Beschluss
5 E 2266/09
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0311.5E2266.09.0A
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Leitsätze
Bei einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch den betroffenen Ausländer kommt eine gegebenenfalls mögliche "Nachsichtgewährung" auf der Grundlage von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB allenfalls zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristüberschreitung oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen in Betracht, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten. (Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch den betroffenen Ausländer kommt eine gegebenenfalls mögliche "Nachsichtgewährung" auf der Grundlage von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB allenfalls zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristüberschreitung oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen in Betracht, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten. (Rn.28) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen seine Verteilung nach Oldenburg in Niedersachsen. Der am … 1969 in Miratovac geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Am 09.08.1991 reiste er erstmals in die Bundesrepublik ein und beantragte am 30.09.1991 eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm erstmals am 18.10.1991 – zunächst befristet – erteilt wurde. Am 04.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin erteilt. Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt außerhalb Hamburgs meldete sich der Antragsteller am 29.09.2006 wieder in Hamburg an. Am 07.10.2006 reiste der Antragsteller zu Besuchszwecken nach Serbien. Dort meldete er bei der Polizeiverwaltung in Vranje seinen serbischen Reisepass als verloren, woraufhin diese mit Bescheid vom 09.11.2006 seinen Pass für ungültig erklärte. Am 15.11.2006 wurde dem Antragsteller durch die zuständige serbische Behörde ein neuer Pass ausgestellt. Am 21.11.2006 beantragte der Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise. Auf die Zustimmungsanfrage der Botschaft hin teilte die Antragsgegnerin am 16.01.2007 der Botschaft mit, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sei und somit keine Bedenken gegen die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise bestünden. Mit undatiertem Schreiben der Botschaft in serbischer Sprache wurde der Antragsteller daraufhin unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 21.11.2006 aufgefordert, zwischen Montag und Freitag in der Zeit von 8:00 bis 11:00 Uhr bei der Botschaft vorzusprechen. Auf diesem Schreiben befindet sich ein auf den 5. Februar datierter und mit einem Handzeichen versehener handschriftlicher Vermerk mit dem Text: „BfA 040/24850 Kommt wieder mit Bescheinigung Bundesagentur für Arbeit (Rückzahlung erschlichener Leistungen, seit 10/06 ohne …“; der restliche Vermerk ist nicht leserlich bzw. befindet sich nicht bei den Akten. Mit dem an dem Antragsteller gerichteten Bescheid vom 07.02.2007 hob die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (nachfolgend: ARGE) die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.03.2007 auf und führte als Grund für die Aufhebung „Umzug und dadurch Wechsel der Zuständigkeit“ an. Mit Schreiben gleichen Datums an die Botschaft nahm die ARGE Bezug auf ein am 07.02.2007 zwischen der Botschaft und der ARGE geführtes Telefonat betreffend den Aufenthalt des Antragstellers und übersandte der Botschaft eine Kopie des vorgenannten Aufhebungsbescheides. Mit Telefax vom 11.10.2007 teilte der Leiter der Visastelle der Botschaft der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller am 24.01.2007 zur Vorsprache vorgeladen worden sei, die Vorsprache jedoch bis dato nicht erfolgt sei und die Botschaft daher den Antrag des Antragstellers auf Visumserteilung aufgrund mangelnder Mitwirkung ablehnen werde. Mit Bescheid vom 24.10.2007 lehnte die Botschaft den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Visums vom 21.11.2006 ab, da dieser seiner Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren nicht nachgekommen sei. Dieser Bescheid wurde am 25.10.2007 an den Antragsteller abgesendet und ging diesem auch zu. In der Zeit von Oktober 2006 bis einschließlich 03.12.2008 reiste der Antragsteller nicht wieder nach Deutschland ein. Er reiste jedoch in den Jahren 2007 und 2008 ausweislich der in seinem Pass befindlichen Sichtvermerke mehrfach von Serbien nach Mazedonien und zurück. Am 04.12.2008 reiste der Antragsteller wieder in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Visums zu sein. Am 09.12.2008 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und stellte dort einen Antrag auf Übertragung seiner Niederlassungserlaubnis. Am 11.12.2008 wurde der Pass des Antragstellers durch die Antragsgegnerin eingezogen und ihm eine Meldeauflage erteilt. Mit Telefax vom 25.02.2009 fragte die Antragsgegnerin bei der Botschaft an, ob dem Antragsteller dort die Wiedereinreise genehmigt wurde. Am 23.03.2009 teilte die Botschaft der Antragsgegnerin mit, dass der Antrag vom 21.11.2006 mit Bescheid vom 24.10.2007 abgelehnt worden sei. Mit Telefax vom 03.06.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller gezwungen sei, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen. Mit Schreiben vom 08.06.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers legte die Antragsgegnerin dar, weshalb die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Am 31.08.2009 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin persönlich angehört: Ein Leben bei seiner Mutter in Serbien sei nicht mehr möglich gewesen, da er von der dort angesiedelten albanischen Mafia unter Druck gesetzt worden sei. Mafia-Mitglieder hätten ihm seinen Reisepass abgenommen. Er sei von ihnen gekidnappt, zusammengeschlagen und misshandelt worden. Mit seinem alten Reisepass sei eine andere Person nach Europa geschleust worden. Bei dieser Person handele es sich um J. R. aus Mazedonien. Er wisse den Namen von dem Landgericht Skopje, denn er sei erwischt worden. Wegen des dortigen Gerichtsverfahrens sei es ihm nicht möglich gewesen, innerhalb von sechs Monate nach seiner Ausreise wieder nach Deutschland zurückzukehren. Er habe von Zuhause kein Geld oder anderes Vermögen mitgebracht. Seine Wiedereinreise am 04.12.2008 sei ohne Visum mit Hilfe von Schleppern über Ungarn und Österreich erfolgt. Mit Bescheid vom 31.08.2209 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15 a AufenthG dem Bundesland Niedersachsen zu und ordnete an, dass er sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung 26135 Oldenburg, Klostermark 70-80, zu begeben habe. Für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht bis zum 03.09.2009 Folge leiste, werde ihm die zwangsweise Verlegung in die genannte Einrichtung angedroht. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf § 15 a Abs. 1 AufenthG. Die vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle habe festgestellt, dass der Antragsteller im Bundesland Niedersachsen seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Da der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, in ein bestimmtes Bundesland oder einen bestimmten Ort verteilt zu werden, sei er verpflichtet, dieser Verteilungsentscheidung Folge zu leisten. Am 03.09.2009 hat der Antragsteller Klage erhoben auf Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2009 sowie auf Feststellung, dass die dem Antragsteller erteilte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen: Auf Vorladung der Botschaft habe der Antragsteller am 29.01.2007 in Begleitung seiner Schwester F. S.-A. und seiner Bekannten V. R. bei der Botschaft vorgesprochen. Ein Botschaftsangestellter, möglicherweise der Botschafter, habe dem Antragsteller vorgehalten, er habe die Agentur für Arbeit betrogen und müsse nun in Serbien bleiben. Die Wiedereinreise sei ihm verweigert worden. Im September 2007 habe der Antragsteller eine schriftliche Ablehnung der Botschaft erhalten; das Schreiben habe der Antragsteller jedoch nicht mehr. Da der Antragsteller davon ausgegangen sei, weiterhin in Deutschland niederlassungsberechtigt zu sein, habe er eine Möglichkeit gesucht, seine Rückkehr nach Hamburg zu finanzieren. Am 04.12.2008 sei ihm dies dann auch gelungen. Über den Verlust des Reisepasses sei die zuständige Ausländerbehörde durch die Botschaft informiert worden. Der Antragsteller sei für die Antragsgegnerin in Serbien ständig erreichbar gewesen. Er habe seinen Willen zur Rückkehr nach Deutschland bereits 41 Tage nach seiner Ausreise kundgetan. Eine Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sei ihm nicht gesetzt worden. Die Ausländerbehörde sei ihrer Verpflichtung aus § 82 Abs. 3 AufenthG nicht nachgekommen; sie hätte den Antragsteller auf die Erlöschenstatbestände nach § 51 Abs. 1 AufenthG hinweisen müssen. Dieser Pflicht komme angesichts der einschneidenden Folgen erhebliche Bedeutung zu. Dies sei bei einer Entscheidung über den weiteren Aufenthalt zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Entscheidend sei, dass der Antragsteller mindestens zweimal kurze Zeit nach seiner Ausreise bei der Botschaft vorgesprochen und seinen Willen zur Rückkehr nach Deutschland erklärt habe. Der Antragsteller habe mitgeteilt, sein Lebensmittelpunkt sei in Hamburg. Der Antragsteller habe sich nur vorübergehend und kurze Zeit in Serbien aufhalten wollen. Vor seiner Reise nach Serbien habe er sich nicht bei der Arbeitsagentur abgemeldet. An der Rückreise nach Deutschland sei der Antragsteller aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Der Inhalt der Akte der Botschaft bestätige den Vortrag des Antragstellers, dass ihm bei seiner Botschaftsvorsprache am 29.01.2007 vorgeworfen worden sei, er habe die Agentur für Arbeit betrogen, dass ihm deshalb die Wiedereinreise verweigert worden sei und er keine weitere Vorladung zur Vorsprache erhalten habe. Der handschriftliche Vermerk in den Botschaftsunterlagen, der vermutlich am 05.02.2007 erfasst worden sei, lege nahe, dass der Antragsteller von einem Botschaftsmitarbeiter aufgefordert worden sei, erst wiederzukommen, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen könne, aus der ersichtlich sei, dass der Antragsteller die „erschlichenen“ Leistungen zurückgezahlt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 31.08.2009 sowie auf das Schreiben der Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.06.2009. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. II. Es entscheidet nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der hier aufgrund von § 15 a Abs. 4 Satz 7 AufenthG ohne Vorverfahren zulässigen parallelen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 a Abs. 4 Satz 8 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn die Klage des Antragstellers wird nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen voraussichtlich keinen Erfolg haben und rechtfertigt deshalb nicht den Vorrang seines privaten Interesses, sich bis zu einer Entscheidung über seine Klage nicht nach Oldenburg begeben zu müssen, gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Verbringung nach Niedersachsen im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung. Nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung erscheint der mit der Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.08.2009 als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung, sich nach Oldenburg begeben zu müssen dürfte die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 AufenthG sein. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage zur Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer sind nach gegenwärtig erkennbarer Sach- und Rechtslage gegeben (hierzu a), ein Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall liegt hier aller Voraussicht nach nicht vor (hierzu b). a) Nach Maßgabe des § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch mittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung oder Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Bundesländer verteilt. Der Antragsteller ist Ausländer im Sinne der §§ 15 a Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 AufenthG, da er nicht Deutscher im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG ist, sondern serbischer Staatsbürger. Er ist auch nach Deutschland unerlaubt eingereist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er die nach § 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Der Antragsteller war bei seiner Wiedereinreise am 04.12.2008 nicht im Besitz eines der in § 4 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel. Insbesondere besaß er kein Visum im Sinne der §§ 6, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, da durch Bescheid vom 24.10.2007 sein Visumsantrag vom 21.11.2006 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war und ihm auch anderweitig kein Visum erteilt wurde. Der Antragsteller befindet sich auch nicht mehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Sinne der §§ 9, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Zwar besaß er ursprünglich eine Niederlassungserlaubnis, da die ihm am 04.11.1996 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort galt. Diese Niederlassungserlaubnis ist jedoch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bereits am 07.04.2007 kraft Gesetzes erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller ist am 07.10.2006 aus dem Bundesgebiet ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist, da seine Wiedereinreise erst am 04.12.2008 erfolgte. Für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes ist es dabei unerheblich, ob eine nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruht oder auf Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Schäfer, in: GK-AufenthG, Loseblatt, Stand: Februar 2010, § 51 Rn. 63 m.w.N.). Der Antragsteller ist auch nicht innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist, denn es erfolgte keinerlei Fristsetzung durch die Behörde. Im Übrigen kann eine längere Frist auch nicht nachträglich bestimmt werden, um bereits erloschene Aufenthaltstitel wieder aufleben zu lassen (Hailbronner, AuslR, Loseblatt, Stand: November 2009, § 51 Rn. 28). Da der Antragsteller demgemäß bei seiner Einreise keinen Aufenthaltstitel besaß, handelt es sich bei ihm um einen unerlaubt eingereisten Ausländer, der auch weder um Asyl nachgesucht noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden konnte, so dass er vor der Entscheidung über die Aussetzung oder Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die Bundesländer zu verteilen war. Nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat der Antragsteller dabei keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Diese hat laut Bescheid vom 31.08.2009 festgestellt, dass der Antragsteller im Bundesland Niedersachsen seinen Wohnsitz zu nehmen hat. b) Der Antragsteller ist demgemäß verpflichtet, dieser rechtmäßigen Verteilungsentscheidung Folge zu leisten, da vorliegend keine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des Erlöschenstatbestandes des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gegeben ist. Eine solche Ausnahme zugunsten des Antragstellers ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt des Privilegierungstatbestandes des § 51 Abs. 2 AufenthG (hierzu aa) noch unter dem Aspekt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hierzu bb). Eine derartige Ausnahme folgt des Weiteren nicht aus dem Rechtsgedanken der „Nachsichtgewährung“ aufgrund von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB (hierzu cc), insbesondere auch nicht aus dem von dem Antragsteller behaupteten behördlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG (hierzu dd). aa) Der Antragsteller kann die Privilegierung des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht für sich in Anspruch nehmen. Hiernach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zwar hat sich der Antragsteller über 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch ist sein Lebensunterhalt nicht gesichert. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhaltes ankommt, wird zwar in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu Schäfer, a.a.O. § 51 Rn. 84 f.), jedoch kann diese Frage hier dahinstehen. Denn der Lebensunterhalt des Antragstellers war zu keinem in Betracht kommenden Zeitpunkt „gesichert“ im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die – auch ergänzende – Inanspruchnahme von Sozialleistungen schließt die Anwendung des § 51 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich aus (vgl. Hailbronner, a.a.O. § 51 Rn. 39 m.w.N.). Bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise und davor erhielt der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zum Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, also am 07.04.2007, erhielt der Antragsteller nicht einmal mehr diese Leistungen, da die Entscheidung über deren Bewilligung mit Bescheid vom 07.02.2007 aufgehoben worden war. Wie der Antragsteller bei seiner Anhörung am 31.08.2009 angab, ist er am 04.12.2008 ohne Geld oder anderes Vermögen wieder ins Bundesgebiet eingereist. Er erhält derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. bb) Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hinsichtlich des Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht in Betracht. Denn bei der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind (vgl. HessVGH, Beschl. v. 16.03.1999 – 10 TZ 325/99 – InfAuslR 1999, 454; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.08.2004 – 18 B 2264/03 – InfAuslR 2004, 439; BayVGH, Beschl. v. 21.04.2005 – 24 CS 05.601 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.08.2007 – OVG 11 S 33.07 – InfAuslR 2007, 449). Insoweit kann dahinstehen, dass ein entsprechender Widereinsetzungsantrag ohnehin verfristet sein dürfte mangels Einhaltung der in § 32 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des die Fristversäumung begründenden Hindernisses. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob den Antragsteller kein Verschulden an der Versäumung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG trifft, da der Antragsteller – worauf sogleich einzugehen sein wird – in diesem Zusammenhang nicht die erforderliche Sorgfalt erkennen ließ. cc) Eine auf Treu und Glauben basierende sogenannte „Nachsichtgewährung“, die es der Antragsgegnerin verwehren würde, sich nach dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB gegenüber dem Antragsteller auf die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu berufen, ist vorliegend ebenfalls ausgeschlossen. Es ist allgemein anerkannt, dass eine gegebenenfalls mögliche „Nachsichtgewährung“ auf der Grundlage von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB allenfalls zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristüberschreitung oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen in Betracht kommt, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.01.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 25.02.2004 – 10 ZB 03.187 – juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschl. v. 20.10.1988 – 2 B 26/88 – NVwZ 1989, 381; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2005 – Au 6 S 05.1970 – juris Rn. 24). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer geringfügigen Fristüberschreitung, da hier die Wiedereinreise des Antragstellers erst über zwei Jahre nach seiner Ausreise erfolgte. Darüber hinaus fehlt es auch auf Seiten des Antragstellers an der Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt. Zwar können durchaus auch in einer irreführenden Anregung oder Auskunft einer Behörde in besonders gelagerten Fällen höhere Gewalt zu sehen sein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rn. 57), jedoch kann hier dahinstehen, ob es tatsächlich zu einem „Beratungsfehler“ bzw. dem von dem Antragsteller behaupteten Verhalten eines Botschaftsangehörigen am 29.01.2007 gekommen ist. Denn der Antragsteller wäre hierdurch jedenfalls nicht gehindert gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen und bei Anwendung der äußersten ihm zuzumutenden Sorgfalt das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis zu vermeiden. Auch unter Würdigung der vom Antragsteller für die Fristversäumung vorgebrachten Entschuldigungsgründe erscheint die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht unbillig. Seine Behauptung, an der Rückreise nach Deutschland aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine „Nachsichtgewährung“ auf der Grundlage von Treu und Glauben liegen auch insoweit nicht vor. Das Gericht sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derart außergewöhnliche Umstände im Fall des Antragstellers anzunehmen sind, die eine völlig von der Regel abweichende Beurteilung erforderlich machen. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen (Urt. v. 30.11.2005 – 4 K 1013/05 – InfAuslR 2006, 198, Fall „Kurnaz“) vergleichbar, in dem der dortige Kläger ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme für längere Zeit inhaftiert war. Eine solche Sachlage ist hier gerade nicht gegeben. Der Antragsteller hätte sich sowohl schon vor seiner Ausreise mit der für ihn zuständigen Ausländerbehörde zwecks Informationseinholung über die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung setzen als auch während seines Aufenthaltes in Serbien – etwa über einen Anwalt – an die deutsche Ausländerbehörde zwecks Verlängerung der Wiedereinreisefrist herantreten können. Der Antragsteller mag zwar, wie er vorträgt, Probleme mit der albanischen Mafia gehabt haben und in ein Gerichtsverfahren vor einem Gericht in Skopje in Mazedonien verwickelt gewesen sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ihm deswegen – oder aus anderen Gründen – die Kontaktaufnahme zur Antragsgegnerin über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung verwehrt war. Er konnte sich vielmehr frei bewegen und kommunizieren, reiste in den Jahren 2007 und 2008 ausweislich der in seinem Pass befindlichen Sichtvermerke mehrfach von Serbien nach Mazedonien und zurück und war nach eigenen Angaben für die Antragsgegnerin „in Serbien ständig erreichbar“. Solange aber die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung oder auf sonstigem Wege möglich ist, sind auf § 242 BGB gestützte Erwägungen nicht einmal auf eine Fallgestaltung anwendbar, in dem ein Ausländer im Ausland inhaftiert wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2009 – 11 ME 484/08 – juris Rn. 4 f. m.w.N.). Von einer Inhaftierung oder gar einer Kontaktsperre kann indes im Fall des Antragstellers offensichtlich keine Rede sein. Bei einer längeren Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ist es einem Ausländer durchaus zuzumuten, sich über die entsprechenden ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig und ausreichend zu informieren (VG Augsburg, a.a.O. Rn. 23 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.08.2004 – B 2264/03). Selbst wenn das vom Antragsteller behauptete Gespräch am 29.01.2007 mit dem Botschaftsangehörigen stattgefunden haben sollte, hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass er ohne weitere Maßnahmen von seiner Seite seine Interessen nicht wahren kann. Der Antragsteller ist danach jedoch völlig untätig geblieben. Wenn er es schon versäumt hat, nochmals persönlich in dieser für ihn wichtigen Angelegenheit bei der deutschen Botschaft vorzusprechen, hätte er zumindest erneut die Botschaft oder die deutsche Ausländerbehörde – allein oder über einen Anwalt – schriftlich oder zumindest telefonisch auf seine Problematik aufmerksam machen können und müssen. Selbst auf die am 24.10.2007 erfolgte und dem Antragsteller zugegangene Ablehnung seines Visumsantrags durch die Botschaft aufgrund mangelnder Mitwirkung hat sich der Antragsteller nicht gemeldet und um Aufklärung gebeten, obwohl ihn die Begründung mangelnder Mitwirkung bei verständiger Würdigung zu kritischen Nachfragen gegenüber der Botschaft hätte drängen müssen, da er ja nach seiner Darstellung am 29.01.2007 angeblich in der Botschaft gewesen sein und damit seine Mitwirkung angeboten haben will. Gleichwohl blieb der Antragsteller auch nach Erhalt des Bescheides vom 24.10.2007 weiterhin untätig. Erst über ein Jahr später, als nach seiner eigenen Einlassung ein Leben bei seiner Mutter in Serbien „nicht mehr möglich“ war, hat sich der Antragsteller – nach seiner illegalen Wiedereinreise – am 09.10.2008 an die Antragsgegnerin gewandt. Es fehlt demzufolge an der erforderlichen Sorgfalt des Antragstellers, um ihn in den Genuss einer „Nachsichtgewährung“ kommen zu lassen. dd) Insbesondere kommt schließlich eine Ausnahme vom Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch nicht wegen des von dem Antragsteller behaupteten Verstoßes der Ausländerbehörde gegen ihre Hinweispflichten aus § 82 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll der Ausländer auf seine Pflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 AufenthG und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hingewiesen werden. Zwar kann nach teilweise vertretener Auffassung eine Verletzung der vorgenannten Hinweispflichten im Falle einer hierauf beruhenden Fristversäumung grundsätzlich dazu führen, einer Behörde in Anwendung des Rechtsgedankens des § 242 BGB eine Berufung auf diese Fristversäumung – im Sinne einer „Nachsichtgewährung“ zugunsten des Ausländers – zu versagen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 82 Rn. 57 ff.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anknüpfungspunkt für die vom Antragsteller behauptete Hinweispflichtverletzung in einem etwaigen Unterlassen seitens der Antragsgegnerin oder in dem angeblichen Verhalten eines Botschaftsangehörigen am 29.01.2007 zu sehen sein sollte. Denn es geht bei dem hier maßgeblichen gesetzlichen Erlöschensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht um „Rechte und Pflichten“ im Sinne des § 82 Abs. 3 AufenthG, sondern allenfalls um eine „Obliegenheit“ des Antragstellers. Obliegenheiten sind Verhaltensanforderung im eigenen Interesse des Betroffenen. Der Betroffene muss bei Verletzung seiner Obliegenheit Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend könnte man daher, statt von einer Obliegenheit, auch von einer bloßen „Last“ sprechen.Der vorgenannte Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt mangels Qualität eines Rechts oder einer Pflicht im Sinne des Gesetzes daher von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 AufenthG. Die demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht, dass auch die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG unter die von § 82 Abs. 3 AufenthG erfassten Hinweispflichten aller das Aufenthaltsgesetz anwendenden Behörden – einschließlich der Auslandsvertretungen – fallen sollen (vgl. Hofmann, in: Handkommentar Ausländerrecht, 1. Aufl., § 82 Rn. 23, 21), überspannt die gesetzlichen Anforderungen und wird vom Gericht nicht geteilt. Die Annahme einer solchen umfassenden „informatorischen Betreuungspflicht“ der zuständigen Behörden ist von den normativen Gegebenheiten nicht gedeckt und widerspricht vor allem der in § 82 Abs. 1 AufenthG vorangestellten generellen Mitwirkungspflicht des Ausländers im Verfahren (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 82 Rn. 57), wonach der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Auch die pauschale Abstützung einer „informatorischen Betreuungspflicht“ auf das „Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip“ ist dogmatisch nicht überzeugend. Grundsätzlich bleibt es damit bei der Bindung der Ausländerbehörden an Art. 20 Abs. 3 GG und bei den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebenden Hinweispflichten, die nicht contra legem erweitert ausgelegt werden können. Eingehende Rechtsberatung des Ausländers durch die Behörde im Hinblick auf das weitere zweckmäßige Vorgehen im Verfahren ist jedenfalls nicht erforderlich (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Zumindest bei einem qualitativ bedeutsamen Mitverschulden des Ausländers an einer Fristversäumung muss eine auf eine etwaige Verletzung von Hinweispflichten gestützte „Nachsichtgewährung“ im Sinne von § 242 BGB ausscheiden (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 82 AufenthG Rn. 57 m.w.N.). Ein derartiges bedeutsames (Mit-)Verschulden des Antragstellers liegt hier aufgrund der bereits dargelegten gröblichen Sorgfaltspflichtverletzung des Antragstellers, die auch für das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis kausal war, vor. Da der Antragsteller es aus den vorgenannten Gründen an der erforderlichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten fehlen ließ, kann er auch unter dem Gesichtpunkt einer angeblichen behördlichen Verletzung von Hinweispflichten im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht in den Genuss einer „Nachsichtgewährung“ im Sinne von § 242 BGB kommen. Aus diesen Gründen müssen letztlich auch andere im Zusammenhang mit einer behördlichen Hinweispflichtverletzung im Schrifttum diskutierte Rechtsfiguren, die zur Beseitigung hierauf beruhender negativer Rechtsfolgen für den Ausländer – etwa über die Rechtskonstruktion der „Folgenbeseitigungslast“ oder über einen originären „Herstellungsanspruch“ (vgl. Hofmann, a.a.O., § 82 Rn. 26 ff.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 82 Rn. 56 ff.) – führen könnten, im vorliegenden Fall ausscheiden, so dass der Antragsteller im Ergebnis das Erlöschen seines Aufenthaltstitels gegen sich gelten lassen muss und als unerlaubt eingereisten Ausländer im Sinne von § 15 a Abs. 1 AufenthG der rechtmäßigen Verteilungsentscheidung vom 31.8.2009 Folge zu leisten hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Ausspruch über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO.