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Beschluss

2 M 43/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0824.2M43.16.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist nicht drittschützenden, soweit sie als Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns die Prognose verlangt, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.(Rn.16) 2. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist bei Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich.(Rn.21) 3. Eine Erweiterung einer Anlage kann auch in der Hinzufügung einer Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV bestehen.(Rn.23) 4. Eine Klärschlammtrocknungsanlage ist keine Nebeneinrichtung einer Müllverbrennungsanlage, wenn sie keine dienende Funktion hat.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist nicht drittschützenden, soweit sie als Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns die Prognose verlangt, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.(Rn.16) 2. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist bei Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich.(Rn.21) 3. Eine Erweiterung einer Anlage kann auch in der Hinzufügung einer Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV bestehen.(Rn.23) 4. Eine Klärschlammtrocknungsanlage ist keine Nebeneinrichtung einer Müllverbrennungsanlage, wenn sie keine dienende Funktion hat.(Rn.24) I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zu ihren Gunsten verfügten Zulassung des vorzeigen Beginns der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage. Die Antragstellerin ist Betreiberin einer mit Bescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 30.05.2003 genehmigten Müllverbrennungsanlage (MVA) in Z-Stadt. Mit Antrag vom 09.10.2015 beantragte sie noch unter der Firma "(S.) Abfallverwertung GmbH" bei dem Antragsgegner die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage (KTA) unmittelbar neben der MVA. Die KTA soll der Trocknung von jährlich bis zu 75.000 t ausgefaultem kommunalem Nassklärschlamm mit einem Trockensubstanz-Gehalt (TS-Gehalt) von 30 % dienen. Nach der Trocknung soll der TS-Gehalt bei 85 % liegen. Durch den Wasserverlust bei der Trocknung soll die Klärschlammmenge auf bis zu 27.000 t/a Trockenprodukt reduziert werden. Der getrocknete Klärschlamm soll einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Eine Verbrennung des Klärschlamms in der MVA der Antragstellerin ist nach den Angaben in den Antragsunterlagen prinzipiell nicht geplant. Die für die Trocknung des Klärschlamms benötigte Trocknungsluft wird aus den Abfallbunkern der MVA abgesaugt und über Rohrleitungen in die Trocknungsanlage geführt. Die entstehende wasserbeladene Abluft wird wieder in die MVA zurückgeführt und dort in die Primärluft zur Verbrennung eingespeist. Die zur Erwärmung der Trocknungsluft benötigte Energie wird ebenfalls aus der MVA in Form von Heizdampf bezogen. Das beim Abkühlen des Heizdampfes entstehende Kondensat wird in den Wasserkreislauf der MVA zurückgeführt. Nachdem die Antragstellerin am 30.03.2016 mit Baumaßnahmen (Erdarbeiten) auf den streitbefangenen Grundstücken begonnen hatte, beantragte die Beigeladene zu 1 am 01.04.2016 im Verfahren 4 B 94/16 HAL beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsgegner verfügte daraufhin mit Bescheid vom 04.04.2016 gegenüber der Antragstellerin einen Baustopp. Mit Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 ließ der Antragsgegner aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 09.10.2015 gemäß § 8a BImSchG den vorzeitigen Beginn der Errichtung der KTA, insbesondere • die Einrichtung der Baustelle einschließlich der Errichtung einer Baustraße, • den Bodenaushub, • die Errichtung der Fundamente sowie • den Rohbau (Stahl- und Betonbau), vorläufig zu. Die Beigeladenen sind Eigentümer von Betriebsgrundstücken in der Nähe des vorgesehenen Standorts der KTA. Beide erhoben gegen den Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 bei dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 2 A 120/16 HAL und 2 A 122/16 HAL Klage. Die Beigeladene zu 1 beantragte darüber hinaus in dem Verfahren 2 B 121/16 HAL die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Am 04.05.2016 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 14.04.2016 beantragt. Mit Beschluss vom 11.05.2016 – 2 B 142/16 HAL – hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Grund einer Interessenabwägung stattgegeben. II. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Die Entscheidungskriterien ergeben sich – soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist – aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO, auf den § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bezug nimmt. Danach kann in der auch hier vorliegenden Fallkonstellation des begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. In diesem Rahmen kommt es in erster Linie darauf an, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf – hier die Klage der Beigeladenen gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns – bei der angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die Zulassung rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind oder ihnen kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung der Zulassung zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 49). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides des Antragsgegners nach § 8a BImSchG für die Errichtung einer KTA am Standort Z-Stadt vom 14.04.2016 angeordnet. Die gegen den Zulassungsbescheid erhobenen Klagen der Beigeladenen werden aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. 1. Es ist bereits fraglich, ob die Beigeladenen die für die Zulässigkeit ihrer Klagen erforderliche Klagebefugnis besitzen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, juris RdNr. 14). Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. a) Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klagebefugnis der Beigeladenen nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2069), hergeleitet werden kann. Zwar kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolge einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist mithin eine fehlerhaft unterbliebene UVP oder UVP-Vorprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage, ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führt. Es wird jedoch überwiegend angenommen, dass sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung berufen kann. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folge nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betreffe, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – BVerwG 9 A 30.10 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 B 37.12 –, juris RdNr. 10; VGH BW, Urt. v. 11.04.2014 – 5 S 534/13 –, juris RdNr. 42; VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016 – 4 K 2679/15 –, juris RdNr. 12). Es bedarf keiner Vertiefung, ob stattdessen der abweichenden Auffassung des OVG NW zu folgen ist, wonach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG Dritten ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht einräume (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris RdNr. 53), denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für einen auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG gestützten Aufhebungsanspruch nicht vor (dazu 2). b) Eine Klagebefugnis der Beigeladenen dürfe sich auch nicht aus § 8a Abs. 1 BImSchG ergeben. Nach dieser Vorschrift soll die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann (1.), ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht (2.) und der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (3.). aa) Die Vorschrift ist nicht drittschützend, soweit § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns die Prognose verlangt, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 09.10.2000 – 8 G 2832/00 –, juris RdNr. 25). Diese Prognose ist nicht (feststellender) Regelungsbestandteil der Zulassung vorzeitigen Beginns und entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die endgültige Zulassung des Vorhabens. Von dem Vorhaben betroffene Dritte können daher die Zulassung nur mit Gesichtspunkten angreifen, die den Gegenstand der vorläufigen Zulassung betreffen. Das sind im Fall der Zulassung von Errichtungsmaßnahmen nur Aspekte der Errichtung der Anlage. Die belastenden Auswirkungen des Betriebs der Anlage können demgegenüber erst im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die endgültige Genehmigung geltend gemacht werden. Da die von der Behörde gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anzustellende Prognose einer stattgebenden Hauptentscheidung keine Bindungswirkung im Hinblick auf die endgültige Zulassung hat, kann es nicht zu einer abschichtenden Problemlösung kommen. Dann würde aber eine gerichtliche Kontrolle der Prognose dazu führen, dass dieselben Themen in unökonomischer Weise mehrfach zur Überprüfung gestellt würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 – BVerwG 7 C 35.90 –, juris RdNr. 5 ff. zu § 7a AbfG; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 8a RdNr. 26; a.A. Scheuing/Wirths, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 8a RdNr. 131). Hiernach können die Beigeladenen im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen den Zulassungsbescheid gemäß § 8a BImSchG Einwände gegen die Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der KTA nicht geltend machen. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften durch die mit dem Zulassungsbescheid vorläufig zugelassene Errichtung der Anlage ist weder geltend gemacht nicht sonst ersichtlich. bb) Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die in § 8a Abs. 1 BImSchG enthaltene Einschränkung, wonach (lediglich) der Beginn der Errichtung zugelassen werden darf, drittschützend ist (offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 – BVerwG 7 C 35.90 –, a.a.O. RdNr. 17 zu § 7a AbfG). Für den drittschützenden Charakter dieser Einschränkung könnte sprechen, dass die Behörde, wenn sie mehr als nur den Beginn der Errichtung vorläufig zulässt, praktisch die Frage regelt, die das Gesetz dem Genehmigungsbescheid vorbehält. Sie könnte damit in die Rechte derjenigen eingreifen, die durch einen Genehmigungsbescheid betroffen wären, und damit bei ihnen das Recht zu förmlichen Rechtsbehelfen auslösen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.11.1989 – 20 AS 89.40007 –, NVwZ 1990, 990 ). Dies kann dahinstehen, denn die mit der Beschränkung auf den Beginn der Errichtung gezogenen Grenzen wurden mit dem Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 nicht überschritten. Unter Beginn der Errichtung i.S.d. § 8a Abs. 1 BImSchG können nur solche Maßnahmen verstanden werden, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Die vorläufige Zulassung ist auf solche Maßnahmen zu beschränken, deren Rückgängigmachung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 – BVerwG 7 C 35.90 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 14.11.1989 – 20 AS 89.40007 –, a.a.O. zu § 7a AbfG). Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Die angefochtene Zulassung vorzeitigen Beginns umfasst die Einrichtung der Baustelle einschließlich der Errichtung einer Baustraße, den Bodenaushub, die Errichtung der Fundamente sowie den Rohbau (Stahl- und Betonbau). Die Rückgängigmachung dieser Maßnahmen ist ohne weiteres technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar. Das Risiko der Rückabwicklung stellt auch keine unangemessene Belastung des weiteren Entscheidungsprozesses dar. Soweit die Klage gegen den Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 (ernsthaft) auf diesen Gerichtspunkt gestützt werden soll, muss sie insoweit erfolglos bleiben. Es ist zudem zweifelhaft, ob sich die Klagebefugnis der Beigeladenen mit diesem Gesichtspunkt begründen lässt. Für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist allein die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Erforderlich ist insoweit vielmehr die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die bloße Nennung der Grenzen der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG ohne nähere Begründung, weshalb diese hier überschritten sein sollen, für die Klagebefugnis der Beigeladenen ausreicht. 2. Die Klagen der Beigeladenen werden selbst dann voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, wenn sie klagebefugt sein sollten. Die Voraussetzungen eines Aufhebungsanspruchs gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG liegen nicht vor. a) Die Anwendbarkeit des UmwRG auf die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG ist bislang nicht abschließend geklärt, wenngleich dies in der neueren Rechtsprechung zum Teil bejaht wird (vgl. OVG RP, Beschl. v. 04.03.2016 – 8 B 10233/16 –, juris RdNr. 5; offengelassen von VGH BW, Beschl. v. 17.11.2009 – 10 S 1851/09 –, juris RdNr. 8). Fraglich ist insbesondere, ob es sich bei der Zulassung vorzeitigen Beginns i.S.d. § 8a BImSchG um eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) handelt. Auch dies kann hier dahinstehen, da ein Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften i.S.d. § 4 UmwRG nicht vorliegt. b) Die Voraussetzungen eines Aufhebungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine gesetzlich erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die Beigeladenen machen insoweit geltend, im vorliegenden Genehmigungsverfahren sei eine nach § 3c Abs. 1 Nr. 2 UVPG erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden. Das trifft nicht zu. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass bei Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, a.a.O. RdNr. 25; OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, a.a.O. RdNr. 97 und 118; Beschl. d. Senats v. 22.10.2015 – 2 M 13/15 –, juris RdNr. 34). Eine solche UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Errichtung und der Betrieb der geplanten KTA weder eine Änderung noch eine Erweiterung der MVA darstellt. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, a.a.O. RdNr. 23; Urt. v. 18.06.2015 – BVerwG 4 C 4.14 –, juris RdNr. 15), vorliegend also nach §§ 15, 16 BImSchG. Erforderlich ist hiernach die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage. Eine Änderung der Beschaffenheit der Anlage liegt vor, wenn die Anlage in ihrem Zustand oder in ihren konstruktiven Merkmalen verändert wird, insbesondere wenn Teile der Anlage ersetzt oder beseitigt werden oder die Anlage durch zusätzliche Einrichtungen erweitert wird (vgl. Jarass, a.a.O., § 15 RdNr. 7). Eine sog. quantitative Änderung (Erweiterung) einer Anlage kann auch in der Hinzufügung einer Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV bestehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20.03.1996 – 7 L 2552/95 –, juris RdNr. 26; Jarass, a.a.O., § 16 RdNr. 6; Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 BImSchG RdNr. 26). Eine solche Änderung (Erweiterung) der MVA liegt hier nicht vor, denn die geplante KTA ist keine Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Nebeneinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift haben keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des Betriebszwecks der Hauptanlage unmittelbar erforderlich sind, sind aber doch auf diesen Zweck hin ausgerichtet und haben damit eine im Verhältnis zur Hauptanlage dienende und insoweit untergeordnete Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 – BVerwG 7 C 71.82 –, juris RdNr. 10; Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 7 B 6.10 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Urt. v. 20.03.1996 – 7 L 2552/95 –, a.a.O. RdNr. 25; Jarass, a.a.O., § 4 RdNr. 68). Übernimmt eine Einrichtung hingegen eine selbständige Funktion, wie sie auch von einem Fremdunternehmer ausgeübt werden könnte, so hat sie keine untergeordnete Aufgabe im Rahmen des Betriebs einer anderen Anlage, sondern muss als selbständige Anlage betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 – BVerwG 7 C 71.82 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Urt. v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 –, juris RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen ist die KTA keine Nebeneinrichtung der MVA, sondern eine selbständige Anlage. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass es an einer dienenden Funktion der KTA für die MVA fehlt. Der Hauptzeck der MVA besteht in der Verbrennung von festen und flüssigen Abfällen, insbesondere Hausmüll. Da eine Verbrennung des in der KTA getrockneten Klärschlamms in der MVA jedenfalls im Regelfall nicht vorgesehen ist, ist deren Betrieb nicht auf diesen Zweck der MVA hin ausgerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beim Trocknen entstehende wasserbeladene Abluft in die MVA zurückgeführt und dort in die Primärluft zur Verbrennung eingespeist und dass das beim Abkühlen des Heizdampfs entstehende Kondensat in den Wasserkreislauf der MVA zurückgeführt wird. Auch hierdurch erhält der Betrieb der KTA keine für die MVA dienende Funktion. Die KTA wird hierdurch nicht in den Zweck der Müllverbrennung einbezogen. Vielmehr wird lediglich der Betrieb der MVA für die Abläufe beim Betrieb der KTA genutzt. Auch daraus, dass Luft aus den Abfallbunkern der MVA sowie ein Teil der beim Betrieb der MVA anfallenden Energie für den Betrieb der KTA eingesetzt wird, ergibt sich nicht deren Eigenschaft als Nebeneinrichtung. Zwar profitiert die KTA hierdurch von der räumlichen Nähe zur MVA. Gleichwohl bleibt die KTA eine selbständige Anlage mit einem eigenständigen Betriebszweck (Klärschlammtrocknung), der für die MVA keine dienende Funktion hat. c) Für die KTA ist auch nicht auf Grund einer nachträglichen Kumulation analog § 3b Abs. 2, 3 UVPG eine UVP-Vorprüfung erforderlich. Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht. Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen. Auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiten, findet § 3b Abs. 2, 3 UVPG analog (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) Anwendung (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – BVerwG 4 C 4.14 –, a.a.O. RdNr. 16). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, selbst wenn man in der MVA und der KTA "kumulierende Vorhaben" i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG sehen würde, weil die MVA bereits allein und nicht erst aufgrund des Hinzutretens der KTA UVP-pflichtig ist. Zudem handelt es sich bei der MVA und der KTA nicht um Vorhaben derselben Art. Bestimmend dafür, ob Anlagen derselben Art zugehören, sind technologische Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der Emissionsart. Anlagen, die verschiedenen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet werden, sind in der Regel keine Anlagen derselben Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 7 B 6.10 –, a.a.O. RdNr. 17). So liegen die Dinge hier. Die MVA fällt unter Nr. 8.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, während die KTA der Nr. 8.10.2.1 sowie der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zuzuordnen ist. 3. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen zu 2 erhobene Rüge, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihrem Antrag auf Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren (2 B 142/16 HAL) nicht entsprochen worden sei, begründet ist, denn allein ein Verfahrensmangel rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar.