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Urteil

8 E 2112/03

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0725.8E2112.03.0A
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Leitsätze
1. Gegen die auf das Hausrecht gestützte Zutrittsverweigerung zu einer Sitzung der Gemeindevertretung zum Zwecke der Sicherstellung eines störungsfreien Sitzungsablaufs ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. 2. Eine in Ausübung des Hausrechts ausgesprochene Zutrittsverweigerung bedarf keiner ausdrücklichen spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, vielmehr stellt sich die Kompetenz hierzu als notwendiger Annex zu der dem Hausrechtsinhaber zustehenden Sachbefugnis dar. 3. Der in § 52 Abs. 1 S. 1 HGO normierte Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung kann aufgrund unabweisbarer Bedürfnisse der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung eingeschränkt werden. Hierzu zählt u.a. die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen eine ungestörte Durchführung der Sitzung der Gemeindevertreter sicherzustellen, da eine ungestörte Verhandlung als ebenso wesentlich einzustufen ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Öffentlichkeit. 4. Die im konkreten Einzelfall zu veranlassende Maßnahme zur Sicherung einer ungestörten Durchführung der Sitzung der Gemeindevertretung steht im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Hausrechtsinhabers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die auf das Hausrecht gestützte Zutrittsverweigerung zu einer Sitzung der Gemeindevertretung zum Zwecke der Sicherstellung eines störungsfreien Sitzungsablaufs ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. 2. Eine in Ausübung des Hausrechts ausgesprochene Zutrittsverweigerung bedarf keiner ausdrücklichen spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, vielmehr stellt sich die Kompetenz hierzu als notwendiger Annex zu der dem Hausrechtsinhaber zustehenden Sachbefugnis dar. 3. Der in § 52 Abs. 1 S. 1 HGO normierte Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung kann aufgrund unabweisbarer Bedürfnisse der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung eingeschränkt werden. Hierzu zählt u.a. die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen eine ungestörte Durchführung der Sitzung der Gemeindevertreter sicherzustellen, da eine ungestörte Verhandlung als ebenso wesentlich einzustufen ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Öffentlichkeit. 4. Die im konkreten Einzelfall zu veranlassende Maßnahme zur Sicherung einer ungestörten Durchführung der Sitzung der Gemeindevertretung steht im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Hausrechtsinhabers. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Verweigerung des Zutritts zum Stadthaus, C-Straße in A-Stadt zwecks Teilnahme an der dortigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Die Klage ist zulässig. Für das Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da als Rechtsgrundlage der Zutrittsverweigerung vorliegend allein das dem öffentlichen Recht zuzuordnende Hausrecht des Beklagten in Betracht kommt (vgl. zur Rechtsnatur von Hausverboten allgemein: BVerwG, U. v. 13.03.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103, 106; VG Gießen, Beschl. v. 08.10.1997, 8 G 1406/97, S. 2 f. BA). Denn die Verweigerung verfolgte den Zweck, den störungsfreien Ablauf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2002 und damit die widmungsgemäße Nutzung des Stadthauses in der C-Straße sicherzustellen. Darüber hinaus begehrte der Kläger den Zutritt nicht aus privatrechtlichen Gründen, sondern um seinen - ebenfalls sich aus öffentlichem Recht ergebenden - Anspruch aus § 52 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) auf Teilnahme an einer öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen. Das unter anderem gegenüber dem Kläger verhängte Zutrittsverbot ist als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 HessVwVfG anzusehen, da der Kläger an der Ausübung seines vorgenannten Rechts, die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu besuchen und dieser als Zuhörer beizuwohnen, gehindert wurde, was eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts darstellt. Zwar hat sich die mit diesem Verwaltungsakt verbundene Beschwer für den Kläger unmittelbar nach Beendigung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2002 erledigt, mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass in diesen Fällen zur Gewährung umfassenden Rechtsschutzes entsprechend der Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ohne weiteres Vorverfahren die Erhebung einer Feststellungsklage zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegenstandslos gewordenen Verwaltungsaktes besteht (so schon: BVerwG, Urteile v. 28.02.1961 - 1 C 54.57 -, BVerwGE 12, 87, 90; v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 165; v. 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36, 39). Vorliegend steht dem Kläger nach Auffassung der Kammer ein Rehabilitationsinteresse (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 23.06.1981, Buchholz, 310 § 113 Nr. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 142 m.w.N.) zur Seite. So steht für die Kammer nach der informatorischen Anhörung sowie der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger am Abend des 12.12.2002 am Aufgang zum Sitzungssaal der Stadtverordneten in Anwesenheit zahlreicher weiterer Personen der Zutritt zum Stadthaus verweigert wurde. Dieser Maßnahme kommt bei objektiver Betrachtungsweise - wenngleich nicht ohne Bedenken - ein diskriminierender Charakter zu, da bei den umstehenden Personen der Eindruck entstanden sein konnte, der Kläger werde von den dortigen Ordnungskräften als potentieller Störer der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eingestuft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Beklagten am 12.12.2002 gegen 18.30 Uhr im Zusammenwirken mit der Polizei getroffene Entscheidung, den Kläger und weiteren Personen nicht mehr in das Stadthaus einzulassen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, denn diese Maßnahme war vom Hausrecht des Beklagten gedeckt. Zuständig für die Ausübung des Hausrechts im Stadthaus ist gem. § 70 Abs. 1 S. 2 HGO der Bürgermeister als Verwaltungsleiter (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Stand: Oktober 2002, Erl. § 58 Nr. 6; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 476). Hiervon ist gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 HGO lediglich der Sitzungsraum der Stadtverordnetenversammlung ausgenommen. Das Hausrecht der Verwaltungsbehörde beinhaltet im Öffentlichen Recht die Befugnis, in einem räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereich über Zutritt und Verweilen von Personen zu bestimmen, um die widmungsgemäße Tätigkeit der Verwaltungsbehörde gegen Störungen durch Unberechtigte zu schützen (vgl. Knemeyer, DÖV 1970, 596, 597; Bay. VGH, U. v. 23.02.1981 - 7 B 80 A 1522, BayVBl 1981, 657). Eine in Ausübung des Hausrechts ausgesprochene Zutrittsverweigerung bedarf auch keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage. Denn die Kompetenz des Hausrechtsinhabers, über Zutritt und Verweilen von Personen in einem räumlich geschützten Herrschaftsbereich zu entscheiden, stellt sich als ein notwendiger Annex zu der dem Hausrechtsinhaber zustehenden Sachbefugnis dar, da ein solches Bestimmungsrecht zwingende Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung ist. Die Behörde muss in diesem Zusammenhang entscheiden können, ob sie eine Person vom Betreten ihrer Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (Bay. VGH, U. v. 23.02.1981, a.a.O.; Knemeyer, Das Hausrecht der öffentlichen Verwaltung, in: VwBlBW. 1982, 249 ff., 252). Die Ausübung des Hausrechts in der vorgenannten Form kann allerdings im Widerstreit zu dem in § 52 Abs. 1 S. 1 HGO konstituierten Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung stehen, der gebietet, dass grundsätzlich jedermann Zutritt zu den Sitzungen haben muss. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Neben der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 1 S. 2 HGO, wonach die Gemeindevertretung für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen kann, was hier indessen nicht erfolgte, ist eine Einschränkung der Sitzungsöffentlichkeit auch aufgrund unabweisbarer Bedürfnisse der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung möglich und erforderlich. Hierzu zählt u.a. die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen eine ungestörte Durchführung der Sitzung der Gemeindevertreter sicherzustellen, da eine ungestörte Verhandlung als ebenso wesentlich einzustufen ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Öffentlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 30.06.1982 - 5 S 314/81 -, VBlBW 1983, 106, 107; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 466; Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Stand: Oktober 2002, Erl. zu § 52 Nr. 2). Daraus folgt, dass Maßnahmen, die den Zugang zu einer Sitzung erschweren oder sogar ganz ausschließen, dann nicht rechtswidrig sind, wenn für sie im Interesse der Durchführung einer ungestörten Verhandlung mit Blick auf den bedeutsamen Grundsatz der Öffentlichkeit ein wichtiger und nachvollziehbarer Anlass besteht, wobei im konkreten Einzelfall vom Inhaber des Hausrechts eine prognostische Wertung der Situation vorzunehmen ist und die zu veranlassende Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Hausrechtsinhabers steht. Hinsichtlich der prognostischen Bewertung, ob und in welchem Grade eine Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Verwaltungsbehörde bestand, muss - wie allgemein im Ordnungsrecht - darauf zurückgegriffen werden, ob eine Sachlage oder ein Verhalten nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens den Eintritt eines Schadens für das geschützte Rechtsgut erwarten lässt (vgl. z.B. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdnr. 87). Gemäß diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des Beklagten, wonach zum damaligen Zeitpunkt eine derartige Gefahr für den ordnungsgemäßen Ablauf Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vorlag, unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003 sowie der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Nach der Überzeugung der Kammer steht fest, dass es am 12.12.2002 gegen 18.30 Uhr sowohl in dem Stadthaus am Berliner Platz als auch vor dem dortigen Eingangsbereich unter den anwesenden Demonstranten zu einer „aufgeheizten Stimmung“ gekommen war und die Situation zu eskalieren drohte, nachdem mehrere Demonstranten begonnen hatten, gegen die Glaswände des Treppenaufgangs zum Sitzungssaal zu trommeln, so dass diese zu vibrieren und zu schwingen begannen. So gab beispielsweise der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen an, bei den ca. 100 vor Ort anwesenden Personen sei „der Unmut gestiegen“, als sie nicht in den Sitzungssaal eingelassen worden seien. Der Zeuge K. gab diesbezüglich zu Protokoll, Personen hätten skandiert, dass man in den Sitzungssaal wolle und „alle oder keiner“ gerufen worden sei. Weiter ist der Aussage des Zeugen K. zu entnehmen, dass das Rufen und Skandieren der Demonstranten zu diesem Zeitpunkt einen Lautstärkepegel erreicht hatte, der es dem Stadtverordnetenvorsteher selbst unter Zuhilfenahme eines Megaphons unmöglich machte, alle Anwesenden akustisch zu erreichen. Bezüglich der Gewalteinwirkung auf die Glasscheiben gab der Zeuge auf entsprechende Anfrage zu Protokoll, gegen diese sei „möglicherweise getrommelt“ worden. Die Zeugen L., M. und N. äußerten sich weitergehend dergestalt, die Glasscheiben seien damals „durch heftige Schläge erschüttert“ worden (Zeuge L.), bzw. wegen des Trommelns gegen die Glasscheiben habe man diejenigen Polizeikräfte, die auf Reserve gewesen seien, gebeten, sich zwischen die Demonstranten und den Glasaufgang zu stellen (Zeuge M.). Letzteres wurde auch durch den Zeugen K. berichtet, wonach zum damaligen Zeitpunkt noch Verstärkung von der Polizei angefordert worden sei, die außerhalb des Gebäudes versucht habe, die Personen abzudrängen. Der Zeuge N. gab bezüglich dieser Situation zu Protokoll, dass Sprüche wie „lasst sie rein, Bullen raus“ skandiert worden seien, man den einen oder anderen Kollegen vom Treppengeländer aus vollgespuckt habe und von einem „gewissen Potential“ in einer Stärke an die Scheiben geklopft worden sei, dass man gedacht habe, diese würden zerbersten. Soweit demgegenüber die Zeugin O. angegeben hat, es sei „einfach eine lockere Stimmung“ gewesen und man habe „von oben nach unten Scherze gemacht“, wertet die Kammer dies in Anbetracht der vorgenannten Ausführungen als eine kaum die Realität widerspiegelnde Beschreibung der damaligen Situation, zumal auch die Zeugin selbst an anderer Stelle von „der Aktion mit dem Glas“ sprach und einräumte, dass die Leute langsam unzufrieden geworden seien, man gegen die Scheiben gehämmert habe und diese zu schwingen begonnen hätten. In Anbetracht dieser Situation und nicht zuletzt auch im Hinblick auf ein der Polizei im Vorfeld zu der Kundgebung bekannt gewordenes Flugblatt mit der Überschrift „Nein zur sog. Gefahrenabwehrverordnung“, in welchem unter anderem zur Kundgebung in der C-Straße vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgerufen worden und in welchem als Ziel der geplanten Proteste formuliert war, „die Gefahrenabwehrverordnung zu kippen“ (Bl. 22 u. 23 d. GA im Verf. 8 E 5090/02), unterliegt die zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenwirken mit der Polizei getroffene Einschätzung des Beklagten, bei einem weiteren Einlass von Demonstranten in den Sitzungssaal könne ein störungsfreier Ablauf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr gewährleistet werden, unter Berücksichtigung des vorgenannten Gefahrenbegriffs keinen rechtlichen Bedenken. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beklagte durch die in dieser Situation verfügte Anordnung, keine weiteren Zuhörer in das Stadthaus einzulassen, die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. er von dem ihm zustehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 VwGO). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die verfügte Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks, nämlich eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sicherzustellen, nicht geeignet gewesen wäre bzw. der damit verbundene Eingriff außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens gestanden hätte. So ergibt sich sowohl aus dem Sitzungsprotokoll vom 12.12.2002 als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003, dass neben den zum damaligen Zeitpunkt bereits eingelassenen Zuhörern, zu denen beispielsweise die Zeugin O. gehörte, in Absprache mit dem Anmelder der Kundgebung vor dem Stadthaus, Herrn P., nach der verfügten Absperrung des Treppenaufgangs eine Delegation von Demonstrationsteilnehmern - zu der auch der Zeuge K. gehörte - zugelassen wurde, um zumindest einem Teil der erklärten Gegner der zu beschließenden Gefahrenabwehrverordnung zu ermöglichen, an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen und eine verfasste Resolution gegen die vorgenannte Verordnung überreichen zu können, was schließlich auch erfolgt ist. Da unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine in der damaligen Situation die Sitzungsöffentlichkeit weniger einschränkende Maßnahme nicht ersichtlich ist, stellt sich somit die verhängte Zutrittsverweigerung auch nicht als unverhältnismäßig dar, mit der Folge, dass die Maßnahme insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Klarstellend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass Gegenstand der rechtlichen Prüfung allein die Prognoseentscheidung des Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Störung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aus damaliger Sicht und nicht etwa die Frage sein kann, ob eine solche Störung von den Einlass begehrenden Demonstranten auch tatsächlich beabsichtigt war. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Bürger der Stadt A-Stadt und begehrt die Feststellung, dass ihm am 12.12.2002 zu Unrecht der Zutritt zum Stadthaus, C-Straße in A-Stadt verwehrt worden ist, um als Zuschauer an der dortigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. An diesem Tag fand im Stadthaus, C-Straße in A-Stadt ab ca. 18.00 Uhr eine öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt, in der u. a. die „Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der A-Stadt“ (Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung) beschlossen wurde. Durch den Bürgermeister der A-Stadt wurde im Zusammenwirken mit dem Beklagten am Aufgang zum Stadtverordnetensitzungssaal eine Zugangskontrolle durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung veranlasst. Nachdem mehrere Zuschauer das Stadthaus durch diese Kontrolle betreten hatten, wurde etwa ab 18.30 Uhr trotz noch vorhandener Plätze im Sitzungssaal der weitere Zutritt von Personen zum Stadthaus unterbunden. Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wurde fortgesetzt und die „Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung“ beschlossen. Am 19.12.2002 hat der Kläger zunächst gegen den Vorsitzenden der Gemeindevertretung Klage erhoben (Az. 8 E 5090/02) und diese mit Schriftsatz vom 12.06.2003 auf den Beklagten erweitert. Er trägt vor, ihm sei am 12.12.2002 gegen 18.30 Uhr der Zutritt zu der öffentlichen Sitzung im Stadthaus verweigert worden, obwohl in den Zuschauerräumen des Sitzungssaales noch Plätze frei gewesen seien. Dadurch habe man den in der Hessischen Gemeindeordnung verankerten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt. Die Einschränkung der Öffentlichkeit könne auch nicht auf das Hausrecht des Beklagten gestützt werden, da dieses nur ein Einschreiten im Einzelfall rechtfertige, nicht hingegen den Ausschluss aller Personen, die ab 18.30 Uhr Zutritt zu den Zuschauerräumen begehrt hätten. Vielmehr wäre hierfür ein Beschluss der Gemeindevertretung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung erforderlich gewesen, der hier jedoch nicht vorgelegen habe. Selbst wenn der Beklagte für den Ausspruch eines pauschalen Hausverbotes zuständig gewesen sein sollte, sei diese Maßnahme jedenfalls gegenüber ihm, dem Kläger, unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, den Ablauf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu stören. Ihm stehe auch das für seine Klage erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, weil das ihm gegenüber in aller Öffentlichkeit ausgesprochene Hausverbot diskriminierende Wirkung entfalte. So beinhalte dieses implizit den Vorwurf, der Kläger habe eine Störung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beabsichtigt, bzw. ihm habe der Zutritt verweigert werden müssen, um einen störungsfreien Verlauf dieser Sitzung sicherzustellen. Darüber hinaus ergebe sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch aus einer Wiederholungsgefahr. So habe der Beklagte öffentlich zu erkennen gegeben, dass seine Vorgehensweise rechtlich nicht zu beanstanden sei, was Anlass zu der Befürchtung gebe, er, der Kläger, werde auch künftig beim Zutritt zu derartigen Sitzungen behindert. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung des Zugangs zur Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2002 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil die behauptete Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Zunächst werde bestritten, dass der Kläger am 12.12.2002 den Zutritt zum Stadthaus erfolglos begehrt habe. Jedenfalls sei dem Kläger gegenüber kein Hausverbot ausgesprochen worden. Allein dem Umstand, dass er das Stadthaus nicht habe betreten können, komme nicht die Qualität eines Hausverbotes zu. Selbst wenn dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt der Zutritt zum Stadthaus verweigert worden sei, werde diese Maßnahme durch das Hausrecht gedeckt. Zum damaligen Zeitpunkt habe die unmittelbar bevorstehende Gefahr bestanden, dass ein ordnungsgemäßer Sitzungsverlauf durch gezielte Störungen unmöglich gemacht werde. So sei von den Jungsozialisten in der SPD an diesem Tage um 17.00 Uhr eine Demonstration vor dem Stadthaus angemeldet worden, die sich mit der zu beschließenden „Allgemeinen Gefahrenabwehrverordnung“ kritisch habe auseinandersetzen sollen. Im Zuge einer Vorbesprechung zu dieser Demonstration hätten Vertreter der Schutzpolizei und der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Mittelhessen mitgeteilt, es sei damit zu rechnen, dass sich Gruppen und Personen, die zu gewaltsamen Handlungen neigten, der Demonstration anschließen und die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung stören würden. Auf Empfehlung der Polizei habe der Beklagte daraufhin am Aufgang zum Stadtverordnetensitzungssaal eine Zugangskontrolle veranlasst. Dadurch habe man zum einen verhindern wollen, dass Gegenstände in die Sitzung gebracht würden, von denen Gefahren hätten ausgehen können. Zum anderen habe eine Überfüllung der Zuschauerräume durch diese Maßnahme vermieden werden sollen. Es seien dann eine Reihe von Personen eingelassen worden, die teilweise in den Zuschauerräumen Platz genommen, sich zum größeren Teil aber im Foyer vor dem Sitzungssaal versammelt hätten. Da Plätze im Zuschauerraum frei geblieben seien, habe man die im Foyer versammelten Personen aufgefordert, in den Zuschauerräumen Platz zu nehmen, um einen Überblick hinsichtlich der Anzahl der noch freien Sitze gewinnen zu können. Trotz wiederholter Aufforderungen hätten sich die Personen jedoch geweigert, diesen Anordnungen Folge zu leisten. Sodann sei es zu einer durch Sprechchöre angeheizten Stimmung vor dem Eingangsbereich gekommen. Die dort stehenden Personen hätten von außen mit derartiger Heftigkeit gegen die Glasscheiben des Treppenaufgangs getrommelt, dass die Gefahr der Verletzung der umstehenden Teilnehmer bestanden habe. Daraufhin habe man die entsprechenden Personen von der Glaswand zurückgedrängt und den weiteren Zutritt in das Gebäude unterbunden. Der Vorschlag des Beklagten gegenüber dem Anmelder der Versammlung, eine Delegation der Demonstranten zum Tagesordnungspunkt "Gefahrenabwehrverordnung" in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu Wort kommen zu lassen, habe bei den anwesenden Personen keine Zustimmung gefunden. In Anbetracht dieser Situation könne die getroffene Maßnahme, den weiteren Zutritt in die Zuschauerräume zu unterbinden, nicht beanstandet werden. Der Kläger bestreitet, es hätten Anhaltspunkte für einen gewalttätigen Verlauf der Demonstration vorgelegen. Es sei auch nicht zu einer aufgeheizten Stimmung vor dem Sitzungsgebäude gekommen. Daher habe nicht die Gefahr einer Zerstörung der Glasscheiben des Treppenaufgangs und infolgedessen auch nicht einer Verletzung von Personen bestanden. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, die im Gebäude befindlichen Personen hätten sich geweigert, ihre Sitzplätze einzunehmen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertige dies jedenfalls nicht den Ausschluss des Klägers von der Sitzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des gegen den Stadtverordnetenvorsteher gerichteten Parallelverfahrens des Klägers (Az. 8 E 5090/02) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört und Beweis durch Zeugenvernahme erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.07.2003 Bezug genommen.