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Beschluss

8 G 2832/00

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2000:1009.8G2832.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Beigeladene nutzt ihr in L.-A. gelegenes Grundstück seit 1961 als Betriebsgelände. Seit den sechziger Jahren ist es im Flächennutzungsplan als solches ausgewiesen. Das Grundstück der Antragstellerin wurde 1965 bebaut. Mit Schreiben vom 12.05.2000 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle für die Herstellung von Sanitärartikeln aus Kunststein unter Einsatz von in Styrol gelöstem ungesättigten Polyesterharz in Verbindung mit einer Erhöhung der anlagenunabhängigen maximalen Polyesterharz-Einsatzmenge von derzeit 9.000 kg/Woche auf 25.000 kg/Woche. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene, den Beginn der Errichtung des Hallenneubaus vorzeitig zuzulassen. Unter dem 14.08.2000 beantragte die Beigeladene ferner, für die nach § 8a BImSchG von ihr begehrte Zulassung des vorzeitigen Beginns den Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe in der Vergangenheit immer wieder dargelegt, wie eilbedürftig das geplante Erweiterungsvorhaben für sie sei. Durch die Normenkontrollklage von vier Nachbarn gegen den vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Die B...wiese" liege die Vermutung nahe, dass diese Anwohner auch gegen die von der Beigeladenen beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG Rechtsmittel einlegten und auf diese Weise die Inanspruchnahme der Genehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens verhindern könnten. Mit dem anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag verfolge sie die Verwirklichung eines sie äußerst bedeutsamen Investitionsprojekts. Durch verschiedene Entwicklungen auf dem Sanitärartikelmarkt habe sie die Chance, ihr Werk um eine Produktionslinie zu erweitern, damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erhalten bliebe. Der Investitionsaufwand belaufe sich auf ca. 10.000.000 DM. Rund 15 neue Dauerarbeitsplätze könnten geschaffen werden. Bedingung des Investitionsvorhabens sei allerdings, dass es bis Ende des Jahres 2000 verwirklicht werde. Die Beigeladene habe sich gegenüber der Konzernmutter und den Kunden verpflichtet, die in der neuen Produktionshalle herstellten Sanitärobjekte bis zu diesem Zeitpunkt liefern zu können. Für den Fall, dass sie dies nicht schaffe, müsse sie damit rechnen, dass ein in Sachsen in Konkurs gegangenes Werk genutzt werde, das in der Lage sei, die geplante Produktlinie herzustellen. Für die Beigeladene sei die Zulassung des vorzeitigen Beginns von überragender Bedeutung. Zu beachten sei auch, dass Teil des Investitionsvorhabens eine Abluftreinigungsanlage im Wert von 1.000.000 DM sei, deren Fundamentierung unverzüglich realisiert werden müsse. Das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Projekts überwiege dasjenige möglicher Widerspruchsführer auf Suspendierung. Die Einwände der vier Nachbarn beinhalteten lediglich die Forderung nach einem bestimmten Mindestabstand zum nächstgelegenen Bauteil des geplanten Hallenneubaus. Zunächst habe die Forderung für die einzuhaltende Entfernung 50 m betragen. Nachdem dieses Begehren durch eine Umplanung nahezu erfüllt worden sei, und ein Mindestabstand von 40 m ab Grundstücksgrenze eingehalten werden könne, sei die Forderung nach einer Entfernung von 65 m erhoben worden. Dies werde in erster Linie mit der Beeinträchtigung des Blickes auf die bislang unverbaute Landschaft und mit einem befürchteten Wertverlust der Grundstücke der Anwohner begründet. Die Nachbarn hätten jedoch keinen schützenswerten Anspruch auf die Bewahrung einer schönen Aussicht. Die Beigeladene habe zudem durch Immissionsprognosen belegt, dass die Nachbarn keinen belästigenden Immissionen ausgesetzt würden. Mit Bescheid vom 24.08.2000 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Erlaubnis, auf ihrem oben bezeichneten Betriebsgelände mit der Errichtung der Produktions- und Lagerhalle vorzeitig zu beginnen und erklärte den Bescheid für sofort vollziehbar. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der vorzeitige Beginn betreffe ausschließlich die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle. Hierfür sei insbesondere die vorliegende Lärmimmissionsprognose von Bedeutung. Diese habe ergeben, dass die Immissionsrichtwerte, die die TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorsähen, weit unterschritten würden. Selbst geeignete Zwischenwerte für aneinander grenzende gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete könnten eingehalten werden. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen, da zur Sicherung ihrer Marktposition die Einführung einer neuen Produktlinie und damit verbunden der Neubau der Produktionshalle erforderlich seien. Die Beigeladene habe sich zudem verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt werde, den früheren Zustand wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege darin, dass mit der Verwirklichung des Projektes 15 Dauerarbeitsplätze geschaffen würden. Gründe, die gegen die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle sprechen könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere befänden sich die Beurteilungspegel der Lärmimmissionen des gesamten Betriebes nach der Prognose in Bereichen, die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm selbst für allgemeine Wohngebiete unterschritten. Die Fundamentierung der geplanten neuen Abluftreinigungsanlage als Hauptemissionsquelle sei nicht Gegenstand der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns für Dritte keine schwerwiegenden Folgen eintreten könnten. Denn diese Entscheidung sei rein vorläufiger Natur und entfalte keine Bindungswirkung für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24.08.2000 verwiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29.08.2000 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, der auf das Vorhaben der Beigeladenen bezogene Bebauungsplan "Die B...wiese" sei nichtig. Insofern werde auf das beim Hess. VGH diesbezüglich anhängige Normenkontrollverfahren (Az.: 4 N 2422/00) verwiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 24.08.2000 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die rein vorsorgliche Antragstellung eines Vorhabensträgers, einen Bescheid für sofort vollziehbar zu erklären und die entsprechende Anordnung durch die Behörde noch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs durch Dritte unzulässig und deshalb rechtsunwirksam sei. Sie rüge insbesondere die Nichtbeachtung des Rechtsgedankens des § 50 BImSchG im vorliegenden Genehmigungsverfahren. Der Antragsgegner habe sich in keiner Weise mit dem Abstand der von ihm genehmigten Produktionshalle zur unmittelbar benachbarten Wohnbebauung auseinandergesetzt oder die mögliche Verlagerung der Produktionshalle auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen in Betracht gezogen. Auch die von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägung zwischen den betriebswirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen einerseits sowie den Interessen der Antragstellerin auf ungestörte Wohnnutzung andererseits sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Grundstück der Antragstellerin erleide durch die Errichtung der Produktionshalle auf dem Gelände der Beigeladenen zudem einen deutlichen Wertverlust. Im Übrigen werde auf die empfohlenen Schutzabstände im sogenannten "Abstandserlass NW" verwiesen, der für entsprechende Produktionsanlagen einen Mindestabstand von 200 m zu einem Wohngebiet verlange. Der jetzt genehmigte Standort der Halle befinde sich dagegen lediglich in einer Entfernung von 40 m zum nächstgelegenen Wohngrundstück. Am 30.08.2000 hat die Antragstellerin unter Wiederholung ihrer Argumente aus dem Verwaltungsverfahren um Eilrechtschutz nachgesucht. Darüber hinaus führt sie aus, die Produktionshalle ließe sich weitere 80 m bis 100 m südlicher und somit entsprechend weiter von den Nachbarn entfernt auf dem Grundstück der Beigeladenen errichten. Doch habe die Beigeladene diese Fläche offenbar als Reserve für künftige Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen. Schließlich lasse sich ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzuges grundsätzlich nicht daraus herleiten, dass ein betroffener Nachbar den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg ausschöpfe. Der Antragsgegner verkenne, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um ein Rechtsmittel gegen den Zulassungsbescheid handele. Dieser richte sich vielmehr gegen die Anordnung des Sofortvollzuges. Daher sei die Antragsbefugnis nicht davon abhängig, ob § 8a BImSchG als Schutznorm Drittbetroffener zu qualifizieren sei. Der Antragsgegner widerspreche sich auch, wenn er einerseits ausführe, seine Entscheidung bezüglich der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Anlage der Beigeladenen sei rein vorläufiger Natur und lasse den Ausgang des Genehmigungsverfahrens offen, andererseits jedoch darauf verweise, mit der Errichtung der Produktionshalle sei die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen unmittelbar verbunden. Letzteres könne das öffentliche Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Beginns jedoch keinesfalls begründen, weil dies bereits das konkrete Vorliegen einer Betriebsgenehmigung voraussetze, die hier jedoch noch nicht erteilt worden sei. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass der unbeplante Innenbereich, in dem die Antragstellerin wohne, nicht einem Mischgebiet, sondern einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, so dass der Abstandserlass NW angewandt werden könne. Durch die Realisierung des Projekts seien weder Lärm- noch Geruchsimmissionen ausgeschlossen. Die Antragstellerin beantragt, die in dem Bescheid vom 24.08.2000 des Antragsgegners an die Beigeladene angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt sei. Sie müsse nämlich geltend machen können, durch den Zulassungsbescheid, der nur Errichtungsmaßnahmen zum Gegenstand habe, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Negative Auswirkungen auf schützenswerte Ansprüche der Nachbarn seien wegen der geringen Höhe der geplanten Halle und der Entfernung zu den benachbarten Grundstücken nicht zu besorgen. Die getroffene Entscheidung bezüglich der Zulassung des vorzeitigen Beginns entfalte ferner keine Bindungswirkung für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens, sondern sei rein vorläufiger Natur. Der Antrag sei auch unbegründet. So könne sich die Antragstellerin nicht auf einen Verstoß gegen § 50 BImSchG berufen, da diese Norm nicht über einen objektiven Planungsleitsatz mit Optimierungsgebot hinausgehe. Der vorhabensbezogene Bebauungsplan "Die B...wiese" sei nicht nichtig. Insbesondere hätten die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs nach der ersten Offenlegung im vereinfachten Verfahren erfolgen können, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen worden seien. Selbst wenn hier von einem Verfahrensfehler ausgegangen werde, könne das Bauvorhaben deshalb zugelassen werden, da die sogenannte materielle Planreife bejaht werden müsse. Hinsichtlich des Abstandserlasses sei anzumerken, dass dieser in Hessen nicht verbindlich eingeführt worden sei. Von der fertig gestellten Anlage gingen darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, welches insbesondere bezüglich eventueller Lärmimmissionen gelte. Selbst die für allgemeine Wohngebiete vorgeschriebenen Werte würden eingehalten. Zudem werde das Vorhaben gekapselt und mit einer thermischen Nachverbrennung versehen ausgeführt, so dass auch beim späteren Betrieb keine Beeinträchtigungen Dritter durch Geruch oder Staub zu erwarten seien. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerfrei erfolgt. Insbesondere überwiege das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Grundstück der Antragstellerin läge faktisch in einem Mischgebiet. Die Antragstellerin könne nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Insoweit kämen nur die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes sowie das Unterlassen unzuträglicher Immissionen in Betracht. Beide Gesichtspunkte seien im vorliegenden Genehmigungsverfahren umfassend untersucht worden mit dem Ergebnis, dass entsprechende Verletzungen von Rechtspositionen der Antragstellerin durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht erfolgten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 G 2832/00, 8 G 2833/00, 8 G 2834/00, 8 G 2835/00 und den der beigezogenen Behördenakten (4 Ordner), die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen der Antragstellerin nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der im Bescheid vom 24.08.2000 getroffenen Regelungen. Diese Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig, und ihr Vollzug ist eilbedürftig. Dem Antrag eines Dritten auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich die Rechte des Dritten verletzt. In diesem Fall kann nämlich ein überwiegendes Interesse des Begünstigten oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist ein Antrag des Dritten abzulehnen, wenn der erteilte Bescheid ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Anordnung des sofortigen Vollzuges konnte - trotz des nicht eindeutigen Wort-lauts von § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO - schon vor Widerspruchseinlegung angeordnet werden (VGH Bad.-Württ., NVwZ 1995, 292, 293 m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch im Übrigen formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere wurde das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsaktes im Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die von dem Antragsgegner angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führte in seinem Bescheid vom 24.08.2000 im Einzelnen - und nicht lediglich formelhaft - aus, der Sofortvollzug sei sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beigeladenen angeordnet worden. Die rasche Errichtung der Anlage sei erforderlich, da mit der Verwirklichung des Projektes 15 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden könnten. Gründe, die gegen die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle sprächen, seien nach Prüfung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht erkennbar. Die Beigeladene habe sich gegenüber ihrer Konzernmutter und den Kunden verpflichtet, bis Ende des Jahres eine neue Produktlinie fahren zu können. Die Chancen zur Umsetzung des Projektes seien mit der Einhaltung dieses Zeitrahmens, der sich an den Bedürfnissen des Marktes orientiere, eng verbunden. Mit der neuen Produktionslinie solle darüber hinaus das Werk in A. wettbewerbsfähig gehalten werden. Vor diesem Hintergrund sei auch eine zeitweise Verzögerung mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene nicht hinnehmbar. In materieller Hinsicht überwiegen bei der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Erlaubnis vom 24.08.2000 und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst baldigen Realisierung ihres Projektes das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin. Der Bescheid vom 24.08.2000 über die Zulassung vorzeitigen Beginns findet seine Rechtsgrundlage in § 8a BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen - jedenfalls soweit hierdurch Drittschutz vermittelt wird - vor. Keinen Drittschutz entfaltet Nr. 1 dieser Vorschrift, dass mit einer Entscheidung zu Gunsten des die Genehmigung Begehrenden gerechnet werden kann (vgl. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Diese Einschätzung ist nicht auch nicht mit feststellender Wirkung - Regelungsbestandteil der Zulassung vorzeitigen Beginns und entfaltet insofern keine drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 994, zu der Problematik der Zulassung vorzeitigen Beginns nach §7a AbfG, § 9a WHG). Ein von einem solchen Vorhaben betroffener Nachbar kann deshalb Einwände gegen die rechtliche Zulässigkeit dieses Projektes nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die endgültige Zulassung erheben (BVerwG, a.a.O., Leitsatz 2). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die bei der vorzeitigen Zulassung angestellte Prognose ist im Verfahren über die endgültige Genehmigung der Anlage nicht bindend (Jarass, BImSchG, Komm., 4. Aufl., 1999, § 8a Rdnr. 17 m.w.N.; Engelhardt/Schlicht, BImSchG, Komm., 4. Aufl., 1997, § 8a Rdnr. 5; BVerwG, a.a.O., S. 994 f. zum Abfall- und Wasserrecht; kritisch insoweit: Scheuing, in: Koch/Scheuing (Herausgeber): GK-BImSchG, Stand: April 1998, § 8a Rdnr. 27, der davon ausgeht, die Zulassung vorzeitigen Beginns könne faktisch schon eine vorweggenommene Genehmigungsentscheidung bilden). Für die Auffassung der herrschenden Ansicht, die auch von der beschließenden Kammer geteilt wird, sprechen die Erwägungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) bereits zum Abfall- und Wasserrecht zum Ausdruck brachte: Der Sinn des Rechtsinstituts der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ist es gerade nicht, im Hinblick auf die Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage - wie bei einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG - abtrennbare Teile des Vorhabens endgültig vorab zu genehmigen. Dem Vorhabensträger soll vielmehr die beschleunigte Realisierung von Investitionsvorhaben bereits vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung jedenfalls im Hinblick auf den Beginn der Ausführung ermöglicht werden (Scheuing, a.a.O., Rdnr. 26). Die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn führt ausschließlich zur zeitweiligen Suspendierung des präventiven Errichtungs- und gegebenenfalls Betriebsverbots in Bezug auf die immissionsschutzrechtliche Anlage (Jarass, a.a.O., § 8a, Rdnr. 13). Im Gesetzeswortlaut kommt dieser auf Vorläufigkeit angelegte Normzweck dadurch zum Ausdruck, dass die Zulassung vorzeitigen Beginns jederzeit widerrufen werden kann (§ 8a Abs. 2 BImSchG). Der vorläufige Charakter der entsprechenden Genehmigungen ergibt sich insbesondere daraus, dass der eine solche Erlaubnis begehrende Unternehmer sich verpflichten muss, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Die Bestandskraft des Bescheides über die Zulassung vorzeitigen Beginns schlösse nämlich die Beseitigungspflicht des Unternehmers aus, wenn diese Zulassung endgültigen und bindenden Charakter hätte. Bei einer anderen Auslegung wäre eine sinnvolle definitorische Abgrenzung der jeweiligen Normbereiche im Hinblick auf die Rechtsinstitute der Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) und der Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG), die beide Beschleunigungsinstrumente für genehmigungspflichtige Anlageänderungen sind, nicht möglich (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 995). Da eine zu weit gehende Ausdehnung der Zulassung vorzeitigen Beginns zu einer Umgehung entsprechender immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in verfahrenstechnischer als auch in materieller Hinsicht führen könnte, wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei komplexen, zahlreiche Ausführungsschritte umfassenden Vorhaben nur die Anfangsphase von einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn umfasst werden kann (BVerwG, a.a.O., S. 996; Jarass, a.a.O., Rdnr. 14 f.). Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Der Beigeladenen wurde mit Erlaubnis vom 24.08.2000 lediglich die Erlaubnis erteilt, auf ihrem Grundstück mit der Errichtung der Produktions- und Lagerhalle vorzeitig zu beginnen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt sich danach auf die Ausführung der Erd-, Kanal- und Rohbauarbeiten im Bereich der Produktions- und Lagerhalle sowie die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle selbst. Dagegen wurde insbesondere nicht der Betrieb der Anlage vorläufig zugelassen, welches durch § 8a Abs. 3 BImSchG grundsätzlich ermöglicht wird. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Kammer der Meinung wäre, die Prognose, dass mit einer Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen gerechnet werden könne, sei Regelungsbestandteil der ihr erteilten Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn und entfalte insoweit Drittschutz, muss im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass diese Prognoseentscheidung durch die Behörde rechtsfehlerfrei erging. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, mit einer positiven immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen könne nicht gerechnet werden. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImschG und einer auf Grund des § 7 BImschG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach summarischer Prüfung verstieße eine der Beigeladenen nach §§ 4, 16 BImSchG zu erteilende Genehmigung nicht hiergegen. Insbesondere bestehen nach den vorliegenden Unterlagen keine Erkenntnisse dahingehend, durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage entstünden schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). So wurde von der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan, dass von der projektierten Anlage der Beigeladenen entsprechende Geruchs- und Lärmemissionen ausgehen werden. Der Antragsgegner hat vielmehr substantiiert vorgetragen, dass Belästigungen durch Geruch oder Staub bereits deshalb nicht zu erwarten seien, da das Vorhaben gekapselt und mit einer thermischen Nachverbrennung versehen ausgeführt werde, so dass beim späteren Betrieb keine Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten seien. Zudem betrage der Abstand der thermischen Nachverbrennung zum nächstgelegenen Wohnhaus circa 100 Meter (Blatt 64 der Akte 8 G 2832/00). Auch sind entsprechende Lärmeinwirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten, im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. So wird in dem Immissionsgutachten Nr. 606 III des schalltechnischen Büros P... vom 08.08.2000 (Seite 4) ausgeführt, die durchgeführte Prognoserechnung für die von dem geplanten Betrieb der Anlage der Beigeladenen in der Umgebung zu erwartende Geräuschbelastung ergebe die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten. Besondere Beachtung verdient dabei der Umstand, dass die ermittelten Beurteilungspegel hinsichtlich der Antragstellerin in dem Verfahren 8 G 2832/00 mit 42 dB(A) tagsüber und mit 20 dB(A) nachts und hinsichtlich des Antragstellers in dem Verfahren 8 G 2833/00 mit 50 dB(A) tagsüber bzw. 36 dB(A) nachts ermittelt wurden. Damit liegen diese Pegel nicht unerheblich unter den Immissionsrichtwerten, die die TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete vorsieht (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), vgl. Nr. 6.1 lit. d der TA Lärm). Es werden sogar danach nahezu die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 35 dB(A) eingehalten (vgl. Nr. 6.1 lit. e der TA Lärm). Die TA Lärm, die ihrem Anwendungsbereich nach auch für die hier vorliegende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gilt, wird von der Kammer in ständiger Rechtsprechung berücksichtigt (VG Gießen, GewArch 1998, 350, 351 m.w.N.). Gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, wenn gewerbliche, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe der Zwischenwerte ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Auf diese Fragen der ordnungsgemäßen Zwischenwertbildung kommt es jedoch vorliegend insoweit jedenfalls nicht an, da die Anlage der Beigeladenen nach der oben dargestellten Lärmprognose selbst Immissionsrichtwerte einhält, die für allgemeine Wohngebiete gelten, und damit für eine Gebietskategorie, die die Antragstellerin für die Lage ihres Grundstücks reklamiert. Anhaltspunkte dafür, dass die zu erteilende Genehmigung zu Verletzungen der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BImSchG normierten Vorsorge-, Abfallvermeidungs- oder Wärmenutzungspflichten führen könnte, liegen nicht vor. Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass die der Beigeladenen zu erteilende Genehmigung gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstieße. Danach ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Insbesondere verstieße ihre Erteilung nicht gegen Baurecht. Die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Die B...wiese" in der Gemarkung A., die der Zulassung der Erweiterungsbauten der Beigeladenen dient, ist nicht ersichtlich. Ein die Unwirksamkeit des Planes zur Folge habender Verfahrensfehler liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Zwar wurde der Bebauungsplanentwurf nach der ersten öffentlichen Auslegung entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB geändert mit dem Inhalt, die überbaubare Fläche, auf der der Neubau der Produktions- und Lagerhalle erfolgen soll, um circa 25 Meter nach hinten, das heißt, von dem Grundstück der Antragstellerin weg, zu verschieben. Der Bebauungsplan wurde am 30.05.2000 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt L. als Satzung beschlossen und am 06.07.2000 in Kraft gesetzt. Nach § 3 Abs. 3 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplanes erneut nach Abs. 2 dieser Norm auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird. Werden durch die Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, ist die Bürgerbeteiligung im Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Nr. 2 BauGB möglich. Nach dieser Vorschrift ist den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. In dem Fall der nachträglichen Änderung von Planentwürfen nach der Offenlage ist auch den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB). Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass vorliegend die Grundzüge der Planung durch das Verschieben des Baukörpers nicht betroffen wurden, da das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept nicht geändert wurde. Die grundsätzliche Planung, die die Errichtung einer Lager- und Produktionshalle der Beigeladenen nebst Nebeneinrichtungen zum Gegenstand hatte, blieb bestehen, da nachträglich lediglich der Baukörper im Verhältnis zum vorgesehenen Grenzabstand um ca. 25 m nach Süden versetzt wurde, was für die Antragstellerin sogar eine nicht unerhebliche Verbesserung mit sich bringt. Zudem hatten sowohl die Untere Naturschutzbehörde als auch die Anwohner die Möglichkeit, sich zur geänderten Planung vor dem abschließenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu äußern. Die Untere Naturschutzbehörde nahm ihre Möglichkeit zur Stellungnahme anlässlich eines Erörterungstermins am 17.05.2000 (Bl. 296 f und 296 g der BA) wahr. Die Anwohner hatten auf entsprechende Schreiben der Beigeladenen vom 17.05.2000 und 19.04.2000 (Bl. 296 k und 296 l der BA) die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machten sie auch mit Schreiben vom 23.05.2000 (Bl. 296 p der BA) Gebrauch. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Anschreiben, mit dem die Anwohner auf den geänderten Planentwurf hingewiesen wurden, nicht von der Stadt selbst, sondern von der Beigeladenen als Vorhabensträger stammte, da der Zweck einer erneuten Beteiligung damit erreicht wurde und besondere Formvorschriften für eine Beteiligung nach § 13 BauGB nicht existieren. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, vorliegend sei der Rechtsgedanke des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Nach dieser Norm sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Diese Vorschrift wendet sich als objektiv-rechtliches Gebot an die zur Planung ermächtigten Körperschaften und Behörden und vermittelt keinen Drittschutz (vgl. Hess. VGH, NVwZ 1991, 88, 90). Nach der hier durchzuführenden summarischen Prüfung kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Bebauungsplan an materiell-rechtlichen Fehlern leidet oder die erfolgte Abwägung zu beanstanden wäre. Insbesondere hat der Antragsgegner hinreichend dargetan, dass die Stadt L. den möglichen Konflikt durch die Betriebserweiterung im Verhältnis zur angrenzenden Wohnbevölkerung erkannt und diese Belange miteinander und gegeneinander abgewogen hat. Die planerische Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rücksichtnahmegebots erfolgt, indem der Standort der Halle weitere 25 m von den Anwohnern weg verschoben wurde. Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass durch die Errichtung der Halle der Beigeladenen verbindliche Abstandsvorschriften verletzt würden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 5 HBO. Nach dieser Vorschrift beträgt die Tiefe der Abstandsfläche allgemein 0,4 H. Die an die Halle angebauten Silos weisen eine Höhe von ca. 15 m auf, so dass der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Grenzabstand somit ungefähr 6 m beträgt und nicht unterschritten wird. Der Abstandserlass NW vom 02.04.1998 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1998, 744 ff.) ist vorliegend im Hinblick auf durch ihn vorgegebene einzuhaltende Abstände nicht anwendbar. Zwar wurde durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 13.01.1999 (Az.: II 8.1-53e 342) den staatlichen Umweltämtern bei den Regierungspräsidien als Träger öffentlicher Belange empfohlen, den nordrhein-westfälischen Runderlass vom 02.04.1998 als Arbeits- und Entscheidungshilfe zu Fragen des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung heranzuziehen. Gemäß Nr. 2 des Abstandserlasses NW ist im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Abstandsliste jedoch nicht anzuwenden. In diesen Gebieten ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz nicht gerecht werden. In Ziffer 2.2.2.1 des Erlasses ist überdies ausgeführt, dass es bei der Planung für Gemengelagen - somit wie vorliegend - hinsichtlich der Anwendung der Abstandsliste zu Schwierigkeiten kommen könne. Es wird insbesondere darauf verwiesen, dass dort in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden könnten, so dass sich die Anregungen der Staatlichen Umweltämter zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. des passiven Immissionsschutzes zu erstrecken hätten. Nach Nr. 2.4.1.3 lit. b dieser Verwaltungsvorschrift kann durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens - geprüft werden, ob der vorgesehene Abstand der an sich nicht ausreichend ist, gleichwohl ausreichend wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden. Wenn im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen auf das benachbarte Gebiet nicht zu befürchten sind, können demnach geringere Abstände als durch den Erlass eigentlich vorgesehen hingenommen werden. Von dem Antragsgegner wurde in nicht zu beanstandender Weise zutreffend prognostisch festgestellt, dass von der fertig gestellten Anlage der Beigeladenen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als unterliegender Teil zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.