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Urteil

6 UE 404/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0424.6UE404.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klagen zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klagen sind als kommunalrechtliche Wahlprüfungsklagen zulässig (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HKO i.V.m. § 55 Abs. 6 HGO; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4.1.1989 - 6 UE 530/87 - NVwZ-RR 1990, S. 208). Als Kreistagsabgeordnete konnten die Kläger gegen die Gültigkeit der vom Kreistag nach § 55 HGO durchgeführten Wahl Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erheben. Einer besonderen Klagebefugnis bedarf es nicht (Hess. VGH, Urteil vom 4.1.1989, aaO., S. 209). Auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Kläger kommt es nicht an, weil § 55 Abs. 6 HGO den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zubilligt. Die somit zulässigen Wahlprüfungsklagen sind auch begründet, weil die Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Kreises rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß der Wahlvorgang nach Rücktritt des Bewerbers S. noch in der Kreistagssitzung vom 18. September 1989 wiederholt wurde. Nach § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO, der für die Wahl des Landrats gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 HKO entsprechend gilt, ist bei Rücktritt eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Das VG schließt aus dieser Formulierung, daraus folge "ohne weiteres", daß "der Tagesordnungspunkt 'Wahl des ...' noch nicht beendet, also noch nicht erledigt" sei und daß der Wahlvorgang "deshalb ohne weiteres wiederholt" werden könne (ähnlich Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Februar 1989, § 55, Anm. 4; Wiegelmann, Handbuch des Hessischen Kommunalverfassungsrechts, Bd. I, 1988, S. 148). Die Folgerung, daß ergebnislose Abstimmungen nicht zur Erledigung des entsprechenden Tagesordnungspunktes führen, erscheint zwingend. Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, ob der Wahlvorgang ohne weiteres wiederholt werden kann. Denn in § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO heißt es nur, daß "der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten" ist. Darüber, ob dann in derselben Sitzung der Gemeindevertretung mit der Wahl in einem neuen Wahlvorgang fortzufahren ist, trifft das Gesetz explizit keine Aussage. Aus der Systematik des § 55 Abs. 5 HGO ergibt sich jedoch, daß nach Rücktritt eines Bewerbers der Wahlvorgang noch in derselben Gemeindevertretungssitzung zu wiederholen ist, sofern nicht ein Beschluß nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO herbeigeführt wird. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die Gemeindevertretung nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll. Zwar bezieht sich § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO nicht direkt auf § 55 Abs. 5 Satz 5. Während § 55 Abs. 5 Satz 5 den Rücktritt eines Bewerbers voraussetzt, kann der Beschluß nach § 55 Abs. 5 Satz 6 "nach jedem Wahlgang" gefaßt werden. Diese Formulierung umfaßt aber auch den Fall des Rücktritts eines Bewerbers. Denn es hat - wenn auch dem Rücktritt zeitlich vorangehend - ebenfalls ein Wahlgang stattgefunden, der nicht zur Wahl eines Bewerbers geführt hat. Dieses Ergebnis wird durch die systematische Anordnung der beiden letzten Sätze des § 55 Abs. 5 HGO bestätigt. Wenn § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO auf den Fall des infolge Rücktritts eines Bewerbers als ergebnislos zu wertenden Wahlvorgangs keine Anwendung hätte finden sollen, hätte diese Vorschrift ihre systematische Stellung vor § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO finden müssen. Hier war der Wahlvorgang in derselben Kreistagssitzung zu wiederholen, nachdem der Bewerber S. in der Kreistagssitzung vom 18. September 1989 nach dem ersten Wahlgang zurückgetreten war. Der Kreistag hatte von der Möglichkeit, einen Beschluß nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO zu fassen, keinen Gebrauch gemacht. Der Kreistag war nicht gehalten, einen Beschluß über sein weiteres Vorgehen zu fassen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO ist die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt ("kann"), die Vertagung der Wahl zu beschließen. Etwas anderes gälte nur, wenn § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO bestimmte, daß die Gemeindevertretung nach jedem Wahlgang zu beschließen hat, ob das Wahlverfahren fortgeführt oder in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll. Die "Kann-" Formulierung in § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO darf auch mit Rücksicht auf § 55 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 HGO nur so interpretiert werden, daß mit der Wahl in derselben Sitzung der Gemeindevertretung fortzufahren ist, solange nicht ausdrücklich die Wiederholung in einer weiteren Sitzung beschlossen worden ist. § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO erfaßt zwar auch, aber keineswegs ausschließlich den Fall des Rücktritts eines Bewerbers nach § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO. Was regelmäßig zu geschehen hat, wenn ein Wahlgang erfolglos bleibt, ist bereits in § 55 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 HGO geregelt. Aus § 55 Abs. 5 Sätze 2 und 4 ergibt sich, daß die Gemeindevertretung dann in den nächsten Wahlgang einzutreten hat. Dies folgt unmißverständlich aus der Formulierung in § 55 Abs. 5 Satz 2 HGO: "Wird ... die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt". Die Auslegung des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO darf dazu nicht in Widerspruch stehen. Folglich ist mit der Wahl, also dem nächsten Wahlgang, fortzufahren, solange nicht die Gemeindevertretung nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO ausdrücklich die Vertagung beschließt. Diese Interpretation des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO muß für alle von dieser Vorschrift erfaßten Fallgestaltungen gelten, d.h. auch beim Rücktritt eines Bewerbers ist mit der Wahl - in einem neuen Wahlvorgang - fortzufahren, wenn kein ausdrücklicher Beschluß zur Vertagung nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO zustandegekommen ist. Der Senat folgt deswegen nicht der Meinung von Schlempp, das "Wahlverfahren" sei "ergebnislos beendet", wenn ein in den weiteren Wahlgang gelangter Bewerber vor Abschluß des Wahlgangs zurücktrete (Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: März 1990, § 55, Anm. X.1.e)). Wäre diese Auffassung richtig, bliebe die in § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO verwendete Terminologie unverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 55 Abs. 5 HGO die Begriffe Wahlgang, Wahlvorgang und Wahlverfahren verwendet, wobei ein Wahlvorgang aus bis zu drei Wahlgängen bestehen kann (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1-5 HGO). In § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO ist nun nicht bestimmt, daß die Gemeindevertretung die Wiederholung des Wahlvorgangs in einer weiteren Sitzung beschließen kann; stattdessen wird hier erstmals der Begriff "Wahlverfahren" verwendet. Wäre - wie Schlempp meint - mit dem Rücktritt eines Bewerbers die Wahl für die betreffende Sitzung der Gemeindevertretung ergebnislos beendet und deshalb auch in einer Sitzung nicht mehr als ein Wahlvorgang möglich, dann hätte das Gesetz den Begriff "Wahlvorgang" auch in § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO beibehalten können. Nur wenn sich die Wahl beim Rücktritt eines Bewerbers unter Umständen über mehrere Wahlvorgänge erstrecken kann, erklärt das die geänderte Terminologie in § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO. Die Gemeindevertretung beschließt nicht über die Vertagung eines Wahlvorgangs, sondern über den erneuten Beginn des Wahlverfahrens in einer weiteren Sitzung. Auch die ratio des Gesetzes spricht für die hier vorgenommene Auslegung des § 55 Abs. 5 HGO. Denn die Fortsetzung des Wahlverfahrens in derselben Sitzung entspricht seit der Novellierung des § 55 Abs. 5 HGO zum 1. Januar 1981 dem gesetzgeberischen Bestreben, das Wahlverfahren so auszugestalten, daß ein Ergebnis zustandekommt. Während gemäß § 55 Abs. 5 Sätze 1 und 4 HGO im ersten und zweiten Wahlgang nur derjenige Bewerber gewählt ist, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist, reicht in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Wahlerfolg aus. Gewählt ist, wer von den beiden verbliebenen Bewerbern die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 55 Abs. 5 Satz 4 a.E. HGO). Damit ist das Wahlverfahren vom Gesetzgeber durch die Neufassung des § 55 Abs. 5 HGO mit einem - im Hinblick auf den Losentscheid geradezu extremen - Erfolgszwang ausgestattet (Schlempp a.a.O., Anm. X.1.). Wenn aber Sinn und Zweck des geänderten Wahlverfahrens darin zu sehen sind, daß die Wahl möglichst zum Erfolg führen soll, dann spricht auch das dafür, im Falle des § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO, also bei Rücktritt eines Bewerbers, den Wahlvorgang noch in derselben Sitzung der Gemeindevertretung zu wiederholen, wenn der Kreistag nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO die Vertagung beschließt. Abgesehen davon, daß ein Beschluß über die Fortsetzung des Wahlverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist, widerspräche er auch dem Gesetzesziel, das Zustandekommen eines Wahlergebnisses zu erleichtern. Während nämlich das Wahlverfahren fortgeführt werden muß, wenn sich bei der Abstimmung über einen Vertagungsbeschluß (§§ 55 Abs. 5 Satz 6 HGO) Stimmengleichheit ergibt, weil die Vertagung dann abgelehnt wäre (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HGO), würde das gleiche Ergebnis bei einer etwa notwendigen Abstimmung über die Fortsetzung der Wahl dazu führen, daß die Fortsetzung abgelehnt wäre und das Wahlverfahren in dieser Sitzung ergebnislos bliebe. Bereits dieses Beispiel zeigt, daß die Auffassung der Kläger es jedenfalls bei knappen Mehrheitsverhältnissen, wie sie für die Durchführung eines dritten Wahlganges kennzeichnend sind, ermöglichen würde, den vom Gesetzgeber gewollten Erfolgszwang zu umgehen und durch einen "taktischen" Rücktritt des eigenen Bewerbers die Wahl in dieser Sitzung zu verhindern. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, daß dem Rücktritt eines Kandidaten damit eine für Wahlen völlig ungewöhnliche Bedeutung beigemessen würde. Es verstieß auch nicht gegen § 55 Abs. 5 HGO, daß nach dem Rücktritt des Bewerbers S. der Bewerber F. zur Wahl zugelassen wurde, obwohl dieser für den ersten Wahlvorgang nicht als Bewerber vorgeschlagen worden war, zunächst also nicht kandidiert hatte. Es muß möglich sein, neue Bewerber vorzuschlagen, denn sonst könnte der Ausfall aller bisherigen Bewerber eine Wahl vollkommen verhindern. Anerkannt ist diese Möglichkeit, wenn das Wahlverfahren durch Beschluß der Gemeindevertretung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO auf eine spätere Sitzung der Gemeindevertretung vertagt worden ist (Schlempp, a.a.O., § 55, Anm. X.1.; Schneider/Jordan, a.a.O., § 55, Anm. 4). Wird das Wahlverfahren nach Rücktritt eines Bewerbers in derselben Sitzung des Kreistages wiederholt, kann nichts anderes gelten, denn in beiden Fällen wird mit dem Wahlverfahren von Anfang an neu begonnen. Das Bedürfnis nach der Kandidatur weiterer Personen kann nach dem Rücktritt eines Bewerbers, durch den die Zahl der ursprünglichen Bewerber geringer geworden ist, noch größer sein als in den Fällen, in denen in einer neuen Sitzung alle ursprünglichen Kandidaten zur Wahl stehen. Die Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises erfolgte jedoch unter Verstoß gegen § 25 HGO, der gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO für die Wahl des Landrats durch die Kreistagsabgeordneten entsprechend gilt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Der Beigeladene hat gegen dieses vorteilsbezogene Mitwirkungsverbot dadurch verstoßen, daß er während der Beratung über den von dem Abgeordneten Dr. N. namens der CDU-Fraktion gestellten Vertagungsantrag im Sitzungssaal anwesend war und im Namen der SPD eine Sitzungsunterbrechung von 10 Minuten beantragte, nicht jedoch durch seine Teilnahme an der Abstimmung über den vorgenannten Antrag. Die Teilnahme des Beigeladenen an der Abstimmung über den Vertagungsantrag verstieß nicht gegen § 25 HGO. Nach § 25 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 1 HGO nicht "für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen". Mit dieser Formulierung ist in erster Linie die eigentliche Wahlhandlung, also die Stimmabgabe in dem jeweiligen Wahlgang, gemeint (Hess. VGH, Urteil vom 9.11.1966 - OS II 87/66 -, Hess. VGRspr. 1967, 9, 10; Schlempp, a.a.O., § 25 Anm. III; Schneider/Jordan, a.a.O., § 25 Anm. 7). Der Senat ist aber der Auffassung, daß § 25 Abs. 2 HGO, um in bestimmten, von knappen Mehrheitsverhältnissen geprägten Fallkonstellationen Mißbräuche von Minderheiten zu vermeiden, auch diese Form der Stimmabgabe bei einer Wahl erfassen muß. Wollte man die Mitwirkung der eventuell in ihren persönlichen Interessen betroffenen Kandidaten bei solchen Abstimmungen über Vertagungsanträge nicht zulassen, könnte eine Minderheit die Wahl verhindern. Das zeigt der vorliegende Fall mit aller Deutlichkeit. Hätte der Beigeladene an der Abstimmung über den Vertagungsantrag des Dr. N. nicht teilnehmen dürfen, hätte dieser Antrag aufgrund der dadurch veränderten Mehrheitsverhältnisse im Kreistag eine Mehrheit gefunden mit der weiteren Folge, daß das Wahlverfahren in dieser Sitzung nicht hätte fortgesetzt werden können, sondern in einer weiteren Sitzung hätte wiederholt werden müssen. Auf diese Weise hätte auch in weiteren Sitzungen des Kreistages bei knappen Mehrheitsverhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben waren, die Wahl immer wieder verhindert werden können. Die Auslegung des Senats, die den Anwendungsbereich der Vorschrift über die eigentliche Wahlhandlung hinaus auf die Stimmabgabe bei einer diese Wahlhandlung überhaupt erst ermöglichenden Abstimmung erweitert, ist mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 HGO vereinbar, denn auch die Teilnahme an der Abstimmung über einen Vertagungsantrag läßt sich als "Stimmabgabe" innerhalb eines Wahlverfahrens kennzeichnen. Nur eine solche erweiternde Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichend Rechnung. § 25 Abs. 2 HGO findet seine Rechtfertigung letztendlich in dem auch für die kommunale Ebene maßgeblichen Demokratieprinzip (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Die politischen Mehrheitsverhältnisse in Gemeindevertretungen bzw. Kreistagen sollen bei Personalwahlen möglichst unverfälscht zur Geltung kommen. Diesem Grundsatz wird auch das in § 25 Abs. 1 HGO statuierte Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit untergeordnet. Es tritt im Rahmen der Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen gegenüber dem Demokratieprinzip zurück. Für die Kollision der beiden genannten Prinzipien und die vom Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 HGO aufgezeigte Lösung macht es aber keinen Unterschied, ob es sich um die Stimmabgabe bei der eigentlichen Wahlhandlung oder um die Stimmabgabe bei einer vorangehenden, diese Wahlhandlung überhaupt erst ermöglichenden Abstimmung handelt. Soweit der Beigeladene allerdings auch während der Beratung über den Vertagungsantrag der CDU-Fraktion im Sitzungssaal anwesend war und namens der SPD eine Sitzungsunterbrechung von 10 Minuten beantragte, gilt Abs. 1 des § 25 HGO, ohne daß dessen Abs. 2 eingreift. Der Anwendung des Abs. 2 steht insoweit zum einen sein Wortlaut entgegen, der auf eine "Stimmabgabe" abstellt. Zum anderen verlangt auch der bereits näher gekennzeichnete Gesetzeszweck keine Erstreckung auf diese Form der Mitwirkung im Rahmen des Wahlverfahrens. Denn die demokratisch gebotene Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse ist auf die Abstimmung selbst konzentriert; nur bei der Stimmabgabe kann es zu einer Verfälschung dieser Verhältnisse kommen, nicht dagegen bei der Beratung. Zwar hätte der Landesgesetzgeber, wie die Schleswig-Holsteinische Gemeindeordnung in der Fassung vom 2. April 1990 (vgl. dort § 22 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3) beispielhaft zeigt, auch eine weitergehende Regelung treffen und das gesamte Wahlverfahren von der Geltung der Befangenheitsvorschriften ausnehmen können; das ist jedoch - wie in anderen Gemeindeordnungen auch - nicht geschehen. Der Beigeladene hat durch seine Anwesenheit bei der Beratung des Vertagungsantrages und durch den von ihm für die SPD-Fraktion gestellten Antrag auf Sitzungsunterbrechung auch die weiteren Voraussetzungen, an die § 25 Abs. 1 HGO das Mitwirkungsverbot knüpft, erfüllt. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 HKO sind die Kreistagsabgeordneten ehrenamtlich Tätige im Sinne dieser Befangenheitsvorschriften. Die bloße Teilnahme an einer Beratung ist, auch wenn der Betroffene selbst keinen Diskussionsbeitrag liefert, bereits als "beratende Mitwirkung" anzusehen (ebenso OVG Münster, Urteil vom 17.12.1976 - XV A 1584/74 -, DBVl. 1978, 150, 151). § 25 Abs. 1 HGO setzt kein aktives Verhalten voraus; es genügt insoweit die passive Anwesenheit des Betroffenen, da allein dadurch die Willensbildung in der Gemeindevertretung bzw. im Kreistag beeinflußt werden kann. Hier kommt hinzu, daß der Beigeladene auch aktiv an der Beratung mitgewirkt hat, indem er - für seine Fraktion - den Antrag auf Sitzungsunterbrechung gestellt hat. Antragstellung und Teilnahme an der Beratung waren unzulässig, weil sich daraus für den Beigeladenen ein unmittelbarer Vorteil ergeben konnte. Als "Angelegenheit", auf deren Entscheidung es nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO ankommt, ist dabei weder das gesamte (Wahl-) Verfahren noch der Tagesordnungspunkt TOP I 4 insgesamt zu betrachten. Vielmehr ist auf den einzelnen Beratungs- und/oder Beschlußvorgang abzustellen, hier also auf die Beratung und Beschlußfassung über den Vertagungsantrag des Dr. N. Nur diese Begrenzung des Begriffs "Angelegenheit" erlaubt eine differenzierte, am Zweck der Befangenheitsvorschrift ausgerichtete Entscheidung jedes konkreten Einzelfalles. Der Ausschluß eines Gemeindevertreters oder Kreistagsabgeordneten wegen Interessenwiderstreits ist jeweils nur insoweit erforderlich und damit nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, als die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO bei dem einzelnen Vorgang vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - VBl. BW 1989, 458, 460). Der einzelne kommunale Abgeordnete hat ein Recht auf Ausübung des ihm von den Wählern übertragenen Mandats (vgl. § 35 HGO) im Hauptorgan der Gemeinde, ein Recht, das nur in dem unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt werden darf. Eine undifferenzierte Gleichsetzung von "Angelegenheit" und "Verfahren" scheidet danach aus. Sie würde auch nicht zu erklären vermögen, daß Wahlbewerber - unbestritten - an einzelnen Phasen der "Wahl des Landrates" (Vorstellung der Kandidaten, Einführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung des Gewählten) teilnehmen dürfen oder sogar müssen. Durch die Entscheidung in der Angelegenheit "Vertagung" konnte der Beigeladene auch einen Vorteil erlangen. Die Position des Landrats ist sowohl unter ideellen als auch unter materiellen Gesichtspunkten als "Vorteil" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO anzusehen. Dabei handelt es sich um einen individuellen, persönlichen Vorteil der Kandidaten, die durch die Entscheidung nicht lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, etwa als Mitglied einer Partei, betroffen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO, der für sogenannte Gruppeninteressen eine Ausnahme von dem generellen Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit normiert, greift hier also nicht ein. Der Vorteil, den der Beigeladene durch eine (negative) Entscheidung über den Vertagungsantrag erlangen konnte, ist auch unmittelbarer Art. Der Hess. VGH hat dem Unmittelbarkeitserfordernis schon in der Vergangenheit eigenständige Bedeutung beigemessen und eine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung der Angelegenheit und dem daraus möglicherweise entstehenden persönlichen Vorteil des betroffenen Mandatsträgers verlangt. Danach ist ein Vorteil oder Nachteil "stets dann unmittelbar, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" (Hess. VGH, Urteil vom 10.3.1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44, 45; weitere Nachweise für diese Auffassung bei Borchmann, NVwZ 1982, 17, 18 Fußn. 4 und 5; Hassel, VR 1985, 108 Fußn. 7). Bei der Entscheidung in der Angelegenheit "Vertagung" war ein Vor- oder Nachteil für den Beigeladenen möglich. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Angelegenheit eine unmittelbare Ursache für ein späteres vorteilhaftes Ergebnis - hier die Wahl zum Landrat - war. Es muß vielmehr gesondert beurteilt werden, ob die jeweilige Angelegenheit - hier die Beratung über den Vertagungsantrag - möglicherweise vorteilhaft oder nachteilig für den jeweils Betroffenen ist. Hier konnten sich die Chancen des Beigeladenen, zum Landrat gewählt zu werden, verbessern oder verschlechtern, je nachdem ob das Wahlverfahren fortgesetzt oder vertagt wurde. Die Vertagung einer Landratswahl kann zur Folge haben, daß Fraktionen und Abgeordnete ihre Standpunkte überdenken und ändern und sich infolgedessen andere Vorstellungen durchsetzen, so daß sich für die Bewerber die Wahlchancen vergrößern oder verringern. Außerdem kann es für Bewerber persönlich oder beruflich vorteilhaft oder von Nachteil sein, wenn eine Wahlentscheidung sofort ergeht oder aber hinausgeschoben wird. Aus dem Wort "kann" in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGO ergibt sich, daß die bloße Möglichkeit solcher Vor- oder Nachteile ausreicht (vgl. Schneider/Jordan, a.a.O., § 25 Erl. 3 mit weiteren Nachweisen). Allerdings muß es sich um eine reale Möglichkeit handeln; der Eintritt des Vorteils oder Nachteils darf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen. Davon kann im vorliegenden Fall aber auch keine Rede sein. Der Ausgang des weiteren Wahlverfahrens war zwar ungewiß, ein Erfolg des Beigeladenen, der aufgrund des bisherigen Abstimmungsergebnisses als Favorit für den zweiten Wahlgang anzusehen war, stellte sich aber als eine reale, ja naheliegende Möglichkeit dar. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor. Der Beigeladene durfte an der Beratung über den Vertagungsantrag des Dr. N. nicht teilnehmen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO ergeben sich aus Abs. 6 der Vorschrift. Danach sind die gefaßten Beschlüsse grundsätzlich unwirksam, es sei denn, innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung erfolgte weder ein Widerspruch noch eine Beanstandung noch die Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. Borchmann/Breithaupt/Viola, Kommunalrecht in Hessen, 1986, S. 85; Schneider/Jordan, a.a.O., § 25 HGO Erl.9). Hier ist rechtzeitig das Wahlanfechtungsverfahren nach § 55 Abs. 6 HGO in Gang gesetzt worden. Der Beschluß des Beklagten über den Vertagungsantrag ist also unwirksam. Damit litt auch die Wahl an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Ungültigkeit führt. Denn im Unterschied zu der Wahlprüfung bei einer Kommunalwahl, wo es nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) darauf ankommt, ob die festgestellte Unregelmäßigkeit auf die Sitzverteilung von Einfluß gewesen sein kann, ist im Rahmen einer Personalwahl, die nach § 55 Abs. 6 HGO angefochten wird, jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften beachtlich. Die betreffende Wahl ist stets für ungültig zu erklären, gleichgültig, ob der Rechtsverstoß auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 9.11.1966, a.a.O., S. 10, sowie Urteil vom 13.2.1979 - II OE 144/77 - S. 14; Schlempp, a.a.O., § 55 HGO Anm. XII.1.). Die Kläger fechten die Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Kreises an. Sie sind Mitglieder des beklagten Kreistages des Kreises, der die Wahl am 18. September 1989 vorgenommen hat. Im Zuge veränderter Mehrheitsverhältnisse im beklagten Kreistag nach der Kommunalwahl vom 12. März 1989 und der ablaufenden Amtsperiode des damaligen Landrates setzte der Beklagte einen Wahlvorbereitungsausschuß ein mit dem Auftrag, die notwendigen Vorbereitungen für die Landratswahl durchzuführen. Der Wahlvorbereitungsausschuß tagte am 20. Juli 1989 und am 29. Au- gust 1989. In seiner ersten Sitzung wurde u. a. der Kreistagsvorsitzende zum Vorsitzenden des Wahlvorbereitungsausschusses gewählt und eine öffentliche Ausschreibung beschlossen. Auf die Ausschreibung gingen insgesamt 10 Bewerbungen ein. In der vierten Sitzung des beklagten Kreistages vom 18. September 1989 fand unter dem Tagesordnungspunkt TOP I 4 die Wahl des Landrates des Kreises statt. In dieser Sitzung waren insgesamt 70 Kreistagsabgeordnete anwesend, darunter auch der damalige Kreistagsabgeordnete und jetzige beigeladene Landrat F. Nachdem der Beigeladene den Sitzungssaal verlassen hatte, berichtete der Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses unter dem Tagesordnungspunkt TOP I 4 a über das Ergebnis der Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses. Die Namen der auf die Ausschreibung hin eingegangenen 10 Bewerber mit den wesentlichen persönlichen und beruflichen Daten wurden dem Beklagten bekanntgegeben. Von der Möglichkeit, dem Beklagten einen Bewerber vorzuschlagen, machte der Wahlvorbereitungsausschuß keinen Gebrauch. Unter TOP I 4 b "Bildung eines Wahlvorstandes" benannten die fünf im Kreistag vertretenen Fraktionen jeweils einen Abgeordneten für den Wahlvorstand. Im Anschluß daran wies der Kreistagsvorsitzende darauf hin, daß der Abgeordnete F. bei allen Geschäftsordnungsanträgen an der Sitzung und dann auch an der Wahl teilnehmen dürfe. Unter dem Tagesordnungspunkt TOP I 4 c wurde sodann die Wahl des Landrats durchgeführt. Für die einzelnen Fraktionen wurden die Bewerber K. (Republikaner), F. (SPD), S. (CDU) und Dr. Dr. B. (FDP) vorgeschlagen, die sich sämtlich auf die Ausschreibung beworben hatten. Nach einer Aussprache und der (Selbst-) Vorstellung der Bewerber folgte der erste Wahlgang, an dem der Beigeladene nach Rückkehr in den Sitzungssaal teilnahm. In schriftlicher und geheimer Wahl wurden von den anwesenden 70 Kreistagsabgeordneten 70 gültige Stimmen abgegeben, von denen auf den Bewerber K. 7, auf den Bewerber F. 35, auf den Bewerber S. 24 und auf den Bewerber Dr. Dr. B. 4 entfielen. Der Kreistagsvorsitzende teilte mit, daß ein weiterer Wahlgang erforderlich sei, weil keiner der Bewerber die notwendige Anzahl von 36 Stimmen erhalten habe. Danach erfolgte eine Mittagspause. Nach der Mittagspause und vor Eintritt in den zweiten Wahlgang erklärte der Bewerber S., daß er von der Kandidatur zurücktrete. Der Kreistagsvorsitzende bewertete daraufhin den Wahlgang als ergebnislos und erklärte zugleich, daß er beabsichtige, das Wahlverfahren in dieser Sitzung zu wiederholen. Er vertrat dabei die Auffassung, daß bei Rücktritt eines Bewerbers der Tagesordnungspunkt "Wahl des Landrates" noch nicht beendet sei und der Kreistag ohne weiteren Beschluß in derselben Sitzung das Wahlverfahren wiederholen könne. Der Abgeordnete Dr. N. (CDU) wies demgegenüber auf die abweichende Rechtsauffassung des HGO-Kommentators Schlempp hin. An der Diskussion beteiligte sich auch der Abgeordnete Dr. R. (SPD). Während dieser Diskussion war der Beigeladene im Sitzungssaal anwesend, den er anschließend wieder verließ. Für die einzelnen Fraktionen wurden sodann die Bewerber F. (SPD), F. (Grüne), Dr. Dr. B. (FDP) und K. (Republikaner) vorgeschlagen. Auch der neu hinzugekommene Kandidat F. hatte sich auf die Ausschreibung beworben. Im Anschluß hieran kehrte der Beigeladene in den Sitzungssaal zurück und nahm an der Wahl teil. In schriftlicher und geheimer Wahl wurden 70 Stimmen abgegeben, von denen 1 ungültig war. Die 69 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt auf die Bewerber: F. 34 Stimmen, Dr. Dr. B. 27 Stimmen, K. 7 Stimmen, F. 1 Stimme. Weil keiner der Bewerber die erforderliche Anzahl von 36 Stimmen erhalten hatte, schlug der Kreistagsvorsitzende einen erneuten Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im voraufgegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten, vor. Daraufhin beantragte der Abgeordnete Dr. N. im Namen der CDU-Fraktion, die Wahl nunmehr abzubrechen, zu vertagen und sich erneut zu Beratungen zusammenzusetzen. Der im Sitzungssaal anwesende Beigeladene beantragte namens der SPD-Fraktion sodann eine Sitzungsunterbrechung von 10 Minuten. Im Anschluß hieran entwickelte sich laut Auszug aus der Tonbandaufzeichnung über die Kreistagssitzung vom 18. September 1989 in Anwesenheit des Beigeladenen erneut eine Debatte über den Antrag des Dr. N. und der CDU-Fraktion, an der sich der Kreistagsvorsitzende sowie die Abgeordneten Dr. R. und Dr. N. beteiligten. Der Kreistagsvorsitzende ließ sodann über den Antrag des Abgeordneten Dr. N. per Handzeichen abstimmen. An der Abstimmung nahm auch der Beigeladene teil. Von den 70 anwesenden Kreistagsabgeordneten stimmten 35 Abgeordnete für und 35 gegen den Antrag. Der Kreistagsvorsitzende stellte daraufhin fest, daß bei Stimmengleichheit der Antrag des Dr. N. als abgelehnt gelte. Es folgte der zweite Wahlgang, bei dem nur noch die Bewerber F. und Dr. Dr. B. zur Wahl standen. In schriftlicher und geheimer Wahl wurden wiederum 70 Stimmen abgegeben, von denen 1 ungültig war. Die verbleibenden 69 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Der Bewerber F. erhielt 35 Stimmen und der Bewerber Dr. Dr. B. 27 Stimmen; ferner wurden 7 Nein-Stimmen abgegeben. Der Kreistagsvorsitzende stellte daraufhin fest, daß der Bewerber F. die zur Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen erhalten habe und damit zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises gewählt sei. Der Gewählte erklärte auf Befragen die Annahme der Wahl. Im Anschluß hieran folgte die Ernennung des Beigeladenen zum Landrat und seine Vereidigung. Vor Beginn der fünften Sitzung des Beklagten am 9. Oktober 1989 legten die Kläger bei dem Kreistagsvorsitzenden schriftlich gegen die Feststellung des Ergebnisses zu TOP 4 "Wahl des Landrates" in der Kreistagssitzung vom 18. September 1989 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit einem Verstoß gegen § 25 HGO begründet, weil der Abgeordnete F. während verschiedener Phasen an der Beratung zum Tagesordnungspunkt "Wahl des Landrates" passiv und aktiv teilgenommen habe. Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 30. November 1989 wies der Kreistagsvorsitzende die Widersprüche zurück, nachdem der Beklagte in seiner Sitzung vom 6. November 1989 in Abwesenheit des Beigeladenen mit 42 gegen 27 Stimmen entsprechend entschieden hatte. Mit ihren am 6., 11. und 21. Dezember 1989 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger Klage erhoben und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Die Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises ergebe sich schon aus einem Verstoß gegen § 55 Abs. 5 HGO, weil beim Rücktritt eines Kandidaten gemäß § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO nicht in derselben Sitzung der als ergebnislos bewertete Wahlvorgang hätte wiederholt werden dürfen. Denn nach der abschließenden Regelung des § 55 Abs. 5 HGO gebe es nur einen "Wahlvorgang", der sich aus mehreren "Wahlgängen" zusammensetzen könne. Deshalb sei unter dem Tagesordnungspunkt "Wahl des ..." jeweils nur ein Wahlvorgang denkbar; lediglich die besondere Regelung im § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO ermögliche es, diesen Wahlvorgang zu unterbrechen, um ihn in einer weiteren Sitzung zu wiederholen. Eine Wiederholung in derselben Sitzung sei unzulässig, ein dennoch durchgeführter weiterer Wahlvorgang ungültig. § 55 Abs. 5 HGO kenne keinen Erfolgszwang in dem Sinne, daß eine einmal begonnene Wahlhandlung auch mit einem gewählten Bewerber beendet werden müsse. Wenn § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO ausdrücklich vorsehe, daß das Wahlverfahren nicht in derselben, sondern in einer "weiteren" Sitzung zu wiederholen sei, so gebe es für diese Regelung gute Gründe, die - in Parallele zu der gesetzlich vorgesehenen "Abkühlungsfrist" bei Abberufungsentscheidungen - insbesondere in der Vermeidung von Überreaktionen und unüberlegten Spontanentscheidungen zu suchen seien. Die Wahl des Beigeladenen zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises sei aber auch deshalb ungültig, weil dieser durch seine Teilnahme an der Diskussion und an der Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Dr. N. (CDU) betreffend den Abbruch und die Vertagung der Wahl sowie durch Stellen des Antrages auf Sitzungsunterbrechung gegen § 25 HGO verstoßen habe. Das Mitwirkungsverbot des § 25 Abs. 1 HGO stelle einen fundamentalen Rechtsgrundsatz des Kommunalverfassungsrechts dar, der die Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten solle. Als "Angelegenheit" im Sinne des § 25 Abs. 1 HGO sei der Tagesordnungspunkt "Wahl des Landrats" anzusehen, nicht dagegen die einzelnen Teilhandlungen. Nur für die Stimmabgabe selbst sei das Mitwirkungsverbot durch die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 HGO aufgehoben. Der Beigeladene habe nach § 25 Abs. 1 HGO weder an der Debatte noch an der Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Dr. N. teilnehmen dürfen, da es sich um eine Sachentscheidung im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl des Landrats" gehandelt habe. Ohne die Teilnahme des Beigeladenen an der Abstimmung wäre der Antrag des Dr. N. auf Vertagung angenommen worden. Dann hätte die Wahl erst in der nächsten Sitzung am 9. Oktober 1989 stattfinden können. Bei einem späteren Termin aber hätte der Beigeladene nicht mehr als Kandidat zur Verfügung gestanden, wie durch Vernehmung von Zeugen belegt werden könne. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 HGO ergebe sich darüber hinaus aus dem Umstand, daß der Beigeladene während der Diskussion über die Frage, wie nach dem Rücktritt des Bewerbers S. (CDU) weiter verfahren werden solle, im Sitzungssaal anwesend gewesen sei. Der Beigeladene habe also in mehrfacher Hinsicht gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen und bei einer Angelegenheit mitgewirkt, die ihm einen unmittelbaren Vorteil, nämlich die Wahl zum Landrat, habe bringen können. Schließlich sei zu rügen, daß der Kreistagsvorsitzende nach dem Rücktritt des Bewerbers S. neben den bisherigen Bewerbern auch einen neuen Bewerber zugelassen habe, der im ersten ergebnislos zu bewertenden Wahlgang nicht kandidiert habe. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Kreistages des -Kreises vom 30. November 1989 festzustellen, daß die Wahl des Kreistagsabgeordneten zum Landrat des -Kreises in der Sitzung des Kreistages des -Kreises vom 18. September 1989 ungültig ist. Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte im wesentlichen ausgeführt: Die Wahl sei nicht wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 5 HGO ungültig, weil der Kreistag nicht verpflichtet sei, nach jedem Wahlgang darüber zu beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden solle, sondern dies lediglich beschließen "könne". Nach dem Rücktritt des Bewerbers S. habe der Abgeordnete Dr. N. zunächst nur rechtliche Bedenken geäußert, aber keinen Antrag auf Vertagung gestellt. Nach dem daraufhin wiederholten und erneut erfolglosen Wahlgang habe der Abgeordnete Dr. N. namens der CDU-Fraktion zwar einen Antrag auf Abbruch und Vertagung der Wahl gestellt, dieser Antrag sei jedoch bei Stimmengleichheit abgelehnt worden. So habe es an einer wirksamen Beschlußfassung nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO gefehlt und das Wahlverfahren sei zu Recht fortgesetzt worden. § 55 Abs. 5 HGO sehe ein Verfahren vor, welches bei mindestens zwei Kandidaten einen Erfolg erzwinge, es sei denn, die Gemeindevertretung entscheide sich gemäß § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO für einen Abbruch. Auch die Vorschrift des § 25 HGO sei nicht verletzt. Weder die aktive noch die passive Teilnahme des Beigeladenen an der Debatte noch dessen Stimmabgabe bei der Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Dr. N. und der CDU-Fraktion stellten einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 HGO dar. Es habe sich insoweit um einen Geschäftsordnungsantrag gehandelt. Außerdem müsse die Beteiligung des Beigeladenen an den die Stimmabgabe vorbereitenden oder sie überhaupt erst ermöglichenden Abstimmungen "erst recht" möglich sein, wenn schon die Stimmabgabe bei der Wahl selbst nicht unter das Mitwirkungsverbot falle. Im übrigen sei bereits fraglich, ob überhaupt eine "beratende Mitwirkung" angenommen werden könne, nachdem der Beigeladene bei der eigentlichen Beratung über die Wahlbewerber den Sitzungssaal verlassen habe. Jedenfalls habe der Beigeladene durch die von der Klägerseite gerügte Mitwirkung keinen unmittelbaren Vorteil erlangt. Insbesondere habe die Entscheidung, die Wahl fortzusetzen, für den Beigeladenen sowohl positive wie negative Chancen eröffnet, aber keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 25 Abs. 1 HGO bedeutet. Denn nach den Ergebnissen der vorangegangenen zwei Wahlgänge sei völlig offen gewesen, wie eine nach § 55 Abs. 5 Satz 3 HGO durchzuführende Wahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenergebnissen ausgehen würde. Daß sich bei einer Verschiebung der Wahl auf einen späteren Zeitpunkt die Chancen des Beigeladenen verändert hätten, sei keineswegs sicher, da über die Anwesenheit bzw. das Fehlen von Kreistagsabgeordneten, über eine veränderte Stimmungslage und ein verändertes Wahlverhalten bei einzelnen Kreistagsabgeordneten nur gemutmaßt werden könne. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang näher ausgeführt, daß sich die Auslegung des Begriffes der "Unmittelbarkeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 HGO an objektiven Kriterien orientieren müsse, wie es der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt bestätigt habe. Durch Urteile vom 28. November 1990 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Gegensatz zu der Auffassung der Kläger sei die Wiederholung des Wahlvorganges nach dem Rücktritt des Bewerbers S. nicht nur zulässig, sondern sogar geboten gewesen, nachdem der Kreistag von der in § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO normierten Ausnahmemöglichkeit, die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, keinen Gebrauch gemacht habe. Denn die in § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO an den Rücktritt eines Bewerbers geknüpfte Rechtsfolge, wonach der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten sei, bedeute nichts anderes, als daß der Tagesordnungspunkt "Wahl des ..." bisher kein Ergebnis erbracht habe und damit noch nicht erledigt sei. Diese Auffassung werde durch die Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO bestätigt. Dort heiße es ausdrücklich, daß die Gemeindevertretung nach jedem Wahlgang darüber beschließen könne (nicht: müsse!), ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden solle. Auch die systematische Stellung des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO nach der Regelung betreffend den Rücktritt eines Bewerbers spreche für die von der Kammer vorgenommene Interpretation. Wenn § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO nämlich nicht auf den Fall des infolge Rücktritts eines Bewerbers als ergebnislos zu wertenden Wahlvorganges habe Anwendung finden sollen, hätte diese Vorschrift ihre systematische Anordnung vor der Regelung über die Folgen eines Rücktritts finden müssen. Schließlich entspreche die hier vertretene Auffassung dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 HGO, der seit seiner Neufassung durch Änderungsgesetz vom 4. Juli 1980 einen dritten Wahlvorgang vorsehe, in dem gemäß § 55 Abs. 5 Satz 4 HGO derjenige gewählt sei, auf den die meisten Stimmen entfallen seien. Daraus folge, daß der Gesetzgeber das Mehrheitswahlverfahren durch die Neufassung des § 55 Abs. 5 HGO grundsätzlich mit einem Erfolgszwang ausgestattet habe, der nur durch einen ausdrücklichen Beschluß der Gemeindevertretung nach § 55 Abs. 5 Satz 6 gelockert werde. Damit werde der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag die Möglichkeit gegeben, sich eventuell für andere als die Stichwahlbewerber zu entscheiden. Das gelte auch für den Fall des Rücktritts eines Bewerbers. Eine (weitergehende) Pflicht des Kreistages, darüber zu beschließen, ob das Wahlverfahren in derselben Sitzung wiederholt werden solle, werde durch § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO nicht statuiert. Auch die Anwesenheit bzw. Mitwirkung des Beigeladenen bei der Diskussion über die Vertagung der Wahl und der Abstimmung hierüber sei rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere stelle sie keinen Verstoß gegen § 25 HGO dar. Die Mitwirkung des Beigeladenen bei der Beratung und späteren Entscheidung über den Antrag des Abgeordneten Dr. N. sei nicht unzulässig gewesen, weil sich daraus für den Beigeladenen kein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO ergeben habe. Der Begriff des "unmittelbaren Vorteils" sei umstritten. Es biete sich die von Hassel (DVBl. 1988, S. 715/716) entwickelte sogenannte "erweiterte Unmittelbarkeitsformel" an. Danach sei ein Vorteil nicht nur dann unmittelbar im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO, wenn er durch den Gemeindevertretungsbeschluß ohne zusätzliches Ereignis eintrete, sondern auch dann, wenn seine Realisierung noch ein weiteres Ereignis erfordere, dieses aber aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten sei. Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung sei im vorliegenden Fall die Annahme eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils zu verneinen. Hier sei inhaltlich eine Geschäftsordnungsdebatte wegen der Vertagung der Wahl geführt worden und nicht etwa eine Debatte über den oder die Kandidaten. Dies habe für den Beigeladenen keinen unmittelbaren Vorteil im oben beschriebenen Sinne bedeutet. Denn es habe auch nach dem beanstandeten Beschluß noch eines erneuten Aktes bedurft, nämlich eines weiteren Wahlganges, dessen Ergebnis völlig offen gewesen sei. Nach der Vertagungsdebatte und dem Nichtvertagungsbeschluß sei ein nicht determinierter freier Willensakt des Kreistages gefolgt, der - gerade nach den vorhergegangenen Wahlgängen - ebensogut den Mißerfolg des Beigeladenen bei dem anschließenden letzten Wahlgang habe nach sich ziehen können. Gegen die ihnen am 16. bzw. 18. Februar 1991 zugestellten Urteile haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Aus § 55 Abs. 5 HGO ergebe sich nicht, daß der Kreistagsvorsitzende nach dem Verzicht eines Bewerbers und vorausgesetzt, der Kreistag fasse keinen Vertagungsbeschluß nach § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO, das Wahlverfahren fortsetzen dürfe. Vielmehr führe die Feststellung nach § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO, daß der Wahlvorgang wegen Rücktritts eines Bewerbers als ergebnislos zu bewerten sei, zur Erledigung des Tagesordnungspunktes "Wahl". Nur ein ergebnisloser "Wahlgang" ermögliche den in § 55 Abs. 5 HGO normierten Fortgang des Wahlverfahrens; bei einem ergebnislosen "Wahlvorgang" dagegen sei die Angelegenheit in der betreffenden Sitzung beendet, ohne daß es zulässig sei, einfach von vorn zu beginnen. Bei den Diskussionen um eine Vertagung der Wahl habe es sich um "Beratungen" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO gehandelt. Die Anwesenheit und Mitwirkung des Beigeladenen habe für diesen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bedeutet. Der Beigeladene habe in der Sitzung des Beklagten vom 18. September 1989 nur erreichen müssen, daß das Wahlverfahren so weit betrieben werde, bis ein Wahlgang erreicht sei, bei dem die einfache Mehrheit für die Wahl zum Landrat genüge. Dieses Ziel habe der Beigeladene durch seine Beteiligung an der Beratung und Abstimmung über den Vertagungsantrag fördern können. Auch dürfe der einheitliche Lebenssachverhalt "Wahl des Landrats" nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, in Teilsachverhalte aufgespalten und diese dann isoliert auf ihre Vorteils- bzw. Nachteilswirkung untersucht werden. Tagesordnungspunkte müßten im Rahmen des § 25 HGO als Einheit betrachtet werden. Im übrigen verweisen die Kläger, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf ihr gesamtes Vorbringen in erster Instanz. Sie beantragen, die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. November 1990 aufzuheben und festzustellen, daß die Wahl des Kreistagsabgeordneten. zum Landrat des Kreises in der Sitzung des Beklagten vom 18. September 1989 ungültig ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf sein Vorbringen in erster Instanz und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Der Kreistagsvorsitzende habe rechtmäßig gehandelt, als er nach dem Rücktritt des Bewerbers S. den Wahlvorgang habe wiederholen lassen. Entscheidend sei insoweit der Wortlaut des § 55 Abs. 5 Satz 5 HGO, wonach der Wahlvorgang als ergebnislos zu bewerten, nicht aber das Wahlverfahren insgesamt als beendet anzusehen sei. Auch die Feststellung des angefochtenen Urteils zum Recht des Beigeladenen, an der Diskussion und an der Abstimmung zum Vertagungsantrag des Kreistagsabgeordneten Dr. N. teilzunehmen, seien frei von Rechtsfehlern. Den Berufungsklägern sei es auch in der Berufungsbegründung nicht gelungen, die präzise Abgrenzung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 HGO, die das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, in Frage zu stellen. Zwischen dem Beschluß des beklagten Kreistages über den Vertagungsantrag und der möglichen Besserstellung des Beigeladenen durch seine Wahl zum Landrat liege ein nicht determinierter freier Willensakt, der den unmittelbaren Kausalzusammenhang zerstöre. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.