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Urteil

8 A 2350/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde nach §45 Abs.1 StVO kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm verkehrsregelnde Maßnahmen anordnen, wenn die Lärmbeeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt; die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV dienen als Orientierung. • Bei Überschreiten der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV kann sich das Ermessen der Behörde zur Anordnung von Maßnahmen verdichten, eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber nicht zwingend. • Bei der Ermessensentscheidung sind Gebietstyp, Vorbelastung, Art des Lärms (z. B. Spitzenpegel) und mögliche Verlagerungseffekte auf andere Straßen sowie bevorstehende Planungen (z. B. Straßenumbau) zu berücksichtigen. • Eine ablehnende Ermessensentscheidung ist für die Tagzeit nicht zu beanstanden, kann aber für die Nachtzeit ermessensfehlerhaft sein, wenn die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Anwohner und die veränderten Verkehrsverhältnisse nachts nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Ermessensprüfung bei verkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen; Nachtzeit gesondert zu beachten • Eine Behörde nach §45 Abs.1 StVO kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm verkehrsregelnde Maßnahmen anordnen, wenn die Lärmbeeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt; die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV dienen als Orientierung. • Bei Überschreiten der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV kann sich das Ermessen der Behörde zur Anordnung von Maßnahmen verdichten, eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber nicht zwingend. • Bei der Ermessensentscheidung sind Gebietstyp, Vorbelastung, Art des Lärms (z. B. Spitzenpegel) und mögliche Verlagerungseffekte auf andere Straßen sowie bevorstehende Planungen (z. B. Straßenumbau) zu berücksichtigen. • Eine ablehnende Ermessensentscheidung ist für die Tagzeit nicht zu beanstanden, kann aber für die Nachtzeit ermessensfehlerhaft sein, wenn die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Anwohner und die veränderten Verkehrsverhältnisse nachts nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Klägerin wohnt in einem Wohnhaus an der Detmolder Straße (B 66) in Bielefeld, einer stark belasteten, zweispurigen Verkehrsstrecke mit beschädigter Asphaltdecke und gepflasterten inneren Fahrstreifen sowie Straßenbahnverkehr. Sie beantragte 2001 zusammen mit Anwohnern Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm und Luftschadstoffen; der Straßenbaulastträger lehnte 2002 ab und verwies auf geplante Umbauarbeiten. In Planungen sind Fahrbahnerneuerung, Mitteltrennung, separate Linksabbiegespuren und Hochbahnsteige vorgesehen; eine schalltechnische Untersuchung ergab für die Klägerwohnung hohe Beurteilungspegel (74 dB(A) tags, 67 dB(A) nachts). Die Klägerin klagte auf Durchführung verkehrsrechtlicher Maßnahmen (u.a. Tempo 30, Lkw-Verbote, einspurige Führung); das VG Minden wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Senat war teilweise erfolgreich: das Gericht hielt die Abweisung für die Tagzeit für ermessensfehlerfrei, für die Nachtzeit jedoch für rechtswidrig und verpflichtete zur Neubescheidung. • Anwendbare Normen und Maßstäbe: §45 Abs.1, 1a StVO (Ermächtigung zu verkehrsregelnden Maßnahmen), §2 Abs.1 16. BImSchV (Orientierungsgrenzwerte), Lärmschutz-Richtlinien-StV als Bewertungsmaßstab; gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler (§114 VwGO). • Tatbestandliche Voraussetzungen sind erfüllt: Die Gebietsqualität (Mischgebiet) und die in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Immissionswerte (74 dB(A) tags/67 dB(A) nachts) überschreiten die einschlägigen Grenzwerte und begründen eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangt. • Ermessensgrundsätze: Die Behörde hat bei der Abwägung Belange des Straßenverkehrs, Anliegerinteressen anderer Straßen, Funktionsangemessenheit der Straße, Vorbelastung, mögliche Verlagerungseffekte und technische bzw. organisatorische Umsetzbarkeit zu berücksichtigen; passive Schallschutzmaßnahmen sind als Alternative zu prüfen. • Bewertung der Tagzeit: Die Behörde durfte wegen der verkehrsrelevanten Funktion der Bundesstraße, des fortgeschrittenen Planfeststellungsverfahrens zum Umbau, der zu erwartenden positiven Wirkungen des Umbaus sowie der Risiken einer Verlagerung und der Auswirkungen auf den Stadtbahnverkehr für die Zeit von 6:00–22:00 Uhr von verkehrsbeschränkenden Anordnungen absehen; diese Ermessensentscheidung war nicht zu beanstanden. • Bewertung der Nachtzeit: Für 22:00–6:00 Uhr hat die Behörde die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Anwohner und die unterschiedlichen Verkehrsverhältnisse (geringere Verkehrsdichte, geringere Auswirkungen auf Stadtbahnablauf) nicht ausreichend berücksichtigt. Die Überschreitung der Richtwerte und die charakteristischen Lärmspitzen rechtfertigen eine vertiefte Prüfung und damit eine Neubescheidung. • Konsequenz: Die ablehnende Entscheidung ist insoweit ermessensfehlerhaft, weshalb die Behörde verpflichtet ist, den Antrag bezüglich der Nachtzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass der Bescheid des Beklagten vom 30.01.2002 teilweise aufgehoben wurde: Der Beklagte ist zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 22.03.2001 bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärmbelastung für die Nachtzeit (22:00–6:00) unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Für die Tagzeit (6:00–22:00) war die Ablehnung ermessensfehlerfrei und bleibt bestehen. Die Kostenentscheidung wurde geteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Nachtzeit eine andere Schutzwürdigkeit und veränderte Verkehrsverhältnisse aufweist, die in der behördlichen Gesamtabwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, weshalb eine neue Ermessensentscheidung zu treffen ist.