischer Emigranten erfolgte in der Vergangenheit weder im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland noch auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG. Eine Übernahmeerklärung nach § 33 AuslG setzte nämlich voraus, dass diese Übernahmeerklärung vom Bundesminister des Innern oder einer von ihm bestimmten Stelle vorgenommen wurde. Daran fehlte es in der Vergangenheit bei der Aufnahme jüdischer Emigranten, denn die Aufnahme der jüdischen Emigranten beruhte bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf entsprechenden Erlassen der zuständigen Länderminister (siehe für Hessen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28.05.1991, II A 5 – 23 d), die wiederum auf den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 zurückzuführen waren, der besagte: „Die Regierungschefs der Länder stimmen der Einreise jüdischer Emigranten aus der UdSSR entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge zu. Die Verteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem üblichen Schlüssel; die von den einzelnen Bundesländern bereits aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der UdSSR werden auf ihre Aufnahmequote angerechnet.“ Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.08.2011, 3 A 210/11, Juris) lässt sich daher die Aufnahme jüdischer Emigranten bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und der bis dahin ergangenen Erlasse der zuständigen Länderminister nicht auf eine Entscheidung nach § 33 AuslG zurückführen. Auch eine unmittelbare Anwendung des HumHAG gemäß § 1 Abs. 1 1. Alternative HumHAG scheidet aus, da die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der (ehemaligen) UdSSR nicht als humanitäre Hilfsaktion im Sinne dieser Vorschrift, sondern als ein Beitrag zur Wiedergutmachung gedacht war und die Übernahme der Verantwortung für das gegenüber Juden begangene Unrecht dokumentieren sollte (ausführlich dazu und mit vielen Nachweisen zur Vorgeschichte des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2011, 11 S 1413/10, Juris). Die den jüdischen Emigranten eingeräumte Möglichkeit der Einreise „entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge“ und der ihnen gewährte Status als Kontingentflüchtlinge im weiteren Sinne stellten damit von Anfang an eine auf dem Ermessen der Verwaltung basierende Aufnahme der Ausländer dar, deren weitere Modalitäten sich aus den in den entsprechenden Erlassen erfolgten Konkretisierungen ergaben. Dem steht nicht entgegen, dass für eine derartige Regelung durch die Verwaltung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben war (so aber Bayer.VGH, Urteil vom 29.07.2009, 10 B 08.2447, InfAuslR 2010, 26). Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 13.07.2011 (1 S 1413/10, Juris) an (im Ergebnis auch Bayer.VGH, Beschluss vom 22.12.2010, 19 B 09.824, Juris und diesem folgend Hess.VGH, Urteil vom 29.08.2011. a.a.O), wonach die gewählte Vorgehensweise auch keinen Verstoß gegen das „Kodifikationsprinzip“ darstellt (siehe dazu näher Bayer.VGH, Urteil vom 22.12.2010, 19 B 09.824,- Juris, Rn. 32). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt weiter aus: „Die Aufnahme jüdischer Emigranten vollzog sich allein im Bereich der gewährenden Verwaltung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt unter dem Aspekt der „Wesentlichkeitstheorie“ (vgl. W.-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., 2008, Art. 20 Rn. 70 m.w.N. und Vorb. v. Art. 70 Rn. 9) eine ausdrückliche eigenständige gesetzliche Grundlage erfordert hätte. Unter Berücksichtigung der mit der Aufnahme verfolgten Ziele und des weiten Spielraums der gewährenden Verwaltung unterlag die konkrete Art und Weise der Gestaltung der Zuwanderung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen UdSSR auch mit Blick auf Art. 3 und 4 GG keinen durchgreifenden Einwendungen (vgl. im Einzelnen hierzu Hochreuter, a.a.O., S. 1376 ff.; Weizäcker, a.a.O., S. 99 f.).“ Damit beurteilt sich aber auch der Bestand der den jüdischen Emigranten entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge eingeräumten Rechtsposition als Kontingentflüchtlinge im weiteren Sinne, die den Genuss der Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zur Folge hatte, nach den im Zeitpunkt der Einreise bzw. des Verlassens der Bundesrepublik geltenden Erlassen und Anordnungen, die die nähere Ausgestaltung der Rechtsstellung regelten. So unterlag der Bestand der den jüdischen Emigranten über den Aufnahmebeschluss vom 09.01.1991 und die entsprechenden Erlasse der Länderminister eingeräumten Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne nach einhelliger Auffassung nicht den Regelungen des § 2a HumHAG, da angesichts des Hintergrundes der Aufnahme der jüdischen Emigranten und der mit der Aufnahme verbundenen politischen Rücksichtnahmen nicht in die Passhoheit der ehemaligen Sowjetunion eingegriffen werden sollte. Dies wird im Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28.05.1991 (II A 5 – 23 d) deutlich, wonach die Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge unter Berücksichtigung der besonderen Aufnahmesituation Anwendung finden sollten. Ersichtlich wird dabei auch, dass die Aufnahme nicht der Schutzgewährung vor staatlicher Verfolgung diente, was sich schon daraus ergibt, dass unter Ziffer 3.7 des Erlasses vom 28.05.1991 sowjetische Juden z.B. bei illegaler Einreise nach dem 03.04.1991 nicht in den Genuss der Rechtsstellung nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge kommen sollten. Mit späteren Erlassen wurde das Erlöschen der Rechtsstellung zunächst vom Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis getrennt. So sollte nach Ziff. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.12.2002 (II 42 – 23 d) die Rechtsstellung trotz eines Erlöschens der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei einem nicht nur vorübergehenden Verlassen der Bundesrepublik erhalten bleiben und die erneute Einreise und die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ermöglichen. Mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, mit dem zugleich das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge außer Kraft trat, und den dazu ergangenen Anordnungen wurde diese Trennung jedoch aufgehoben, denn die Unterscheidung zwischen der Aufenthaltserlaubnis und einer Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne fiel weg. Mit der nun auf § 23 AufenthG und die entsprechenden Anordnungen der zuständigen Landesministerien bzw. des Bundesinnenministeriums des Innern gestützten Aufnahme jüdischer Emigranten aufgrund einer Aufnahmezusage entstand lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zudem berechtigte die Aufnahmezusage nur zur einmaligen Aufnahme (vgl. Teil 2 Ziff. II.5 der Anordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.01.2006 - II 4 – 23 d 010418 - ). Aus den Übergangsregelungen in den nach § 23 AufenthG ergangenen Anordnungen wird deutlich, dass die Beschränkung auf eine einmalige Aufnahme im Falle des Erlöschens einer auf Grund der alten Erlasse i.V.m. § 1 Abs. 3 HumHAG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch das Erlöschen der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne zur Folge haben soll. Denn anders als noch in dem nun aufgehobenen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.12.2002 wird dort nur noch für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2007 bereits aufgenommenen jüdischen Zuwanderern ein Recht auf Wiedereinreise eingeräumt. Damit konnte nicht länger - wie zuvor aus § 1 Abs. 3 HumHAG - aus einer zuvor inne gehabten Stellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hergeleitet werden (vgl. zur Möglichkeit des Erlöschens der Rechtsstellung auch VG Ansbach, Urteil vom 01.09.2011, AN 5 K 11.00524, Juris; a.A. zum Regelungsgehalt der Anordnungen Bayer. VGH, Beschluss vom 30.08.2011, 19 BV 11.1068, Juris). Dem steht § 103 AufenthG nicht entgegen, da dort zum einen – anders als in § 101 Abs. 1 AufenthG– nur für diejenigen Personen die Regelungen der §§ 2a und 2b HumHAG weiter für anwendbar erklärt wurden, die die Stellung als Flüchtling nach der Genfer Konvention unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes genossen (siehe zum Anwendungsbereich der Vorschrift auch Hess.VGH, Urteil vom 29.08.2011, a.a.O.) und zum andern die §§ 2a und 2b HumHAG von Anfang an auf jüdische Emigranten nicht anwendbar sein sollten. Diese Neuausgestaltung der Rechtsstellung der jüdischen Emigranten unterliegt auch im Hinblick auf das aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot ( Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot keinen Bedenken (a.A. Hess.VGH, Urteil vom 29.08.2011, a.a.O.), denn im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133) liegt hier keine Rückwirkung, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) vor. Die Rechtsfolge des Erlöschens der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne durch den Verlust der Aufenthaltserlaubnis und die nicht mehr bestehende Möglichkeit der Rückkehr betrifft zwar einen auf Grund der vorherigen Erlasse entstandenen Kontingentflüchtlingsstatus im weiteren Sinne, tritt aber erst auf Grund eines Verhaltens unter Geltung der Neuregelung ein, nämlich der nicht rechtzeitigen Rückkehr in die Bundesrepublik. Das begegnet deshalb keinen Bedenken, weil die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zur Regelung des Status der jüdischen Emigranten ergangenen Anordnungen bis zum 30.06.2007 reichende Übergangsregelungen für diejenigen beinhalten, die noch unter Geltung der vorherigen Erlasse den Status als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne erhalten hatten und deren Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bis zur Neuregelung durch die Anordnung vom 24.01.2006 erloschen ist (vgl. Teil 4 der Anordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.01.2006 - II 4 - 23 d 010418 - und Abschnitt IV. der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.05.2007, - MI1-125 225-3/6-). Der Kläger fällt unter diese Übergangsregelungen nicht, da seine Niederlassungserlaubnis erst nach dem in den Anordnungen genannten Stichtag durch die Ausreise im Jahr 2008 erloschen ist. Der Kläger kann auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aus den einschlägigen Anordnungen zur Aufnahme jüdischer Emigranten/Zuwanderer keinen Anspruch auf (Wieder)Aufnahme herleiten (siehe zur Gleichbehandlung im Rahmen der Anordnungen BVerwG, Urteil vom 15.11.2011, 1 C 21.10, Juris). Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine von der obigen Auslegung der Anordnungen abweichende für ihn günstigere Verwaltungspraxis besteht. Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus der im Visumsverfahren erfolgten Aufnahmezusage durch das Regierungspräsidium I-Stadt vom 18.12.1997. Entgegen der Auffassung des Veraltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 13.07.2011, a.a.O.) liegt mit der Aufnahmezusage kein an die betroffenen jüdischen Emigranten gerichteter Verwaltungsakt vor, der diesen die - im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ersteinreise 1999 zudem in den geltenden Erlassen nicht ausdrücklich geregelte – Möglichkeit der unbeschränkten Wiederaufnahme garantierte. Die Aufnahmezusage war nach der in Hessen maßgeblichen Erlasslage kein an die Aufnahmebewerber gerichteter Verwaltungsakt, sondern ein reines Verwaltungsinternum im Verfahren zur Erteilung eines Visums, die von der zuständigen Stelle allein gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt wurde, welches dann die Zusage an die zuständige Auslandsvertretung zur Entscheidung über das Visum weitergab (siehe Ziffer 2.3 und 2.4 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28.05.1991 (II A 5 – 23 d). Die die Zusage erteilende Behörde hat damit auch für die betroffenen jüdischen Emigranten deutlich erkennbar diesen gegenüber keine eigenständige Regelung mit Rechtswirkung nach außen treffen wollen. Selbst wenn das Auswärtige Amt - wie in dem vom Veraltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall - hier dem Kläger und seiner Familie die Aufnahmezusage des Regierungspräsidiums I-Stadt vom 18.12.1997 übermittelt haben sollte, was sich den Behördenvorgängen nicht entnehmen lässt, so wird doch aus dem Wortlaut der Erklärung deutlich, dass Adressat nur das Bundesverwaltungsamt sein sollte und die Entscheidung allein der Vorbereitung der Visumserteilung diente. Gegenüber den Aufnahmebewerbern erfolgte lediglich die Erteilung eines Visums bzw. nach der Einreise einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die dem Kläger von der Ausländerbehörde des Landkreises A-Stadt ausgestellte Bescheinigung vom 30.04.1999, mit dem ihm seine Aufnahme als „sogenannter Kontingentsflüchtling“ und seine Rechtsstellung als Flüchtling nach der Genfer Konvention bescheinigt wurde. Diese Bescheinigung begründete keinen Status, sondern setzte ihn voraus und enthielt zudem schon ausweislich der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheinigung“ keine eigenständige rechtliche Regelung. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides vom 05.04.2011 unterliegen ebenfalls keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit zunächst auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), in dem die Ausländerbehörde zutreffend dargelegt hat, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist. Für den Kläger liegen auch keine Abschiebungsverbote vor. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, denn mit der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne ist auch die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention erloschen. Die dem Kläger ausgestellte Bescheinigung vom 30.04.1999 über seine Rechtsstellung als Flüchtling nach der Genfer Konvention hatte keine konstitutive Wirkung und knüpfte darüberhinaus ausdrücklich an den Status als „sogenannter Kontingentsflüchtling“ an, den der Kläger aber wie dargelegt verloren hat. Schließlich sind auch die übrigen Regelungen des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO im Hinblick auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2011 (3 A 210/11) und die grundsätzliche Bedeutung der Sache zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass die ihm am 30.04.1999 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen ist sowie gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung in die Ukraine. Der Kläger ist ein am 31.07.1984 in D-Stadt/Ukraine geborener ukrainischer Staatsangehöriger. Nach Erteilung der Aufnahmezusage im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten aus der Sowjetunion im Jahre 1997 reiste er zusammen mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder mit Visum am 12.04.1999 in die Bundesrepublik ein. Unter dem 30.04.1999 erteilte der Landrat des Landkreises A-Stadt dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und bescheinigte ihm gemäß §§ 1, 2 Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (HumHAG), dass er als sogenannter Kontingentflüchtling aufgenommen werde und im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach Art. 2 – 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Konvention – genieße. Nach Vollendung seines 16. Lebensjahres wurde dem Kläger am 11.04.2001 von der ukrainischen Vertretung in Bonn ein bis zum 11.04.2011 gültiger neuer Reisepass ausgestellt. Die Übertragung der erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in den Reisepass erfolgte unter dem 25.04.2001. Der Kläger besuchte bis zum Schuljahr 2000/2001 eine Realschule in A-Stadt und beendete seine Schulausbildung nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mit Erhalt eines Abgangszeugnisses. In der Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik bezog der Kläger zumeist Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II. Zunächst im Mai 2007 in A-Stadt und abermals im März 2010 in E-Stadt meldete der Kläger jeweils ein Gewerbe im Bereich der Gastronomie an, welche er jedoch beide nach kurzer Zeit wieder aufgab. Seit dem 19.08.2010 ist der Kläger als angestellter Taxifahrer in A-Stadt tätig. Laut Melderegister war der Kläger vom 01.07.1999 bis zum 10.03.2010 in A-Stadt gemeldet, verzog zwischenzeitlich nach E-Stadt und ist seit dem 10.07.2010 wieder in A-Stadt gemeldet. Der Kläger heiratete am 23.10.2009 in der Ukraine eine ukrainische Staatsangehörige. Im Mai 2010 beantragte die Ehefrau des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung bei der Ausländerbehörde des Landkreises F. Im Rahmen einer Befragung durch die Deutsche Botschaft in Kiew gab die Ehefrau des Klägers an, gemeinsam mit dem Kläger in dem Zeitraum zwischen Juni 2008 und Januar 2010 in der Ukraine gewohnt und gearbeitet zu haben. Der Kläger bestätigte bei einer Befragung am 07.06.2010 durch die Ausländerbehörde des Landkreises F. seinen Aufenthalt in der Ukraine und gab an, dort gearbeitet zu haben, weil er in Deutschland keine Arbeit gefunden und nicht von Sozialhilfe habe leben wollen. Über ein Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis habe er sich keine Gedanken gemacht. Mit Schreiben vom 28.01.2011 hörte die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger zu der von ihr beabsichtigen Feststellung des Erlöschens der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Rechtsstellung als jüdischer Emigrant und der ebenfalls beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung an. Der Kläger gab daraufhin an, er habe in Deutschland mittlerweile Arbeit gefunden und beabsichtige zu studieren. In der Ukraine habe er bereits drei Semester studiert. Seine Eltern lebten in Deutschland und er wolle mit seiner Frau in Deutschland leben. Hinsichtlich seines längerfristigen Auslandsaufenthalts sei es ihm keinesfalls bewusst gewesen, dass er hierdurch sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlieren könne. Jedenfalls habe er aber seine Rechtsstellung als jüdischer Emigrant durch den längerfristigen Auslandsaufenthalt nicht verloren. Vielmehr müsse ihm als jüdischem Emigranten erneut eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Zudem habe er sich zwischen Juni 2008 und Januar 2010 nicht durchgängig in der Ukraine aufgehalten. Anfang April 2009 habe er z.B. mit seiner Mutter in Deutschland Geburtstag gefeiert und am 23.08.2009 sei er in G-Stadt auf einer Hochzeit gewesen. Der Kläger habe immer vorgehabt wieder nach Deutschland zurückzukehren. In der Ukraine habe er gearbeitet und studiert. Letztlich habe der Kläger von der 6-Monats-Frist des § 51 AufenthG keine Kenntnis gehabt und sei von der Ausländerbehörde diesbezüglich auch nicht informiert worden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergebe sich zudem aus Art. 8 EMRK, da er seit 1999 mit Unterbrechungen in Deutschland lebe, dort die Schule beendet habe und perfekt deutsch spreche. Er arbeite als Taxifahrer, verdiene dadurch seinen Lebensunterhalt selbst und sei nicht auf staatliche Hilfe angewiesen. Der Großteil seiner Familie lebe in Deutschland. In der Ukraine lebe zwar seine Ehefrau. Die Ehe solle aber in Deutschland fortgeführt werden. Der Nachzug sei geplant. Mit Bescheid vom 05.04.2011 stellte die Ausländerbehörde der Beklagten fest, dass der dem Kläger am 25.04.2001 erteilte Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 1 Abs. 3 HumHAG, die nach § 23 Abs. 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt) erloschen sei, lehnte die sinngemäß gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG sowie Art. 8 EMRK ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik unverzüglich, spätestens bis zum 30.06.2011 zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine an. Außerdem wurde die frühere Auflage zu dem Aufenthaltstitel gem. § 51 Abs. 6 AufenthG mit Ablauf der Ausreisefrist zum 30.06.2011 aufgehoben und der Kläger gem. § 48 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 6 AufenthG zur Abgabe des ukrainischen Nationalpasses bei der Ausländerbehörde aufgefordert. Am 03.05.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen außergerichtlichen Vortrag. Ergänzend behauptet er, er habe sich während seines Aufenthaltes in der Ukraine nicht durchgehend dort aufgehalten sondern sei zwischendurch immer wieder in Deutschland gewesen. Zudem ist der Kläger der Ansicht, jüdische Flüchtlinge genössen aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen und dieser Status dürfe auch nach einer längeren Ausreise nicht entfallen. Solange der Status des Kontingentflüchtlings existiere, habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder jedenfalls einer Duldung. Auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals könne er sich auf den Schutz des Abschiebeverbots nach Art. 33 GK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Dieser Schutz erlösche auch anders als ein erteiltes Aufenthaltsrecht mit einer längerfristigen Ausreise nicht. Zumindest die Abschiebeandrohung unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 05.04.2011 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung der Ziffern 2-6 des Bescheides des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 05.04.2011 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den angefochtenen Bescheid und ist weiterhin der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2010 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und dort mit seiner Ehefrau gelebt, gearbeitet und studiert habe, er sich durch sein Handeln wieder dem Schutz des Heimatstaates unterstellt habe. Dadurch sei die vormals erworbene Rechtsstellung nach § 1 Abs. 3 HumHAG i.V.m. § 23 Abs. 2 AufenthG kraft Gesetzes gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 HumHAG, der gem. § 103 AufenthG weiterhin Anwendung finde, erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Eilverfahren des Klägers 6 L 2836/11.GI und dem des vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.