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Urteil

2 S 978/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 2 K 1744/11 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 werden auch insoweit aufgehoben, als die Beklagte bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 75 einen Kostenersatz in Höhe von 1.387,87 EUR und bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 77 in Höhe von 1.463,31 EUR festgesetzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Kanalanschlusses. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Neustädter Straße 75 (FIst.-Nr. 5538/4) und 77 (FIst.-Nr. 5538/3) auf der Gemarkung der Beklagten. Ursprünglich hatten beide Grundstücke zusammen mit weiteren benachbarten Grundstücken ein großes Grundstück gebildet, das im Eigentum der Beklagten gestanden hatte. Ende der 1950er Jahre wurde dieses ursprüngliche Grundstück in insgesamt sechs Einzelgrundstücke (Neustädter Straße 71 bis 81) aufgeteilt. Die Beklagte ist Eigentümerin des sich in nordöstlicher Richtung entlang dieser Grundstücke erstreckenden Geländestreifens (FIst.-Nr. 5550/1). 3 Das Grundstück FIst.-Nr. 5550/1 unterteilt sich in zwei Teile: Die südwestlich an die Grundstücke der Neustädter Straße 71, 73, 75, 77, 79, 81 angrenzende Seite ist an die jeweiligen Eigentümer der Anwesen verpachtet und wird als Vorgarten genutzt, während sich auf der nordöstlich zur Straße zugewandten Seite ein öffentlicher Gehweg befindet. Im südwestlichen - als Vorgarten genutzten - Teil des Grundstücks verläuft ein in den 1950er Jahren errichteter Abwasserkanal. Die Entwässerung der bebauten Grundstücke (Neustädter Straße 71, 73, 75, 77, 79, 81) verläuft über zum gemeinsamen Abwasserkanal führende Anschlussleitungen. 4 Nachdem sich die Sanierungsbedürftigkeit des Kanals herausstellte, verlegte die Beklagte einen neuen Kanal parallel zu dem bestehenden Kanal, da eine unterirdische Sanierung der Entwässerungsleitung nicht möglich sei. Der neu errichtete Kanal verläuft ca. 50 cm nordöstlich des alten Kanals parallel zur Neustädter Straße in dem als Vorgarten genutzten Bereich des Grundstücks FIst.-Nr. 5550/1. 5 Mit Bescheiden vom 23.11.2010, zugestellt am 23.11.2010, erhob die Beklagte für das Grundstück Neustädter Straße 75 (FIst.-Nr. 5538/4) einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 8.062,87 EUR und für das Grundstück Neustädter Straße 77 (FIst.-Nr. 5538/3) in Höhe von 8.138,31 EUR für die Herstellung des neuen Kanals. 6 Dabei hat sich die Beklagte auf ihre Abwassersatzung - AbwS - vom 29.03.1979 gestützt, die vor Erlass der Bescheide zuletzt am 01.04.2010 geändert worden war. Diese enthielt u.a. folgende Regelungen: 7 § 2 Begriffsbestimmungen 8 … (2) Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlagen sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. … 9 Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). 10 … (4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. … 11 § 8 Grundstücksanschlüsse 12 (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. … 13 (5) Der Stadt sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten: 14 a) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse; 15 … (6) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. 16 § 11 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Sicherung gegen Rückstau 17 (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, und nach Bedarf gründlich zu reinigen. 18 (2) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. … 19 Mit Schreiben vom 30.11.2010 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die „Leistungsbescheide Kanalanschluß“ persönlich an den Oberbürgermeister der Beklagten. Darin führte sie unter anderem aus: „Warum wurde ein Leistungsbescheid erstellt? Lt. Abwassersatzung […] ist die Geltendmachung der Kosten nur zivilrechtlich möglich.“ In einem weiteren Schreiben vom 02.12.2010 warf sie - nach einem wohl erfolgten zwischenzeitlichen Gespräch - insbesondere Fragen zur Höhe der Rechnungssumme aus und fügte ein von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholtes Rechtsgutachten bei. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für den Teil des Kanals, der unter der nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten „Vorgartenfläche“ liege, (lediglich) „zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen“ für einen Kostenersatz für die Sanierung des Kanals bestehen. 20 Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin zudem am 27.12.2010 durch ihren mittlerweile bestellten Bevollmächtigten ausdrücklich Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011, zugestellt am 14.04.2011, als unzulässig zurückwies. Die Frist des § 70 VwGO sei am 23.12.2010 abgelaufen und der Widerspruch daher verfristet. „Hilfsweise" führte sie weiter aus, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Leistungsbescheide ergebe sich aus § 8 Abs. 5 lit. a AbwS. Sie habe den Kanal nicht saniert, sondern neu verlegt und somit erstmals für die Grundstücke Neustädter Straße 71 bis 81 einen gemeinsamen Grundstücksanschluss hergestellt, der die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem öffentlichen Kanal verbinde. 21 Auf die am 13.05.2011 erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 12.12.2012 aufgehoben, soweit darin ein Erstattungsbetrag von mehr als 1.387,87 EUR für das Grundstück Neustädter Straße 75 und von mehr als 1.463,31 EUR für das Grundstück Neustädter Straße 77 festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die angefochtenen Bescheide vom 23.11.2010 seien nicht bestandskräftig geworden. Das Schreiben der Klägerin an den Oberbürgermeister vom 30.11.2010 - „ergänzt durch ein Schreiben vom 01.12.2012“ - sei als Widerspruch auszulegen. Als Widerspruch i.S.d. §§ 69, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei jede Äußerung zu verstehen, durch die der Betroffene zu erkennen gebe, mit der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht einverstanden zu sein. Im Zweifel seien Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass der Betreffende denjenigen Rechtsbehelf einlegen wolle, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspreche. Die Schreiben der Klägerin erfüllten diese Mindestanforderungen. Sie nehme in ihren Schreiben explizit Bezug auf den Leistungsbescheid und erhebe Einwendungen zur Frage der Rechtmäßigkeit, deren Beantwortung sie vor Fälligkeit der Rechnungen erbitte. Aus der Auslegung der Schreiben werde deutlich, dass sie sich gegen ihre Heranziehung als Beitragspflichtige wende. Die Beklagte hätte bei bestehenden Zweifeln an der Einordnung des klägerischen Schreibens durch Rückfragen auf eine Klarstellung hinwirken müssen. 22 Die Klage sei insoweit begründet, als die Beklagte eine Kostenerstattung für die Erneuerung des gemeinsamen Grundstücksanschluss für das Grundstück Neustädter Straße 75 und für das Grundstück Neustädter Straße 77 - jeweils in Höhe von 6.675,00 EUR - geltend mache. Das Satzungsrecht der Beklagten genüge für eine Kostenerstattung von Maßnahmen an einem gemeinsamen Grundstücksanschluss den Erfordernissen der §§ 2 und 42 KAG in wesentlichen Grundlagen nicht, da die Satzung keine Regelung enthalte, in welchem Umfang mehrere Eigentümer für die Kosten von Maßnahmen an einem gemeinsamen Grundstücksanschluss erstattungspflichtig seien. 23 Soweit die Beklagte die Kosten für die von dem gemeinsamen Grundstücksanschluss zum Grundstück abzweigenden Anschlussleitungen bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 75 in Höhe von 1.387,87 EUR und bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 77 in Höhe von 1.463,31 EUR geltend mache, seien die Bescheide hingegen rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 lit. a AbwS seien erfüllt. Insbesondere stelle der sanierte Kanal einen Grundstücksanschluss im Sinne der Satzung dar. Unter Hausanschluss im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG werde allgemein die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der angeschlossenen baulichen oder sonstigen Anlage verstanden, die an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginne und mit der Hauptabsperrvorrichtung ende. Der Hausanschluss umfasse auch den Grundstücksanschluss, d. h. den Teil der genannten Verbindung, der abzweigend von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers reiche. Für die Abgrenzung der beiden Begriffe sei es wesentlich, dass ersterer im öffentlichen Raum verlaufe und der Hausanschluss im Privatbereich. Demnach zähle bei Hinterliegergrundstück- en, bei denen die Anschlussleitung über ein privates Grundstück geführt werde, die Leitungsstrecke von der Grenze Straße/Vorderliegergrundstück bis zum Prüfschacht des Hinterliegergrundstücks zum Hausanschluss; vorliegend jedoch zum Grundstücksanschluss, da die Satzung lediglich eine Kostenerstattung des Grundstücksanschlusses vorsehe. Die auf § 42 KAG beruhende Regelung in § 2 Abs. 2 AbwS sei in gleichem Sinne auszulegen. Der Wortlaut stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da in der Satzung lediglich entsprechend den obigen Ausführungen klargestellt werde, dass auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufe (Grundstücksanschluss), zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehöre. Da das klägerische Grundstück nicht an eine öffentliche Straße grenze, sondern an das im Privateigentum der Beklagten stehende Grundstück, müsse auch die zur öffentlichen Straße führende Anschlussleitung zum Grundstücksanschluss zählen. 24 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich - soweit darin die Klage abgewiesen wird - die vom Senat mit Beschluss vom 06.05.2013 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht diese geltend, die Auslegung des Begriffs des Grundstücksanschlusses durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Satzung. Aus § 2 Abs. 4 AbwS gehe eindeutig hervor, dass alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, welche nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage seien, Grundstücksentwässerungsanlagen darstellten. 25 Die Klägerin beantragt, 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 2 K 1744/12 - zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 75 einen Kostenersatz in Höhe von 1.387,87 EUR und bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 77 in Höhe von 1.463,31 EUR festgesetzt hat. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 29 Sie macht ergänzend geltend, die Definition des Grundstücksanschlusses in § 2 Abs. 2 Satz 2 AbwS beziehe sich auf den Regelfall, wonach ein angeschlossenes Grundstück direkt an die Straße grenze und die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu dem unterhalb des öffentlichen Straßenbereichs liegenden Kanal führe. In einem solchen Fall teile sich der Hausanschluss als Oberbegriff in einen im öffentlichen Verkehrsbereich verlaufenden Grundstücksanschluss und eine im Privatgrundstücksbereich liegende Entwässerungsanlage. Im Hinblick auf diesen Regelfall seien Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 AbwS alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage darstellten. Von diesem Regelfall abweichend gebe es Grundstücksanschlüsse, die eine Verbindung zwischen dem in der öffentlichen Straße liegenden Kanal und der Grundstücksentwässerungsanlage schafften, wenn das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenze. Dann müsse die Anschlussleitung von dem jeweiligen angeschlossenen Grundstück über ein Privatgrundstück geführt werden - im vorliegenden Fall über das im Eigentum der Beklagten liegende Grundstück. In der Rechtsprechung sei für einen solchen Fall anerkannt, dass diese Strecke bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers zum Grundstücksanschluss gehöre. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 32 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das verwaltungsgerichtliche Urteil nur insoweit, als darin die Klage abgewiesen wird. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. I. 33 Die Berufung ist zulässig. Zwar problematisiert die Beklagte zu Recht die Frage, ob der Schriftsatz der Klägerin vom 21.05.2013 eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung darstellt. Dies ist jedoch im Ergebnis unbeachtlich, da die Klägerin mit dem am 12.06.2013 noch innerhalb der Monatsfrist (Zustellung des Zulassungsbeschlusses: 16.05.2013) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag eine den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung vorgelegt hat. II. 34 Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 35 1. Die Klage ist zulässig, obwohl der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich erhobene Widerspruch vom 27.12.2010 verfristet war, nachdem die angefochtenen Bescheide der Klägerin bereits am 23.11.2010 zugestellt worden waren. Denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - bereits das persönlich von der Klägerin verfasste Schreiben vom 30.11.2010, das an den Oberbürgermeister der Beklagten gerichtet war, stellt einen Widerspruch i.S.v. 69, 70 Abs. 1 VwGO dar. 36 Die VwGO enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Für die Auslegung der Erklärung ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennbar waren. Verbleibende Zweifel sind durch Rückfrage zu klären. Bei der Auslegung ist auch „erfolgsorientiert“ - insbesondere zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Bürgers - davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Interessen entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302; allg. zur Auslegung von Erklärungen im Vorverf.: Senatsurteil vom 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). 37 Gemessen hieran ist das Schreiben der Klägerin vom 30.11.2010 als Widerspruch auszulegen. Sie nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf die angefochtenen Leistungsbescheide und erhebt in der Sache - wenn auch zum Teil in die äußere Form von Fragen gekleidet - Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit. Dadurch wird hinreichend deutlich, dass die damals noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin letztlich deren Überprüfung und Aufhebung begehrt hat. Verstärkt wird dieser Eindruck durch das weitere Schreiben der Klägerin vom 02.12.2010, dem ein von der Beklagten erstelltes oder eingeholtes Rechtsgutachten beigefügt war, in dem eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin verneint wird. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage - so zu Recht das Verwaltungsgericht - allen Anlass gehabt, bei verbleibenden Zweifeln an der Einordnung dieses Schreibens jedenfalls durch Rückfragen bei der Klägerin auf eine Klarstellung hinzuwirken. Dass dies nicht geschehen ist, kann im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin gehen. 38 2. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 sind insgesamt rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in den angefochtenen Bescheiden verfügte Kostenersatz findet in der Satzung der Beklagten keine Rechtsgrundlage. 39 a) Abzustellen ist auf die Fassung der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 29.03.1979, die sie durch die Änderung vom 04.03.2010 erfahren hat (im Folgenden: AbwS). Da der Kostenerstattungsanspruch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG mit der Beendigung der Maßnahme entsteht (§ 42 Abs. 2 Satz 1 KAG), ist auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung abzustellen. Spätere Satzungsänderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Gössl in Gössl/Reif, KAG BW, § 42 Nr. 3.6). Daher bleiben die am 15.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgten Änderungen der Satzung für den vorliegenden Fall außer Betracht. 40 b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin nach § 8 Abs. 5 lit. a AbwS zu den Kosten für die Sanierung eines Abwasserkanals herangezogen werden könne. Es handle sich hierbei um einen Grundstücksanschluss im Sinne dieser Vorschrift, obwohl die Anschlussleitung über ein privates Grundstück geführt werde. 41 Dies trifft - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - nicht zu. 42 Nach § 8 Abs. 5 lit. a AbwS hat der Grundstückseigentümer der Stadt die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse zu erstatten. Hiernach besteht ausschließlich für den Grundstücksanschluss eine Kostenersatzpflicht. Dieser Begriff wird unterschiedlich verstanden und auch im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz nicht näher definiert (vgl. dazu Dietzel in Driehaus, KAG § 10 Rn. 13 ff.; Gössl/Reif, KAG, § 42 Nr. 1.2.2). Daher ist maßgeblich auf die einschlägige(n) Satzungsbestimmung(en) abzustellen. Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS, auf die in § 8 Abs. 1 AbwS ausdrücklich Bezug genommen wird, lediglich der Teil des Hausanschlusses, der im öffentlichen Verkehrsraum verläuft; ausschließlich dieser Teil des Hausanschlusses wird in dieser Norm explizit als Grundstücksanschluss definiert. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 4 AbwS, dass (private) Grundstücksentwässerungsanlagen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung sind, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften zeigt sich deutlich, dass der Satzungsgeber zwischen den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, die im öffentlichen Verkehrsraum verlaufen und als Grundstücksanschlüsse bezeichnet werden, auf der einen Seite und den nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen privaten Anlagen der Grundstücksentwässerung auf der anderen Seite unterscheidet. Allein dieses Verständnis steht auch in Einklang mit der in § 11 Abs. 1 und 2 AbwS getroffenen Regelung. Danach obliegt dem Grundstückseigentümer die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen bis zur Verbindung mit den öffentlichen Abwasseranlagen . Dabei wird nicht danach differenziert, ob das angeschlossene Grundstück unmittelbar an den öffentlich gewidmeten Straßenraum - und damit zugleich an die öffentlichen Abwasseranlagen angrenzt - oder ob es sich um ein Hinterliegergrundstück handelt. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Satzung der Beklagten für den im privaten Raum verlaufenden Teil der Leitung keine Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers begründet, da ihm ohnehin deren Herstellung obliegt. Demzufolge fehlt es hier an einer satzungsrechtlichen Kostenersatzpflicht der Klägerin. 43 Diese Auffassung wird im Übrigen auch in einem Rechtsgutachten vertreten, das die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ob der Beklagten zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die Klägerin zustehen, wie in diesem Gutachten weiter vertreten wird, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Befugnis der Beklagten bestünde, diese in hoheitlicher Form durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 44 Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.06.1997 - 8 E 910/96 - (NVwZ-RR 1998, 453). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil sie zum hessischen Landesrecht und zu einer darauf beruhenden Satzung ergangen ist. Daher verwendet das Verwaltungsgericht Gießen offenkundig auch andere Begrifflichkeiten als das Satzungsrecht der Beklagten. Das Verwaltungsgericht Gießen bezeichnet den Teil der Anschlussleitung, der zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, als allgemeine Versorgungsleitung, und den Teil der Anschlussleitung, der über das Grundstück des Anschlussnehmers oder eines Dritten verläuft, als Grundstücksanschluss. Dies unterscheidet sich jedoch grundlegend von den Begriffsbestimmungen, die die Satzung der Beklagten verwendet, denn nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS ist der Grundstücksanschluss als der Teil des Hausanschlusses definiert, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen - also gerade nicht über das Grundstück des Anschlussnehmers oder eines Dritten - verläuft. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 46 Beschluss vom 03. Dezember 2013 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.851,18 EUR festgesetzt (§§ 47 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG). 48 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 31 Nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 32 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das verwaltungsgerichtliche Urteil nur insoweit, als darin die Klage abgewiesen wird. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. I. 33 Die Berufung ist zulässig. Zwar problematisiert die Beklagte zu Recht die Frage, ob der Schriftsatz der Klägerin vom 21.05.2013 eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung darstellt. Dies ist jedoch im Ergebnis unbeachtlich, da die Klägerin mit dem am 12.06.2013 noch innerhalb der Monatsfrist (Zustellung des Zulassungsbeschlusses: 16.05.2013) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag eine den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung vorgelegt hat. II. 34 Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 35 1. Die Klage ist zulässig, obwohl der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich erhobene Widerspruch vom 27.12.2010 verfristet war, nachdem die angefochtenen Bescheide der Klägerin bereits am 23.11.2010 zugestellt worden waren. Denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - bereits das persönlich von der Klägerin verfasste Schreiben vom 30.11.2010, das an den Oberbürgermeister der Beklagten gerichtet war, stellt einen Widerspruch i.S.v. 69, 70 Abs. 1 VwGO dar. 36 Die VwGO enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Für die Auslegung der Erklärung ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennbar waren. Verbleibende Zweifel sind durch Rückfrage zu klären. Bei der Auslegung ist auch „erfolgsorientiert“ - insbesondere zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Bürgers - davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Interessen entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302; allg. zur Auslegung von Erklärungen im Vorverf.: Senatsurteil vom 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). 37 Gemessen hieran ist das Schreiben der Klägerin vom 30.11.2010 als Widerspruch auszulegen. Sie nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf die angefochtenen Leistungsbescheide und erhebt in der Sache - wenn auch zum Teil in die äußere Form von Fragen gekleidet - Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit. Dadurch wird hinreichend deutlich, dass die damals noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin letztlich deren Überprüfung und Aufhebung begehrt hat. Verstärkt wird dieser Eindruck durch das weitere Schreiben der Klägerin vom 02.12.2010, dem ein von der Beklagten erstelltes oder eingeholtes Rechtsgutachten beigefügt war, in dem eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin verneint wird. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage - so zu Recht das Verwaltungsgericht - allen Anlass gehabt, bei verbleibenden Zweifeln an der Einordnung dieses Schreibens jedenfalls durch Rückfragen bei der Klägerin auf eine Klarstellung hinzuwirken. Dass dies nicht geschehen ist, kann im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin gehen. 38 2. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 sind insgesamt rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in den angefochtenen Bescheiden verfügte Kostenersatz findet in der Satzung der Beklagten keine Rechtsgrundlage. 39 a) Abzustellen ist auf die Fassung der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 29.03.1979, die sie durch die Änderung vom 04.03.2010 erfahren hat (im Folgenden: AbwS). Da der Kostenerstattungsanspruch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG mit der Beendigung der Maßnahme entsteht (§ 42 Abs. 2 Satz 1 KAG), ist auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung abzustellen. Spätere Satzungsänderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Gössl in Gössl/Reif, KAG BW, § 42 Nr. 3.6). Daher bleiben die am 15.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgten Änderungen der Satzung für den vorliegenden Fall außer Betracht. 40 b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin nach § 8 Abs. 5 lit. a AbwS zu den Kosten für die Sanierung eines Abwasserkanals herangezogen werden könne. Es handle sich hierbei um einen Grundstücksanschluss im Sinne dieser Vorschrift, obwohl die Anschlussleitung über ein privates Grundstück geführt werde. 41 Dies trifft - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - nicht zu. 42 Nach § 8 Abs. 5 lit. a AbwS hat der Grundstückseigentümer der Stadt die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse zu erstatten. Hiernach besteht ausschließlich für den Grundstücksanschluss eine Kostenersatzpflicht. Dieser Begriff wird unterschiedlich verstanden und auch im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz nicht näher definiert (vgl. dazu Dietzel in Driehaus, KAG § 10 Rn. 13 ff.; Gössl/Reif, KAG, § 42 Nr. 1.2.2). Daher ist maßgeblich auf die einschlägige(n) Satzungsbestimmung(en) abzustellen. Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS, auf die in § 8 Abs. 1 AbwS ausdrücklich Bezug genommen wird, lediglich der Teil des Hausanschlusses, der im öffentlichen Verkehrsraum verläuft; ausschließlich dieser Teil des Hausanschlusses wird in dieser Norm explizit als Grundstücksanschluss definiert. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 4 AbwS, dass (private) Grundstücksentwässerungsanlagen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung sind, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften zeigt sich deutlich, dass der Satzungsgeber zwischen den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, die im öffentlichen Verkehrsraum verlaufen und als Grundstücksanschlüsse bezeichnet werden, auf der einen Seite und den nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen privaten Anlagen der Grundstücksentwässerung auf der anderen Seite unterscheidet. Allein dieses Verständnis steht auch in Einklang mit der in § 11 Abs. 1 und 2 AbwS getroffenen Regelung. Danach obliegt dem Grundstückseigentümer die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen bis zur Verbindung mit den öffentlichen Abwasseranlagen . Dabei wird nicht danach differenziert, ob das angeschlossene Grundstück unmittelbar an den öffentlich gewidmeten Straßenraum - und damit zugleich an die öffentlichen Abwasseranlagen angrenzt - oder ob es sich um ein Hinterliegergrundstück handelt. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Satzung der Beklagten für den im privaten Raum verlaufenden Teil der Leitung keine Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers begründet, da ihm ohnehin deren Herstellung obliegt. Demzufolge fehlt es hier an einer satzungsrechtlichen Kostenersatzpflicht der Klägerin. 43 Diese Auffassung wird im Übrigen auch in einem Rechtsgutachten vertreten, das die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ob der Beklagten zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die Klägerin zustehen, wie in diesem Gutachten weiter vertreten wird, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Befugnis der Beklagten bestünde, diese in hoheitlicher Form durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 44 Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.06.1997 - 8 E 910/96 - (NVwZ-RR 1998, 453). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil sie zum hessischen Landesrecht und zu einer darauf beruhenden Satzung ergangen ist. Daher verwendet das Verwaltungsgericht Gießen offenkundig auch andere Begrifflichkeiten als das Satzungsrecht der Beklagten. Das Verwaltungsgericht Gießen bezeichnet den Teil der Anschlussleitung, der zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, als allgemeine Versorgungsleitung, und den Teil der Anschlussleitung, der über das Grundstück des Anschlussnehmers oder eines Dritten verläuft, als Grundstücksanschluss. Dies unterscheidet sich jedoch grundlegend von den Begriffsbestimmungen, die die Satzung der Beklagten verwendet, denn nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS ist der Grundstücksanschluss als der Teil des Hausanschlusses definiert, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen - also gerade nicht über das Grundstück des Anschlussnehmers oder eines Dritten - verläuft. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 46 Beschluss vom 03. Dezember 2013 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.851,18 EUR festgesetzt (§§ 47 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG). 48 Der Beschluss ist unanfechtbar.