Beschluss
8 G 2953/02
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2002:1017.8G2953.02.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Interessen der Antragstellerin überwiegen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Bescheid vom 22.07.2002, weil die dort ausgesprochene Gewerbeuntersagung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren offensichtlich rechtmäßig und der Vollzug der Verfügung auch eilbedürftig ist. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht, das im vorliegenden Fall für die Hauptsache zuständig wäre, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt weder als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) hat der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber zu Recht die verfügte Gewerbeuntersagung ausgesprochen. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, GewArch 1992, 232; Beschlüsse v. 11.12.1996 und 09.04.1997, GewArch 1999, 72; Buchholz 451.20, Nr. 69 zu § 36 GewO; Hess.VGH, GewArch 1993, 159 l. Sp.; 1994, 238). Dahinstehen kann, ob hier eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin anzunehmen ist. Sie hat nämlich dargetan, mit ihren öffentlich-rechtlichen Gläubigern habe sie Ratenzahlungsvereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsrückstände getroffen bzw. der Abschluss solcher Vereinbarungen stehe bevor. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich indes daraus, dass sie einer unzuverlässigen Person, der bereits bestandskräftig die selbständige Gewerbeausübung untersagt worden war, die Möglichkeit verschafft, in dem von der Antragstellerin geführten Gewerbebetrieb maßgeblichen Einfluss auszuüben. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners hier allerdings nicht um ein so genanntes Strohmannverhältnis. Denn ein solches liegt nur vor, wenn jemand zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse seinen Namen für den Gewerbebetrieb hergibt, d. h. als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das Gewerbe tatsächlich aber von einem anderen betrieben wird (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Januar 2001, § 35 Anm. 71 m.w.N.; Tettinger, in: Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl., 1999, § 35 Rdnr. 103 m.w.N.). Ein Strohmannverhältnis ist dagegen nicht anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende tatsächlich noch als Verantwortlicher angesehen werden kann, selbst wenn sein Entscheidungsspielraum durch den bestimmenden Einfluss des Dritten verkleinert worden ist (Marcks, a.a.O.). Im Interesse der Wirksamkeit des gewerberechtlichen Instrumentariums muss hierbei grundsätzlich an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung angeknüpft werden (BVerwG, GewArch 1993, 156, 157). Von einem solchen vollständigen Überlassen der Ausübung des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden (vgl. hierzu: VG Gießen, U. v. 27.04.2001, Az.: 8 E 2111/00, S. 5 UA), also einem Strohmannverhältnis, kann im Streitfall jedoch nicht die Rede sein. Gewerbetreibende ist vorliegend nämlich die antragstellende GmbH. Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach dem Willen der dort agierenden Personen soll die GmbH auch die Gewerbetreibende sein. Die Untersagungsverfügung ist jedoch rechtmäßig, da die antragstellende GmbH als Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten, nämlich Herrn A. G., einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt. Entscheidend für diese Annahme ist, dass der betroffene Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht (Hess.VGH, GewArch 1993, 157, 158; Heß, in: Friauf, GewO, Stand: Mai 2002, § 35 Rdnr. 32 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine natürliche Person handelt, sondern auch, wenn er eine juristische Person ist, wobei dann auf den Vertretungsberechtigten abzustellen ist (Marcks, a.a.O.; Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74). Auf einen solchen maßgeblichen Einfluss kann allerdings nicht schon aus der bloßen Tatsache geschlossen werden, dass der Vertretungsberechtigte der juristischen Person mit dem unzuverlässigen Dritten verheiratet ist (Tettinger, a.a.O., Rdnr. 83), sondern es bedarf Tatsachen, welche den Schluss zulassen, der unzuverlässige Ehegatte nehme auf die Führung des Betriebes entscheidenden Einfluss (Marcks, a.a.O., Rdnr. 70). Im vorliegenden Fall bestehen solche Umstände, die den bestimmenden Einfluss eines gewerberechtlich Unzuverlässigen belegen. So hat die Beschäftigte B. ausweislich des Protokolls des Antragsgegners vom 08.02.2002 (Bl. 111 d. BA betreffend Herrn A. G.) geantwortet, Chef des antragstellenden Unternehmens sei Herr A. G. Frau Y. G. sei ihr dagegen nicht bekannt. Die beschließende Kammer entnimmt dieser Aussage, dass Herr A. G. die Führung des Unternehmens inne hat. Dem widerspricht nicht, dass Frau B. erst wenige Tage in der antragstellenden GmbH und dort angeblich nur stundenweise beschäftigt war, da sich einem Angestellten selbst in solch kurzer Zeit in der Regel die eigentlichen Leitungsverhältnisse in einem von der Größe her überschaubaren Unternehmen erschließen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Herrn A. G. eine Handlungsvollmacht ausgestellt wurde, die einer Generalhandlungsvollmacht nahe kommt. Nach § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich eine Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dabei kann eine Handlungsvollmacht zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes ermächtigen (Hopt/Baumbach, HGB, 30. Aufl. 2000, § 54 Rdnr. 9). Dies ist hier der Fall, denn die Vollmacht enthält keinerlei Beschränkungen und ermächtigt Herrn G. sogar dazu, Prozesse zu führen und Grundstücke zu veräußern. Ihm war aber bereits seinerseits mit Bescheid des Antragsgegners vom 12.03.1999 die Ausübung des Gewerbes Hochbau sowie jeder anderen selbständigen Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, als auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person bestandskräftig untersagt worden. Ging der Antragsgegner danach zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin aus, durfte er die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Der festgestellte Unzuverlässigkeitsgrund rechtfertigt nämlich die Annahme, dass die Antragstellerin auch für jedes andere Gewerbe im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenen Kosten beruhen auf §§ 2, 68, 69, 75 HessVwVG und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. - I. Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt seit 01.08.2001 das Gewerbe einer Bauunternehmung (Hoch- und Tiefbau). Alleinige Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist Frau Y. G., die auch das gesamte Stammkapital hält. Mit Schreiben vom 18.09.2001 leitete der Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerin beschäftige Herrn A. G., gegen den seinerseits eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung verfügt worden sei. Unter dem 02.10.2001 erteilte die Antragstellerin, vertreten durch die Geschäftsführerin, dem Ehemann der letzteren, Herrn A. G., eine Handlungsvollmacht. Danach ist dieser unter anderem ermächtigt, Prozesse zu führen und Zahlungen in Empfang zu nehmen sowie darüber zu quittieren. Ferner darf er hiernach Grundstücke erwerben, veräußern und belasten sowie alle zur Ausführung von Rechtsgeschäften über Grundstücke erforderlichen Erklärungen abgeben und für bestimmte Aufträge Unterbevollmächtigte bestellen. Im Rahmen einer gewerberechtlichen Nachschau suchte der Antragsgegner am 06.02.2002 die Betriebsräume der Antragstellerin auf. Ihm öffnete die Angestellte B. Auf Nachfrage, ob sie für die Antragstellerin arbeite, erklärte sie, sie befinde sich in der Probezeit. Den Wunsch des Antragsgegners, den Chef oder die Chefin zu sprechen, beantwortete sie damit, dieser sei nicht da. Auf Nachfrage, ob es sich um A. G. handele, erklärte sie: "Ja." Auf die weitere Frage, ob ihr Frau Y. G. bekannt sei, antwortete die Angestellte, diese kenne sie nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Nachschau gemäß § 29 GewO vom 08.02.2002 (Bl. 111 d. BA betreffend Herrn A. G.) Bezug genommen. Am 22.07.2002 erließ der Antragsgegner gegen die Antragstellerin die bereits bei der Einleitung des Verfahrens angedrohte Gewerbeuntersagungsverfügung. Der Antragstellerin wurde das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 GewO fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Der Antragsgegner verfügte ferner die sofortige Vollziehung diese Untersagungsbescheides. Gleichzeitig drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die Schließung des Betriebes an. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte er auf 500,-- EUR. Die Untersagungsverfügung begründete der Antragsgegner mit Abgabenrückständen der Antragstellerin gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt/Main in Höhe von 1.144,25 EUR, der Einzugsstelle der Sozialkassen für die Bauwirtschaft in Höhe von 890,90 EUR und gegenüber dem Finanzamt D. in Höhe von 10.262,89 EUR. Ferner bediene sich die Antragstellerin eines so genannten Strohmannverhältnisses, da nicht die Geschäftsführerin der GmbH, sondern Herr A. G. tatsächlich das Gewerbe ausführe. Unter dem 12.08.2002 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diese Verfügung. Am 16.09.2002 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, hinsichtlich der Zahlungsrückstände seien Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden bzw. der Abschluss entsprechender Vereinbarungen stehe bevor. Ein sogenanntes "Strohfrau-Verhältnis" habe nicht bestanden. Frau Y. G. sei alleinige Geschäftsführerin der Antragstellerin. Im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht sei Herr A. G. seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Antragstellerin, bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs behilflich. Zu einer entsprechenden Mithilfe im Rahmen des Erwerbsgeschäfts seiner Ehefrau sei er bereits aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seiner Frau sowie den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern verpflichtet. Ferner sei zu beachten, dass die Angestellte B. erst ab 04.02.2002 für die GmbH tätig gewesen sei. Sie arbeite dort täglich nur zwei bis drei Stunden. Sie sei also bereits nach wenigen Tagen befragt worden und habe schon aus zeitlichen Gründen keine Einsicht in die Verhältnisse der GmbH gewinnen können. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.08.2002 gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid vom 22.07.2002 insoweit wiederherzustellen, als ihr das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 GewO fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde und die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, als ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die Schließung des Betriebes angedroht wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, sein Bescheid sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten (insgesamt 3 Hefter, betreffend die Antragstellerin, Herrn A. G. und Frau Y. G.) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.