Urteil
8 K 127/22.GI
VG Gießen 8. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0214.8K127.22.GI.00
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Leitsätze
1. Eine Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher, die durch den Kandidaten als Sitzungsleiter durchgeführt wird, der sich zur Wahl aufstellen und wählen lässt, ist wegen Widerstreit der Interessen (§ 25 HGO) ungültig.
2. § 25 Abs. 1 HGO ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Es reicht aus, dass das Handeln der Person objektiv geeignet ist, den „bösen Schein“ zu erwecken, dass seine Tätigkeit vorrangig an persönlichen Individualinteressen ausgerichtet ist, so dass die Uneigennützigkeit der Amts- und Mandatsausübung infrage steht.
3. Befindet sich der in das Amt des Stadtverordnetenvorstehers Gewählte wegen des Tätigwerdens als Sitzungsleiter während der Durchführung der Wahl im Widerstreit der Interessen, dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieser Mangel für das Ergebnis von Bedeutung - also erheblich - gewesen sein kann (Grundsatz der „Erheblichkeit“).
4. Eine umfassende Klärung aller die Wahl betreffenden Streitfragen, mit dem Ziel einer erneuten Anfechtung der Wiederholungswahl vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 – 6 P 14/80, Juris, Rn. 45), ist im erstinstanzlichen Verfahren nur dann geboten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich mögliche weitere Fehler bei der neuen Wahl wiederholen werden.
Tenor
Unter Aufhebung der jeweiligen Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 20.12.2021 wird festgestellt, dass die in der Sitzung der Beklagten vom 29.04.2021 durchgeführte Wahl des Beigeladenen zum Stadtverordnetenvorsteher ungültig ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher, die durch den Kandidaten als Sitzungsleiter durchgeführt wird, der sich zur Wahl aufstellen und wählen lässt, ist wegen Widerstreit der Interessen (§ 25 HGO) ungültig. 2. § 25 Abs. 1 HGO ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Es reicht aus, dass das Handeln der Person objektiv geeignet ist, den „bösen Schein“ zu erwecken, dass seine Tätigkeit vorrangig an persönlichen Individualinteressen ausgerichtet ist, so dass die Uneigennützigkeit der Amts- und Mandatsausübung infrage steht. 3. Befindet sich der in das Amt des Stadtverordnetenvorstehers Gewählte wegen des Tätigwerdens als Sitzungsleiter während der Durchführung der Wahl im Widerstreit der Interessen, dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieser Mangel für das Ergebnis von Bedeutung - also erheblich - gewesen sein kann (Grundsatz der „Erheblichkeit“). 4. Eine umfassende Klärung aller die Wahl betreffenden Streitfragen, mit dem Ziel einer erneuten Anfechtung der Wiederholungswahl vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 – 6 P 14/80, Juris, Rn. 45), ist im erstinstanzlichen Verfahren nur dann geboten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich mögliche weitere Fehler bei der neuen Wahl wiederholen werden. Unter Aufhebung der jeweiligen Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 20.12.2021 wird festgestellt, dass die in der Sitzung der Beklagten vom 29.04.2021 durchgeführte Wahl des Beigeladenen zum Stadtverordnetenvorsteher ungültig ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage hat Erfolg. A. Die Klage ist als Wahlprüfungsklage gemäß § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO zulässig. Die Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher ist eine Wahl der Gemeindevertretung im Sinne des § 55 HGO. Bei Klagen gegen die Gültigkeit von solchen Wahlen auf Grundlage von § 55 Abs. 6 Satz 3 VwGO, der auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verweist, ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft (VG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2017 – 7 K 998/16.WI, Juris, Rn. 15; VG Gießen, Urteil vom 02.06.2020 – 8 K 133/19.GI, juris Rn. 57). In diesen Fällen ist die Feststellungsklage nicht gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär, obwohl § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO die Durchführung eines Vorverfahrens anordnet. Denn die Entscheidung über den Widerspruch, den die Gemeindevertretung gemäß § 55 Abs. 6 Satz 2 HGO trifft, entfaltet nicht die Wirkung eines Verwaltungsakts (VG Gießen, Urteil vom 02.06.2020 – 8 K 133/19.GI, juris Rn. 57). Die Aufhebung der formal ergangenen Widerspruchsbescheide erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit dennoch deklaratorisch. Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich aus § 55 Abs. 6 Satz 1, 3 HGO, wonach jeder Gemeindevertreter Widerspruch und Klage erheben darf. Auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Kläger kommt es nicht an, da § 55 Abs. 6 HGO den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zubilligt (HessVGH, Urteil vom 09.12.1993 – 6 UE 1720/92, juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom 24.04.1992 – 6 UE 404/91, juris, Rn. 37). Die Kläger haben ihre erfolgslos gebliebenen Widersprüche durch Einwurf in den Briefkasten der Beklagten am 28.05.2021 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der am 29.04.2021 durchgeführten Wahl – und damit form- und fristgerecht – erhoben, § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO. Die Klage ist zudem nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO zutreffend gegen die Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung gerichtet worden. Die Kläger können nach §§ 64 VwGO, 59 Var. 2 ZPO als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen. B. Die Klage ist begründet, denn die Wahl ist ungültig. I. Bei der angefochtenen Wahl des Stadtverordnetenvorstehers am 29.04.2021 ist ein Wahlfehler aufgetreten (dazu 1.), der auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein kann, d.h. „erheblich“ gewesen ist (dazu 2.). 1. Der Beigeladene befand sich bei der Durchführung der Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher im Widerstreit der Interessen (§ 25 Abs. 1 HGO), indem er die Wahl, zu der er sich selbst aufstellen und wählen ließ, persönlich als Stellvertreter des Vorsitzenden leitete. a) § 25 HGO ist bei Wahlen zum Stadtverordnetenvorsteher anwendbar. In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass § 25 HGO auf die Fälle der Besetzung hauptamtlicher oder besoldeter Ehrenämter beschränkt bleiben und bei Wahlen für ehrenamtliche Positionen aufgrund teleologischer Reduktion nicht angewendet werden solle. Denn es gehöre danach zum Prozess demokratischer Selbstorganisation, dass alle Mitglieder eines Gremiums darüber beraten können, wer eine bestimmte Funktion wahrnehmen solle (Unger, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, HGO, 72. Nachlieferung, Juli 2022, § 25 Rn. 76 mwN). Nach Ansicht des Gerichts ist diese Rechtsauffassung mit der geltenden Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen. § 25 HGO findet seinem Wortlaut nach auf ehrenamtliche Tätigkeiten Anwendung. Der gesetzgeberische Regelungswille wird ferner durch den Verweis in § 35 Abs. 2 Satz 1 HGO deutlich, der klarstellt, dass § 25 HGO auch für Gemeindevertreter anzuwenden ist. Für einen von dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGO abweichenden gesetzgeberischen Willen gibt es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint die Vorschrift ohne Zweifel auch unter Berücksichtigung des Normzwecks in den Fällen ehrenamtlicher Tätigkeit einschlägig, denn es geht darum, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung auf kommunaler Ebene unparteiisch und uneigennützig handelt (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris Rn. 26). Dies ist nur gewährleistet, wenn das Handeln der Gemeindevertretung – eines der Hauptorgane der Gemeinde (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 HGO) – in den Anwendungsbereich des § 25 HGO einbezogen wird. b) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Annahme eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils ist nicht auf die Fälle direkter Kausalität beschränkt; maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris Rn. 26 f.). c) Davon ausgehend kann der Beigeladene durch die Wahlentscheidung einen unmittelbaren Vorteil – sogar im engeren Sinne – erlangen, denn kausal durch die Wahl erlangt er das Amt des Stadtverordnetenvorstehers. Auch der Mitwirkungsbeitrag des Beigeladenen erfüllt den Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGO. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift darf die haupt- oder ehrenamtlich tätige Person in der Angelegenheit nicht „beratend oder entscheidend“ mitwirken. Vorliegend durfte der Beigeladene gemäß § 25 Abs. 2 HGB bei der Stimmabgabe, also „entscheidend“, mitwirken, denn es handelte sich um Wahlen im Sinne dieser Ausnahmevorschrift. Ausgehend vom Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGO kommt es daher schließlich darauf an, dass der Beigeladene bei der Durchführung der Wahl „beratend“ mitgewirkt hat. Zwischen den Beteiligten ist indes streitig, ob vor der Wahl Beratungen im Sinne von Diskussions- bzw. Wortbeiträgen stattgefunden haben oder ob durch den Beigeladenen lediglich die Wahlvorschläge entgegengenommen wurden. Die Auslegung einer Vorschrift darf jedoch nicht bei der Betrachtung des Wortlauts stehen bleiben. Maßgebend für das Verständnis einer Rechtsvorschrift ist nämlich der in ihrem Wortlaut zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 11.01.1966 – 2 BvR 424/63, juris Rn. 26), d.h. der Sinn und Zweck der Vorschrift (BSG, Urteil vom 30.09.1992 – 11 RAr 73/91, juris Rn. 26). Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 HGO ist es in erster Linie sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung auf kommunaler Ebene unparteiisch und uneigennützig handelt (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris Rn. 26). Bereits der Anschein von Korruption und Selbstbegünstigung soll vermieden, das Ansehen der kommunalen Verwaltung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Objektivität der Verwaltungsführung sollen gesichert werden (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris a.a.O). Die Gemeindevertreter sollen ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksichtnahme auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausrichten (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris a.a.O). Zugleich sollen ihnen damit persönliche Konfliktsituationen erspart werden (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris Rn. 26). Nach diesen Maßstäben ist § 25 Abs. 1 HGO im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift weit auszulegen. Es kommt weniger darauf an, ob oder inwieweit der Betroffene – ausgehend vom Wortlaut der Norm – an Beratungen im engeren Sinn teilgenommen hat. Entscheidend ist unter Berücksichtigung des Normzwecks vielmehr, ob das Handeln der Person objektiv geeignet ist, den „bösen Schein“ zu erwecken, dass seine Tätigkeit vorrangig an persönlichen Individualinteressen ausgerichtet ist, so dass die Uneigennützigkeit der Amts- und Mandatsausübung infrage steht. Der Beigeladene hatte während der Durchführung der Wahl die Stellung als Vertreter des Vorsitzenden inne (§ 57 Abs. 1 Satz 3 HGO). Als solcher war er mit den Befugnissen des Vorsitzenden ausgestattet, insbesondere oblag ihm die Sitzungsleitung und die Ordnungsgewalt (§ 58 Abs. 4 Satz 1 HGO). Damit hatte der Beigeladene während der Wahldurchführung die „Fäden in der Hand“. Es bestand damit jedenfalls die Möglichkeit, auf die Abläufe bei der Wahl – und dadurch indirekt auf die Wahl – Einfluss zu nehmen, zum Beispiel indem bestimmte Wortmeldungen erteilt bzw. nicht erteilt werden. Darauf, ob dies tatsächlich geschehen ist kommt es genauso wenig an wie darauf, ob der Beigeladene den Willen dazu hatte, sich gezielt einen Vorteil zu verschaffen. Es ist hinreichend, dass durch diese Umstände der Anschein erweckt wurde, dass der Beigeladenen einen persönlichen Vorteil aus seiner dem Mitwirken ziehen könnte. Ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 25 Abs. 1 HGO ist deshalb anzunehmen. d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 2 HGO, wonach eine unzulässige Mitwirkung an Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 1 HGO nicht gegeben ist, wenn es sich dabei um die Stimmabgabe bei Wahlen handelt. Die Ausnahme von dem Mitwirkungsverbot im Falle des Interessenwiderstreits nach § 25 Abs. 2 HGO ist seinem Wortlaut nach auf die „Stimmabgabe“ bei Wahlen beschränkt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die demokratisch gebotene Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse nicht zu verzerren, indem Personen von der Wahl ausgeschlossen werden. Diese Verfälschung der tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse droht indes nur bei der Stimmabgabe und nicht darüber hinaus. Die im Interessenwiderstreit befindliche Person kann daher auch nicht bei Beratungen im Vorfeld der Entscheidung mitwirken (HessVGH, Urteil vom 24.04.1992 – 6 UE 404/91, NJW-RR 1993, Seite 96). Zwar ließ sich nicht feststellen, dass der Beigeladenen an Beratungen teilgenommen hat. Jedenfalls hat er über die bloße „Stimmabgabe“ hinaus mitgewirkt, indem er die Wahl geleitet hat. Die eng gefasste und zu verstehende Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2 HGO ist damit in diesem Fall nicht anzuwenden. 2. In dem Verstoß gegen § 25 HGO liegt ein Mangel bei der Durchführung der Wahl, der für dessen Ergebnis von Bedeutung gewesen sein kann. Nach dem für die bundesrechtliche Wahlprüfung geltenden Grundsatz der „Erheblichkeit“ kann ein Wahlfehler nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit einer Wahl haben, wenn sie für die Sitzverteilung im Bundestag von Einfluss sind oder sein können (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 – 2 BvR 562/91, NVwZ 1992, Seite 257 f. mwN; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 99. EL, September 2022, Art. 41 Rn. 109). Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1993 – 2 BvC 15/91, NJW 1994, Seite 928). Dieser Erheblichkeitsgrundsatz gilt auch für das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 55 Abs. 6 HGO (HessVGH, Urteil vom 27.05.1988 – 6 UE 3410/86, juris Rn. 24). § 25 HGO dient dazu, den Anschein zu vermeiden, dass sich der Amtsträger bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen persönlichen Vorteil verschafft (HessVGH, Urteil 28.11.2013 – 8 A 865/12, juris Rn. 26). Nimmt man das Vorliegen dieser Voraussetzungen an, so wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass das interessenwidrige Handeln des Amtsträgers einen Einfluss darauf haben kann, ob der in diesen Fällen gesetzlich missbilligte Vorteil eintritt oder nicht. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Im Widerspruch zu § 25 HGO trat der Beigeladenen während seiner eigenen Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher mit der ihm gesetzlich verliehenen Kompetenz und der Autorität des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung auf (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 HGO). Allein durch die unmittelbare Ausübung dieser „Machtstellung“ gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 HGO) kann deren Wahlverhalten beeinflusst worden sein. Es bedarf insoweit keiner weiteren Feststellung hinsichtlich des konkreten Verhaltens des Beigeladenen während der Durchführung der Wahl. II. Auf die von den Klägern über die Verletzung des § 25 HGO hinausgehend vorgetragenen Wahlfehler kam es vorliegend nicht an, da die Ungültigkeit der Wahl bereits dadurch begründet wird. Hinreichende Gründe, die eine umfassende Klärung aller Streitfragen notwendig gemacht hätten, insbesondere um rechtliche Ungewissheiten im Hinblick auf eine neu durchzuführende Wahl auszuräumen, mit dem Ziel, einer erneuten Wahlanfechtung vorzubeugen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 – 6 P 14/80, Juris, Rn. 45; HessVGH, Beschluss vom 29.01.1986 – HPV TL 1436/85, Juris, Rn. 28), hält das Gericht im vorliegenden Fall nicht für gegeben. Denn dies wäre – jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren – insbesondere im Hinblick auf ggf. verfahrensverzögernde Beweiserhebungen nur dann sinnvoll und geboten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich mögliche weitere Fehler bei der neuen Wahl zu wiederholen drohen. Die weiteren geltend gemachten Gründe für die Ungültigkeit der Wahl waren jedoch situativ entstanden und unterlagen keiner Planmäßigkeit, weshalb eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen ist. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn er hat keine Anträge gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene indes – aus demselben Grund – selbst zu tragen, weil es nicht der Billigkeit entspricht, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Wahl des Beigeladenen zum Stadtverordnetenvorsteher in der Stadtverordnetenversammlung am 29.04.2021 ungültig war. Am 29.04.2021 fand die 1. Sitzung der A. nach der Wahl vom 14.03.2021 statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 erfolgte die Feststellung des an Jahren ältesten Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung, um die Sitzungsleitung zu bestimmen. Die ehemalige Bürgermeisterin Frau C.L. stellte fest, dass dies der Kläger zu 1. war und bat und diesen, die Sitzungsleitung zu übernehmen. Dies lehnte der Kläger zu 1. mit dem Hinweis darauf ab, dass ein Interessenwiderstreit drohe, da er sich in der Sitzung um das Amt Stadtverordnetenvorstehers bewerben werde. Sodann stellte Frau B. fest, dass das nächst ältere Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladene sei, der daraufhin die Sitzungsleitung übernahm. Tatsächlich war der ebenfalls anwesende und gegenüber dem Beigeladenen zwei Tage ältere Stadtabgeordnete B.R. das nach dem Kläger zu 1. nächst älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 fand die Wahl des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung statt. Der Beigeladene holte als Sitzungsleiter die Vorschläge der Fraktionen zur Besetzung des Wahlvorstands ein und berief diesen entsprechend. Anschließend schlug die Fraktion „Bürgerforum“ den Kläger zu 1. zur Wahl des Stadtverordnetenvorstehers vor. Der Stadtverordnete W. schlug zudem den Beigeladenen zur Wahl des Stadtverordnetenvorstehers vor. In der schriftlich und geheim durchgeführten Wahl erhielt der Kläger zu 1. 9 Stimmen und der Beigeladene 18 Stimmen. Mit jeweiligem Schreiben vom 28.05.2021, am selben Tag eingegangen, erhoben die Kläger gegenüber dem Beigeladenen in seiner Funktion als Stadtverordnetenvorsteher Widerspruch gegen die Wahl des Stadtverordnetenvorstehers in der Sitzung am 29.04.2021. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.11.2021 traf diese die Beschlüsse, die Widersprüche der Kläger zurückzuweisen und einen entsprechenden Widerspruchsbescheid zuzustellen. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 20.12. 2021 wurden dem Kläger zu 1. am 28.12.2021 und der Klägerin zu 2. am 23.12.2021 zugestellt. Die Kläger haben am 20.01.2022, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Klage gegen die Wahl des Beigeladenen zum Stadtverordnetenvorsteher erhoben. Die Klage begründen die Kläger damit, dass bei dieser Wahl gegen die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) verstoßen worden sei. Entgegen dieser Vorschrift habe nicht das älteste bzw. nächst älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung – Herr B.R. – den Vorsitz vertretungsweise übernommen, sondern der nach Lebensalter jüngere Beigeladene. Des Weiteren habe sich der Beigeladene bei der Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher im Widerstreit der Interessen befunden (§ 25 Abs. 1 HGO), indem er die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung leitete, unter anderem während er sich in das Amt des Stadtverordnetenvorstehers wählen ließ. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl vor. Zum einen habe der Wahlhelfer Herr N.L. direkt neben der Wahlkabine gestanden und wegen seiner Körpergröße über deren Rand in diese hineinschauen können. Zum anderen habe der Stadtverordnete R. die Wahlunterlagen mit aus der Wahlkabine herausgenommen und den Wahlzettel für andere Stadtverordnete sichtbar gefaltet. Für die Klägerin zu 2. und den Stadtverordnete L.B. sei erkennbar gewesen, dass der Stadtverordnete Herr R. den Beigeladenen gewählt habe. Schließlich sei bei der Wahl unzulässiger Weise in der Wahlkabine kein Stift vorgehalten worden, sondern es seien unterschiedliche Stifte verwendet worden. Die Kläger beantragen, Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu den TOPs 8 und 9 zur Sitzung der A. vom 10.11.2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.12.2021, Zugang jeweils am 22.12.2021, werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Wahl des Stadtverordnetenvorstehers Dr. F. in der Stadtverordnetenversammlung am 29.04.2021 ungültig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich in der Klageerwiderung auf die Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom 22.06.2021. Der Beigeladene habe sich nicht im Interessenwiderstreit befunden, da er gemäß § 25 Abs. 2 HGO bei der Stimmabgabe anwesend sein durfte, was auch die Leitung der Wahl einschließe. Zudem liege ein Verstoß gegen die Vertretungsregel des § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO nicht vor, da das danach zur Sitzungsleitung berufene älteste Mitglied der Versammlung Herr B.R. schriftlich erklärt habe, dass er die Sitzungsleitung nicht übernommen hätte, selbst wenn er dazu aufgerufen worden wäre. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen wurde. Der Wahlhelfer Herr L. habe nicht in die Wahlkabine schauen können. Die Behauptung, dass ein Stadtverordneter seine Wahlunterlagen außerhalb der Wahlkabine für andere sichtbar gefaltet habe, sei eine unzutreffende Behauptung. Bei der Durchführung der Wahl seien mehrere gleichartige Stifte außerhalb der Wahlkabine bereit gehalten worden, was eine Hygienemaßahme zur Corona-Virus-Prävention gewesen sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, hier insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten, und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.