OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 820/13.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0917.7L820.13.GI.0A
17Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall der rechtmäßigen nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einer Unionsbürgerin wegen hoher Wiederholungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der rechtmäßigen nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einer Unionsbürgerin wegen hoher Wiederholungsgefahr. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Gießen, 7 K 1934/12.GI) gegen die Verfügung des Landrates des Wetteraukreises vom 08.03.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 hinsichtlich der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (§ 6 FreizügG/EU) begehrt, ergibt sich die Statthaftigkeit daraus, dass der Antragsgegner mit zusätzlicher Verfügung vom 09.04.2013 die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts des Klägers auf Freizügigkeit in seiner Verfügung vom 08.03.2012 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und der Antragsteller auch nicht bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, folgt die Statthaftigkeit des Antrages aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage – hier gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt – gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer - sofern die zuständige Behörde den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Weise begründet hat -, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist dabei die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (vgl. BVerwG, 03.08.2004 – 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = InfAuslR 2005, 18 zu Unionsbürgern; deren Familienangehörige sind ihnen insoweit gleichzustellen). Im vorliegenden Verfahren erweist sich die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung als formell und inhaltlich ausreichend begründet, und es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und die Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO mit gesonderter Anordnung des Antragsgegners vom 09.04.2013 ist entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt insoweit hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen des Inhalts, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, 13.06.2005 – 2 BvR 485/05–; VG Gießen, 20.10.2009 – 7 L 2190/09.GI – jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Verfügung, die auch formell ordnungsgemäß (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 – OVG 11 S 2.12 –, Rz. 6 f. in juris) im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet ist. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die nachstehenden Ausführungen im Rahmen der Darlegung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bezüglich der Wiederholungsgefahr und des weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen in der Anordnung des Landrats des Wetteraukreises vom 09.04.2013 verwiesen und in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Soweit der Antragsteller einerseits auf S. 4 seiner Antragsschrift vom 18.04.2013 rügt, der Sofortvollzug hätte bereits bei Erlass der Verfügung vom 08.03.2012 angeordnet werden müssen, andererseits im Schriftsatz vom 23.04.2013 rügt, der Antragsteller sei kurz vor seiner Haftentlassung plötzlich und überraschend mit der Anordnung des Sofortvollzuges konfrontiert worden, verhilft auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Gießen, 06.06.2003 – 7 G 1092/03 -) darf die Behörde eine bevorstehende Haftentlassung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges berücksichtigen, weil die für die Anordnung des Sofortvollzuges angenommene Wiederholungsgefahr erst ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung besteht. Mit der erst kurz vor Haftentlassung erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung sollte ersichtlich überdies dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, durch beanstandungsfreies Vollzugsverhalten und Einsicht in das Unrecht seiner Tat verlässliche, belastbare Tatsachen zur Minderung der Wiederholungsgefahr zu schaffen. Dass der Antragsteller diese Chancen – mit Ausnahme des beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens – nicht genützt hat, und damit wegen seiner Gefährlichkeit die Anordnung des Sofortvollzuges kurz vor der Haftentlassung herbeigeführt hat, kann er dem Antragsgegner nicht nunmehr gleichsam vorwerfen, um die Einstufung der Anordnung des Sofortvollzuges als rechtswidrig zu erreichen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG bestehen keine Bedenken gegen die vorliegend vom Antragsgegner gewährte Vorgehensweise, weil die Rechte des Antragstellers durch § 7 Abs. 1 S. 4 FreizügG/EU gewahrt sind, wonach seine Abschiebung erst nach Entscheidung über seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen darf. Die Feststellung des Verlusts des Rechts des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt in der Bunderepublik Deutschland in der Verfügung des Landrates des Wetteraukreises vom 08.03.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 selber ist offensichtlich rechtmäßig. Die Verlustfeststellung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 02.03.2011 (Bl. 430 der Behördenakte) gem. § 6 Abs. 8 FreizügG/EU vom Antragsgegner zu der beabsichtigten Verlustfeststellung angehört. Die Verlustfeststellung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in der Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 ausgesprochene Feststellung des Verlusts des Rechts des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist § 6 FreizügG/EU. Da der Kläger, der als serbischer Staatsangehöriger kein Unionsbürger ist, seit über 10 Jahren mit der – 24 Jahre jüngeren – polnischen Staatsangehörigen (Unionsbürgerin) A. B. verheiratet ist (Heirat: xx.yy.1998; Bl. 375 der Behördenakte), genießt er als drittstaatsangehöriger Ehegatte die unionsbürgerrechtliche Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und darüber hinaus aufgrund der im deutschen Recht vorgenommenen Einbeziehung bestimmter Familienangehöriger von Unionsbürgern auch den höchsten Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. zu den Differenzierungen des unionsrechtlichen Ausweisungsschutzes für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eingehend VG München, 29.11.2012 – M 10 K 12.484 – Rz. 58 ff. in juris). Aufgrund der unionsrechtlichen Prägung unbedeutend ist hierbei, dass die polnische Ehefrau des Antragstellers seit Mitte 2012 wieder in Polen (bei ihrer Mutter) lebt und nicht zurückzukehren beabsichtigt (Bl. 738 bis 740 der Behördenakte). Denn die Ehe ist nicht geschieden und bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht der unionsrechtlich vermittelte Schutz des Antragstellers als Drittstaatsangehöriger fort. Die anderweitige Rechtslage nach § 27 f. AufenthG für mit Deutschen verheiratete Drittstaatsangehörige, die bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nach Trennung der Eheleute die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt, ist für den Antragsteller als einen mit einer Unionsbürgerin verheirateten Drittstaatsangehörigen ohne Belang. Nach § 6 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts der Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) festgestellt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht und kann wegen der besonderen Rechtstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen sowie der Bedeutung des Grundsatzes auf Freizügigkeit eine Feststellung nur rechtfertigen, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 FreizügG/EU). Nicht jeder Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, der zunächst einmal eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, führt dazu, dass Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts erlauben würden. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Bewertung des persönlichen Verhaltens des Familienangehörigen des Unionsbürgers vorzunehmen und anhand dessen eine aktuelle Gefährdungsprognose anzustellen (so zu Unionsbürgern bereits VG Gießen, 20.04.2012 – 7 K 4458/11.GI -). Für eine solche Gefährdungsprognose ist bedeutsam, ob eine hinreichende –unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende (vgl. hierzu jüngst eingehend, unter Verwerfung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, BVerwG, 15.01.2013 – 1 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 435 = Inf,AuslR 2013, 217) – Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Familienangehörige des Unionsbürgers künftig die öffentliche Ordnung im Sinne der genannten Vorschriften des AEUV beeinträchtigen wird. Soweit in diesem Zusammenhang die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen sind, ist auch zu prüfen, inwieweit die Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Familienangehörige des Unionsbürgers künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftat mehr begehen wird (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, 03.08.2004, a.a.O.). § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erhöht die Anforderungen an die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU unter anderem in den Fällen, in denen der Familienangehörige des Unionsbürgers – wie vorliegend der Antragsteller – seinen Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatte, zusätzlich dahingehend, dass diese nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im vorliegend interessierenden Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt worden ist. Die Verlustfeststellung bedarf einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, a.a.O.). Diese gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind im Fall des Antragstellers erfüllt. Der dem Antragsteller – wie dargelegt – zukommende besondere Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU steht der Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin gleichwohl nicht entgegen, weil zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen, die eine solche Verlustfeststellung rechtfertigen. Die erforderlichen zwingenden Gründe sind allerdings nicht allein deswegen gegeben, weil der Antragsteller mit Urteil der 31. Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main vom 30.09.2005 (Az.: xy – Fassung des Schuldspruchs in der Form des die Revision des Antragstellers/Angeklagten als unbegründet verwerfenden Beschlusses des BGH vom 31.05.2006 [Az.: xy]) wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit versuchtem schweren Menschenhandel zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, mithin mehr als 5 Jahren, verurteilt worden ist (Bl. 157 bis 202, 223 der Behördenakte). Denn es bedarf immer seitens der Ausländerbehörde, auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren, einer individuellen Entscheidung unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles, insbesondere der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU aufgeführten (VG Gießen, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Eine derartige, alle Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigende, Entscheidung hat die Ausländerbehörde in ihrer Verfügung vom 08.03.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 getroffen. Ihre Entscheidung ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen in der seither vergangenen Zeit. Der EuGH hat zu Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtlinie), die in § 6 FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, ausgeführt, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit eine Verlustfeststellung nur dann rechtfertigen, „wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürger und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmestaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann“ (EuGH, 23.11.2010 - Rs. C-145/09 -, InfAuslR 2011, 45 = NVwZ 2011, 221). Derartige zwingende Gründe liegen vorliegend vor. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern einen besonders hohen Schweregrad der zu befürchtenden Beeinträchtigung. Erforderlich ist eine besonders erhebliche Gefahr erneuter schwerer Straftaten oder einer Gefährdung der inneren Sicherheit. Von einer solchen Gefahr ist angesichts der von der Ausländerbehörde dargelegten hohen Wiederholungsgefahr der erneuten Begehung schwerwiegender Straftaten im Fall des Antragstellers auszugehen. Dies hat der Antragsgegner in seiner sehr sorgfältig und ausführlich begründeten Verfügung vom 08.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 im Einzelnen dargestellt, so dass die Kammer, die sich diesen Ausführungen anschließt, hierauf verweist und in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet des Alters des Antragstellers von inzwischen 66 Jahren geht von ihm weiterhin künftig eine Gefahr aus und es ist insbesondere eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland gegeben, das die Maßnahme der Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Wahrung dieses Interesses als unerlässlich erscheinen lässt. Es ist ein Grundinteresse der Gesellschaft, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung zu schützen. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (VG Gießen, 27.08.2013 – 7 K 484/13.GI -; 21.06.2013 – 7 L 217/13.GI -). Mit seinen dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzurechnenden Straftaten hat der Antragsteller grundlegende gesellschaftliche Interessen beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr einer Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der gegen andere Personen gerichteten Kriminalität, was zugleich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus spezialpräventiven Gründen begründet und die Verlustfeststellung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich erscheinen lässt. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers, wie sie den Behördenakten, den in ihnen befindlichen Auszügen aus den Strafakten und den Gefangenenpersonalakten und den Gerichtsakten entnommen werden kann. Dabei kommt es nicht auf die Gefahr des erneuten Sexualdelikts an. Bei einer Gefährdung der körperlichen Integrität oder bei drohenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen anderer Personen kann auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen (BVerwG, 15.01.2013, a.a.O.; 02.09.2009 – 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3 = NVwZ 2010, 389). Zu der Einschätzung der Wiederholungsgefahr kommt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere anhand der Feststellungen und Prognosen des Leiters der JVA A-Stadt, in der der Antragsteller seit 17.01.2007 einsaß (Bl. 211 der Behördenakte), der Vollzugspläne und der Prognosegutachten des PD Dr. med. habil. C. D., e, vom 28.05.2010 (Bl. 474 – 509 der Behördenakte), des Dipl.-Psych. F. G., h, vom 18.12.2010 (Bl. 413 – 426 der Behördenakte) und des Dipl.-Psych. I. J., k, vom 16.06.2012 (Bl. 673 – 728 der Behördenakte). Der Antragsteller leugnet bis heute seine Straftaten. Das erkennende Gericht hat aber aufgrund der Rechtskraft seiner Verurteilung davon auszugehen, dass er sie begangen hat. Dem Kläger fehlt also die Einsichtsfähigkeit in sein Verhalten. Er hat das Geschehen nicht aufgearbeitet. Soweit in der gegenüber der Strafvollstreckungskammer abgegebenen „Stellungnahme zum Behandlungsverlauf“ der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin L. M. vom 26.02.2010 (Bl. 473 der Behördenakte) davon die Rede ist, der Antragsteller habe sich bei ihr im zweiten Behandlungsabschnitt ab Mai 2008 motiviert auf die Bearbeitung der Fragestellung („Zielsetzung das Tatgeschehen, die Umstände, die dazu geführt haben und die Umgangsweise von Herrn K. mit dem Vorwurf, zu bearbeiten“) eingelassen, selbstkritisch mit seinem Leben auseinandergesetzt und sei bereit gewesen, sich seinen Defiziten zu stellen, wird die Aussagekraft dieser Stellungnahme stark dadurch relativiert, dass die JVA A-Stadt seit März 2010 (Bl. 403 der Behördenakte) immer wieder darauf hinweist, dass die Gespräche des Antragstellers mit dieser externen Therapeutin beendet wurden, weil er immer wieder „sehr eindringlich, begleitet von starken Affekten, versuchte, seine Sichtweise der ihm vorgeworfenen Tat zu vermitteln“ (a.a.O.) und es zu einer Bearbeitung der zur Verurteilung gelangten Straftat dementsprechend nicht gekommen sei, die Gespräche seien Ende August 2009 seitens der Anstalt beendet worden, da der Antragsteller kein neues Therapieziel für sich benennen konnte (vgl. hierzu auch die Schilderung im Führungsaufsicht betreffenden Schreiben des Leiters der JVA A-Stadt vom 15.02.2013, Bl. 754 der Behördenakte). Fehlt danach aber dem Antragsteller die vollständige Einsicht in das von ihm begangene Unrecht bezüglich der Vergewaltigung etc., dann ist dies ein Indiz dafür, dass der Antragsteller auch heute noch nicht „geläutert“ ist, was die Gefahr erneuter krimineller Handlungen begründet. Dass das Leugnen der Taten durch den Antragsteller zu einer negativen, strafrechtlichen Legalprognose führt, ist aus den angeführten Unterlagen deutlich erkennbar. Umso mehr muss dies zu einer für den Antragsteller negativen Beurteilung bei der einen längeren Zeithorizont in den Blick nehmenden ausländerrechtlichen Beurteilung (vgl. hierzu eingehend BVerwG, 15.01.2013, a.a.O., Rz. 18 ff. in juris) führen. Schon der zu einer vorsichtig günstigen Prognose kommende Dr. med. habil. D. attestiert dem Antragsteller, weil „der gesamte Bereich des Delikts zu undurchsichtig geblieben“ (Bl. 475 der Behördenakte) ist, dass eine ausreichend günstige Prognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden könne. Der Gutachter Dipl.-Psych. F. G. stellt u.a. auf S. 19, 26 f. seines Gutachtens vom 18.12.2010 (Bl. 417, 414, 413 der Behördenakte) im Einzelnen unter Schilderung der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers dar, dass angesichts der Weigerung des Antragstellers, sich offen und kritisch mit seiner Biographie auseinanderzusetzen und die deliktrelevanten inneren Vorgänge zu erörtern, zum damaligen Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass der Antragsteller Vollzugslockerungen zu neuen Straftaten und/oder dazu nutzt, sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen. Die beiden genannten Gutachten werden in der „Auswertung der Doppelbegutachtung im Kontext Eignungsprüfung Vollzugslockerungen“ der Dipl.-Psych. L. vom Psychologischen Dienst der JVA A-Stadt einer kritischen Würdigung unterzogen (Bl. 557 bis 564 der Behördenakte), die zu einer noch negativeren Legalprognose zum damaligen Zeitpunkt kommt. Für die Kammer ist diese Beurteilung nachvollziehbar. Schließlich hat Dipl.-Psych. I. J. unter anderem auf Seiten 21, 30 bis 32, 41, 43 f., 53 f. seines Gutachtens vom 16.06.2012, das mithin aktueller ist, für die Kammer überzeugend dargestellt, dass dem Antragsteller aufgrund seiner eingeschliffenen passiv-aggressiven Konfliktbewältigung, seiner dysphorischen Masche und der hohen R-Items im HCR-20 eine positive Prognose nicht gestellt werden kann, vielmehr die Gefahr einer erneuten Straftat angesichts der fehlenden umfassenden Klärung der persönlichen und finanziellen Situation des Antragstellers nicht kalkulierbar und deshalb nach Aktenlage mindestens im mittleren Bereich angesetzt werden müsse. Diese vor 15 Monaten erstellte Prognose stellt nach Auffassung der Kammer auch den heutigen Stand dar, da eine nachhaltige Verbesserung in der seit der Prognose vergangenen Zeit nicht durch belastbare Tatsachen belegt ist. Der Antragsteller bringt zwar, entgegen dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.06.2013 (Bl. 28 f. d.A.) ohne Beleg, vor, nach seiner Haftentlassung in Frankfurt mithilfe der xy e.V. problemlos eine Unterbringung gefunden zu haben. Jedoch befindet sich seine polnische Ehefrau, die er als stabilisierendes Element während seiner Strafhaft sowohl gegenüber den Justizbehörden als auch den Gutachtern immer wieder angeführt hat und auf die sich alle von ihm ins Feld geführten positiven Zukunftsaussichten gründen, nachweislich bereits seit Mitte 2012 in Polen, hat ihre Wohnung in Frankfurt/Main gekündigt und lehnt eine Rückkehr nach Deutschland ab. Dass der Antragsteller mit ihr danach noch telefoniert haben will (Bl. 21 d.A. VG Gießen 7 K 1934/12.GI), führt angesichts der aus den Akten ersichtlichen schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau nicht dazu, dass belastbare Tatsachen für eine hinreichende Stabilisierung des Antragstellers gegeben sind. Auch die 1. Strafvollstreckungskammer des LG Gießen hat, zuletzt mit Beschluss vom 05.02.2013 (Az.: xy; Bl. 757 bis 762 der Behördenakte), bis zum Schluss eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe des Antragstellers zur Bewährung abgelehnt, weil sie keine ausreichend günstige Prognose gesehen hat, so dass der Antragsteller seine Strafe voll verbüßen musste. Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt auch der Umstand, dass er jetzt 66 Jahre alt und im Rentenalter sowie, was in den Akten mehrfach attestiert wurde, „deutlich vorgealtert“ ist, nach Auffassung der Kammer angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers erneute Straftaten nicht aus. Eine Herabmilderung sexueller Leistungsfähigkeit schließt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen nicht aus. Überdies ist der Antragsteller auch wegen Körperverletzung und versuchtem schweren Menschenhandel verurteilt worden, Straftaten, die auch in hohem Alter begangen werden können. Den gesamten Akteninhalt in Erwägung ziehend ist eine die Wiederholungsgefahr ausschließende ausreichende Stabilisierung des Antragstellers nach Auffassung der Kammer noch nicht gegeben. Was den im Klageverfahren VG Gießen 7 K 1934/12.GI in der Klagebegründung vom 15.11.2012 vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt des Widerspruchs eines „Gefahrenexports“ zum Geist des EU-Vertrages betrifft, so folgt die Kammer dem BVerwG (15.01.2013, a.a.O., Rz. 16 in juris) darin, dass ein unionsrechtswidriger „Gefahrenexport zu Lasten anderer Mitgliedsstaaten“, oder hier Drittstaaten, bei einer Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bzw. einer Ausweisung nicht gesehen werden kann. Hervorzuheben ist ferner, dass das Ausweisungsrecht oder das Recht der Verlustfeststellung nicht der Resozialisierung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat dienen (BVerwG, a.a.O., Rz. 20 in juris). Der Schutz der Allgemeinheit erfordert aber angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers dessen Aufenthaltsbeendigung, wie der Antragsgegner im Einzelnen beanstandungsfrei unter umfassender Erwägung aller Tatsachen dargelegt hat. Der Umstand, dass zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers und der Verlustfeststellung, gemessen an der Rechtskraft des Urteils des LG Frankfurt am Main durch Revisionsverwerfung mit Beschluss des BGH vom 31.05.2006, knapp 6 Jahre liegen, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit der Verlustfeststellung. Dieser lange Zeitraum ist durch die Schwierigkeiten der Ausländerbehörde, den umfangreichen, ihrer Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt zu ermitteln, gerechtfertigt. Insbesondere hatte die Ausländerbehörde für die Kammer, auch angesichts des Verhaltens des Antragstellers, nachvollziehbare Schwierigkeiten bei der Ermittlung der nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU in ihre Entscheidung einzubeziehenden Umstände. Es ist aus den Behördenakten kein Zeitraum ersichtlich, in dem die Ausländerbehörde im Fall des Antragstellers nicht ermittelt hätte, sondern die Akte statt dessen unbearbeitet hat „liegen lassen“. In Anbetracht der drohenden Gefahr erneuter Straftaten durch den Antragsteller geht auch das staatliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit dem Interesse des Antragstellers an einem Fortbestehen seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig vor. Bei der im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung, ob das staatliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit das private Interesse des Familienangehörigen eines Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, ist die besondere Rechtstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Person und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Neben dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht des Art. 6 GG und dem in Art. 8 EMRK verbürgten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens kommt dabei dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, steht, sind neben der Art und Schwere der begangenen Straftat sowie der Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, zu Gunsten des Familienangehörigen des Unionsbürgers insbesondere auch die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration sowie das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Gemessen an den zu beachtenden hohen Anforderungen erweist sich die getroffene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Rechtsposition des Antragstellers weder als unverhältnismäßig noch begegnet sie mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK rechtlichen Bedenken. Angesichts der dargelegten schwerwiegenden spezialpräventiven Ausweisungsgründe stellt das persönliche Verhalten des Antragstellers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung über die Verlustfeststellung ist unter Berücksichtigung des von § 114 VwGO dem Gericht vorgegebenen Prüfungsrahmens rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU aufgezählten Kriterien berücksichtigt und rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, insbesondere auch die individuellen Verhältnisse des Antragstellers. Die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die behördliche Entscheidung ist auch aktuell. Der Antragsgegner hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neue Erkenntnisse mit Schriftsatz vom 23.05.2013 in das Verfahren eingeführt und diese nicht zum Anlass für eine Ergänzung seiner Ermessensentscheidung genommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die neuen Erkenntnisse keinen Anlass für eine Ermessensergänzung gaben. Insgesamt ist eine Fehlgewichtung rechtlicher Schutzpositionen des Antragstellers seitens des Antragsgegners nicht ersichtlich. Der Schutz der hiesigen Bevölkerung rechtfertigt angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr, die trotz seines Alters, wobei die Kammer auch die ihm mehrfach attestierte deutliche Voralterung berücksichtigt, besteht, die getroffene Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Freizügigkeit. Die Verlustfeststellung erweist sich auch unter Würdigung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers als unerlässlich, um das oben näher beschriebene Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren. Die Ausländerbehörde hat die schützenswerten Belange des Antragstellers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien umfassend gewürdigt. Die gesetzlich vorgesehene Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, weil sie einem sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofs zusammenfassend EGMR, 13.10.2011 - 41548/06 - Rz. 53 ff. in juris). Die vom Antragsgegner verfügte Verlustfeststellung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde bislang eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht ausgesprochen hat. Dies hat die Kammer zur vergleichbaren Situation des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG bereits entschieden (VG Gießen, 21.06.2013 - 7 L 217/13.GI - Rz. 31 in juris m.w.N.). Für § 7 Abs. 2 FreizügG/EU hat wegen der gleichen Ausgangslage nichts anderes zu gelten. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben zwar keine Sperrfrist festgesetzt, so dass dies im Klageverfahren VG Gießen 7 K 1934/12.GI nach den Maßstäben, die das BVerwG in seiner Rspr. zu § 11 Abs. 1 AufenthG entwickelt hat (zuletzt 30.07.2013 - 1 C 9.12 -; 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris) wird nachgeholt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit einer ohne Befristung verfügten Feststellung der Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt hat jedoch nicht zur Folge, dass der Ausländer verwaltungsgerichtlich von der Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, sowie vom Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot freigestellt wird (so zu § 11 Abs. 1 AufenthG: VG Gießen, a.a.O.). Angesichts dieser Rechtslage liegt ein Rechtsfehler, der die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung oder auch nur deren Sofortvollzug beeinträchtigt, erst dann vor, wenn der Ausländer zu einem Zeitpunkt vom Bundesgebiet fern gehalten wird, der nach dem Ablauf einer nach den Umständen denkbaren Frist liegt (vgl. Bay.VGH, 12.12.2012 - 19 CS 12.1521 - Rz. 6 in juris). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die im Klageverfahren zu bestimmende Frist bereits deshalb noch nicht abgelaufen sein, weil die Frist gem. § 7 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU mit der Ausreise beginnt und kein Fall vorliegt, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten ist. Angesichts der vom Antragsteller weiterhin ausgehenden Gefahr spricht nichts dafür, dass im Klageverfahren eine demnächst bereits ablaufende Sperrfrist gesetzt werden wird. Die Kammer - Einzelrichter - hat jüngst in einem vergleichbaren Fall, allerdings mit geringerem Strafmaß bei der Anlasstat, bei einem assoziationsberechtigten Türken mit zwei in Deutschland lebenden Kindern die Ausländerbehörde verpflichtet, die Sperrwirkung der dort ausgesprochenen Ausweisung auf 7 Jahre zu befristen (VG Gießen, 27.08.2013 - 7 K 484/13.GI -). Der im Tenor der Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 enthaltene Hinweis auf das Verbot der erneuten Einreise und des Aufenthaltes im Bundesgebiet ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die Untersagung der Einreise und des Aufenthalts ergibt sich nach der dargelegten Rechtmäßigkeit des Verlustes des Freizügigkeitsrechts (§ 6 FreizügG/EU) aus der damit gegebenen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Soweit der Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die in der Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 08.03.2012 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag ist ebenfalls unbegründet, weil sich die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Sie beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Der Antragsteller ist aufgrund der mit gesonderter Verfügung vom 09.04.2013 getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit Verfügung vom 08.03.2012 ausgesprochenen Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Auch die Ausreisefrist von einem Monat für den zwischenzeitlich haftentlassenen Antragsteller hält sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1 S. 3 FreizügG/EU und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es im 3. Absatz des verfügenden Teils des Bescheides des Landrats des Wetteraukreises vom 08.03.2012 heißt, dem Antragsteller werde die Abschiebung „in die Republik Serbien Griechenland“ angedroht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, dem keine rechtliche Bedeutung zukommt. Schon im 5. Absatz des verfügenden Teils des Bescheides vom 08.03.2012, der vorliegend bei dem haftentlassenen Antragsteller einschlägig ist, wird diesem die Abschiebung - wie richtig - „in die Republik Serbien“ angedroht. Auch auf Seite 27 der Verfügung des Antragsgegners vom 08.03.2012 ist an mehreren Stellen ersichtlich, dass der Antragsgegner von einer Abschiebung nach Serbien, zu Serbien gehört die Region, aus der der Antragsteller stammt, ausgeht; es werden auf dieser Seite mehrfach die Begriffe Heimatland bzw. Serbien verwand. Aufgrund der oben zur sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung dargelegten Gründe überwiegen auch hinsichtlich der ergangenen Abschiebungsandrohung die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Im Übrigen nimmt das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung und der Abschiebungsandrohung Bezug auf die sehr umfangreiche Begründung der Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 08.03.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 15.08.2012 und dessen Verfügung vom 09.04.2013 und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.