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Urteil

5 UE 1642/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0307.5UE1642.85.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger mit Einwilligung der Beklagten die Verpflichtungsklage bezüglich seines Befreiungsantrages für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1989 gemäß § 92 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs.2 VwGO); ferner ist nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 173 VwGO und § 269 Abs.3 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) auszusprechen, daß das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist. Soweit das Verfahren anhängig geblieben ist, bleibt die zulässige Berufung des Klägers ohne Erfolg. Im erstinstanzlichen Urteil hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt, daß die Beklagte den Antrag des Klägers auf Teil-Befreiung seines Wohngrundstückes vom Anschluß- und Benutzungszwang für die Müllabfuhr nach der Rechtslage von 1983 zu Recht abgelehnt hat und daß den Haupt- und Hilfsanträgen des Klägers auf Mitbenutzung des nachbarlichen Müllgefäßes, auf eingeschränkte Leerung des eigenen Müllgefäßes bzw. auf Zuteilung von Müllsäcken anstelle eines Müllgefäßes nach den damaligen Rechtsverhältnissen nicht stattgegeben werden konnte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit verwiesen. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch nach derzeitiger Rechtslage, nachdem der Kläger durch teilweise Klagerücknahme den Senat darauf beschränkt hat, den Haupt- und Hilfsantrag nur noch nach dem seit 1. Januar 1990 in Kraft befindlichen Recht zu beurteilen. Denn der Kläger hat als Eigentümer eines Wohngrundstückes nach geltender Rechtslage weder einen generellen Anspruch auf teilweise Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die Abfallentsorgung, noch das Recht, entsprechend seinem Haupt- und Hilfsantrag aufgrund spezieller Satzungsvorschriften von der Beklagten die Zuteilung von Müllsäcken anstelle eines Restmüllbehälters bzw. die Leerung des eigenen Behälters nach Bedarf (entsprechend einer Müllmarke) verlangen zu dürfen. Die Möglichkeit einer (Teil-)Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die von der Beklagten betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung ist in ihrer Abfallsatzung (AbfS) vom 21. November 1989, die hauptsatzungsgemäß am 8. Dezember 1989 im L. öffentlich bekanntgemacht und am 1. Januar 1990 in Kraft getreten ist, weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgesehen. Insbesondere enthält § 12 AbfS mit der Überschrift "Anschluß- und Benutzungszwang" keine dahingehende Befreiungsregelung. Nach § 12 Abs.1 ist jeder Eigentümer eines bewohnten Grundstückes verpflichtet, dieses an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen; jeder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht zum Beispiel als Industrie- und Gewerbeabfälle von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs.2 AbfS ohnehin ausgeschlossen sind -- um solche Abfälle geht es hier nicht -- , der öffentlichen Abfallentsorgung der Beklagten zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen (§ 12 Abs.2 AbfS). § 12 AbfS ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelungen des § 12 AbfS beruhen auf § 2 Abs.1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung vom 10. Juli 1989, GVBl.I S.198. Danach können die kreisangehörigen Gemeinden, zu denen die Beklagte zählt, durch Satzung festlegen, wie ihnen die Abfälle zu überlassen sind, und können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Industrie- und Gewerbeabfälle von der Entsorgung ausschließen; Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht sind landesrechtlich nicht vorgesehen. § 2 Abs.1 HAbfAG entspricht § 2 Abs.6 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1985, GVBl.I 1986 S.18, wie auch der amtlichen Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes (LT-Ds 12/2868 S.21) zu entnehmen ist. Durch die Vierte Novelle war § 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1978, GVBl.I S.397, aufgehoben und unter anderem durch § 2 Abs.6 ersetzt worden. Der damals in § 1 Abs.3 geregelte Anschluß- und Benutzungszwang für die Abfallbeseitigung war seitdem nicht mehr ausdrücklich im Hessischen Abfallgesetz erwähnt. In der amtlichen Begründung zu § 2 Abs.6 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes (LT-Ds 11/3597 S.17) war jedoch klargestellt, daß die Gemeinden und Landkreise auf der Grundlage des § 2 Abs.6 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung von 1985 auch weiterhin Anschluß- und Benutzungszwang durch Satzung vorschreiben und insbesondere Sonderabfälle mit Ausnahme von Sonderabfall-Kleinmengen ausschließen konnten. Der Regelungsgehalt des § 12 AbfS, insbesondere das Fehlen einer Befreiungsvorschrift, ist auch mit Bundesrecht vereinbar. Nach § 2 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs.2 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986, BGBl.I S.1410 (später berichtigt), haben die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang schreibt § 3 Abs.1 AbfG vor, daß der Besitzer Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat. Ergänzt wird diese (bundesrechtliche) Regelung durch den landesrechtlichen Anschlußzwang der Grundstückseigentümer, der sicherstellen will, daß die auf dem Grundstück wohnenden oder dort tätigen Abfallbesitzer ihre Überlassungspflicht erfüllen können (vgl. Franßen, Abfallrecht, in: Salzwedel, Grundzüge des Umweltrechts, 1982, Seite 421). Das gleiche gilt auch für den landesrechtlichen Benutzungszwang, denn § 3 Abs.1 AbfG normiert nur eine allgemeine und grundsätzliche Überlassungspflicht für den Besitzer von Abfällen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 -- DVBl.1983,637 (638)). Eine abschließende bundesrechtliche Regelung zum Anschluß- und Benutzungszwang ist damit nicht getroffen, weil diese Rechtsinstitute einen weitergehenden Inhalt haben und mit ihnen insbesondere auch die technische Durchführung der Abfallentsorgung geregelt wird, das heißt in welcher Art und Weise die Abfälle zu überlassen sind, so daß insbesondere der Grundstückseigentümer durch den Anschluß- und Benutzungszwang verpflichtet werden kann, die ordnungsgemäße Durchführung der Abfallentsorgung auf seinem Grundstück zu ermöglichen, ohne selbst Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs.1 AbfG zu sein. Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung (BayVGH, Beschluß vom 08.03.1978 -- BayVBl.1979,176 (177); OVG Lüneburg, Urteil vom 07.05.1981 -- NJW 1983,411 (413); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1982 -- 7 A 61/82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982 -- DÖV 1983,943 (944) und Urteil vom 01.03.1984 -- KStZ 1984,213; OVG Saarland, Urteil vom 02.05.1984 -- AS 19,52 (54)). -- Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht sind auch bundesrechtlich nicht vorgesehen. Soweit § 3 Abs.3 AbfG unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, Abfälle von der Entsorgung auszuschließen, ist der Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs.4 AbfG zur Entsorgung verpflichtet. Außerhalb des hier aufgezeigten bundesrechtlichen Rahmens dürfen die Länder und satzungsgebenden Körperschaften keine Ausnahmen zulassen und insbesondere nicht, wie es der Kläger für sich begehrt, vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Überlassung des Hausmülls (teilweise) befreien (vgl. OVG Lüneburg, aaO.; Franßen, aaO.). Der Kläger hat aber auch außerhalb der allgemeinen satzungsrechtlichen Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm aufgrund spezieller Satzungsregelungen anstelle der Benutzung des Abfallbehälters nach Bedarf die Verwendung von Müllsäcken zu gestatten. § 7 Abs.5 Satz 1 AbfS läßt nur unter zwei Voraussetzungen die Verwendung von Müllsäcken zu: 1. Müllsäcke können ausnahmsweise anstelle von Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlußpflichtigen Grundstück nur geringe Abfallmengen anfallen; 2. Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlußpflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. Zwar kann sich der Kläger grundsätzlich auf den ersten Regelungstatbestand berufen, der entgegen der Auffassung der Beklagten die Verwendung von Müllsäcken nicht an die Voraussetzung knüpft, daß nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift im Umkehrschluß zum zweiten Regelungstatbestand. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß der erste Regelungstatbestand -- entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten -- im Ergebnis auf den Kläger keine Anwendung findet, weil die Regelung im Blick auf andere Satzungsvorschriften einschränkend auszulegen ist: Die Abfallsatzung der Beklagten sieht in § 6 Abs.3 Satz 2 Buchst.a) als kleinsten Restmüllbehälter ein 120-Liter-Gefäß vor, wobei die Zuteilung des Behälters durch den Gemeindevorstand nach Bedarf erfolgt (§ 7 Abs.6 Satz 1 AbfS), und zwar mit mindestens 30 Liter Behältervolumen pro Bewohner (§ 7 Abs.6 Satz 2 AbfS). Der Senat hat diese Bedarfsregelung in seinem -- den Beteiligten bekannten -- Beschluß vom 19. März 1987 -- KStZ 1987,190 (193) = GemHH 1988,88 (89) nicht beanstandet. Für das Grundstück des Klägers mit fünf Bewohnern müßten folglich 150 Liter Behältervolumen zur Verfügung stehen; tatsächlich war dem Klägergrundstück auf der Grundlage der Billigkeitsregelung des § 18 erster Halbsatz der Abfallsatzung der Beklagten vom 28. Oktober 1982 ein 120-Liter-Behälter zugeteilt worden, der vom Kläger für seine fünfköpfige Familie derzeit noch verwendet wird. Die Zuteilung dieses kleinsten Restmüllbehälters und die Auferlegung einer entsprechenden "Mindestgebühr" für diese Mülltonne bleiben aber auch dann rechtmäßig, wenn der tatsächliche Volumenbedarf im Einzelfall geringer ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 -- V OE 108/81 und die Senatsbeschlüsse vom 19. März 1987 -- KStZ 1987,190 (192) = GemHH 1988,88 (88 f) und vom 5. August 1987 -- HessVGRspr. 1987,89 (90)). Es wird sogar die Auffassung vertreten, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die örtliche Abfallbeseitigungssatzung für Ein-Personen-Haushalte zum Beispiel eine 110-Liter-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorsehe (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.05.1988 -- BayVBl.1988,627 (628)). Für diese Fälle ließ aber bereits die Abfallsatzung der Beklagten von 1982 Ausnahmen über die erwähnte Billigkeitsregelung des § 18 erster Halbsatz in Verbindung mit § 12 Abs.2 Buchst.e) der Satzung zu. Es entsprach damals auch der Verwaltungspraxis der Beklagten, für Ein-Personen-Haushalte 70-Liter-Müllsäcke auszugeben. Die derzeit geltende Abfallsatzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Zuteilung von Restmüllbehältern keine ausdrückliche Billigkeitsregelung mehr, denn die Härteregelung des § 17 AbfS bezieht sich nur noch auf Gebührenfestsetzungen. Anstelle der weggefallenen Billigkeitsvorschrift räumt aber der erwähnte erste Regelungstatbestand in § 7 Abs.5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs.3 Satz 2 Buchst.e) AbfS der Beklagten einen entsprechenden Entscheidungsspielraum ein; das heißt, der erste Regelungstatbestand ist im Hinblick auf die Mindestvolumen-Vorschrift des § 7 Abs.6 Satz 2 AbfS dahin auszulegen, daß Ein- oder Zwei-Personen-Haushalten ausnahmsweise auf Antrag 70-Liter-Müllsäcke zugeteilt werden können. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluß hat der Gemeindevorstand der Beklagten im Auftrag der Gemeindevertretung (vgl. den Gemeindevertreterbeschluß vom 28. Dezember 1989) inzwischen gefaßt. Auf Fünf-Personen-Haushalte, wie beim Kläger, kann diese Ausnahmeregelung keine Anwendung finden. Diese Auslegung des örtlichen Satzungsrechts hinsichtlich der Zulassung von Müllsäcken verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Landesgesetzlich ist in diesem Zusammenhang nur vorgeschrieben, daß die kreisangehörigen Gemeinden die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle grundsätzlich einzusammeln haben (§ 1 Abs.1 Satz 1 HAbfAG) und im Falle der stofflichen Verwertung bestimmter Abfallarten Sammelsysteme anbieten müssen, die eine auf das jeweilige Verwertungskonzept abgestimmte Getrenntsammlung ermöglichen (§ 1 Abs.4 HAbfAG). Dem ist die Beklagte durch entsprechende Satzungsvorschriften (vgl. §§ 1 bis 6 AbfS) nachgekommen. Im übrigen können die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 AbfAG durch Satzung festlegen, wie ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Danach steht es im Ermessen der beklagten Gemeinde, wie sie die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung des Standes der Abfallsammeltechnik kostengünstig und praktikabel organisiert. Diese Befugnis schließt zum Beispiel die Entscheidung der Gemeinde ein, nur bestimmte Müllgefäßgrößen einzuführen (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 19. März 1987 und 5. August 1987, aaO.) und aus Gründen der allgemeinen Hygiene und Sauberkeit des Gemeindegebietes Müllsäcke, die häufiger undicht werden als feste Müllgefäße, nur in wenigen Ausnahmefällen zuzulassen. -- Auch das Bundesrecht enthält keine Regelungen, die der hier vertretenen Auslegung des örtlichen Satzungsrechts hinsichtlich der Zuteilung von Müllsäcken entgegenstehen. § 3 Abs.2 Satz 4 AbfG schreibt lediglich vor, daß Abfälle so einzusammeln sind, daß die Möglichkeiten zur Abfallverwertung genutzt werden können. Dieser bundesgesetzlichen Forderung ist die Beklagte nachgekommen und hat in den §§ 4 und 5 AbfS die getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle im Hol- und Bringsystem näher geregelt. Die Frage der Zulassung von Müllsäcken stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, denn Müllsäcke sind "Restmüllbehälter" für diejenigen Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll). Deshalb sind die Müllsäcke in der Abfallsatzung der Beklagten auch erst in § 6 betreffend die Einsammlung des Restmülls erwähnt. Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, das 120-Liter-Müllgefäß nach Bedarf (entsprechend einer Müllmarke) zu leeren, bleibt im Blick auf spezielle Satzungsregelungen der Beklagten ebenfalls ohne Erfolg. Die Abfallsatzung sieht entsprechende Möglichkeiten nicht vor. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist darin gleichfalls nicht zu sehen, denn bundesrechtliche Vorgaben existieren nicht. Der hessische Landesgesetzgeber stellt es -- wie bereits erwähnt -- in § 2 Abs.1 Satz 1 HAbfAG in das satzungsgeberische Ermessen der Gemeinden, festzulegen, wie ihnen die Abfälle, zu deren Einsammlung sie gesetzlich verpflichtet sind (§ 1 Abs.1 HAbfAG), zu überlassen sind. Von Gesetzes wegen besteht also keine Verpflichtung, eine Restmülleinsammlung nach individuellem Bedarf einzuführen. Auf der anderen Seite ist es aber auch rechtlich nicht untersagt, in der Abfallsatzung der Gemeinde eine Bedarfsleerung der Restmüllgefäße -- die letztlich der "Schonung von Deponieraum" dient, jedoch einen erhöhten Organisations- und Verwaltungsaufwand mit Gebührenfolgen nach sich zieht -- vorzusehen. Insoweit räumt § 2 Abs.1 Satz 1 HAbfAG den kreisangehörigen Gemeinden einen kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein, den die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ausgefüllt hat. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1982 beantragte der Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstückes bei der Beklagten, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gemäß den §§ 4 und 5 der gemeindlichen Abfallsatzung vom 28. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983, vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Müllabfuhr zu befreien. Als Begründung gab der Kläger an, zum Schutze von Natur und Umwelt sammle seine Familie seit langem Altpapier und Altglas, kompostiere pflanzliche und verfüttere tierische Abfälle und kaufe umweltbewußt ein. Dadurch falle wenig Müll an. In ihrem Drei-Personen-Haushalt benötigten sie nur ein 50-Liter-Gefäß. Der kleinste von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Behälter fasse jedoch 120 Liter. Die Familie verpflichte sich, statt dessen Müllsäcke gemäß § 12 Abs.2 der Satzung zu verwenden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Januar 1983 ab und genehmigte gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 18 der Abfallsatzung, ausnahmsweise das bereitgestellte 120-Liter-Gefäß bis auf weiteres zu benutzen. Die Entscheidung war damit begründet, daß sich der Haushalt des Klägers inzwischen auf vier Personen vergrößert habe. Dies ergebe nach der Satzung bei einem wöchentlichen Müllvolumen von 40 Litern pro Person ein rechnerisches Müllvolumen von 160 Litern. Ausnahmsweise werde gestattet, den kleinsten in der Satzung vorgeschriebenen Müllbehälter von 120 Litern zu benutzen. Hiergegen legte der Kläger am 2. Februar 1983 Widerspruch ein und reichte eine Erklärung vom 16. März 1983 zu den Akten, wonach seine vierköpfige Familie das 120-Liter-Gefäß nicht benutze, sondern mit der Nachbarfamilie W. (4-Personen-Haushalt) deren 120-Liter-Gefäß teile; die Eheleute W. hatten die Erklärung mitunterschrieben. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 1983, am gleichen Tage als Einschreiben zur Post gegeben, zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger am 9. Mai 1983 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage mit der Begründung, er wolle keineswegs eine absolute Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Er sehe jedoch nicht ein, monatlich 8,50 DM für etwas zu bezahlen, das er überhaupt nicht in Anspruch nehme. Umweltbewußtes Handeln werde nicht honoriert. Anstelle einer Pauschalgebühr dürfe nur für die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ein Entgelt, z.B. in Form von "Müllmarken", verlangt werden. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stimme nicht. Er habe festgestellt, daß viele Mülltonnen nur halb gefüllt seien. Einige Bürger füllten das gesamte Altpapier und Altglas wieder in den Müllbehälter, weil sie das Gefäß ohnehin bezahlen müßten. Der Kläger legte eine dem Schreiben vom 16. März 1983 entsprechende Erklärung vom 8. Juli 1985 vor, wonach seine Familie weiterhin nur das 120-Liter-Müllgefäß der fünfköpfigen Nachbarfamilie W. benutze. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm hinsichtlich der Müllabfuhr unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 1983 und des Widerspruchsbescheides vom 8. April 1983 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang derart zu gewähren, daß er mit dem Nachbarn W. dessen Müllgefäß gemeinsam benutzen kann, hilfsweise, daß sein 120-Liter-Müllgefäß nur einmal pro Monat geleert wird, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm anstelle der Benutzung des Müllbehälters zu gestatten, nach Bedarf Müllsäcke zu verwenden. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war im wesentlichen der Ansicht, nach der Abfallsatzung könnten Müllsäcke nur verwendet werden, wenn das Fassungsvermögen der vorhandenen Müllbehälter nicht ausreiche. Das System der Abfallbeseitigung sei für den gesamten Landkreis ... insoweit umgestellt worden, daß als kleinstes Gefäß die 120-Liter-Mülltonne Verwendung finde. Diese Umstellung beruhe in erster Linie auf Rationalisierungsgründen. Die gemeinsame Benutzung von Müllgefäßen durch Nachbarn sei in der Satzung nicht vorgesehen. Sie, die Beklagte, sei auch nicht verpflichtet, eine derartige Möglichkeit in die Abfallsatzung aufzunehmen. Die Lebenserfahrung zeige, daß aus nachbarlichen Gemeinsamkeiten häufig Zwistigkeiten entstünden, wodurch dann eine ordnungsgemäße Müllentsorgung nicht mehr gewährleistet sei. Ein Härtefall im Sinne des § 18 der Satzung liege nicht vor, weil auf dem Grundstück vier Personen lebten und dies einer Verwendung von Müllsäcken entgegenstehe. Müllsäcke würden ausnahmsweise bei Ein-Personen-Haushalten geduldet. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Abfallbeseitigung unter Beachtung der gestiegenen Anforderungen setze geradezu zwingend voraus, daß der Anschluß- und Benutzungszwang nicht durch eine Vielzahl von Ausnahmen durchlöchert und damit letztlich die Wirksamkeit einer umweltorientierten Abfallbeseitigung herabgesetzt werde. Im übrigen bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, die mit der Abfallbeseitigung gerade im Interesse des Umweltschutzes verbundenen hohen Investitions- und Betriebskosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Nur so lasse sich die Einrichtung wirtschaftlich betreiben und die Belastung des Einzelnen möglichst gering halten. Eine solche Solidargemeinschaft schließe eine individuelle und jeder Situation gerecht werdende Betrachtungsweise aus. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 9. Juli 1985 -- HSGZ 1985,394 -- mit der Begründung ab, die satzungsrechtliche Grundlage der ablehnenden Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei verpflichtet, die bei ihm entstehenden Abfälle der gemeindlichen Müllabfuhr zu überlassen. Er könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß als kleinster Müllbehälter ein 120-Liter-Gefäß eingeführt worden sei. Zugelassen seien nur die in der Satzung genannten Müllbehälter. Die Größe und Zahl der Gefäße müsse dem zu erwartenden Müllanfall entsprechen, wobei in der Regel davon auszugehen sei, daß je Einwohner oder Einwohnergleichwert wöchentlich 40 Liter Müllbehältervolumen zur Verfügung stehe. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dieses Müllbehältervolumen zugrunde lege. Die Gemeinden seien nämlich nicht verpflichtet, die Müllabfuhrgebühren nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Vielmehr dürften sie aus Praktikabilitätsgründen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anlegen. -- Der Hauptantrag des Klägers sei unbegründet, weil der Kläger nicht verlangen könne, das Müllgefäß des Nachbarn ... mitbenutzen zu dürfen. Die Abfallsatzung sehe eine derartige Mitbenutzung nicht vor. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden und ergebe sich aus dem von der Beklagten vorgeschriebenen Anschluß- und Benutzungszwang für ihre Müllabfuhr. Die Regelung entspreche auch Praktikabilitätsgesichtspunkten, denn es sei der Beklagten nicht zuzumuten, im einzelnen zu berücksichtigen, zu überprüfen und zu überwachen, welcher Anschlußpflichtige zusammen mit einem anderen Anschlußpflichtigen einen Müllbehälter benutze. Im übrigen würde die Benutzung der Mülltonne des Nachbarn einen die Erhebung der Mindestgebühr rechtfertigenden Aufwand verursachen. Aus den gleichen Erwägungen müßten auch die Hilfsanträge erfolglos bleiben. Schließlich habe die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auch den Befreiungsantrag des Klägers unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 18 der Abfallsatzung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gegen das ihm am 18. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. August 1985 Berufung eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Novellierung des Hessischen Abfallgesetzes vertieft. Danach stehe nunmehr die Abfallvermeidung im Vordergrund. Die Satzung der Beklagten sei der neuen Gesetzessystematik noch nicht gerecht geworden. Er, der Kläger, verhalte sich gesetzeskonform, vermeide nach Möglichkeit die Entstehung von Abfall, verwerte ihn und beseitige die geringe Menge Restabfall seiner nunmehr fünfköpfigen Familie in der 120-Liter-Tonne der ebenfalls fünfköpfigen Nachbarfamilie .... Nachdem der Kläger mit Einwilligung der Beklagten seine Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1989 betraf, beantragt er nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juli 1985, soweit es nicht durch Klagerücknahme in der Sitzung vom 7. März 1990 gegenstandslos geworden ist, die Beklagte zu verpflichten, ihm anstelle der Benutzung des Müllbehälters zu gestatten, nach Bedarf Müllsäcke zu verwenden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das 120-Liter-Müllgefäß nach Bedarf (entsprechend einer Müllmarke) zu leeren. Die Beklagte beantragt, die Berufung mit dem vorgenannten Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil, nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und ist der Ansicht, der Kläger habe nur die Reihenfolge seiner Anträge umgestellt. Inhaltlich zielten sie auf eine -- wenn auch graduell unterschiedliche -- Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Dies sei auch unter der Geltung der seit 1. Januar 1990 in Kraft befindlichen Abfallsatzung nicht zulässig. § 7 Abs.6 der neuen Satzung regele, daß für jeden Bewohner eines Grundstückes mindestens 30 Liter Behältervolumen für den nicht mehr verwertbaren Restmüll bereitzustellen sei. Somit liege der dem Klägergrundstück zugeteilte Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern auch künftig noch unter dem Mindestbehältervolumen für seinen Fünf-Personen-Haushalt. Soweit § 7 Abs.5 der neuen Satzung anstelle von Abfallbehältern die Benutzung von Müllsäcken zulasse, gelte diese Ausnahmeregelung nur bei vorübergehend geringen Abfallmengen bzw. bei Ein- oder Zwei-Personen-Haushalten, wie der Gemeindevorstand grundsätzlich beschlossen habe. Für den Fall, daß ständig -- wenn auch wenig -- Abfall entstehe, sei die Verwendung von Müllsäcken nicht vorgesehen. Im übrigen betreibe sie, die Beklagte, schon seit Jahren eine Getrenntsammlung wiederverwertbarer Stoffe im Bringsystem (z.B. Altglas, Altpapier), die im Einklang mit dem Abfallbeseitigungskonzept des Landkreises ... stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten (zwei Hefter Behördenvorgänge), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.