OffeneUrteileSuche
Urteil

8 E 666/96 (1)

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0528.8E666.96.1.0A
7mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage ist (mit Ausnahme eines Teils des Hilfsantrages zu I 3) zulässig; in der Sache ist sie jedoch nur teilweise begründet. 1.Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Die Nutzung und Überlassung des als öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 19, 20 Hess. Gemeindeordnung anzusehenden und in Wahrnehmung des Auftrags der Beklagten zur Daseinsvorsorge errichteten Festplatzes stellt eine Maßnahme schlichter Hoheitsverwaltung dar, so daß Streitigkeiten hierüber öffentlich-rechtlicher Art sind (VGH Bad-Württ., VBlBW 1985, 60 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad-Württ. VBlBW 1996, 108), mithin in die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte fallen. Für das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren ist statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage in der Form der sog. vorbeugenden Unterlassungsklage. Dem Kläger steht auch grundsätzlich das für die vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse, wonach die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht als angemessen und ausreichend anzusehen sein darf (BVerwGE 54, 211, 215 f.; VGH Bad-Württ., GewArch 1987, 295, 296; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 33 vor § 40; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 1996, Rdnr. 163 zu § 42), zur Seite. Für den Kläger ist es nicht zumutbar, jedes Jahr erneut gegen die Altstadtkirmes im Wege des Eilrechtsschutzes vorgehen zu müssen oder aber die jährlichen die Altstadtkirmes betreffenden Maßnahmen der Beklagten abzuwarten und die gaststättenrechtlichen Gestattungen als Drittbetroffener nachträglich anzugreifen. 2. Die Unterlassungsklage ist jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen war die Klage abzuweisen. Während der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, daß ihr untersagt wird, den Dorfplatz für Festveranstaltungen jeder Art zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen (Hauptantrag), bzw. nur ohne musikalische Darbietungen zu gestatten (erster Hilfsantrag zu I 2), hat er im Rahmen des weiteren Hilfsantrags (zu I 3) einen Anspruch auf eine entsprechende Reduzierung des Lärms, wobei der Kammer entsprechend dem Antrag des Klägers unter II. zur Einhaltung dieser Verpflichtung die Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich erscheint. a) Der Kläger macht mit seinem Begehren einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch geltend. Anspruchsgrundlage ist daher der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen) Beseitigungs- bzw. Abwehranspruch, wobei dahinstehen kann, worin die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs zu sehen sein mag - in Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, in einer Analogie zu §§ 104, 906 BGB oder in Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwGE 69, 366; 79, 254, 257; 81, 197, 199/200; Maurer, Verwaltungsrecht 10. Aufl., 1995, § 29 I 2, S. 767 f.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 15 f. zu § 52, S. 769 f.). Der Hauptantrag ist nicht schon deswegen begründet, weil für den von der Beklagten angelegten Festplatz eine Baugenehmigung nicht existiert. Es ist bereits fraglich, ob eine nur an wenigen Tagen im Jahr durchgeführte Veranstaltung einer Altstadtkirmes überhaupt einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung bedarf (vgl. VG Düsseldorf, GewArch 1981, 265 ff.). Ungeachtet dessen, hat aber der Hess.VGH in seiner die Beteiligten betreffenden Entscheidung vom 8. Oktober 1996 (Leitsätze in NVwZ - RR 1997, 159) darauf hingewiesen, daß ein Dorf- bzw. Festplatz in Wohngebieten - und damit auch grundsätzlich hier - zulässig ist. Allein die baurechtliche formelle Illegalität des Dorfplatzes vermag die Untersagung einer Festveranstaltung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bay.VGH, NVwZ 1989, 267, 270). Auch aus sonstigen, den Lärm beschränkenden normativen Vorgaben, etwa der Hess. Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16.06.1993 (GVBl. S. 257) oder der Sperrzeitverordnung ergibt sich nichts anderes, denn nach diesen Vorschriften ist es der Beklagten grundsätzlich möglich, Ausnahmen zuzulassen. Wie diese Feinsteuerung im einzelnen vorzunehmen ist, bleibt der Beklagten überlassen, rechtfertigt aber nicht eine Untersagung oder im Rahmen der im nachfolgenden noch zu behandelnden Hilfsanträge eine entsprechende zeitliche Reduzierung der Veranstaltung. b) Was der Kläger grundsätzlich an den von dem Festplatz ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich nach den Maßstäben des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Ein Festplatz ist eine ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Für diese Auffassung spricht bereits der im Rahmen des § 3 Abs. 5 BImSchG geltende "weite Anlagenbegriff" (vgl. BVerwGE, 68, 62, 67; Feldhaus, BImSchG, Stand 1997, Anm. 11 zu § 3), der u.a. nicht nur Grillplätze (VGH Bad-Württ., UPR 1994, 279; Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, Rdnr. 8 zu § 22), sondern auch Kinderspielplätze erfaßt (OVG Berlin, NVwZ - RR 1994, 142; Jarass, a.a.O.), so daß Festplätze ebenfalls unter diesen weiten Anlagenbegriff fallen. Auch bei ihnen handelt es sich um Anlagen, die mit Geräuschemissionen verbunden sind, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen und damit Belange oder Rechtspositionen Dritter beeinträchtigen können. Ein Festplatz ist mithin eine Anlage, welche nach den Vorschriften des § 22 Abs. 1 BImSchG zu errichten und zu betreiben ist. Danach müssen schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die hervorgerufenen Beeinträchtigungen erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind (zur Kongruenz der Begriffe "erheblich" und "wesentlich" vgl. BVerwGE 79, 254, 257 ff.; 81, 197, 200; NVwZ 1991, 886; Bay.VGH, NwVZ 1993, 1006; VGH Bad-Würt., VBlBW 1996, 108; BVerwG, BayVBl 1996, 634, 635 lSp). Erreichen Nachteile oder Belästigungen den Grad des "Erheblichen", überschreiten sie damit zugleich das Maß der Zumutbarkeit (OVG NRW, NVwZ 1983, 356, 357; BayVGH, NVwZ 1993, 1006 f.; Nds. OVG, GewArch 1995, 173, 174; BVerwG, BayVBl 1996, 634, 635), wobei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn abzustellen ist (BVerwGE 50, 49, 55; 68, 62, 67; OVG Rh.-Pf., NVwZ 1990, 275, 280; BGH, NJW 1993, 925, 929; Jarass, a.a.O., Rdnr. 37, 39 zu § 3). Die Bestimmung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle kann allerdings nicht anhand allgemeingültiger Maßstäbe beurteilt werden, sondern ist aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen, auf Ausgleich der Interessen angelegten Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden und zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerwGE 79, 254, 260; 81, 197, 200; 88, 143, 145; VGH Bad-Württ., NVwZ 1994, 920, 924 rSp; Nds. OVG, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist die erkennende Kammer bereits in anderen Entscheidungen, die die Aufstellung von Wertstoffcontainern betrafen, ausgegangen (VG Gießen, NwVZ - RR 1996, 571, 572 f. = GewArch 1997,38 ff.; U. v. 21.02.1996, 8 E 1654/93(1), S. 10 f. UA). c) Unter Berücksichtigung der sonach gebotenen konkreten und individuellen Beurteilung der mit der Festplatznutzung der Altstadtkirmes zusammenhängenden Immissionen vermag der Kläger mit seinem Hauptantrag (vollständige Untersagung) und mit seinem ersten Hilfsantrag (Hilfsantrag zu I 2, Untersagung jeglicher Musikdarbietung) nicht durchzudringen, während er mit seinem zweiten Hilfsantrag (zu I 3, Begrenzung der Lärmwerte) teilweise erfolgreich ist. Bei der vorzunehmenden Bewertung der Interessen der Beteiligten in dem hier zu entscheidenden Einzelfall erscheint nämlich das Maß dessen, was an Lärm der Altstadtkirmes auf das Grundstück des Klägers einwirken kann, unter Beachtung der im Urteilstenor unter 1. ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte dB(A)-Werte, für den Kläger zumutbar. Auszugehen ist zunächst davon, daß es normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Freizeitlärm nicht gibt. Die erkennende Kammer berücksichtigt in solchen, den Immissionsschutz betreffenden Fällen, in denen gesetzliche Regeln nicht vorhanden sind, ebenso wie die sonstige Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., GewArch 1985, 136, 137; Bay.VGH, NVwZ 1993, 1006 m.w.N.; NJW 1997, 1181, 1182) die einschlägigen technischen Regelwerke, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet worden sind, als Orientierungsrahmen. Aus diesem Grunde zieht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Bad-Würt., NVwZ - RR 1994, 633, 634; VBlBW 1996, 108, 109; siehe auch Nds. OVG, GewArch 1995, 173, 174; OVG Bremen, GewArch, 1996, 390, 391; Bay.VGH, NJW 1997, 1181, 1182) und dem zuständigen Senat des Hess. VGH (vgl. z.B. die die Beteiligten betreffende Eilentscheidung vom 08.10.1996, 14 TG 3852/96, GewArch 1997, 162 ff. bei der Beurteilung der Lärmimmission, die von kommunalen Festveranstaltungen ausgehen, die entsprechenden Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI-Hinweise, NVwZ 1988, 135 ff.; Neufassung: NVwZ 1997, 469 ff.) als wesentlich für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles heran (vgl. auch BVerwGE 88, 143, 145). Danach ist vorliegend ein sogenanntes seltenes Störereignis anzunehmen. Ein solches liegt nach 4.2 der LAI-Hinweise 1988 vor, wenn nicht mehr als max. 5 % der Tage oder Nächte eines Jahres bzw. an 10 Tagen (4.4 der LAI-Hinweise 1997) eine Veranstaltung stattfindet. Davon ist hier auszugehen, denn die Altstadtkirmes ist bislang die einzige auf dem Festplatz durchgeführte Veranstaltung. Aus diesem Grunde hält die Kammer die in 4.2 der LAI-Hinweise vorgegebenen dB(A)-Werte für angemessen, so daß der Beurteilungspegel - mit Ausnahme des Samstags - während der Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) 70 dB(A) - Maximalpegel 90 dB(A) - und während der lautesten Nachtzeit (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) 55 dB(A) - Maximalpegel 65 dB(A) betragen darf. Die erkennende Kammer hält es im vorliegenden Einzelfall nicht für angebracht, Zuschläge für den Schutz ruhebedürftiger Zeiten (vgl. 3.3. der LAI-Hinweise 1988 und 4.2. der LAI-Hinweise 1997) zu berücksichtigen, da die Altstadtkirmes bislang die einzige Festveranstaltung ist, dem Kläger mithin die in 4.2 der LAI-Hinweise 1988 bzw. 4.4 der LAI-Hinweise 1997 genannten Werte ohne Zuschläge zumutbar erscheinen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, ihr sei es nicht möglich, die vorgegebenen Werte von 55 dB(A) nachts und 70 dB(A) am Tage einzuhalten, ist dies für die erkennenden Kammer nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist nämlich einerseits, daß Musikveranstaltungen und damit die Hauptursache der Lärmemissionen, nur bis 22.00 Uhr an den beiden fraglichen Tagen gestattet sind, mithin die Immissionsbelastung durch Musik zeitlich eingeschränkt ist. Andererseits ist die Beklagte gehalten, durch entsprechende Messungen und Kontrollen die Lärmimmissionen zu begrenzen. Für den Kläger ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer auch zumutbar, an nur einem Tag der Altstadtkirmes deutlich höhere Beurteilungspegel hinzunehmen, nämlich am Samstag bis Sonntagnacht 1.00 Uhr 75 dB(A) - Maximalpegel 80 dB(A). Hierfür ist im vorliegenden Einzelfall ausschlaggebend, daß es sich bei der Altstadtkirmes entgegen der Ansicht des Klägers um eine Traditionsveranstaltung handelt. Der Traditionscharakter ergibt sich vorliegend schon daraus, daß die Kirmesveranstaltungen einschließlich der ab 1993 durchgeführten stets zur gleichen Zeit, nämlich am 2. Sonntag nach dem 29.09., dem Fest des Heiligen Michael, abgehalten wurden bzw. werden. Auch wenn die Altstadtkirmes zunächst an einem anderen Ort, wenngleich in unmittelbarer Nähe, stattfand, so wird sie doch inzwischen ausschließlich und ohne ihren Charakter geändert zu haben, auf dem Dorfplatz durchgeführt. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, daß die Altstadtkirmes bislang stets von einer Vielzahl von Personen besucht wurde, mithin von einem Großteil der S..... Bevölkerung gewünscht wird und daher dem entsprechenden Kommunikationsbedürfnis und der Neigung der Bevölkerung, bei solchen Festivitäten zu tanzen, in zeitlicher Hinsicht und durch die Gestattung elektronisch verstärkter Musik als Ausdruck des im Laufe der Zeit gewandelten Musikverständnisses Rechnung getragen werden muß. Bei solchen Veranstaltungen, die zu den typischen Erscheinungsformen des gemeindlichen Lebens gehören, ist daher ein entsprechendes Fest von Samstag bis in die Nachtstunden 1.00 Uhr des Sonntags hinzunehmen, zumal - worauf auch der Hess. Verwaltungsgerichtshof in seinem letzten die Parteien betreffenden Eilverfahren vom 08.10.1996 mit Recht hingewiesen hat, am Sonntagmorgen grundsätzlich ausgeschlafen werden kann. Da es hierbei praktisch nur um wenige Stunden im Jahr geht, sind für den Kläger als Ausnahme Überschreitungen der allgemeinen Lärmorientierungswerte hinnehmbar. Dies gilt vorliegend um so mehr, als an den beiden anderen Festtagen ein Ausgleich durch die zeitliche Beschränkung der Veranstaltung auf 24.00 Uhr und eine Beschränkung der musikalischen Darbietung auf 22.00 Uhr vorgesehen ist. Die erkennende Kammer schließt sich damit dem Hess.VGH an, der in seiner das letzte Eilverfahren der Beteiligten betreffenden Entscheidung (Beschluß vom 08.10.1996) ausgeführt hat, daß Überschreitungen der zulässigen dB(A)-Werte an einem Festtag durch einschränkende Maßnahmen an einem anderen Festtag ihren Ausgleich zu finden in der Lage sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Festveranstaltungen dieser Art traditionsgemäß bis in die Nachtstunden dauern. Will man solche Festivitäten mit Rücksicht auf ihren Traditionscharakter und ihre Sozialadäquanz wegen des großen Interesses der Bevölkerung und der insoweit bestehenden Daseinsvorsorge der Gemeinden und unter Berücksichtigung dessen, daß sie - wie hier - nur singulär vorkommen, nicht gänzlich untersagen, hält es die Kammer ausnahmsweise für angemessen, daß an einem Tag einschließlich der Nachtstunden höhere Lärmwerte hingenommen werden müssen. Im Rahmen einer mehrtägigen Festveranstaltung ist einem betroffenen Nachbarn zumindest an einem Tag bis in die Nachtstunden des folgenden auch ein höherer Lärmwert zuzumuten als die LAI-Hinweise vorgeben, wenn die Veranstaltung - wie hier - ansonsten weitgehend die einzige bleibt. Zwar entstehen die höheren Lärmwerte in der Regel durch die musikalischen Darbietungen mit Verstärkeranlagen, und der Kammer sind auch Musikrichtungen bekannt, die eine Elektronik nicht benötigen. Bei Veranstaltungen der vorliegenden Art, die auch die Möglichkeit zum Tanz bieten wollen, scheinen Verstärkeranlagen aber weitgehend unabdingbar zu sein, um die notwendige "Tanzatmosphäre" zu erzeugen. Bei den im Tenor festgesetzten Grenzwerten, die für Samstag- auf Sonntagnacht vorgegeben wurden, hat die erkennende Kammer daher die realistischen Lärmgrößen, wie sie in den Vorjahren anläßlich der Altstadtkirmes auftraten, mit herangezogen. Für die Veranstaltung im Oktober 1995 hat der von dem Kläger beauftragte Sachverständige bei den Musikdarbietungen am Samstag einen Mittelungspegel von 75 dB(A) und einen Maximalpegel von 84,1 dB(A) festgestellt, und die von der Beklagten beauftragte Gesellschaft für Schalltechnik und Arbeitsschutz mbH - GSA Limburg - hat für das Fest im Oktober 1996 als höchsten Wert 73,0 dB(A) und Maximalpegel 80,6 dB(A) - jeweils Takt-Maximalpegel - gemessen. Bei entsprechenden Anstrengungen und Kontrollen durch die Beklagte sind daher die Beurteilungspegel von 75 dB(A) und maximal 80 dB(A) ohne weiteres durchsetzbar. Eventuelle Überschreitungen können auch hier notfalls durch längere Musikpausen ausgeglichen werden. Dabei ist der erkennenden Kammer bewußt, daß die Handhabung der Lärmwerte für die Beklagte nicht ganz einfach sein dürfte. Gerade auf diese Schwierigkeiten hat die Kammer aber in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Mittels entsprechender Meßgeräte ist jedoch die Einhaltung der Lärmwertvorgaben möglich. 3. Soweit der Kläger im Rahmen seines dritten Hilfsantrages zugleich begehrt, daß grundsätzlich weitere Festveranstaltungen, d.h. solche, die über die Altstadtkirmes hinausgehen, untersagt werden sollen, kann dieses Begehren deswegen nicht zum Erfolg führen, weil ein entsprechendes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage insoweit nicht vorliegt. Denn weitere Rechtsverletzungen drohen diesbezüglich nicht. Zwar haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, daß andere Veranstaltungen auf dem Festplatz denkbar seien; konkrete Veranstaltungen wurden aber weder benannt noch in naher Zukunft bzw. überhaupt in Aussicht gestellt, so daß es dem Kläger zumutbar erscheint, im einzelnen weitere Veranstaltungen abzuwarten und ggf. diese anzugreifen. Die Kammer hält es im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht für notwendig, hinsichtlich evtl. weiterer Festveranstaltungen Vorgaben zu machen, weist aber in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in den Fällen, in denen Veranstaltungen am Tag oder in der Nacht mit bedeutsamen Lärmwerten geplant sind, unter Umständen ein strenger Maßstab an die Höhe des Beurteilungspegels der weiteren Festivität bzw. der Altstadtkirmes anzulegen sein wird. 4. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte bei den vorangegangenen Veranstaltungen der Altstadtkirmes bislang keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, die Lärmrichtwerte einzuhalten, war gem. § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, auszusprechen. Die Androhung soll möglichst frühzeitig Druck auf den Schuldner ausüben, so daß sie auch in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil angeordnet werden kann. Hinsichtlich der Höhe wurde der gesetzliche Rahmen, den § 890 Abs. 1 ZPO vorsieht, d.h Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zugrundegelegt. Die Kammer weist aber darauf hin, daß sie sich bei evtl. Verstößen im wesentlichen an der Höhe des in § 172 VwGO genannten Betrages orientieren wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO, wobei davon auszugehen ist, daß Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte unterlegen waren. Die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Der Kläger wehrt sich gegen Lärmbeeinträchtigungen durch die S... Altstadtkirmes. Er ist Eigentümer und mit seiner Familie Bewohner des Grundstücks K... Weg 23 in der dortigen Altstadt, das in einem Bereich mit überwiegender Wohnbebauung, einem landwirtschaftlichen Anwesen und einer Schule liegt. Vor einigen Jahren erwarb die Beklagte das westlich unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzende und vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen K... Weg 25, ließ alle aufstehenden Gebäude bis auf das jetzt als Gemeinschaftshaus genutzte Wohngebäude abreißen, vorhandene Pflaster aufnehmen, die große Wiesenfläche und den Bewuchs entfernen und die entstandene Freifläche schottern. Diese sollte nach einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07.07.1994 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Dorfplatz" als Dorf- bzw. Festplatz genutzt werden. Bereits seit 1993 läßt die Beklagte jährlich im Oktober dort durch die Inhaberin einer nahegelegenen Gaststätte die Altstadtkirmes veranstalten. Etwa seit der Jahrhundertwende war die Kirmes stets am 2. Sonntag nach dem 29.09., dem Fest des Heiligen Michael, auf einem Platz in der Dorfmitte und in den Tanzsälen sowie den bis zur Mitte der 60er Jahre noch bestehenden 5 Gaststätten des alten Dorfes der Kernstadt gefeiert worden, in der heute nur noch die Gaststätte der die Altstadtkirmes veranstalteten Gastwirtin liegt. Diese führte die Festveranstaltung zunächst noch auf dem Gelände ihrer Gaststätte durch und dann ab 1993 in einem unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers und etwa 40 m von seinem Wohnhaus entfernt aufgestellten Festzelt auf dem hier fraglichen Dorfplatz, auf dem jeweils außer dem Festzelt auch zwei Karussells und Buden aufgestellt wurden. Im August 1995 beantragte der Kläger erstmals bei dem Verwaltungsgericht Gießen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Altstadtkirmes auf dem Dorfplatz ganz zu verhindern oder jedenfalls auf ein für ihn erträgliches Maß zu beschränken, weil ein Festplatz in dem allgemeinen Wohngebiet schon planungsrechtlich nicht zulässig und dafür auch keine Baugenehmigung erteilt worden sei, und weil die Altstadtkirmes aufgrund der unzumutbaren Lärmbelästigung gegen die Hess. Lärmschutzverordnung und das Bundesimmissionsschutzgesetz verstoße. Mit Beschluß vom 27.09.1995 - 8 G 1275/95(1) - setzte die erkennende Kammer im Wege der einstweiligen Anordnung für Musikveranstaltungen bei der Altstadtkirmes in Anwendung der sogenannten LAI-Hinweise Lärmgrenzwerte für seltene Störereignisse von tagsüber 70 dB(A) und nachts ab 22.00 Uhr von 55 dB(A) fest und lehnte den Antrag im übrigen ab. Im Rahmen des dagegen von beiden Parteien eingeleiteten Beschwerdeverfahrens schlug der zuständige 14. Senat mit Beschluß vom 05.10.1995 - 14 TG 3325/95 - eine von beiden Parteien angenommene vergleichsweise Regelung vor, in der sich die Beklagte verpflichtete, der die Veranstaltung durchführenden Gastwirtin Auflagen aufzuerlegen, deren Einhaltung zu überwachen und ggf. durchzusetzen. Danach sollte am Freitag, an dem bisher im Zelt jeweils eine Techno-Disco abgehalten worden war, auf dem Festplatz keine Veranstaltung stattfinden, ferner die Veranstaltungszeit an den folgenden Tagen von Samstag bis Montag zeitlich begrenzt und im übrigen die bereits von der Kammer festgesetzten Lärmrichtwerte um bestimmte Zuschläge ergänzt werden. Diese Vergleichsregelungen übernahm die Beklagte als Auflage in die der die Veranstaltung durchführenden Gastwirtin erteilte gaststättenrechtliche Gestattung vom 06.10.1995 für den Betrieb ihres Festzeltes anläßlich der vom 07.- 09.10.1995 geplanten Altstadtkirmes. Lärmmessungen nahm die Beklagte aber nicht vor, weil sie sich dazu aufgrund des gerichtlichen Vergleichs nicht verpflichtet fühlte. Der Kläger ließ durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in seinem Wohnhaus während der Altstadtkirmes 1995 samstags und montags Lärmimmissionsmessungen durchführen, die deutliche Überschreitungen sowohl der Tages- als auch der Nachtgrenzwerte ergaben. Daraufhin forderte er die Beklagte im Januar 1996 zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung auf, das fragliche Nachbargrundstück nicht mehr als Festplatz zu nutzen. Die Beklagte lehnte dies ab und stellte in einem verwaltungsinternen Vermerk vom 22.02.1996 fest, daß die Festsetzung und Durchsetzung der fraglichen Lärmgrenzwerte "völlig illusorisch" sei. Am 14.08.1996 beantragte der Kläger gegen die Altstadtkirmes 1996 bei dem Verwaltungsgericht Gießen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (8 G 1221/96(1)). Mit Bescheiden vom 21.08.1996 erteilte die Beklagte der die Festveranstaltung durchführenden Gastwirtin eine gaststättenrechtliche Gestattung für den Betrieb ihres Festzeltes anläßlich der vom 12.-14.10.1996 geplanten Altstadtkirmes und setzte die Veranstaltungs- bzw. Sperrzeiten und Lärmgrenzwerte wiederum entsprechend dem gerichtlichen Vergleich des Hess. Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.1995 fest. Mit Bescheid vom 29.08.1996 ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Bescheide an, weil an der sofortigen Durchführung der traditionellen Altstadtkirmes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, zumal dem Interesse des Klägers durch die Auflagen ausreichend Rechnung getragen worden sei. Mit Beschluß vom 10.09.1996 stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise wieder her. Aufgrund der von allen Beteiligten eingelegten Beschwerden hiergegen änderte der Hess.VGH am 08.10.1996 den Beschluß der erkennenden Kammer vom 10.09.1996 ab und stellte gegenüber dem Beschluß der Kammer in zeitlicher und die Lärmgrenzwerte betreffender Hinsicht strengere Anforderungen auf. Zugleich gestattete der Hess.VGH (14 TG 3852/96) allerdings die Verwendung technischer Tonwiedergabegeräte - anders als die erkennende Kammer in ihrem Beschluß vom 10.09.1996. Am 07.05.1996 hat der Kläger Klage erhoben, die er im wesentlichen mit denselben Argumenten wie in den zuvor durchgeführten Eilverfahren (8 G 1275/95(1) und 8 G 1221/96(1)) begründet. Er macht im wesentlichen geltend, die Beklagte habe für den Festplatz keine Baugenehmigung erhalten, so daß die Nutzung des Dorfplatzes als Festplatz nicht zulässig sei. Die Beklagte halte sich im übrigen weder an die festgesetzten Immissionszeiten noch an die Immissionsgrenzwerte. Vielmehr würden diese durchgängig drastisch überschritten. Sogar nach 22.00 Uhr lägen die Immissionswerte noch über den höheren Werten, die für die Zeit bis 22.00 Uhr festgesetzt worden seien; von einer Reduzierung ab 22.00 Uhr könne nicht im geringsten die Rede sein, wie das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl-Ingenieur K.H. B..., bei dessen entsprechender Messung ergeben habe. Auch während der Musikpausen seien die festgesetzten Immissionsgrenzwerte von 55 dB(A) bzw. 65 dB(A) permanent überschritten worden. Dies zeige, daß alleine schon die von der Menschenansammlung ausgehende Lärmbelästigung ohne Kapelle zu einer nach der maßgeblichen Freizeitlärmrichtlinie nicht hinnehmbaren Nachbarbelastung führe. Abgesehen davon seien sogar den Kläger schmähende Lieder im Festzelt gesungen worden. Die Beklagte sei nicht im geringsten gewillt, übernommene Grenzwerte zu respektieren und weiterzugeben. Sie fühle sich für nichts zuständig und lasse die Dinge unkontrolliert ihren Lauf nehmen. Darüber hinaus habe auch die von der Beklagten durchgeführten Messung im Rahmen der Festveranstaltung im August 1996 ergeben, daß die festgesetzten Werte nicht eingehalten worden seien, weshalb die Untersagung des gesamten Festes geboten sei. Der Kläger beantragt, I. 1. der Beklagten zu untersagen, den "Dorfplatz K....Weg 25" in S....für Festveranstaltungen jeder Art, wie beispielsweise Kirchweihfest, Kirmes, Dämmerschoppen und ähnliches, zu nutzen und/oder durch Dritte nutzen zu lassen, 2. hilfsweise: der Beklagten zu untersagen, den "Dorfplatz K.... Weg 25" in S.... für Festveranstaltungen jeder Art (Kirchweihfest, Kirmes, Dämmerschoppen und ähnliches), bei denen auch Musikdarbietungen, sei es durch Kapellen oder technische Tonwiedergabegeräte und Restauration durch gaststättenartigen Ausschank alkoholischer Getränke, sei es in Festzelten oder in offener Veranstaltung, stattfinden, zu nutzen und/oder durch Dritte nutzen zu lassen, 3.weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, bei Abhaltung und/oder Zulassung von Festveranstaltungen auf dem "Dorfplatz K.... Weg 25" in S.... folgende Immissionszeiten und Immissionsgrenzwerte einzuhalten und/oder entsprechende Auflagen an den Veranstalter zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie ggf. sofort durchzusetzen: a. Die Sperrzeit für derartige Feste ist gemäß §§ 2 I, 4 und 5 II Nr. 2 SperrzeitVO wie folgt festzusetzen: - Für Nächte vor Werktagen und Samstagen auf 23.00 Uhr - Für Nächte vor Sonn- und Feiertagen auf 1.00 Uhr b. Auf der Grundlage der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung von Freizeitlärm -LAI (NVwZ 1988, Seite 135 ff.) sind die Lärmimmissionen der Festveranstaltungen so zu begrenzen, daß sie - gemessen in einem Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der Wohnung des Klägers (vgl. Nr. 2.421.1 der TA-Lärm) und unter Zugrundelegung des Mittelungspegels unter Anwendung des Takt-Maximal-Verfahrens mit einer Taktzeit von 5 Sekunden (vgl. Nr. 3 LAI) folgende Grenzwerte nicht überschreiten (vgl. Nr. 4.2 LAI): - Tagsüber bis 22.00 Uhr: 70 dB(A), Maximalpegel: 90 dB(A) - nachts ab 22.00 Uhr während der lautesten Stunde: 55 dB(A) Maximalpegel 65 dB(A) Dabei sind auf die jeweils ermittelten Mitteilungspegel folgende Zuschläge hinzuzurechnen: - Während der Nutzung von Lautsprechern und Musikdarbietungen: 3 dB(A) (Nr. 31.2 II LAI), - für die Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 6 dB(A) (Nr. 3.3 I LAI), - an Sonn- und Feiertagen zusätzlich 6 dB(A) (Nr. 3.3 II LAI), und die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter zu verpflichten, Festveranstaltungen mit Lärmimmissionen (insbesondere durch Musikdarbietungen), wie Kirmes, Kirchweihfeste, Dämmerschoppen usw., höchstens einmal jährlich an drei Tagen auf dem "Dorfplatz K... Weg 25" in S.... zuzulassen bzw. abzuhalten, II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gemäß Ziffer I ausgesprochene Verbot bzw. Gebot die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem vertretungsberechtigten Bürgermeister oder seinem zuständigen Vertreter im Amte) anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist zunächst auf ihr Vorbringen in den Eilverfahren. Darüber hinaus führt sie im wesentlichen aus, der Hauptantrag und erste Hilfsantrag des Klägers wolle die Festveranstaltung per se untersagt wissen, was rechtlich nicht gehe, da die Untersagung ungeachtet der Frage zumutbarer Beeinträchtigung vom Kläger begehrt werde; der weitere auf Reduzierung der Festzeiten gerichtete Hilfsantrag sei ohne Bezug auf Musikveranstaltungen nicht möglich; die verlangte Begrenzung auf 3 Tage sei nicht geboten und eine Kontrolle der Grenzwerte sei letztlich nicht machbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Eilverfahren (8 G 1275/95(1), Az. des Hess.VGH: 14 TG 3325/95; 8 G 1221/96(1), Az. des Hess.VGH: 14 TG 3852/96, GewArch 1997, 162 ff.), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.