Beschluss
7 K 2360/11.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0513.7K2360.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei einer ursprünglich zulässigen Untätigkeitsklage erfolgt die Einbeziehung eines nachträglich ergangenen, die Vornahme des Verwaltungsakts ablehnenden Bescheides kraft Gesetzes bzw. von Amts wegen (gegen VG Hannover, 28.06.2011 - 13 A 626/10 -).
Es kommt damit nicht darauf an, ob der Kläger den ablehnenden Bescheid innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO in die anhängige Untätigkeitsklage einbezogen hat.
2. Einzelfall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete - inzwischen erledigte - Klage.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer ursprünglich zulässigen Untätigkeitsklage erfolgt die Einbeziehung eines nachträglich ergangenen, die Vornahme des Verwaltungsakts ablehnenden Bescheides kraft Gesetzes bzw. von Amts wegen (gegen VG Hannover, 28.06.2011 - 13 A 626/10 -). Es kommt damit nicht darauf an, ob der Kläger den ablehnenden Bescheid innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO in die anhängige Untätigkeitsklage einbezogen hat. 2. Einzelfall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete - inzwischen erledigte - Klage. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Vorsitzenden nachdem übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Der Umstand, dass die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 24.01. und 05.02.2013 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, steht der Sachentscheidung über Prozesskostenhilfe nicht entgegen (vgl. VG Gießen, 17.03.2009 - 7 K 4554/08.GI.A - m.w.N.). Denn der Prozesskostenhilfeantrag war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erteilung iranischer Pässe an die Kläger; vgl. Schriftsatz der Kläger-Bevollmächtigten vom 24.01.2013, Bl. 25 d.A.) entscheidungsreif (vgl. hierzu eingehend Hess.VGH, 26.03.2008 - 7 D 575/08 - ESVGH 58, 221 = InfAuslR 2008, 350). Die Kläger hatten, bei Gericht am 08.09.2011 eingehend, die gem. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen zu ihrem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt und der Beklagte hatte Stellung genommen und am 12.10.2011 die Behördenakten vorgelegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Kläger, hinsichtlich der nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist (vgl. VG Gießen, 24.04.2012 - 7 K 5704/10.GI - m.w.N.) - schon deshalb abzulehnen, weil es der Klage an der gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage bestehen nicht, obgleich der nach Rechtshängigkeit der Untätigkeitsklage ergangene, die Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer an die Kläger ablehnende, Bescheid des Beklagten vom 06.10.2011 (Bl. 394 bis 397 d.BA I.) von den Klägern nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO in die anhängig gemachte Untätigkeitsklage einbezogen wurde. Denn bei einer - wie hier - ursprünglich zulässigen Untätigkeitsklage (Klageerhebung nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts, § 75 S. 2 VwGO) erfolgt die Einbeziehung eines nachträglich ergangenen, die Vornahme des Verwaltungsakts ablehnenden Bescheides kraft Gesetzes bzw. von Amts wegen (Bay.VGH, 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495 - juris; a.A. VG Hannover, 28.06.2011 - 13 A 626/10 - juris; … VG Gießen, 17.02.2009 - 7 K 2161/08.GI - m.w.N.). Jedoch erweist sich die Klage schon bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden, summarischen Prüfung als unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht mit seiner, angesichts des gestellten Antrags (Bl. 360 d.BA I.) alle drei Kläger erfassenden Verfügung vom 06.10.2011 die Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer gem. § 5 AufenthV an die Kläger abgelehnt. Die Kläger hatten weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer noch auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die Entscheidung hierüber liegt also bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Behörde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar haben die Kläger in Gestalt des Schreibens des Klägers zu 1. vom 14.09.2011 (Bl. 393 d.BA I.) einen Ausstellungsgrund (vgl. hierzu im Einzelnen VG Gießen, 10.04.2013 - 7 K 2128/11.GI - m.w.N.) für den begehrten Reiseausweis für Ausländer benannt. Es war jedoch von den zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht über einen iranischen Pass verfügenden Klägern nicht dargetan, dass sie einen solchen nicht auf zumutbare Weise hätten erlangen können (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in zumutbarer Weise“ VG Gießen, 14.01.2013 - 7 K 3068/12.GI -). Den Klägern wäre es zuzumuten gewesen, beim Iranischen Generalkonsulat in Frankfurt um die Ausstellung iranischer Nationalpässe nachzusuchen, zumal die Kläger bereits seit langem über eine von der Ausländerbehörde des Beklagten ausgestellte „Bescheinigung zur Vorlage bei dem Iranischen Generalkonsulat“ vom 05.11.2007 (Bl. 283 d.BA I.) verfügten, die die Passbeschaffung für die Kläger wesentlich zu erleichtern in der Lage war, da die Ausländerbehörde darin gegenüber dem Iranischen Generalkonsulat bescheinigte, dass den Klägern ein Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden könne, wenn weitere Voraussetzungen gegeben seien, vor allem die Erfüllung der Passpflicht des § 3 Abs. 1 AufenthG. Dem Verlangen der Ausländerbehörde nach Bemühungen der Kläger zur Passbeschaffung steht entgegen die Auffassung der Kläger auch nicht entgegen, dass mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2009 und 11.06.2010 bezogen auf die Kläger zu 1. und 2. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Iran (Bl. 343 d. BA I.) und bezogen auf den Kläger zu 3. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Iran (Bl. 146 d. BA III.) bestandskräftig festgestellt wurde. Denn es ist für einen Ausländer nicht schon deshalb unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV einen Pass oder einen Passersatz zu erlangen, wenn zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2, Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt worden ist (vgl. im Einzelnen Hamb.OVG, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11.Z -, InfAuslR 2012, 217 = EZAR-NF 79 Nr. 6; vgl. auch VG Gießen, 14.01.2013, a.a.O.). Klägerseits ist nicht dargelegt, warum die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinen Bescheiden zu Gunsten der Kläger angenommenen Gefährdungen im Iran sich bereits bei der Vorsprache bei einer iranischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland realisieren sollten. Letztendlich belegt der Umstand, dass die Kläger im Januar 2013 mitteilten, nunmehr iranische Pässe erhalten zu haben, dass die Passerteilung an sie möglich war, und zwar ohne jegliche Gefährdung, anderenfalls wäre sicher hiervon im Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 24.01.2013 berichtet worden. Auch der Hinweis der Kläger auf § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG verfängt nicht. Denn aus dieser Norm lässt sich nichts für die hier relevante Frage nach der Zumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV, einen Pass oder Passersatz zu erlangen, ableiten (Hamb.OVG, a.a.O.). Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels einerseits und bei der Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers für Ausländer andererseits, zu denen auch die von den Klägern begehrten Reiseausweise zählen, handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Dem entsprechend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der einen Seite (§ 5 AufenthG) und für die Ausstellung eines Reiseausweisen für Ausländer auf der anderen Seite (§§ 5, 6 AufenthV) gänzlich unterschiedlich ausgestaltet (a.a.O., Rz. 15 f. in juris). Im Übrigen verweist das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 06.10.2011 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.