Urteil
8 E 874/95
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1996:0828.8E874.95.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen Widerspruchsbescheid und die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens.
Dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes steht unter der Geltung des AbfG kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Müllabfuhr im Hinblick auf den auf seinem Grundstück anfallenden Hausmüll zu.
Ein Landwirt kann sich nicht darauf berufen, in seinem Betrieb falle kein Hausmüll an. Unerheblich ist insofern auch, ob er in der Lage sei, seinen Hausmüll vollständig und vorschriftsmäßig selbst zu entsorgen.
Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Kompostierung kompostierbarer Stoffe bedarf es wegen dieser Verfahrensweise keiner konstitutiven Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Müllabfuhr, da diese Stoffe nicht den Begriff des "Abfalls" im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG
erfüllen.
Zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze unter der Geltung des KrW-/AbfG (vorliegend offengelassen).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen Widerspruchsbescheid und die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens. Dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes steht unter der Geltung des AbfG kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Müllabfuhr im Hinblick auf den auf seinem Grundstück anfallenden Hausmüll zu. Ein Landwirt kann sich nicht darauf berufen, in seinem Betrieb falle kein Hausmüll an. Unerheblich ist insofern auch, ob er in der Lage sei, seinen Hausmüll vollständig und vorschriftsmäßig selbst zu entsorgen. Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Kompostierung kompostierbarer Stoffe bedarf es wegen dieser Verfahrensweise keiner konstitutiven Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Müllabfuhr, da diese Stoffe nicht den Begriff des "Abfalls" im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG erfüllen. Zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze unter der Geltung des KrW-/AbfG (vorliegend offengelassen). Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend I.), aber unbegründet (dazu nachfolgend II.). Der Klageantrag zu 1) ist als Verpflichtungsbegehren auszulegen, den Kläger vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Müllabfuhr zu befreien. Nur eine solche Auslegung des wörtlich als allgemeiner Leistungsantrag gestellten Antrags zu 1) des anwaltlich nicht vertretenen Klägers erfaßt dessen Klagebegehren in gebotener Weise. Der Klageantrag zu 2) ist als Anfechtungsbegehren anzusehen, die seit dem 01.01.1995 ergangenen Müllgebührenbescheide des Beklagten aufzuheben. Eine unmittelbar erhobene Leistungsklage auf Rückzahlung der an den Verband erbrachten Gebühren - wie vom Kläger wörtlich beantragt - scheiterte nämlich daran, daß die Gebührenbescheide des Beklagten als wirksame Verwaltungsakte mangels vorheriger Aufhebung einen Rechtsgrund im Hinblick auf das Behaltendürfen der Gebühren für den beklagten Zweckverband darstellten (vgl. für Subventionen: BVerwG, Urteil v. 8.12.1995, Az.: 11 B 132/95, Juris-Ausdruck, S. 2; BVerwG, DVB1 1983, 810, 812). I. Die Klage ist zulässig; insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an einer unterbliebenen ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens, den Kläger vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der Müllentsorgung zu befreien, wurde ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Das Schreiben des Klägers vom 30.01.1995 wurde von dem Beklagten zutreffend als Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 18.01.1995 behandelt. In dem genannten Schreiben bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er sich gegen den Bescheid vom 18.01.1995 wendet, mit dem sein Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang in diesem Sinne hat der Beklagte dieses Schreiben des Klägers zutreffend ausgelegt - abgelehnt worden war. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 30.01.1995 ausdrücklich nur gegen "den Bescheid über Müllabfuhrgebühren des Magistrats der Kreisstadt L. vom 02.01.1995 (Eingang: 24.01.95)" Widerspruch einlegte. Der Kläger äußert sich in seinem Schreiben vom 30.01.1995 an den Beklagten nämlich unter anderem dahingehend, er habe für dessen Beharren auf Anschluß- und Benutzungszwang in dem Bescheid des Beklagten vom 18.01.1995 kein Verständnis. Auf diesen Widerspruch des Klägers vom 30.01.1995 erging auch seitens des Beklagten unter dem 11.05.1995 ein wirksamer Widerspruchsbescheid. Ein solcher liegt nämlich vor, wenn das Schreiben der Behörde erkennen läßt, daß diese eine eigene, neue Sachentscheidung getroffen hat, die sich im Rahmen ihrer durch den Widerspruch begründeten Entscheidungskompetenz hält; dagegen ist nicht zwingend die Bezeichnung "Widerspruchsbescheid" erforderlich (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1995, § 73 Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß der Text des Bescheides vom 11.5.1995 nahezu identisch ist mit dem Text der Verfügung des Beklagten vom 18.01.1995 und auch sonst vom Erscheinungsbild wie dem formalen Inhalt nach von einem typischen Widerspruchsbescheid nicht unerheblich abweicht. So enthält der Bescheid des Beklagten vom 11.05.1995 keine ausdrückliche Tenorierung, daß der Widerspruch des Klägers vom 30.01.1995 zurückgewiesen werde, und eine Kostenentscheidung fehlt völlig. Der Bescheid ist dem Kläger auch nicht förmlich zugestellt worden. Auch die Tatsache, daß der Beklagte seine Verfügung vom 11.05.1995 selbst als Widerspruchsbescheid einstufte, indem er in der Rechtsbehelfsbelehrung den Terminus "gegen diesen Widerspruchsbescheid" verwendete, ist rechtlich nicht erheblich, da es allein auf den sachlichen Inhalt ankommt. Dennoch ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 11.05.1995 als Widerspruchsbescheid zu qualifizieren: Dafür spricht bereits, daß der Beklagte in dem Bezug dieser Verfügung neben dem Antrag des Klägers auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang vom 30.12.1994 und dem Bescheid vom 18.01.1995 dessen Widerspruch vom 30.01.1995 aufnahm. Darüber hinaus ist wesentlich für die genannte rechtliche Bewertung, daß diese Verfügung ausdrücklich (vgl. Zeile 1 des Textes des genannten Bescheides) auf den Widerspruch des Klägers vom 30.01.1995 hin erging, folglich als eine eigene und neue Sachentscheidung von der Beklagten bewertet wurde. Insgesamt bringt der Beklagte - auch objektiv erkennbar - zum Ausdruck, daß er sich im Rahmen seiner durch den Widerspruch begründeten Entscheidungskompetenz hält. Dieser Widerspruchsbescheid vom 11.05.1995 ist auch wirksam. Dem steht nicht entgegen, daß er keine Entscheidung über die Kosten gem. § 73 Abs. 3 S. 2 VwG0 enthält. Bei einer unterbliebenen Kostenentscheidung können die Betroffenen zwar eine Ergänzung des Widerspruchsbescheides entsprechend § 120 Abs. 1 VwG0 verlangen, die Wirksamkeit des Bescheides wird davon jedoch nicht berührt (Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 73 Rdnr. 33). Der Widerspruchsbescheid ist auch nicht wegen fehlender Zustellung unwirksam. Eine Zustellung nach den Regeln des VwZG, das Über § 56 Abs. 2 VwG0 auch für Widerspruchsbescheide gilt (BVerwG, DÖV 1983, 1011), nahm der Beklagte hier nicht vor. Zwar ist nach einer Ansicht (Klappstein, in: Knack, VwVfG, 5. Aufl. 1996, § 45 Rdnr. 4.2.1) die Zustellung eines Widerspruchsbescheides zugleich Voraussetzung für dessen Wirksamkeit, mit der Folge, daß demnach mangels Zustellung des Widerspruchsbescheides ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren hier nicht vorläge. Diese Ansicht ist jedoch nach Auffassung der Kammer, die sich der Gegenmeinung anschließt, abzulehnen. Nach dieser Gegenauffassung (vgl. Kopp, a.a.O., § 73 Rdnr. 23) liegt bei einer zwar schriftlichen - aber bloßen - Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, also auch vorliegend, ein Mangel vor, der die Wirksamkeit eines Widerspruchsbescheides unberührt läßt. Für diese Ansicht spricht entscheidend die Systematik des § 9 VwZG, wonach sich Zustellungsfehler grundsätzlich nur auf den Lauf bzw. das Ingangsetzen der Klagefrist auswirken und sich aus dieser Norm gerade keine Wertungen dahingehend ableiten lassen, eine fehlerhafte Zustellung beeinflusse die Wirksamkeit des Bescheides. Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens, die seit dem 01..01.1995 ergangenen Müllgebührenbescheide des Beklagten aufzuheben, ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens entbehrlich. Gemäß §'75 S. 1 VwG0 ist die Klage abweichend von § 68 VwG0 zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger legte mit schreiben vom 30.01.1995 Widerspruch ein, das am 31.01.1995 bei dem Beklagten einging. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung waren mehr als 3 Monate seit dem genannten Zeitpunkt vergangen. Zureichende Gründe, über den Widerspruch des Klägers nicht zu entscheiden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann ein solcher Grund nach Auffassung der Kammer - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht darin gesehen werden, daß das vorliegende Verfahren anhängig geworden ist. Durch eine solche Rechtsansicht werden die Funktionen des Widerspruchsverfahrens als Mittel der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte verkannt. Schließlich war auch die Einlegung eines eigenständigen Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von Müllgebühren vom 02.01.1996 entbehrlich. Dieser Bescheid wurde in das gerichtliche Verfahren eingeführt, er steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von Müllgebühren vom 02.01.1995 und beruht im wesentlichen auf den gleichen Gründen wie dieser (vgl. BVerwGE 38, 299, 301 f-; 69, 198, 199). Die Klage wurde auch nicht verfristet erhoben. Dies gilt insbesondere für das Begehren des Klägers, die angestrebte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Müllabfuhr zu erreichen. Insoweit ist eine Klagefrist schon nicht in Gang gesetzt worden, weil der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.05.1995 entgegen §§ 74 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 bzw. § 58 Abs. 2 VwG0 nicht zugestellt wurde. Eine Heilung des Zustellungsmangels scheidet gem. § 9 Abs. 2 VwZG aus, da erst mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides die Frist für die Erhebung der Klage beginnt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Klagerechts durch den Kläger liegen nicht vor. II. In der Sache haben jedoch beide Klageanträge keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger seine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Müllabfuhr begehrt, ist der eine solche Befreiung versagende Bescheid des Beklagten vom 18.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1995 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwG0). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Insbesondere enthält § 10 AES mit der Überschrift "Anschluß- und Benutzungszwang" keine dahingehende Befreiungsregelung. Nach § 10 Abs. 1 AES ist jeder Eigentümer eines bewohnten Grundstücks gehalten, dieses an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen; jeder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht beispielsweise als Gewerbe- oder Industrieabfälle von der Abfallentsorgung durch den Beklagten gem. § 2 Abs. 2 AES ohnehin ausgeschlossen sind - um solche Abfälle geht es bei dem Hausmüll des Klägers aber gerade nicht -, der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen (§ 10 Abs. 2 AES). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang der Abfallentsorgungsanlage des Beklagten - und damit konsequenterweise auch insoweit kein Anspruch auf Befreiung vom Anschlußzwang an die öffentliche Müllabfuhr - gemäß § 4 Abs. 3 AS zu. Nach dieser Norm, deren Regelungsgehalt von dem Beklagten im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang offensichtlich nicht vollständig erkannt wurde, können Befreiungen vom Benutzungszwang gewährt werden: den Inhabern von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 3 Abs. 6 AbfG übertragen worden ist, den Besitzern von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidungen nach § 4 Abs. 2 AbfG geregelt ist sowie den Besitzern von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 4 Abs. 4 AbfG fallen. Die Tatbestandsmerkmale dieser Norm sind vorliegend bereits nicht erfüllt. Weder ist der Kläger Inhaber einer dort bezeichneten Abfallentsorgungsanlage, noch ist er im Hinblick auf seinen Hausmüll ein Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung ihm von der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 2 AbfG genehmigt worden wäre oder die unter eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 AbfG fielen. Ein Ermessensfehler der Behörde durch Verkennen des Regelungsumfangs des § 4 Abs. 3 AS kann ebenfalls, und zwar schon deshalb nicht festgestellt werden, weil vorliegend bereits der Tatbestand der genannten Norm nicht erfüllt ist. Die Satzungsbestimmungen des Beklagten verstoßen - soweit sie Regelungen zum Anschluß- und Benutzungszwang treffen - auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt insbesondere für § 10 AES. Diese Regelungen finden ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 des Hessischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HAbfG). Danach können die kreisangehörigen Gemeinden bzw. über die Regelungen des § 1 Abs. 6 HAbfG kommunale Zweckverbände - wie hier der Beklagte - durch Satzung festlegen, wie ihnen die Abfälle zu überlassen sind und können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Industrie- und Gewerbeabfälle sind landesrechtlich nicht vorgesehen. Hierzu hat der Hess.VGH bereits im Urteil vom 07.03.1990, Az.: 5 UE 1642/85, Seiten 10 ff. der Urteilsabschrift im einzelnen ausgeführt: "§ 2 Abs. 1 HAbfAG entspricht § 2 Abs. 6 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1985, GVB1. 1 1986 S. 18, wie auch der amtlichen Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes (LT-Ds 12/2868 S. 21) zu entnehmen ist. Durch die Vierte Novelle war § 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1978, GVB1. I S. 397, aufgehoben und unter anderem durch § 2 Abs. 6 ersetzt worden. Der damals in § 1 Abs. 3 geregelte Anschluß- und Benutzungszwang für die Abfallbeseitigung war seitdem nicht mehr ausdrücklich im Hessischen Abfallgesetz erwähnt. In der amtlichen Begründung zu § 2 Abs. 6 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes (LT-Ds 11/3597 S. 17) war jedoch klargestellt, daß die Gemeinden und Landkreise auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung von 1985 auch weiterhin Anschluß- und Benutzungszwang durch Satzung vorschreiben und insbesondere Sonderabfälle mit Ausnahme von Sonderabfallkleinmengen ausschließen konnten." Das Fehlen einer Befreiungsvorschrift vom Anschluß- und Benutzungszwang in § 10 AES ist auch mit Bundesrecht vereinbar. "Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410 (später berichtigt), haben die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang schreibt § 3 Abs. 1 AbfG vor, daß der B e s i t z e r Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat. Ergänzt wird diese (bundesrechtliche) Regelung durch den landesrechtlichen Anschlußzwang der G r u n d s t ü c k s e i g e n t ü m e r, der sicherstellen will, daß die auf dem Grundstück wohnenden oder dort tätigen Abfallbesitzer ihre Überlassungspflicht erfüllen können (vgl. Franßen, Abfallrecht, in: Salzwedel, Grundzüge des Umweltrechts, 1982, Seite 421). Das gleiche gilt auch für den landesrechtlichen Benutzungszwang, denn § 3 Abs. 1 AbfG normiert nur eine allgemeine und grundsätzliche Überlassungspflicht für den Besitzer von Abfällen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - DVB1. 19831 637 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.05.1981 - NJW 1983, 411 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1982 - 7 A 61/82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982 - DÖV 1983, 943 und Urteil vom 01.03.1984 - KStZ 1984, 213, OVG Saarland, Urteil vom 02.05.1984 - AS 19, 52 <54» - Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht sind auch bundesrechtlich nicht vorgesehen. Soweit § 3 Abs. 3 AbfG unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, Abfälle von der Entsorgung auszuschließen, ist der Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 4 AbfG zur Entsorgung verpflichtet. Außerhalb des hier aufgezeigten bundesrechtlichen Rahmens dürfen die Länder und satzungsgebenden Körperschaften keine Ausnahmen zulassen und insbesondere nicht, wie es der Kläger für sich begehrt, vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Überlassung des Hausmülls (teilweise) befreien (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; Franßen, a.a.O)"(Hess.VGH, a.a.O.). Diese Auffassung wird von weiteren Obergerichten geteilt: VGH Baden-Württemberg, NuR 1992, 400; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1986, 1 B 39.85, S. 6 der Urteilsabschrift. Die erkennende Kammer schließt sich dem ausdrücklich an. Maßgeblich sind für das Gericht über die bereits angeführten Gesichtspunkte die folgenden Erwägungen: Schon die Formulierung des Gesetzgebers des § 3 Abs. 3 AbfG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Abfälle von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen werden können, soweit diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können, bringt zum Ausdruck, daß die Entsorgungspflicht der Körperschaften hinsichtlich des Hausmülls ausnahmslos gilt, weil vor allem die Haushaltungen mit der Beseitigung ihrer Abfälle überfordert wären (ebenso: Hösel/von Lersner, AbfG, § 3 Abs. 3 Rdnr. 29). So soll durch diese Norm sichergestellt werden, daß den Erfordernissen des Allgemeinwohls und des Umweltschutzes bei der Entsorgung von Hausmüll hinreichend Rechnung getragen wird. Das Erreichen dieser Ziele wird gefährdet, wenn die Beseitigung des Hausmülls jedem einzelnen überlassen bliebe, weil dann die Gefahr besteht, daß sich der einzelne eines Großteils dieses Mülls allein durch Verbrennen, Vergraben oder durch Ablagern in der freien Natur entledigte. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 AbfG läßt nicht zuletzt die rechtspolitische Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung durch den einzelnen Abfallbesitzer sei nicht möglich und auch nicht wünschenswert (VG Kassel, HSGZ 1983, 162, 165; Sächs. OVG,-DÖV 1996, 609, 609 f.). Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er sei in der Lage, seinen Hausmüll vollständig und vorschriftsmäßig selbst zu entsorgen. Soweit nicht bundesrechtliche Ausnahmen zugelassen sind, - welches für die Überlassung von Hausmüll wegen der Norm des § 3 Abs. 3 AbfG aber gerade nicht gilt - hat ein Abfallbesitzer nämlich unabhängig von seinen individuellen Möglichkeiten zu eigenverantwortlicher Abfallbeseitigung dem öffentlich-rechtlichen Beseitigungsverpflichteten alle Abfälle zu Überlassen (Sächs. OVG, a.a.O.). Durch die genannte Auslegung des § 10 AES vor dem Hintergrund der Regelung des § 3 Abs. 3 AbfG wird der Kläger schließlich auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Auferlegung eines Anschluß- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Müllabfuhr bedeutet für den Grundstückseigentümer keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern stellt vielmehr eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (OVG Bremen, Urteil vom 25.09.1968, 1 BA 37/68, Seite 9 der Urteilsabschrift m.w.N.; Sächs. OVG, a.a.O., S. 610). Die Annahme einer Enteignung scheitert bereits daran, daß in der Anordnung von Anschluß- und Benutzungszwang kein hoheitlicher Zugriff auf konkrete vermögenswerte Rechte zu sehen ist, die für einen vom Wohl der Allgemeinheit geforderten konkreten Gemeinwohlzweck benötigt werden. Ebenfalls ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß durch die Regelung des genannten Anschluß- und Benutzungszwangs Grenzen für den inhaltsbestimmenden Gesetzgeber, wie insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip oder der Grundsatz des Vertrauensschutzes, in eigentumsrechtlich relevanter Weise verletzt worden sind. Diese Erwägungen gelten auch für einen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes - wie vorliegend den Kläger. So fallen nach der Lebenserfahrung auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht verwertbare Abfälle an, die von der öffentlichen Müllabfuhr beseitigt werden müssen (VG Kassel, HSGZ 1983, 162, 163). Dieser auf der Lebenserfahrung beruhende Grundsatz, bei tatsächlich bewohnten Grundstücken falle Abfall nicht nur ausnahmsweise an, ist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer regelmäßig durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar (vgl. auch Bay.VGH, NVwZ-RR 1995, 418 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, daß dies bei ihm ausnahmsweise nicht gelten könne. Schließlich ist festzuhalten, daß der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich kompostierbarer Stoffe hat, die von ihm vollständig und ordnungsgemäß kompostiert werden. Solche Stoffe erfüllen nicht den Begriff des Abfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG (OVG Münster, NuR 1996, 313, 313f.). Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Kompostierung bedarf es schon deshalb insofern keiner konstitutiven Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (a.A. OVG Münster, a.a.O.). Diese Stoffe dürfen daher vergleichbar Nahrungs- und Küchenabfällen im Haushalt eines Landwirts, die - sofern sie als Dünger verwendet oder verfüttert werden -, ebenfalls nicht den Begriff des Abfalls im Sinne des AbfG erfüllen, der vorgesehenen Verwendung zugeführt werden, ohne daß es dafür einer (Teil-)Befreiung von dem Zwang, die Abfallabfuhr zu benutzen, bedarf (im Ergebnis ebenso: Hess.VGH, RdL 1978, 193, 196). Dies gilt jedenfalls für die Geltungsdauer des AbfG. ob dies auch nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) im Oktober 1996 Geltung beanspruchen kann, läßt die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen - ebenso wie die Frage, ob sich die Rechtsstellung des Klägers ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine mögliche Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Müllentsorgung nachhaltig verbessert. Nur vorsorglich werden daher folgende Ausführungen gemacht: Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 27.06.1996, 7 B 94.96, Seite 3 der BA) entschieden, der Abfallbegriff des § 3 KrW-/AbfG sei in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 weiter als der Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 AbfG; insbesondere würden Stoffe nicht allein durch ihre Verwertung dem Abfallregime entzogen. Danach blieben Speisereste aus privaten Haushaltungen auch dann Abfall, wenn der Besitzer sich ihrer durch (ordnungsgemäße und schadlose) Eigenkompostierung entledigte. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der Müllentsorgung ist schließlich festzuhalten, daß durch das KrW-/AbfG zwar Privatisierungstendenzen auch im Bereich der Abfallbeseitigung verstärkt Rechnung getragen wird. So sind anders als nach bisheriger Rechtslage Abfallerzeuger und -besitzer unmittelbar Adressaten im Hinblick auf die Grundpflichten zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG ist der genannte Personenkreis verpflichtet, diese Abfälle nach Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG zu verwerten. Von dieser Regelung werden alle Abfälle, also auch Haushaltsabfälle, umfaßt. Jedoch wird durch einen gesetzgeberischen Regel-Ausnahme-Mechanismus das Prinzip der Eigenentsorgung für den Bereich des Hausmülls weitgehend zugunsten eines fortbestehenden Entsorgungsmonopols der öffentlichen Entsorgungsträger durchbrochen. Erzeuger und Besitzer von Haushaltsabfällen sind durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nach wie vor verpflichtet, diese grundsätzlich den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (vgl. Schink, DÖV 1995, 881, 882). In praxi dürfte sich damit am Status quo der Haushaltsabfallentsorgung in tatsächlicher Hinsicht nichts ändern. Dies gilt nach Einschätzung der Kammer auch für die Fragen der Biokompostierung. Soweit darauf verwiesen wird (Schink, a.a.O., S. 882 f.), die Einschränkung in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die Überlassungspflicht nur in dem Maße aufrechtzuerhalten, soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigten, ermögliche nunmehr ein Wahlrecht des Abfallbesitzers, ob er Bioabfälle den öffentlichen Entsorgungsträgern überlasse oder diese einer Eigenkompostierung zuführe, erwartet das Gericht durch diese Norm für den Bereich der Biokompostierung keine Änderung der gegenwärtigen tatsächlichen Entsorgungsmöglichkeiten der privaten Abfallbesitzer. De lege lata erfüllen solche kompostierbaren Stoffe - wie oben erörtert - bereits nicht den Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 AbfG, mit der Folge, daß es nach gegenwärtiger Rechtslage nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die ordnungsgemäße Kompostierung kompostierbarer Stoffe schon keiner konstitutiven Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bedarf. Letztlich können diese Fragen zur möglichen Änderung der Rechtsstellung des Klägers durch das Inkrafttreten des KrW-/AbfG jedoch offenbleiben, da es im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Kraft getreten ist. 2. Auch die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Müllgebührenbescheide ist unbegründet. Die genannten Bescheide sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0). Bedenken hinsichtlich der gebührenrechtlichen Satzungsregelungen sind nicht ersichtlich. Das von dem Beklagten gewählte Verfahren der Gebührenerhebung -die Müllabfuhrgebühren werden vorliegend im Auftrag des Beklagten durch den Magistrat der Stadt L. geltend gemacht - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen beruht auf § 2 Abs. 12 ZAVS. Nach dieser Vorschrift verbleibt den Mitgliedsgemeinden des Beklagten die Befugnis, nach Maßgabe der Satzung des Verbandes die Pflichtigen zu bescheiden und die Gebühren zu erheben. Als Ausgleich erhalten die Gemeinden 5% des Gebührenaufkommens, das sie an den Beklagten abführen. Diese Regelung bringt ihrerseits die rechtliche Möglichkeit eines mit Fragen der Abfallentsorgung befaßten kommunalen Zweckverbandes zum Ausdruck, sich gemäß § 1 Abs. 6 HAbfG zur Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Mandatierung, der Dritte ist nur "Erfüllungsgehilfe" ohne jede Hoheitsbefugnis nach außen (Schön, KGG, Stand: 01.07.1996, § 8 Anmerkung 1.2), mit der Folge, daß auch vorliegend der Erlaß des jeweiligen Gebührenbescheides ausschließlich dem beklagten Zweckverband zugerechnet wird. Der Kläger unterliegt schließlich auch der Abfallgebührenpflicht. Eine Benutzung bzw. Inanspruchnahme des Abfallentsorgungssystems des Beklagten als öffentlicher Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KAG als Voraussetzung, um den Gebührentatbestand auszulösen, durch den Kläger liegt vor. Eine Benutzung oder Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen setzt ein willentliches Verhalten in dem Sinne voraus, daß die durch die Einrichtung vermittelte Leistung bewußt entgegengenommen wird. Das Verhalten braucht nicht freiwillig zu sein. Vielmehr reicht es aus, daß der Grundstückseigentümer die Leistung der Abfallentsorgung aufgrund des Zwangsverhältnisses widerwillig, weil seiner Meinung nach unnötig, aber nicht unwillentlich entgegennimmt (Hess.VGH, HSGZ 1990, 444, 445). Im Bereich der Abfallentsorgung liegt eine solche die Gebührenerhebung rechtfertigende Nutzung regelmäßig schon dann vor, wenn auf der Grundlage des in der Satzung angeordneten Anschluß- und Benutzungszwanges Müllgefäße zugeteilt sind, und daraufhin das Grundstück regelmäßig von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereitgestellter Müllgefäße angefahren wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang sich tatsächlich Hausmüll im Abfallbehälter befindet (Hess.VGH, a.a.O., Seite 446). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat die Abfallgefäße des Beklagten willentlich wenn auch möglicherweise widerwillig entgegengenommen. Das Grundstück des Klägers wird nach wie vor von der Müllabfuhr des Beklagten angefahren, und es kommt schließlich nicht darauf an, ob sich in den dem Kläger zugeteilten Abfallbehältern tatsächlich Hausmüll befindet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Wertungen, die das OVG Schleswig (NVwZ-RR 1992, 577, 578) in dem vom Kläger zitierten Urteil getroffen hat. Der dortige Senat hatte insbesondere eine völlig andere als die vorliegende Fallgestaltung zu beurteilen. So hatte jener Kläger der Beklagten unverzüglich nach Erhalt des Müllgefäßes mitgeteilt, daß er keinen Abfall über dieses Gefäß entsorgen werde und dementsprechend auch die Müllwerker unterrichtet. Tatsächlich hat sich nach dem dortigen Sachstand auch niemals Abfall in der Mülltonne des Klägers befunden. Nur durch diese spezifische Fallgestaltung erachtete das 0VG, Schleswig das Nachsehen, ob sich nicht doch Abfall im Abfallbehälter befinde, als eine aufgedrängte Leistung, die im Hinblick auf die Entsorgung eine leere Formalität ohne jeden Sinn und Zweck sei. Dagegen hat das Gericht ausdrücklich offengelassen, ob eine Inanspruchnahme der Einrichtung der Abfallbeseitigung regelmäßig schon dann gegeben sei, wenn der Grundstückseigentümer willentlich - wenn auch nicht freiwillig - ein Müllgefäß der Gemeinde entgegennehme und es ermögliche, daß Bedienstete der Müllabfuhr feststellen, ob im Müllbehälter Abfall vorhanden ist (OVG Schleswig, a.a.O.). Abschließend ist festzuhalten, daß auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Höhe der gegen den Kläger festgesetzten Müllgebühren rechtlich zu beanstanden ist. Der Kläger hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwG0 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten und bewohnten Grundstücks ... in .... Dieses Grundstück ist an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossen. Dem Kläger wurden von dem Beklagten ursprünglich zwei und nunmehr drei Abfallgefäße zugeteilt. Die "blaue Tonne" dient der Altpapier-, die "graue Tonne" der Restmüllentsorgung. Für mit dem "grünen Punkt" gekennzeichnete Abfallprodukte steht dem Kläger eine "gelbe Mülltonne" zur Verfügung. Der Kläger ist auch Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der sich jedoch auf einem anderen Grundstück als das Wohngebäude befindet. Der Beklagte hat die Aufgabe, im Vogelsbergkreis die Abfallentsorgung zu betreiben. § 2 Abs. 1, 2, 3, 11, 12 der Satzung "Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis" (ZAVS) vom 29.08.1988 haben folgenden Wortlaut: Abs. 1: "Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine Abfallwirtschaft im Vogelsbergkreis aufzubauen und sicherzustellen." Abs. 2: "Die Einsammlung und die Beförderung der Abfälle obliegen dem Zweckverband. Er kann sich dabei geeigneter Dritter bedienen." Abs. 3: "Die Abfälle sind nach einem einheitlichen Abfallwirtschaftskonzept und später einem einheitlichen Abfallwirtschaftsplan nach verwertbaren und zu beseitigenden Stoffen getrennt einzusammeln, wobei Sammelsysteme aus- bzw. aufzubauen sind, die eine möglichst weitgehende Trennung der Abfälle bereits beim Abfallbesitzer ermöglichen." Abs. 11: " Der Verband hat das Recht, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Sitzungen einschließlich der Satzungen über die Erhebung von Gebühren zu erlassen." Abs. 12: "Den Verbandsmitgliedern verbleibt die Befugnis, nach Maßgabe der Satzungen des Verbandes die Pflichtigen zu bescheiden und die Gebühren zu erheben. Die Gemeinden erhalten für die Erstellung der Gebührenbescheide und die Erhebung der Gebühren 5 % des Gebührenaufkommens, das sie an den Zweckverband abführen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung des Beklagten vom 29.08.1988 Bezug genommen. § 1 Abs. 1 der Abfallsatzung (AS) des Beklagten vom 27.11.1989 lautet: "Der ZAV betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (AbfG) vom 27.08.1986, des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (HAbfAG) vom 10.07.1989 in der jeweils gültigen Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung." § 4 Abs. 3 AS lautet: "Befreiungen vom Benutzungszwang können gewährt werden a) den Inhabern von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 3 VI AbfG übertragen worden ist, b) den Besitzern von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidungen nach § 4 11 AbfG geregelt ist, c) den Besitzern (im Original: die Besitzer) von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 4 IV AbfG fallen." Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Abfallsatzung des Beklagten vom 27.11.1989 verwiesen. Die Abfalleinsammlungssatzung (AES) des Beklagten vom 27.11.1989 beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen: § 1 Abs. 1: "Der ZAV betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27.08.1996 und des Hess. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) vom 10.07.1989 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung." § 1 Abs. 2: "Die Abfallentsorgung des ZAV umfaßt das Einsammeln der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen." § 1 Abs. 3: "Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der ZAV Dritter bedienen: Dritter können auch die Verbandsmitglieder und die nicht verbandsangehörigen Städte und Gemeinden des Vogelsbergkreises sein." § 10 Abs. 1: "Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hieraus aus anderen Gründen Abfälle anfallen." § 10 Abs. 2: "Jeder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der Abfallentsorgung gem. § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen." § 10 Abs. 3: "Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet." Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Abfalleinsammlungssatzung des Beklagten vom 27.11.1989 verwiesen. Für die Bestimmung der Höhe der für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung festzusetzenden Gebühren erließ der Beklagte eine Gebührensatzung. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Abfallgebührensatzung (AGS) vom 22.11.1994 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.12.1994 richtete der Kläger an den Beklagten den Antrag, dieser möge die ihm zugeteilten Abfallgefäße abholen. Er begründet seine Forderung damit, ab 01.01.1995 werde von ihm auf dem Grundstück "..." kein Müll mehr verursacht. Anfallende Wertstoffe führe er einer Weiterverwendung zu, ohne die Dienste des Abfuhrunternehmens in Anspruch zu nehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 30.12.1994 verwiesen. Unter dem 02.01.1995 erließ der Magistrat der Stadt L. "im Auftrag des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis" gegen den Kläger einen Bescheid über die Festsetzung von Müllgebühren für 1 Jahr in Höhe von 516,-- DM. Hinsichtlich des Inhalts des Bescheids wird auf diesen Bezug genommen. Mit Verfügung vom 18.01.1995 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.12.1994 ab, den er als einen solchen auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang auslegte. Nach § 10 Abs. 1 der Abfalleinsammlungssatzung habe jeder Eigentümer sein Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt werde oder hieraus aus anderen Gründen Abfälle anfielen. Auch sei jeder Abfallbesitzer verpflichtet, seine Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme zu bedienen. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang könne aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung des Beklagten vom 18.01.1995 Bezug genommen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 30.01.1995 (Bl. 9 f.d.A.). Als Begründung führte er u.a. "eine nicht rechtskonforme Satzung des ZAV" an. Die von dem Beklagten ihm angebotene Abfallentsorgung sei eine aufgedrängte Leistung ohne jeden Sinn und Zweck. Für das Beharren des Beklagten, ihn dem Anschluß und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu unterwerfen, habe er kein Verständnis. Ferner enthält dieses Schreiben die folgende Aussage: "Gegen den Bescheid über Müllabfuhrgebühren des Magistrates der Kreisstadt L. vom 02.01.1995 (Eingang: 24.1.95) lege ich hiermit Widerspruch ein." Mit Bescheid vom 11.05.1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang - als welchen er das Schreiben des Klägers vom 30.01.1995 wertete zurück. Zur Begründung wiederholt er die bereits in seiner Verfügung vom 18.01.1995 angeführten Gründe. Ein Nachweis über die förmliche Zustellung dieses Bescheides an den Kläger befindet sich nicht in den Akten. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 30.01.1995 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Müllgebühren vom 02.01.1995 ist bisher noch nicht ergangen. Unter dem 02.01.1996 erließ der Magistrat der Stadt L. "im Auftrag des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis" gegen den Kläger einen weiteren Bescheid über die Festsetzung von Müllgebühren für ein Jahr in Höhe von 516,-- DM. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Das Grundstück des Klägers wird nach wie vor von Müllfahrzeugen zum Zwecke der Entleerung der dortigen Abfallbehälter angefahren. Am 12.06.1995 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im wesentlichen die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 01.06.1995, 02.03.1996, 05.04.1996 und 28.04.1995 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den beklagten Zweckverband zu verurteilen, ihn von dem auferlegten Benutzungszwang zu befreien, 2. die seit dem 01.01.1995 geleisteten Zahlungen an den Verband, erhoben durch die Kreisstadt L., nebst 4 % Zinsen zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die einschlägigen Satzungsbestimmungen, die im übrigen Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht vorsähen, seien rechtmäßig. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang von der öffentlichen Müllabfuhr stehe dem Kläger nach geltender Rechtslage nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.