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Urteil

6 K 1341/12.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0611.6K1341.12.GI.0A
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Leitsätze
Bei Beurteilungspegeln über 60 dB(A) in der Nacht können Pegelminderungen von weniger als 3 dB(A) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Beurteilungspegeln über 60 dB(A) in der Nacht können Pegelminderungen von weniger als 3 dB(A) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße rechtfertigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage - für die das erkennende Gericht gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig ist - ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO gegen die durch das Regierungspräsidium Kassel am 23.10.2010 angeordnete und durch Vorschriftszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zur StVO) als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG bekannt gemachte Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit statthaft. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage nicht verfristet. Zutreffend geht er dabei zwar davon aus, dass - da hier ein Vorverfahren nach § 68 VwGO gemäß § 16 a Abs. 2 Satz 1 HessAGVwGO sowie gemäß der Nr. 11.1 der Anlage zu § 16 a Abs. 1 HessAGVwGO nicht stattfindet - die Klage gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz VwGO innerhalb eines Jahres, nachdem sich der Kläger erstmals der Regelung durch Verkehrszeichen gegenüber gesehen hat, erhoben werden musste (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 23.09.2010, Az.: 3 C 32/09, DAR 2011, 39 und Az.: 3 C 37/09, NZV 2011, 156 ). Diese Frist hat der Kläger aber im Hinblick auf die durch das Bußgeldverfahren dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung am 07.07.2011 mit der am 06.07.2012 erhobenen Klage eingehalten. Dass er zuvor schon an der jedenfalls seit dem 01.02.2011 vorhandenen Beschilderung in den hier fraglichen Ortsdurchfahrten vorbeigefahren wäre, vermag die Kammer nicht festzustellen. Hierzu hat der Kläger erläutert, beruflich sei er als XX in der Gemeinde XY tätig, so dass er immer nur zum Wochenanfang von Allendorf entweder über Dillenburg oder über Olpe nach Nordrhein-Westfalen fahre und zum Wochenende auf einer dieser Routen zurückkomme. Der Kläger ist als Adressat belastender Verwaltungsakte auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie das erstmalige Betroffensein von der streitigen Geschwindigkeitsbeschränkung über 5 Monate nach dem Aufstellen der Schilder nahelegt - die fraglichen Streckenabschnitte der B 252 offenbar nur sehr selten befährt. Denn die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers bezüglich eines Verkehrszeichens, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (siehe: BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, NJW 2004, 698 ). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die auf Weisung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17.12.2010 durch das Regierungspräsidium Kassel am 23.12.2010 angeordnete und durch Vorschriftszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zur StVO) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „22-6 h“ bekannt gegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für Fahrzeuge aller Art auf der Bundesstraße 252 für die Ortsdurchfahrten der Gemeinden Münchhausen, Simtshausen, Todenhausen, Wetter, Niederwetter und Lahntal-Göttingen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei aufgrund des Charakters der Geschwindigkeitsbeschränkung als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 23.09.2010, a. a. O.). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 StVO (in der Fassung vom 06.03.2013, BGBl. I, Seite 367) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko oder eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter, d. h. hier der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, erheblich übersteigt. Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d. h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (siehe dazu: BVerwG, Urteile vom 23.09.2010, a. a. O.). Zur Feststellung einer solchen Gefahrenlage im Hinblick auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm liegen keine auf Rechtsetzung beruhenden Grenzwerte für Lärmpegel vor. Vielmehr sind die Lärmwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 04.06.1986, NJW 1986, 2655 ). Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelastung können aber den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23.11.2007 (VkBl. 2007, 767, Lärmschutz-Richtlinien-StV) sowie der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung-16.BImSchV vom 12.06.1990, BGBl. I, Seite 1036) entnommen werden (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22.12.1993, NJW 1994, 2037; Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 11 B 10.1657, Juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2009, NVwZ-RR 2010, 15 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2005, Az.: 8 A 2350/04, Juris). Zu beachten ist dabei, dass die Lärmschutz-Richtlinien-StV nach ihrer Einleitung gerade für bestehende Straßen gelten, aber als Verwaltungsvorschriften nur über den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG Rechtverbindlichkeit erlangen können. Dem gegenüber kommt der Verkehrslärmschutzverordnung Rechtssatzcharakter zu, sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 aber „nur“ für den Bau und die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen. Gleichwohl bringt sie ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Lärm anzunehmen ist (vgl. insbesondere: Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O.). Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt hier in den von der streitigen Geschwindigkeitsbeschränkung erfassten Ortsdurchfahrten der B 252 eine besondere Gefahrenlage im Hinblick auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm vor, die ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigt. Denn ausweislich der zur 5. Sitzung des Runden Tisches am 13.09.2010 von dem Hessischen Landesamt für Straßenverkehrswesen vorgelegten Lärmberechnung des Ingenieurbüros W. vom 30.08.2010 aufgrund einer Hochrechnung der Ergebnisse der Verkehrserhebungen vom 19.04. und 01.08.2010 auf Jahresdurchschnittswerte sind die Anwohner an den streitigen Streckenabschnitten ganz erheblichen Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. Unter Berücksichtigung des bereits ab dem 19.04.2010 geltenden Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t für die Zeit vom 22 bis 6 h (mit Ausnahme der Be- und Entlader der Landkreise Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf und Hochsauerlandkreis) errechnete sich bei einer zulässigen Geschwindigkeit vom 50 km/h immer noch ein nächtlicher Schallpegelwert in Münchhausen von 64,8 dB(A), in Simtshausen von 64,5 dB(A), in Todenhausen von 65,5 dB(A), in Wetter von 64,7 dB(A), in Niederwetter von 65,8 dB(A) und in Lahntal-Göttingen von 66,2 dB(A). Diese Lärmpegel überschreiten den in Ziffer 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Beurteilungspegel von 62 dB(A) zwischen 22 und 6 h (nachts), ab dem straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht kommen sollen, deutlich. Ferner ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten nachts den Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) nicht überschreitet. Schließlich ist nach § 1 Abs. 2 16. BImSchV jede Änderung einer Straße durch einen baulichen Eingriff erheblich, wenn ein Beurteilungspegel über 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder ein solcher noch erhöht wird. Vorliegend ist aber nicht nur die Schwelle des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erreicht, sondern auch die hier streitige Geschwindigkeitsbeschränkung als solche rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der in der Anordnung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.12.2010 gegebenen Begründung, der Vermerke des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als oberster Fachbehörde (insbesondere derjenigen vom 03.09.2010 und 09.12.2010 zur Vorbereitung der 5. und 6. Sitzung des Runden Tisches am 13.09.2010 und 13.12.2010) sowie der Ausführungen im vorliegenden Klageverfahren ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass das Gericht keine eigene Zweckmäßigkeitsentscheidung zu treffen, sondern gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Solches ist hier zu verneinen. Vielmehr ist die streitige Regelung unter umfassender Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl. zu diesen: Ziffer 1.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV) getroffen worden. Hierzu diente insbesondere der vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung organisierte sogenannte Runde Tisch. Die streitigen Geschwindkeitsbeschränkungen führen zu zweckentsprechenden Reduzierungen der nächtlichen Lärmpegel in den betroffenen Gemeinden. Ausweislich der bereits oben zitierten Lärmberechnung des Ingenieurbüros W. führt die Reduzierung der nachts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in den jeweiligen Ortsdurchfahrten zu einer Reduzierung des Lärmpegels um 2,7 dB(A). Für Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung besteht kein Anlass. Denn auch die von der Firma .. - die sich gegen Verkehrsbeschränkungen gewandt hatte - für die 4. Sitzung des Runden Tisches am 06.07.2010 vorgelegte Lärmberechnung der .. GmbH kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eine Lärmminderung um 2,7 dB(A) erreicht wird. Diese Lärmberechnung weist im Übrigen in der aktualisierten Fassung vom 23.08.2010 bezüglich der nächtlichen Belastung im Jahr 2009 für die Ortschaften Lahntal-Göttingen, Niederwetter und Wetter die selben Werte und für die Ortschaften Todenhausen, Simtshausen und Münchhausen um 0,5 dB(A) höhere Werte als die oben angegebenen des Ingenieurbüros W. für das Jahr 2010 aus. Die Lärmminderung um 2,7 dB(A) erfüllt die Ziffer 2.3 Satz 1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV, wonach durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen der Beurteilungspegel unter den Richtwert abgesenkt, mindestens jedoch eine Pegelminderung um 3 dB(A) bewirkt werden soll. Denn nach Satz 2 dieser Bestimmung ist bei der Berechnung der Wirkung einer Maßnahme nach den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90, Abschnitt 4) die Differenz der nicht aufgerundeten Beurteilungspegel zwischen dem Zustand ohne Maßnahmen und dem Zustand mit Maßnahmen aufzurunden. Damit wird durch die streitige Geschwindigkeitsbeschränkung in allen betroffenen Ortsdurchfahrten eine Pegelminderung von 3 dB(A) erreicht, auch wenn der Lärmpegelwert von 62 dB(A) allein in Simtshausen mit 61,8 dB(A) unterschritten wird. Rechtlich unerheblich ist hier, dass von der Lärmreduzierung von 2,7 dB(A) durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h 2,2 dB(A) auf die Lastkraftwagen und lediglich 0,5 dB(A) auf die Personenkraftwagen entfallen. Zwar erfüllt die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Personenkraftwagen für sich genommen damit nicht die Voraussetzung einer Pegelminderung um 3 dB(A) gemäß Ziffer 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Hier ist aber die rechtliche Wertung der Verkehrslärmschutzverordnung entscheidend zu berücksichtigen (vgl. zu Durchfahrtsverboten für Mautausweichverkehr nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: BVerwG, Urteile vom 15.12.2011, NJW 2012, 1608 und vom 13.03.2008, NJW 2008, 2867 ). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ist u. a. eine Lärmzunahme „wesentlich“, wenn ein Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht - mit Ausnahme von Gewerbegebieten - weiter erhöht wird. Umgekehrt bedeutet das, dass auch eine Senkung des Beurteilungspegels jenseits des Wertes von 60 dB(A) um höchstens 1 dB(A) keine nur sehr geringe Verbesserung der Lärmsituation für Anwohner darstellt, soweit es um die Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme geht (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O.). Da nach den Gesetzen der Lärmphysik erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führt und umgekehrt eine Senkung um 3 dB(A) eine Halbierung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, kann nicht erst bei einer Verringerung um 3 dB(A) ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanter Entlastungseffekt angenommen werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O. unter Bezugnahme auf Nr. 7 des Anhangs der Lärmschutz-Richtlinien-StV). Vorliegend würde in sämtlichen betroffenen Ortsdurchfahrten unter Berücksichtigung einer Reduzierung von 2,2 dB(A) durch die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftwagen immer noch der in § 1 Abs. 2 16. BImSchV genannte nächtliche Lärmpegelwert von 60 dB(A) und sogar der höhere Wert der Ziffer 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 62 dB(A) überschritten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich bei den hier maßgeblichen Pegeln um sogenannte Mittelungspegel handelt. Diese liegen zwar anders als der Pegelmittelwert (arithmetisches Mittel) näher an den Pegelspitzen (siehe dazu Ziffer 4 des Anhangs der Lärmschutz-Richtlinien-StV), stellen gleichwohl aber nicht die höchste tatsächlich auftretende Lärmbelastung dar. Ob darüber hinaus Sicherheitsaspekte einer Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung für Personenkraftwagen bei gleichzeitiger Beibehaltung für die Lastkraftwagen entgegenstehen würden, kann hier dahinstehen. Zwar hat das Polizeipräsidium Nordhessen in seiner Stellungnahme vom 09.12.2009 an das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport zu Durchfahrtsverboten für schwere Lastkraftwagen auf der B 3 und der B 252 ausgeführt, dass unterschiedliche Geschwindigkeiten für Lastkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge zu unnötigen Überholvorgängen und den daraus resultierenden zusätzlichen gefahrträchtigen Situationen führten. Hierauf hat der Beklagte die angefochtene Entscheidung jedoch nicht gestützt. Entgegen der Ansicht des Klägers vermag die Kammer bei der streitigen Geschwindigkeitsbeschränkung auch keinen Ermessensfehler des Beklagten im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der B 252 zu erkennen. Zwar bestimmt Ziffer 3.3 a der Lärmschutz-Richtlinien-StV, dass auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weiteren Hauptverkehrsstraßen, auf denen sich der weiträumige und innerörtliche Verkehr bündelt und die Wohngebiete entlastet, einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegensteht. Ferner kommt die besondere Bedeutung, die der Verordnungsgeber dem Verkehrsfluss auf diesen Straßen beimisst, auch in § 45 Abs. 1 c StVO zum Ausdruck, wonach sich die Anordnung einer Tempo-30-Zone weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken darf. Gleichwohl schließen aber weder die Verkehrsfunktion einer Straße als Bundesstraße noch der Umstand, dass Lärmbelastungen durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst werden, die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen von vorn herein aus (siehe etwa: OVG Münster, Beschluss vom 25.07.2007, NVwZ-RR 2007, 752). Vielmehr ist diese Verkehrsfunktion mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung bezüglich der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einzustellen und vermag gegebenenfalls deren Ablehnung zu rechtfertigen (vgl. dazu etwa: Hess. VGH, Urteil vom 17.11.2009, Az.: 2 A 1502/09, Juris und Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2010, Bay. VBl. 2010, 371). Dass dies von dem Beklagten nicht beachtet worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht gerade der von dem Kläger benannte Umstand, dass der Beklagte noch in dem Berufungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Anordnung eines LKW-Fahrverbotes (Az.: 2 A 1531/09) vorgetragen hatte, eine für die Ortsdurchfahrten der B 252 vorgeschlagene Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei mit der Funktion einer Bundesstraße nicht vereinbar, dafür, dass diesem Gesichtspunkt auch vorliegend die ihm zukommende Bedeutung beigemessen worden ist. Wenn nunmehr im Rahmen der Ermessensausübung in den fünf Ortsdurchfahrten, in denen der nächtliche Lärmpegelwert von 62 dB(A) trotz des angeordneten LKW-Fahrverbotes noch überschritten wird, dem Lärmschutz der Anwohner der Vorrang vor einer „freien Fahrt“ mit maximal 50 km/h eingeräumt wird, vermag die Kammer das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Lärmreduzierung dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dient, während die Geschwindigkeitsbeschränkung - auch wenn davon nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung insgesamt eine Strecke von circa 6 km betroffen sein soll - lediglich eine vergleichsweise geringe Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG der betroffenen Kraftfahrzeugführer darstellt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass es zur Einhaltung des Nachtgrenzwertes von 62 dB(A) ausgereicht hätte, ein Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen ohne weitergehende Geschwindigkeitsreduzierungen auszusprechen, wenn das Verbot sehr restriktiv gehandhabt, keine Ausnahmen gewährt und konsequent überwacht worden wäre. Richtig ist zwar, dass insbesondere ausweislich der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 27.01.2010 für das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im Falle einer strikten Einhaltung eines Fahrverbotes für Lastkraftwagen über 3,5 t sowohl die Nacht- als auch die Taggrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht überschritten worden wären. Die Ausnahme für Be- und Entlader der Landkreise Marburg-Biedenkopf, Waldeck-Frankenberg und Hochsauerlandkreis ist aber verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine sachgerechte Bewertung eines LKW-Fahrverbotes setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile der von dem Durchfahrtsverbot betroffenen Unternehmen in die Abwägung für die Verkehrsbeschränkung einbezogen werden (vgl. dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O.). Dies gilt hier insbesondere für die von dem nächtlichen LKW-Fahrverbot betroffenen Betriebe aus der Region, für die ein Ausweichen auf andere Strecken nur begrenzt möglich ist. Für sie wäre ein striktes Nachtfahrverbot gegenüber einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine erheblich stärker belastende Maßnahme (vgl. zur Qualifizierung eines Verkehrsverbotes als letztes Mittel auch Ziffer 3.4 der Lärmschutz-Richtlinien-StV). Ferner ist nicht ersichtlich, dass es aufgrund der streitigen nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer Verlagerung des Kraftfahrzeugverkehrs gekommen wäre, der die rechtlichen Interessen der Anlieger anderer Straßen verletzen würde, ihrerseits von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits: BVerwG, Urteil vom 04.06.1986, a. a. O.). Zwar mag etwa für eine Fahrt von Marburg nach Frankenberg (Eder) als Alternative zur Fahrt über die B 252 mit der in fünf Ortsdurchfahrten bestehenden nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung eine Fahrt über die L 3076/3077 durch Schönstadt, Bracht und Rosenthal in Betracht kommen. Auch wenn beide Strecken eine annähernd gleiche Länge aufweisen, ist aber nicht ersichtlich, dass die besser ausgebaute B 252 in dieser Weise nachts umgangen würde. Jedenfalls sind in den vorgelegten Akten keine entsprechenden Feststellungen enthalten. Insbesondere fehlt es an Beschwerden aus den betreffenden Ortschaften über eine Zunahme des nächtlichen Verkehrs nach Einführung der hier streitigen Geschwindigkeitsbeschränkung. Schließlich vermag die Kammer keine Rechtsfehler im Hinblick auf einzelne Teilstrecken der Ortsdurchfahrten festzustellen. Zwar mag es dabei auch kurze Bereiche geben, die den Gewerbegebieten zuzuordnen sind, in denen der nächtliche Immissionsgrenzwert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV 59 dB(A) und gemäß Ziffer 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV 65 dB(A) beträgt. In Todenhausen, Niederwetter und Lahntal-Göttingen würde aber ohne die streitige Geschwindigkeitsbeschränkung auch der höhere Wert von 65 dB(A) nachts überschritten und in den anderen drei Ortschaften läge er nur maximal um 0,5 dB(A) darunter. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Geschwindigkeitswechsel durch Abbremsen und Beschleunigen die Lärmbelastung gegenüber einem gleichmäßigen Rollen mit niedriger Geschwindigkeit erhöhen würden. Gleichwohl dürfte aber eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der hier streitigen Geschwindigkeitsbeschränkung in Einzelbereichen geeignet sein, ihre Akzeptanz insgesamt bei den Kraftfahrzeugführern zu erhöhen. Dies gilt hier umso mehr, als ausweislich der Anordnung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.12.2010 die Zeichen 274 StVO nicht erst am unmittelbaren Beginn der Wohnbebauung aufgestellt werden sollten, da dabei berücksichtigt werden sollte, dass die Polizeidienststellen und Ordnungsbehörden nach einem - noch anzuwendenden - Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 06.01.2006 (StAnz., Seite 286) Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich erst in einem Abstand von 100 m von dem Verkehrszeichen durchführen sollen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der in A-Stadt wohnhafte Kläger begehrt die Aufhebung der durch Vorschriftszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zur StVO) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „22-6 h“ angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für Fahrzeuge aller Art auf der Bundesstraße 252 für die Ortsdurchfahrten der Gemeinden Münchhausen, Simtshausen, Todenhausen, Wetter, Niederwetter und Lahntal-Göttingen. Im September 2006 ordnete das Regierungspräsidium Kassel gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO unter anderem für die B 252 zwischen Diemelstadt und Lahntal-Göttingen ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge im Durchgangsverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t an. Dieses Verbot hob das Verwaltungsgericht Kassel mit durch Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2009 (Az.: 2 A 1531/09) bestätigtem Urteil vom 14.05.2008 (Az. 2 E 1328/07) auf. Der Beklagte habe nicht belegt, dass veränderte Verkehrsverhältnisse vorlägen, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden seien. Daraufhin ordnete das Regierungspräsidium Kassel auf Weisung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 22.12.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 6 StVO unter anderem für die oben genannte Strecke befristet bis zum 28.02.2010 erneut ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t für den Durchgangsverkehr an, um im Hinblick auf bestehende erhebliche Lärmimmissionen Daten für etwaige verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu gewinnen. Diese Anordnung verlängerte das Regierungspräsidium Kassel mit Anordnung vom 18.03.2010 bis zum 18.04.2010 und ordnete ab dem 19.04.2010 bis zum 30.06.2010 ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t für die Zeit von 22.00 h bis 6.00 h an, wobei die B 252 frei für Be- oder Entlader der Landkreise Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf und Hochsauerlandkreis war. Letztere Anordnung verlängerte das Regierungspräsidium Kassel mit Anordnungen vom 18.06.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 15.09.2010 bis zum 31.01.2011. Zuvor hatte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bereits im November 2009 nach Verkündung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen gebeten, sowohl zur Gefahrenlage als auch zur Lärmsituation unter anderem in den oben genannten Ortsdurchfahrten Erhebungen durchzuführen. Verkehrserhebungen und darauf basierende Lärmberechnungen ergaben, dass der nächtliche Lärmpegelwert von 62 dB(A) erheblich überschritten wurde. Von der Anordnung eines Lkw-Nachtfahrverbotes für die Zeit vom 22.00 h bis 6.00 h wurde aufgrund von Protesten der ortsansässigen Industrie abgesehen. Vielmehr wurde im Frühjahr 2010 zur Problembewältigung ein sog. Runder Tisch eingerichtet. Ihm gehörten Vertreter der heimischen Unternehmen, Speditionsunternehmen, die hessischen Speditionsverbände, die Industrie- und Handelskammern Kassel und Arnsberg, die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden, die Landräte, die Regierungspräsidien Gießen und Kassel sowie Vertreter von zwei Bürgerinitiativen an. Dieser erörterte im Jahr 2010 in insgesamt sechs Sitzungen die Möglichkeiten zur Lärmreduzierung durch verkehrsrechtliche Maßnahmen. Grundlage war dabei unter anderem auch eine von dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen vorgelegte Lärmberechnung des Ingenieurbüros W. aufgrund einer Hochrechnung der Ergebnisse der Verkehrserhebungen vom 19.04. und 01.08.2010 auf Jahresdurchschnittswerte. Diese wies für die nächtlichen Schallpegel in den Ortslagen der B 252 die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Werte aus. Ortslage alle Kfz/50 km/h Nachtfahrtverbot>3,5to alle Kfz/30 km/h Nachtfahrtverbot>3,5to Pkw 50 km/h/LKW 30 km/h Nachtfahrverbot>3,5to Schallpegel [dB(A)] Schallpegel [dB(A)] Schallpegel [dB(A)] Gashol 58,4 55,7 56,0 Twiste 61,9 59,2 59,7 Berndorf 62,3 59,6 60,1 Dorfitter 61,9 59,3 59,8 Herzhausen 63,0 60,4 60,9 Kirchlotheim 59,7 57,0 57,5 Bottendorf 59,6 56,9 57,2 Ernsthausen 60,2 57,5 57,8 Münchhausen 64,8 62,1 62,6 Simtshausen 64,5 61,8 62,3 Todenhausen 65,5 62,8 63,3 Wetter 64,7 62,0 62,5 Niederwetter 65,8 63,1 63,6 Göttingen 66,2 63,5 64,0 Auf schriftliche Bitte des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17.12.2010 ordnete das Regierungspräsidium Kassel am 23.12.2010 gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 3 StVO für die B 252 zwischen der A 44/Anschlussstelle Diemelstadt und Lahntal-Göttingen (Einmündung B 62) ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse - Zeichen 253 mit dem Zusatz „22-6 h“ und dem Zusatz „Be- und Entlader der Landkreise Marburg-Biedenkopf, Waldeck-Frankenberg und Hochsauerlandkreis frei“ -, sowie für die Ortsdurchfahrten der Gemeinden Münchhausen, Simtshausen, Todenhausen, Wetter, Niederwetter und Lahntal-Göttingen eine Geschwindigkeitsbeschränkung - Zeichen 274 StVO (30 km/h) mit dem Zusatz „22-6 h“ - an. Beides sollte unbefristet gelten, längstens bis zur Fertigstellung der in Planung befindlichen Umgehungsstraßen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anwohner auf den genannten Streckenabschnitten der B 252 erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Die Anordnungen seien erforderlich, da nur durch eine Kombination aus nächtlichem Durchfahrtverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t und einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für Fahrzeuge aller Art der Lärmpegelrichtwert von 62 dB(A) für die Nachtzeit in den benannten Ortsdurchfahrten annähernd eingehalten bzw. unterschritten werden könne. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig, da eventuellen Härtefällen durch die Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung vom Lkw-Nachtfahrverbot Rechnung getragen werden könne. Die entsprechende Beschilderung war am 01.02.2011 abgeschlossen. Am 07.07.2011 überschritt der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs um 4.40 h in Münchhausen, Ortsteil Simtshausen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das insoweit eingeleitete Bußgeldverfahren stellte das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 08.02.2012 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein. Zuvor hatte der Kläger bereits mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.01.2012 beim Regierungspräsidium Kassel um Akteneinsicht bezüglich der zum Erlass der Geschwindigkeitsbeschränkung führenden Unterlagen gebeten. Mit Schreiben vom 21.03.2012 übersandte das Regierungspräsidium Kassel dem Bevollmächtigten des Klägers einen Auszug aus seiner entsprechenden Verwaltungsakte. Ferner erläuterte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf eine entsprechende Anfrage dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.04.2012 die Gründe der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen unter Beifügung eines Teils des zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials. Am 06.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dies sei fristgemäß erfolgt. Er habe erstmals auf der Fahrt in den Urlaub am 07.07.2011 von den streitigen Geschwindigkeitsbeschränkungen Kenntnis erlangt. Die Klage sei auch begründet. Die angegriffenen Geschwindigkeitsbeschränkungen seien rechtswidrig. Sie stellten eine völlig willkürliche politische Entscheidung dar, welche den Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 GG verletze. Gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23.11.2007 sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit der Funktion der B 252 als Straße für den überörtlichen Verkehr nicht vereinbar. Die Straße sei für diesen Zweck überhaupt nicht mehr tauglich und ihre eigentliche Widmung und Funktion würde ad absurdum geführt. Dementsprechend habe der Beklagte selbst in dem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Fahrverbot für Mautausweichverkehr vorgetragen, die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei mit der Funktion einer Bundesstraße nicht vereinbar. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie man zu der Geschwindigkeitsbeschränkung gekommen sei. Ausweislich der Behördenakte hätte es zur Einhaltung des Nachtgrenzwertes von 62 dB(A) ausgereicht, ein Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen ohne weitergehende Geschwindigkeitsreduzierungen auszusprechen, wenn das Verbot sehr restriktiv gehandhabt worden wäre, d. h. keine Ausnahmen gewährt und die Befolgung konsequent überwacht worden wäre. Dass mit dem Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen keine ausreichende Reduzierung des Lärmpegels erreicht werde, liege damit allein an den zugunsten der heimischen Wirtschaft gemachten Ausnahmen. Schließlich bestreitet der Kläger, dass durch die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h eine Reduzierung des Lärmpegels um wenigstens 3 dB(A) erreicht werde. Der Kläger beantragt, die auf der Anordnung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.12.2010 beruhende an der B 252 in den Ortschaften Münchhausen, Simtshausen, Todenhausen, Wetter, Nieder-Wetter und Göttingen in der Zeit von 22:00 h bis 06:00 h geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger die Jahresfrist für die Klageerhebung nicht eingehalten habe. Es sei aufgrund des Wohnsitzes des Klägers unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass dieser von den in der letzten Januarwoche 2011 aufgestellten Verkehrszeichen erstmals am 07.07.2011 Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Die streitigen Geschwindigkeitsbeschränkungen seien zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm erlassen worden. Nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm kämen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort unter anderem in Mischgebieten einen Wert von 62 dB(A) nachts überschreite. Dies sei in den hier fraglichen Ortslagen der Fall gewesen. Nur durch eine Kombination aus nächtlichem Durchfahrtverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für Fahrzeuge aller Art habe der Lärmpegelrichtwert von 62 dB(A) für die Nachtzeit in den genannten Ortsdurchfahrten annähernd eingehalten bzw. unterschritten werden können. Der Regelgrundsatz der Ziffer 3.3 a Lärmschutz-Richtlinie-StV sei daher zu durchbrechen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die in diesem vorgelegte Behördenakte des Beklagten (1 Hefter des Regierungspräsidiums Kassel) und die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 1703/12.GI nebst der dort vorgelegten Behördenakte (11 Aktenordner und 1 Hefter des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.