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Beschluss

8 G 593/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0425.8G593.05.0A
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit reicht das Vorliegen eines sogenannten Strohmannverhältnisses als solches aus. 2. Hat bereits einmal ein Strohmannverhältnis bestanden, bedarf es besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen, ein Strohmannverhältnis liege nicht mehr vor. Hierfür reicht es nicht aus, dass der "Strohmann" den "Hintermann" zur Sozialversicherung anmeldet, wenn diese Anmeldung erst unter dem Druck des Verfahrens auf Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis erfolgt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09.03.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.03.2005 wird insoweit -und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides- angeordnet, als dieser sich gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen (Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,--€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit reicht das Vorliegen eines sogenannten Strohmannverhältnisses als solches aus. 2. Hat bereits einmal ein Strohmannverhältnis bestanden, bedarf es besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen, ein Strohmannverhältnis liege nicht mehr vor. Hierfür reicht es nicht aus, dass der "Strohmann" den "Hintermann" zur Sozialversicherung anmeldet, wenn diese Anmeldung erst unter dem Druck des Verfahrens auf Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis erfolgt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09.03.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.03.2005 wird insoweit -und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides- angeordnet, als dieser sich gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen (Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,--€ festgesetzt. I. Der Antragsteller pachtete durch Vertrag vom 13.07.2004 von Herrn D. die im ersten Obergeschoss des Hausgrundstücks E-Straße ..., B-Stadt, gelegenen Räumlichkeiten zum Betreiben eines Gaststätten-/ Restaurantbetriebs. In dem der Antragsgegnerin vorgelegten Pachtvertrag ist der Antragsteller als alleiniger Pächter aufgeführt (Bl. 10 d. BA). Die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des Pachtvertrags vom 13.07.2004 weist als Pächter den Antragsteller sowie Herrn F. aus (Bl. 22. d. GA). Dieser Vertrag trägt auch die Unterschriften beider Pächter; im Übrigen ist er inhaltsgleich mit dem, der zu den Behördenakten gereicht wurde. Der Antragsteller ist seit dem 23.08.2004 Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft für die gepachteten Räumlichkeiten. Am 14.10.2004 trafen der Antragsteller und Herr F. eine schriftliche Vereinbarung, wonach Herr F. alleiniger Betreiber der Gaststätte/des Restaurationsbetriebs sei. Ferner verpflichtete sich der Antragsteller, dem Gaststätten-/Restaurantbetrieb seine Gaststättenkonzession bis zum 28.02.2005 zur Verfügung zu stellen. Schließlich waren sich der Antragsteller und Herr F. in dieser Vereinbarung darüber einig, dass der Antragsteller in der Gaststätte arbeiten solle, und zwar in der Küche, hinter der Theke oder als Kellner, je nach dem, wie er benötigt werde. Unter dem 14.01.2005 trafen der Antragsteller und Herr F. eine weitere Vereinbarung. Danach bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass Herr F. alle Kosten und Abgaben des Restaurantbetriebs seit der Eröffnung der Gaststätte übernehmen solle. Er verpflichtete sich ferner, - sofern erforderlich - den Antragsteller von allen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber freizustellen. Der Antragsteller verpflichtete sich, seine Gaststättenkonzession so lange zur Verfügung zu stellen, bis Herr F. oder ein von diesem benannter Dritter eine Gaststättenkonzession erlangt habe. Ausweislich eines Vermerks von Herrn G. (Stadtkasse A-Stadt) über ein Gespräch mit dem Antragsteller am 17.01.2005 habe dieser angegeben, er trete nur als Konzessionsgeber für das Lokal auf. Sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten würden durch den tatsächlichen Betreiber, Herrn F., geregelt. Die Antragsgegnerin vermerkte am 21.01.2005, der Antragsteller habe mitgeteilt, es sei vereinbart, dass die Gaststätte auf ihn, den Antragsteller, laufe, da Herr F. derzeit keine Erlaubnis erhalten könne. Die Einnahmen erhalte Herr F. Unter dem 15.02.2005 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem beabsichtigten Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis an. Sie führte aus, es bestünden Zweifel daran, dass noch eine Einflussnahme durch den Antragsteller auf die Geschäftsführung der Gaststätte bestehe und es sei fraglich, inwieweit er tatsächlich eine Inhabertätigkeit einnehme. Am 24.02.2005 schlossen der Antragsteller und Herr F. eine erneute Vereinbarung, nach der der Antragsteller ab sofort Betreiber der Gaststätte sei. Mit Bescheid vom 07.03.2005 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis und ordnete die Schließung des Betriebs am Tag nach Zustellung des Bescheides an (Ziffern 1, 2). Unter Ziffer 3 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs und der Schließungsverfügung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsteller die zwangsweise Schließung der Betriebsräume durch Versiegelung angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Widerruf der Erlaubnis sei gerechtfertigt. Vorliegend bestehe ein Strohmannverhältnis. Tatsächlicher Betreiber der Gaststätte sei nicht der Antragsteller, sondern Herr F. Daher seien auch die übrigen verfügten Maßnahmen gerechtfertigt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Unter dem 09.03.2005 legte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Am 21.03.2005 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, über einen kurzen Zeitraum sei tatsächlich ein Strohmannverhältnis gegeben gewesen. Aber nachdem er, der Antragsteller, von der Einleitung eines den Widerruf der Gaststättenerlaubnis betreffenden Verwaltungsverfahrens Kenntnis erhalten habe, habe er für ordnungsgemäße Zustände gesorgt. So sei am 24.02.2005 mit Herrn F. eine Vereinbarung getroffen worden, nach der er, der Antragsteller, die Gaststätte wieder führend betreibe. Herr F. sei seither lediglich Angestellter. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung habe somit kein Strohmannverhältnis mehr vorgelegen. Unter dem 05.04.2005 teilt der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, sie seien mit dem Steuerberater dabei, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die Darlegungen in der Antragsschrift stützten. Mit Schriftsatz vom 07.04.2005 gibt er an, er, der Antragsteller, habe den Arbeitnehmer F. zur Sozialversicherung angemeldet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 09.03.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.03.2005 wiederherzustellen, als dieser sich gegen die in dem Bescheid getroffenen Anordnungen des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und Schließung der Gaststätte richtet, und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid insoweit anzuordnen, als dieser sich gegen die dort verfügte Androhung von Zwangsmaßnahmen richtet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, ihr Bescheid sei rechtmäßig. Das Gericht hat den Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.03.2005 per Fax gebeten, bis zum 07.04.2005 sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen (Anmeldung, etc.) vorzulegen, die seine Darstellung stützten, der Antragsteller betreibe die Gaststätte wieder führend und Herr F. sei lediglich Angestellter. Nachdem der Antragsteller insoweit um Fristverlängerung gebeten hatte, hat das Gericht mit Fax vom 05.04.2004 den Antragsteller gebeten mitzuteilen, welche Maßnahmen bisher ergriffen worden seien, um seine Angaben zu untermauern. Unter dem 18.04.2005 hat die AOK I. dem Gericht mitgeteilt, der Antragsteller habe Herrn F. als Angestellten für die Gaststätte mit der Tätigkeit als Koch (Teilzeitbeschäftigter) angemeldet, und diese Anmeldung sei am 06.04.2004 eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, soweit er sich nicht gegen die Androhung der zwangsweisen Schließung unter Ziffer 4 der Verfügung vom 07.03.2005 richtet. Der in dem Bescheid ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft und die zugleich verfügte Schließung der Gaststätte sind offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung ist auch eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen und im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, soweit es um den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Anordnung der Betriebsschließung geht. Der Antragsteller wird mit seinem Widerspruch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Maßnahmen rechtmäßig sind. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet vorliegend seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz - GastG -. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Das ist der Fall, denn der Antragsteller ist als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen. Dieser Vorschrift gemäß ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Antragsteller besitzt bereits deshalb nicht die notwendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit, weil er mit Herrn F. ein sogenanntes Strohmannverhältnis eingegangen ist. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn eine Person zur Verschleierung der realen Verhältnisse als Gaststättenbetreiber vorgeschoben, die fragliche Gaststätte aber von einem anderen betrieben wird (vgl. VG Gießen, B. v. 17.10.2002 - 8 G 2953/02 -, GewArch 2003, 35; VG Meiningen, B. v. 21.01.1998 - 8 E 1344/97 -, GewArch 1998, 209; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., 14. Aufl., 2003, § 1 Rdnr. 30, S. 58). Für die Beurteilung, ob ein solches Strohmannverhältnis anzunehmen ist, muss im Interesse der Wirksamkeit des gewerberechtlichen Instrumentariums grundsätzlich an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung angeknüpft werden (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.1992 - 1 B 162.92 -, GewArch 1993, 156, 157; Hahn, GewArch 2003, 441, 444). Ein solches Strohmannverhältnis ist vorliegend nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Übrigen auch nach dem Willen der agierenden Personen gegeben. Für die Vergangenheit hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass ein solches Strohmannverhältnis bestanden habe. Aber auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind keine Umstände festzustellen, die eine solche Annahme entfallen lassen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er habe Herrn F. nunmehr zur Sozialversicherung angemeldet. Nach Mitteilung der AOK I. ist diese Anmeldung nämlich erst zum 06.04.2005 eingegangen. Auch wenn eine rückwirkende Anmeldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von zwei Wochen bzw. innerhalb von sechs Wochen (vgl. § 6 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV - vom 10.02.1998, BGBl. I S. 343, zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3242, 3285) grundsätzlich möglich ist, zeigt die Tatsache der erst am 06.04.2005 erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des Herrn F., dass diese nur unter dem Druck des Verfahrens erfolgte und somit nicht als Beleg gegen den Fortbestand eines Strohmannverhältnisses gewertet werden kann. Obwohl der Antragsteller bereits am 24.02.2005 erklärte, er sei nunmehr Betreiber der Gaststätte, meldete er Herrn F. nicht unverzüglich zur Sozialversicherung an. Dies erfolgte vielmehr erst am 06.04.2005 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller bereits zweimal auch von der beschließenden Kammer um Mitteilung und Vorlage sämtlicher sozialversicherungsrechtlicher Unterlagen (Anmeldungen etc.) gebeten worden war, die seine Darstellung stützten, Herr F. sei lediglich Angestellter. Die Vereinbarung vom 24.02.2005, der Antragsteller sei ab sofort Betreiber der Gaststätte, erfolgte offensichtlich ebenfalls unter dem Druck des anhängigen behördlichen Widerrufsverfahrens. Für die Annahme einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 GastG reicht das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses als solches aus (vgl. VG Meiningen, B. v. 21.01.1998 - 8 E 1344/97 -, GewArch 1998, 209; Aßfalg, in: Aßfalg/Lehle/Rapp/Schwab, Aktuelles Gaststättenrecht, Band I, Stand: April 2002, GastG, § 4 Rdnr. 9; noch offenlassend: BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 3.81 -, GewArch 1982, 334, 335). Hierfür spricht schon das öffentliche Interesse an transparenten Rechts- und Wirtschaftsverhältnissen, um Täuschungen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs zu vermeiden (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 38). Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. So wurden am 13.07.2004 zwei Pachtverträge bezüglich der Gaststätte abgeschlossen. In dem Pachtvertrag, der der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, ist als Pächter nur der Antragsteller aufgeführt. Dieser Vertrag wurde auch nur von dem Antragsteller auf Pächterseite unterschrieben. In dem ansonsten inhaltsgleichen Pachtvertrag vom selben Tag, der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zur Gerichtsakte gereicht wurde, sind dagegen der Antragsteller sowie Herr F. als Pächter aufgeführt. Beide haben diesen Vertrag auch unterschrieben. Durch diese Umstände wird eine Verschleierung der wahren Betreiberverhältnisse belegt, was zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs führt. Das festgestellte Strohmannverhältnis ist ferner als im Sinne von § 15 Abs. 2 GastG nachträglich eingetretene Tatsache zu werten, obwohl die beiden Pachtverträge vom 13.07.2004 datieren und bereits auf ein Strohmannverhältnis hindeuten. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 GastG können nämlich auch Tatsachen berücksichtigt werden, die bereits vor oder bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis vorgelegen haben (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 15 Rdnr. 7). Dies gilt insbesondere dann, wenn vor und nach der Erteilung liegende Tatsachen zusammen in der Kette der Rechtsverletzungen „das Maß voll“ machen (vgl. Pöltl, GastR, 5. Aufl., 2003, GastG, § 15 Rdnr. 29). So liegt der Fall hier. Durch die beiden Pachtverträge vom 13.07.2004 allein hätte ein Strohmannverhältnis noch nicht hinreichend festgestellt werden können. Dies war erst dadurch möglich, dass die nach der Erteilung der Gaststättenerlaubnis am 23.08.2004 gegebenen - oben geschilderten - Umstände bekannt wurden. Die Anordnung der Schließung der Gaststätte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2 GewO, der wegen des Verweises in § 31 GastG auch insoweit gilt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Davon ist hier auszugehen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättenrechts und der Gewerbeordnung, die auch bei nur formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht besondere Umstände etwas anderes verlangen. Nur außergewöhnliche Umstände erfordern eine Abwägung des Für und Wider. Das öffentliche Interesse fordert in diesen Fällen nämlich grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell-illegale Betriebe (VG Gießen, B. v. 12.08.2004 - 8 G 2592/04 -, GewArch 2004, 432, 433; VG Gießen, B. v. 05.08.2004 - 8 G 2968/04 -, S. 4 BA). Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung bezüglich der Schließungsanordnung hätten zwingen können. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.03.2005 war jedoch insoweit - und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides - anzuordnen, als es um die Androhung von Zwangsmaßnahmen geht. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG können Verwaltungsakte nur dann vollstreckt werden, wenn verbunden mit der Androhung der Vollstreckung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung findet sich nicht in dem angefochtenen Bescheid, sie kann jedoch in dem zu erlassenden Widerspruchsbescheid in rechtmäßiger Weise erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Streitwert wurde gemäß §§ 52, 53 Abs. 3 GKG festgesetzt.