Urteil
8 E 910/96
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0604.8E910.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässigerweise erhobene Leistungsklage ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 46.891,20 DM nicht zu. Für das klägerische Zahlungsbegehren kommen als Anspruchsgrundlage mangels spezialgesetzlicher Regelungen sowohl eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) als auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Im vorliegenden Streitfall liegen aber die Voraussetzungen für beide Anspruchsgrundlagen nicht vor. Eine GoA, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anerkannt ist (vgl. zum Beispiel: Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 10 ff. zu § 55), scheidet hier schon deswegen aus, weil Zivilpersonen ohne gesetzliche Legitimation nur in Ausnahmefällen, d.h. in eng begrenzten Notsituationen für die Verwaltung tätig werden können. Hier ist aber nicht davon auszugehen, daß die Maßnahme zur Abwendung einer dringenden Gefahr erforderlich war. Abgesehen davon hatte die Beklagte der Erstellung der Leitung auf ihre Kosten widersprochen, so daß eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn vorlag (vgl. § 683 S. 1 BGB analog). Der Kläger kann sich auch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet, daß eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist (vgl. BVerwGE 71, 85, 87 f.; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.). Ein Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen ist hier aber nicht vorzunehmen. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, die Anschlußleitung herzustellen. Die Kosten der Anschlußleitung, die der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt, sind daher nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger selbst zu tragen. Eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten träfe die Beklagte allenfalls dann, wenn die Anschlußleitung zu den allgemeinen Versorgungsleitungen zu rechnen wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Den Träger der öffentlichen Anlagen steht bezüglich der Bestimmung, ob Grundstücksanschlüsse Teil der jeweiligen Versorgungseinrichtung sein sollen oder nicht, ein weites Organisationsermessen zu (vgl. Bauer/Hub, Kommunale Abgaben in Bayern, 1983, S. 348 f.; Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 1996, Rdnr. 16 zu § 10; Schieder/Happ, Bay. KAG, Stand 1995, Erl. 1.2 zu Art. 9). Im vorliegenden Einzelfall kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte ihr insoweit bestehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insbesondere hat die Beklagte auch keine Erklärung abgegeben, die Anschlußleitung als Teil der allgemeinen Versorgungsleitung herstellen oder ansehen zu wollen. Vielmehr hat sie stets den Kläger darauf verwiesen, die Erstellung der Anschlußleitung sei ausschließlich seine Aufgabe. Mangels einer entsprechenden Erklärung der Beklagten kann die von dem Kläger erstellte Leitung folglich nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeordnet werden - wie sich auch aus § 1 der Allgemeinen Abwassersatzung der Beklagten ergibt -, sondern ist ausschließlich als private Anschlußleitung anzusehen. Dies steht in Übereinstimmung mit § 12 Hessischen Kommunalabgabengesetz, der zum Ausdruck bringt, daß das Herstellen der Verbindungen von Grundstücken zur Versorgungsleitung eine eigene Aufgabe des Grundstückseigentümers ist (so schon Hess. VGH, HessVGRspr 1973, 33, 35; Bay. VGH, VGH n.F. 33, 146, 148). Dahinter steht der rechtliche Gesichtspunkt, daß die Entwässerung eines Grundstücks im Interesse des Eigentümers und damit zu seinem Vorteil geschieht. Hieraus folgt zugleich, daß die Verpflichtung, das Grundstück anzuschließen, grundsätzlich dem Grundstückseigentümer obliegt (vgl. Tillmanns, KStZ 1978, 1, 3). Zwar nehmen die Kommunen aus technischen Gründen diese Arbeiten in der Regel selbst wahr. Bereits vor Inkrafttreten der länderrechtlichen Regelungen über den Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse war aber anerkannt, daß die Verlegung der Anschlußleitungen selbst dann, wenn sie von den Kommunen durchgeführt werden, eine Pflicht der Grundstückseigentümer bleibt, folglich die Kommunen Erstattung der Aufwendungen verlangen konnten (Dahmen/Driehaus, Küffmann/Wiese KAG NW, 4. Aufl. 1978, Rdnr. 2 zu § 10). Sofern die Kommunen die Verlegung der Anschlüsse übernommen haben, erledigen sie damit lediglich die Verpflichtung eines Anschlußnehmers (so grundlegend bereits Stahl, KStZ 1971, 41 ff.; ferner Tillmanns, a.a.O.). Aus diesem Grund sieht § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz vor, daß der Grundstückseigentümer im Falle der Verlegung eines Grundstücksanschlusses die hierfür entstandenen Kosten zu tragen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Grundstücksanschluß auf dem Grund und Boden des Anschlußnehmers oder, wie hier zumindestens teilweise auf dem Grundstück eines Dritten verläuft (vgl. Dietzel, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 10; Tillmanns, KStZ 1978, 1, 2 bei Fußn. 12). Grenzt das anzuschließende Grundstück ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße und muß die Anschlußleitung über Privatgrundstücke geführt werden, so gehört auch dieser bis zur Grundstücksgrenze des Anschlußnehmers führende Teil zum Grundstücksanschluß (Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 10). Daraus ergibt sich hier, daß der Kläger die Kosten auch für den Teil der Leitung, die über Flurstück 21 und damit über das Grundstück seines Sohnes führt, zu tragen hat. Zwar gilt das Organisationsermessen der Beklagten, das darin besteht zu bestimmen, welche Leitungen zur öffentlichen Versorgungsleitung gehören, nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Münster, NVwZ 1988, 561 rSp; VG Freiburg, VBlBW 1995, 154, 155). Diese Grenzen werden hier aber nicht verletzt, denn die vorliegenden Umstände des Einzelfalles gebieten es gerade nicht, die vom Kläger hergestellte Anschlußleitung der Versorgungsleitung zugehörig zu betrachten. Insbesondere ist die hier bis zur Versorgungsleitung der Beklagten im ...bach überbrückende Leitung von ca. 200 m nicht so außergewöhnlich für private Anschlußleitungen, daß dies dazu zwingt, sie der allgemeinen Versorgungsleitung zuzurechnen. Auch soweit der Kläger einer weiteren Grundstückseigentümerin, ..., die Mitbenutzung gestattet, läßt sich nicht feststellen, daß die Anschlußleitung zur Versorgungsleitung gehört. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger zugunsten seiner Rechtsansicht weder auf den Mitbenutzungsvertrag, den er mit Frau ... geschlossen hat, noch auf die Grunddienstbarkeit oder die Darstellung in der Flurkarte berufen, da private Verträge und Zeichnungen in einer Flurkarte unter Berücksichtigung der hier gegebenen Gesamtsituation keinen Einfluß darauf haben können, ob gemeinsam genutzte Anschlußleitungen zur Abwasseranlage gehören oder nicht. Vielmehr ist es allgemein anerkannt, daß Grundstücksanschlußleitungen auch der Versorgung mehrerer Grundstücke zu dienen in der Lage sind (Dietzel, a.a.O.; Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 10; Tillmanns, a.a.O., S. 2 rSp). Der Kläger kann sich weiterhin nicht zu seinen Gunsten auf § 52 Hessisches Wassergesetz berufen. Denn dort ist lediglich geregelt, daß grundsätzlich eine Entsorgungspflicht der Kommune besteht. Die Kommune könnte sich daher nicht darauf berufen, das fragliche Grundstück liege im Außenbereich. Allerdings gestattet - worauf die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat - diese Vorschrift auch in Ausnahmefällen eine Befreiung von dieser Verpflichtung. Im vorliegenden Fall kommt die Beklagte aber mit dem Anschluß des Grundstückes des Klägers ihrer grundsätzlich bestehenden Entsorgungsverpflichtung nach. Hat der Kläger mit der Herstellung der Anschlußleitung daher ausschließlich und nur eine eigene Aufgaben wahrgenommen, ist eine rechtswidrige Vermögensverschiebung nicht feststellbar, folglich ein Anspruch auf Zahlung der begehrten 46.891,20 DM nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der beklagten Stadt einen Erstattungsanspruch für die von ihm selbst vorgenommene Erstellung einer Anschlußleitung an die öffentliche Kanalisation geltend. Er ist Eigentümer des Grundstückes H., Flur 31, Flurstücke 22 und 23, in der Gemarkung B. der Beklagten. Das im Außenbereich liegende Grundstück hat eine Größe von ca. 3.963 m2 und ist zum Teil mit Wohngebäuden - u.a. einem Mehrfamilienhaus und dem vom Kläger und seiner Familie bewohnten Wohnhaus - bebaut. Aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Unteren Wasserbehörde vom 11.11.1988 wurde dem Kläger die Einleitung der häuslichen Abwässer in den ...bach mit sofortiger Wirkung untersagt und ihm vorgeschlagen, sich entweder um eine eigene biologische Kläranlage oder um einen Anschluß an das örtliche Kanalsystem zu bemühen. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 30.01.1988 zum ersten Mal an die Beklagte und bat um Mitteilung, was der Anschluß an die ca. 200 m entfernte Kanalisation koste. Die Beklagte teilte unter dem 14.03.1988 mit, der Beitrag für den Anschluß betrage 9.000,-- DM. Gleichzeitig heißt es weiter: "Die Frage des Anschlusses an die Ortsentwässerung ist über Ihr Grundstück auf Ihre eigenen Kosten möglich an den Kanal, der entlang des ...baches liegt." Mit Schreiben vom 16.12.1988 begehrte der Kläger erneut von der Beklagten eine für ihn kostenlose Verlegung der Anschlußleitung, was die Beklagte im Verlaufe des weiteren Schriftwechsels ablehnte. Im Herbst 1990 legte der Kläger in eigener Regie von seinem Grundstück H. einen ca. 200 m langen Anschluß, der über das Flurstück 22 und das dem Sohn des Klägers gehörende Flurstück 21 verläuft und bis an das öffentliche Abwassernetz heranreicht. Hierfür sind ihm nach seinen eigenen Angaben 46.891,20 DM Kosten entstanden, die er erfolglos von der Beklagten begehrt und in dem Verfahren II/1 E 1235/91 des VG Gießen erfolglos zur Aufrechnung gegen den Abwasserbeitrag gestellt hat - dieses Verfahren ist inzwischen in der Berufungsinstanz anhängig, 5 UE 2733/94 -, und nun im Klagewege geltend macht. Der Kläger ist im vorliegenden Klageverfahren, das bei Gericht am 27.06.1996 eingegangen ist, der Ansicht, er habe einen Erstattungsanspruch, weil er der Beklagten die Aufgabe abgenommen habe, den Anschluß herzustellen. Hierzu sei die Beklagte rechtlich verpflichtet gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.891,20 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers unter Hinweis darauf, die Kosten einer privaten Anschlußleitung seien nicht zu ersetzen, entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte II/1 E 1235/91 nebst der dort befindlichen Behördenakten (4 Akten und 3 Hefter) gemacht worden. Auf sie wird ergänzend verwiesen.